Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. April 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert
Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Ausstrahlung
von ihr vorgelegten Wahlwerbespots zur Europawahl am 26. Mai 2019 zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Denn sie hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung, den von der Antragstellerin eingereichten Wahlwerbespot auf den zugeteilten Sendeplätzen zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe
angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird
halb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Die von der Antragstellerin gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung
angefochtenen Beschlusses. Randnummer 3 I. Der grundsätzliche Anspruch politischer Parteien nach § 5 Abs. 1 Parteiengesetz i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im Rahmen der ihr eingeräumten Sendezeit und zugeteilten Sendeplätze besteht nicht schrankenlos (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. September 2005 – 2 B 11269/05 –, NJW 2005, 3593). Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für seine Rundfunkanstalt ist es dem Intendanten nicht verwehrt, Wahlwerbespots daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Zur Zurückweisung eines Wahlwerbespots ist er vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung
1 Satz 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG allerdings nur dann befugt, wenn der Wahlwerbespot evident gegen die allgemeinen Strafgesetze verstößt und dieser Verstoß nicht leicht wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
GB (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 130 Rn. 5) an und macht diesen böswillig verächtlich, indem sie die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen durch Äußerungen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hinstellt (vgl. Fischer, a.a.O., § 130 Rn. 11). Dem Inhalt
Werbespots lässt sich in Zusammenschau
Textes, der dramaturgischen Darstellung und der Bebilderung seinem objektiven Sinngehalt nach unter Berücksichtigung der Umstände
Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums auch im Lichte der grundrechtlichen Wertentscheidung
G, Kammerbeschlüsse vom
Begriffs der „Messermänner“ ist entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade nicht geeignet, eine andere Deutung zuzulassen. Zum einen ändert die dadurch zumindest denkbare Beschränkung auf den männlichen Teil der Migranten („-männer“) nichts daran, dass damit diese Gruppe pauschal diffamiert wird. Zum anderen wird die Aussage durch die Einblendung der Opfernamen und Tatorte auch nicht auf die damit im Einzelfall in Verbindung gebrachten Täter beschränkt. Durch die immer schneller werdende Abfolge der Einblendungen wird eine dramatische Zunahme derartiger Taten suggeriert. Dies geschieht vor allem durch die exponierte Aussage „Migration tötet“. Daraus wird, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zuletzt in Kombination mit dem Begriff „Messermänner“ die Aussage „Migranten töten“. Wenn, wie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde weiter geltend macht, nur eine kleine Zahl der Migranten mit dem Begriff „Messermänner“ gemeint sein soll, erklärt sich im Übrigen nicht, warum es dann der von der Antragstellerin propagierten sog. „Schutzzonen für Deutsche“ bedürfte. Randnummer 11 b) Durch diese Aussagen wird auch i.S.
GB die Menschenwürde der betroffenen Ausländer angegriffen, indem ihnen derart als Bevölkerungsgruppe pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen und Eigenschaften zugeschrieben werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 u.a. –, juris Rn. 31 m.w.N.). Randnummer 12 c) Der Wahlwerbespot ist auch geeignet, i.S.
GB den öffentlichen Frieden als Zustand eines von Gewalthandlungen und Selbsthilfe freien gesellschaftlichen Zusammenlebens (vgl. Fischer, StGB,
Staates infrage gestellt und dem eigenmächtigen und gewaltsamen Vorgehen gegen Teile der Bevölkerung das Wort geredet. Dieses Verständnis wird durch das Eingangs
Wahlwerbespots zu hörende Geräusch einer durchgeladenen Schusswaffe sowie den folgenden Schuss verstärkt; dies kann sich angesichts der anderen Waffengattung wohl kaum auf „Messermänner“ beziehen. Hinzu kommt schließlich, dass durch das Tragen einheitlicher Kleidungsstücke (hier: rote Westen mit Abzeichen) suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniformierte Militanz ausgelöst werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1982 – 1 BvR 1138/81 –, juris Rn. 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – 3 StR 427/17 –, juris Rn. 17 f. [„Scharia-Polizei“]; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 2 Ss 156/10 –, juris Rn. 2 ). Randnummer 13 d) Auch an dem Vorliegen
subjektiven Tatbestands
GB bestehen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Zweifel. Randnummer 14 II. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge
GO zurückzuweisen. Randnummer 15 III. Die Festsetzung
Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.