Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Verschuldensbegriff - Darlegungs- und Beweislast Orientierungssatz Das Verschulden des Arbeitnehmers im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts, das zum Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle führt, setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitgebers oder gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Das Risiko der Unaufklärbarkeit der Ursachen einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit und eines möglichen Verschuldens des Arbeitnehmers daran liegt beim Arbeitgeber. (Rn.31) (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 7. Juni 2018, 3 Ca 1409/17, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.06.2018 - Az.: 3 Ca 1409/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche aus übergegangenem Recht (§ 115 Abs. 1 SGB X). Randnummer 2 Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherte Z ist seit dem 15. November 2015 als Kaminbauer (Geselle) bei der Beklagten beschäftigt. Randnummer 3 Er erlitt am 1. Juni 2017 einen Arbeitsunfall, infolge dessen er arbeitsunfähig erkrankte. Er führte an diesem Tag gemeinsam mit dem Meister Y und dem Gesellen X Arbeiten in der W in T durch. Um einen Kamin abzubrechen, stellten die drei Arbeitnehmer eine Arbeitshilfe auf dem Holzboden des Dachbodens auf. Hierbei handelte es sich um zwei senkrechte Seitenteile aus Metallrohren, zwischen denen ein unteres und ein oberes Brett auflagen. Die Arbeitshilfe war etwa 1,90 m hoch und hatte eine Breite von 2,50 m. Randnummer 4 Die Arbeitnehmer erkannten die Gefahr, dass der Holzboden morsch sein könnte und überprüften einzelne Bereiche des Holzbodens entsprechend. Trotz der Sicherheitsbelehrungen über den ordnungsgemäßen Aufbau von Gerüsten und Arbeitshilfen durch die Beklagte stellten sie die Arbeitshilfe mit den senkrechten Metallrohren direkt auf den Holzboden, anstatt die Auflagefläche durch Anbringen von Standfüßen oder -spindeln oder durch Unterlegen mit Bohlen zu vergrößern. Die Arbeitnehmer meinten, dass aufgrund der geringen Arbeitshöhe die zur Arbeitshilfe gehörenden Gerüstfußplatten nicht verwendet werden könnten. Ob dies tatsächlich der Fall war und ob die Gewerbeaufsicht die Gerüstfußplatten am Unfallort unterlegen konnte, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Nach dem Aufbau nahmen die Mitarbeiter ohne weitere Prüfung der Standfestigkeit der Arbeitshilfe oder der Tragfähigkeit des Bodens ihre Arbeiten auf. Der Versicherte Z begab sich auf die Arbeitshilfe, die umstürzte, weil der Holzboden an einer der Stellen einbrach, auf der sich ein Metallrohr der Arbeitshilfe befand. Er zog sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zu und war bis 31. Juli 2017 (und darüber hinaus) arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete keine Entgeltfortzahlung. Daher zahlte die Klägerin gemäß §§ 45, 52 SGB VII an Herrn Z für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 ein kalendertägliches Verletztengeld in Höhe von 57,14 EUR, insgesamt 2.342,74 EUR. Darüber hinaus leistete die Klägerin gemäß §§ 170 SGB VI, 347 SGB III, 251 SGB V und 59 Abs. 2 SGB XI für den vorgenannten Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 322,67 EUR, zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 51,66 EUR, zur Krankenversicherung in Höhe von 423,12 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 73,80 EUR. Den Gesamtbetrag in Höhe von 3.213,99 EUR zahlte die zuständige Krankenkasse IKK Südwest für die Klägerin aus und stellte ihr diesen Betrag mit Abrechnung vom 1. September 2017 (Bl. 6 f. d.A.) und Beitragsrechnung vom 1. September 2017 (Bl. 8 d.A.) in Rechnung. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 22. September 2017 meldete die Klägerin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 3.213,99 EUR im Wege des Anspruchsüberganges gemäß § 115 SGB X bei der Beklagten an (Bl. 9 f. d.A.). Die Beklagte erstattete die Kosten nicht. Randnummer 7 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Juni 2018 (Bl. 32 - 36 d.A.) Bezug genommen und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zur verurteilen, an die Klägerin 3.213,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Juni 2018 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 EFZG setze nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen groben oder gröblichen Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten voraus. Ein solches sei vorliegend nicht gegeben. Darüber hinaus sei das Eigenverschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auch ausgeschlossen, weil der Versicherte Z nicht allein gehandelt habe, sondern gemeinschaftlich mit zwei weiteren Arbeitnehmern, darunter einem Meister. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 11 des Urteils (Bl. 36 - 41 d.A.) verwiesen. Randnummer 13 Gegen das ihr am 22. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 10. Juli 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz vom 6. Juli 2018 Berufung eingelegt. Sie hat diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 23. August 2018 bis 24. September 2018 mit am 24. September 2018 eingegangenen Schriftsatz vom 21. September 2018 begründet. Randnummer 14 Die Beklagte macht unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend, das habe Arbeitsgericht verkannt, dass der Versicherte Z unter Zugrundelegung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe. Randnummer 15 Er habe in besonders leichtfertiger Art und Weise gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen verstoßen, indem er die Arbeitshilfe ohne Standfüße benutzt habe. Bereits einem Laien hätte beim Aufbau der Arbeitshilfe eingeleuchtet, dass das Gewicht der Arbeitshilfe durch ein entsprechendes Unterlegen zu verteilen ist. Die Arbeitshilfen und Gerüste seien nicht vollständig, wenn die Standfüße - wie im vorliegenden Fall geschehen - abmontiert würden. Die Bauhöhe habe der Verwendung der Gerüstfußplatten nicht entgegengestanden. Durch die Gewerbeaufsicht seien die Gerüstständer noch am Unfallort mit entsprechen Gerüstfüßen unterlegt worden. Die zur Arbeitshilfe gehörenden Standfüße seien nicht verwendet worden, obwohl die Mitarbeiter die Gefahr der möglicherweise fehlenden Tragfähigkeit des Bodens erkannt hätten. Randnummer 16 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entlaste es den Versicherten somit gerade nicht, dass er und seine Kollegen die Standfestigkeit des Bodens geprüft hätten. Besondere Leichtfertigkeit sei vorliegend auch nicht deshalb auszuschließen, weil die Arbeitnehmer den Unfall gegebenenfalls gemeinschaftlich verursacht hätten und außerdem ein Meister anwesend gewesen sei. Dieses Argument greife nicht durch. Bei komplexen, technisch anspruchsvollen Sachverhalten könne sich ggf. das Verschulden auf mehrere Arbeitnehmer verteilen. so dass dann insbesondere einem beteiligten Vorgesetzten, der gegenüber seinen Mitarbeitern über zusätzliche Fachkenntnisse verfügt und deshalb die Verantwortung trägt, ein Verschuldensvorwurf zu machen wäre. Vorliegend sei die Sache aber weder komplex noch kompliziert gewesen. Die Verantwortlichkeit insgesamt bei der Gruppe oder beim Meister zu suchen, greife zu kurz. Der Versicherte Z sei nicht davon entbunden gewesen zu prüfen, ob die Nutzung der Arbeitshilfe grob oder gröblich gegen sein Eigeninteresse verstoße. Randnummer 17 Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht zutreffend berücksichtigt. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Juni 2018 -3 Ca 1409/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass ein Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG beim Versicherten Z nicht vorgelegen habe. Die Gerüstfußplatten hätten wegen der zu geringen Bauhöhe nicht verwendet werden können. Es sei zu bestreiten, dass die Gewerbeaufsicht die Gerüstständer noch am Unfallort mit entsprechen Gerüstfüßen unterlegt habe. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 25 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Randnummer 26 Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG iVm. § 115 Abs. 1 SGB X der begehrte Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3.213,99 EUR nebst Zinsen zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Randnummer 27 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte ist in der Person des Versicherten Z entstanden und kraft Gesetzes gemäß § 115 Abs. 1 SGB X durch Zahlung des Verletztengeldes und der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Klägerin auf diese übergegangen. Randnummer 28 1. Der Versicherte Z war in der Zeit vom 20. Juni 2017 bis 31. Juli 2017 (und darüber hinaus) arbeitsunfähig erkrankt. Er stand zu diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Randnummer 29 2. Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne Verschulden des Versicherten Z eingetreten. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.