Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Vermögensdelikte – Parteianhörung – Zulässigkeit des Teilurteils Orientierungssatz 1. Nachdem den Arbeitgeber im Prozess um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes und das Nichtvorhandensein etwaiger Rechtfertigungsgründe trifft, kann den Arbeitnehmer schon auf der Tatbestandsebene des wichtigen Grunds die sekundäre Darlegungslast treffen, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. (Rn.53) 2. Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nach § 448 ZPO nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorangegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht. (Rn.57) 3. Der Lauf der Frist zum Kündigungsausspruch gemäß § 626 Abs. 2 BGB beginnt, sobald der Arbeitgeber eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. (Rn.64) 4. Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 10. Januar 2017, 12 Ca 339/16, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.01.2017 - 12 Ca 339/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und der Urteilstenor zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlichen Kündigungen vom 29.01.2016, 29.03.2016, 28.04.2016, 02.05.2016 und 09.05.2016 nicht aufgelöst ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.08.2016 fortbestanden hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von fünf fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen. Randnummer 2 Die am 1965 geborene Klägerin ist seit 30. Mai 1986 mit dem Geschäftsführer der Beklagten verheiratet und war seit 1. Juli 1993 als Buchhalterin bei der Beklagten in deren Betrieb (Heizung-Sanitär-lufttechnische Anlagen) mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt. Zwischen den Parteien ist derzeit das Scheidungsverfahren anhängig. Randnummer 3 Die Klägerin war bei der Beklagten bis Oktober 2015 für die gesamte Buchhaltung allein zuständig. Aufgrund der ihr erteilten Kontovollmachten war sie berechtigt, Barabhebungen vom Geschäftskonto der Beklagten vorzunehmen; dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin das von ihr abgehobene Bargeld jeweils an den Geschäftsführer der Beklagten übergab. Ferner war die Klägerin berechtigt, Online-Überweisungen für die Beklagte von deren Firmenkonto vorzunehmen. Im Betrieb der Beklagten existierte eine Barkasse in Form einer Plastikdose (Tupperdose). Diese "Plastikdosen-Bargeldkasse", in der sich nur in geringem Umfang Bargeld befand, wurde von einer anderen Mitarbeiterin verwahrt und jeweils mit nach Hause genommen. Von der Klägerin wurde keine Tageskasse geführt, sondern lediglich auf den jeweiligen Monat bezogene Abrechnungen, in der Einnahmen und Ausgaben mit Datumsangabe eingetragen wurden. Randnummer 4 Seit Oktober 2014 lebten die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten getrennt, zunächst noch in dem Haus, in dem der Geschäftsführer der Beklagten ein eigenes Zimmer hatte. Im Oktober 2015 wurde dem Geschäftsführer der Beklagten der von der Klägerin eingereichte Scheidungsantrag zugestellt. Daraufhin entzog der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin alle ihr erteilten Kontovollmachten (E-Mail vom 22. Oktober 2015, Bl. 123 d. A.). Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin auch nicht mehr allein Online-Überweisungen vom Geschäftskonto vornehmen. Die hierfür benötigten Tans wurden auf entsprechende Veranlassung des Geschäftsführers der Beklagten nunmehr nur noch auf dessen Handy und nicht mehr auf das Handy der Klägerin gesandt. Ferner verfügte die Klägerin nicht mehr über das vom Geschäftsführer der Beklagten geänderte Passwort für das Überweisungsprogramm (VR-NetWorld). Am 24. November 2015 ließ der Geschäftsführer der Beklagten eine von der Klägerin genutzte Tankkarte sperren. Randnummer 5 Ab dem 5. Januar 2016 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Januar 2016 (Bl. 12 - 16 d. A.), der Klägerin am 30. Januar 2016 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Zur Begründung der von ihr erklärten fristlosen Kündigung des Arbeitsvertragsverhältnisses führte die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 29. Januar 2016 Folgendes aus: Randnummer 6 "Sie sind seit dem 01.07.1993 im Betrieb unserer Mandantin beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die im Betrieb anfallende Buchhaltung einschließlich der Führung der Kasse und die Lohnabrechnungen. Randnummer 7 Aktuell sind Sie arbeitsunfähig krank und deshalb nicht im Betrieb der Mandantin tätig. Dies macht es erforderlich, dass eine andere Arbeitskraft im Betrieb beschäftigt werden musste, die Ihren Aufgabenbereich zurzeit betreut. Randnummer 8 Dabei ist nun aufgefallen, dass die Führung der Kasse nicht ansatzweise buchungsrechtlichen Grundsätzen entspricht. Ihnen ist bekannt, dass jegliche Buchung nur dann erfolgen kann, wenn diese mit einem entsprechenden Beleg hinterfüttert ist, dies nach dem Grundsatz "keine Buchung ohne Beleg". Randnummer 9 Bei der Prüfung der von Ihnen bis zuletzt geführten Kasse ist aufgefallen, dass eine Vielzahl von Buchungen dort enthalten ist, für die keine Belege existieren. Schon dies stellt grundsätzlich ein vertragswidriges Verhalten dar, welches auch bereits zur Begründung der Kündigung ausreichen würde. Randnummer 10 Schlimmer ist jedoch, dass festgestellt wurde, dass Sie ganz offensichtlich absichtlich fehlerhafte Buchungen in der Kasse vorgenommen haben, die insbesondere angebliche Bareinkäufe von Material betreffen. Ihnen ist bekannt, dass Materiallieferungen an unsere Mandantin grundsätzlich nicht über die Kasse ausgeglichen werden. Kassenwirksame Ausgaben betreffen letztlich nur den allgemeinen Geschäftsbetrieb, wie bspw. Verbrauchsartikel im Büro etc.. Randnummer 11 Sie haben mehrfach Kassenbuchungen vorgenommen, in Größenordnungen von mehreren 100,00 €, bei denen es sich angeblich um Materiallieferungen handeln soll. Randnummer 12 Solche Materiallieferungen sind nie über die Kasse abgerechnet worden, zudem fehlt, wie oben ausgeführt, jeglicher Beleg hinsichtlich dieser Kassenbuchungen. Randnummer 13 Die Summe der insoweit Ihrerseits veranlassten Falschbuchungen beläuft sich im jetzt überprüften Zeitraum des Kalenderjahres 2013 bis einschließlich 2015 auf einen größeren 5-stelligen Betrag, was auch damit korrespondiert, dass anlässlich der jüngst bei Ihnen durchgeführten Hausdurchsuchung in Ihrem Schminkkoffer mehrere tausend Euro Bargeld vorgefunden wurden. Randnummer 14 Es steht damit für unsere Mandantschaft fest, dass Sie Gelder unterschlagen haben, dies in Ihrer verantwortlichen Position als Buchhalterin, die insoweit mit einem besonderen Vertrauen der Geschäftsführung ausgestattet war. Dieses Vertrauen haben Sie ganz offensichtlich gröblich missbraucht. Randnummer 15 Ferner wurde festgestellt, dass Sie Kosten, die Ihr privates Kraftfahrzeug betreffen, ohne Erlaubnis und ohne Absprache mit der Geschäftsführung über die betrieblichen Konten abgewickelt haben. Dass betrifft einerseits die Versicherungsprämien für Ihr Fahrzeug. Hier haben Sie offensichtlich eine Einzugsermächtigung erteilt, die das betriebliche Konto unserer Mandantin betrifft. Hierzu waren Sie nicht berechtigt. Randnummer 16 Ferner haben Sie bei der Firma E. in E-Stadt offensichtlich Ihr Fahrzeug reparieren lassen und dort veranlasst, dass die Rechnungsstellung gegenüber unserer Mandantin erfolgt. Als der Geschäftsführer unserer Mandantin die Rechnung erhielt, hat er diese sogleich an den Rechnungssteller zurückgeschickt, mit dem Hinweis, dass es sich insoweit nicht um eine Betriebsausgabe handele. Wegen bereits aufgetretener Differenzen war Ihnen zuletzt untersagt worden, ohne Zustimmung der Geschäftsleitung Überweisungen von den geschäftlichen Konten durchzuführen. Zur Vermeidung dessen wurden sogar extra die Zugangsdaten abgeändert. Bei der Bearbeitung der Löhne für den Monat November 2015 hatten Sie dann darum gebeten, dass Ihnen die Berechtigung erteilt wird, auf die geschäftlichen Konten zuzugreifen, um die entsprechenden Überweisungen an die Arbeitnehmer vorzunehmen. Dieser Bitte Ihrerseits kam die Geschäftsleitung nach. Wie sich nun herausgestellt hat, haben Sie auch insoweit das in Sie gesetzte Vertrauen missbraucht. Es wurde nämlich festgestellt, dass Sie im Zusammenhang mit der Überweisung der Löhne gleichzeitig auch die Überweisung an die Firma E. veranlasst haben, exakt hinsichtlich der Kosten, die als Reparaturkosten hinsichtlich Ihres privaten Kraftfahrzeuges zuvor angefallen war. Auch insoweit lässt sich zweifelsfrei nachweisen, dass Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und das in Sie gesetzte Vertrauen gröblich enttäuscht haben. Sie haben sich in den dargestellten Fällen jeweils zum Nachteil unserer Mandantin bereichert. Randnummer 17 Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgefallen ist, dass Sie sich offensichtlich eine sog. "Tankkarte" beschafft haben und diese offensichtlich auch zum Betanken Ihres privaten Kraftfahrzeuges benutzt haben. Dabei verhält es sich so, dass schon die Beschaffung der Tankkarte ohne entsprechende Kenntnis und/oder Zustimmung der Geschäftsführung erfolgte, andererseits aber auch so ist, dass Sie die diesbezüglich anfallenden Kosten in der von Ihnen betreuten Buchhaltung verschleiert haben, diese nämlich als "PKW-Sonderkosten" gebucht haben, was einzig und allein dem Ziel dienen konnte, die unberechtigte Inanspruchnahme des Firmenkontos für Ihre privaten Zwecke zu verschleiern. Randnummer 18 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche seitens der Geschäftsführung die Tankkarte als "gestohlen" gemeldet wurde. Sie wird sogleich eingezogen werden, soweit Sie nochmals versuchen sollten, diese zu benutzen. Randnummer 19 Zur Vermeidung von unnötigen Verwaltungskosten bei "Kartenbetreuer" fordern wir Sie hiermit namens und in Vollmacht unsere Mandantschaft auf, die in Ihrem Besitz befindlichen Tankkarten, die bei Ihrer Benutzung zu einer Belastung der Konten unserer Mandantin führen könnten, Randnummer 20 binnen Wochenfrist Randnummer 21 eingehend nach hierhin zwecks Weiterleitung an die Mandantin herauszugeben. Randnummer 22 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsvertragsverhältnisses mit deren Zugang bei Ihnen wirksam wird. ..." Randnummer 23 Gegen die Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2016 hat sich die Klägerin mit ihrer am 3. Februar 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage gewandt. Randnummer 24 Im Verlaufe des beim Arbeitsgericht geführten Kündigungsschutzverfahrens der Parteien sprach die Beklagte vier weitere fristlose Kündigungen aus. Die zweite mit Schriftsatz vom 29. März 2016 erklärte fristlose Kündigung wurde von der Beklagten auf den Vorwurf einer "versuchten Vergiftung" des Geschäftsführers der Beklagten (Einführen einer fremden Substanz in dessen Sprudelflasche) gestützt. Die dritte mit Schriftsatz vom 28. April 2016 erklärte fristlose Kündigung begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin zwei am 26. Juni 2015 und 20. August 2015 auf dem Geschäftskonto erfolgte Überweisungsgutschriften in Höhe von 992,64 Euro und 612,13 Euro jeweils auf ihr eigenes Privatkonto am 02. Juli 2015 und 25. August 2015 umgebucht habe. Die vierte Schriftsatzkündigung vom 02. Mai 2016 wurde von der Beklagten auf weitere der Klägerin vorgeworfene unberechtigte Buchungsvorgänge gestützt, und zwar auf zwei Überweisungen vom Geschäftskonto auf ihr Privatkonto in Höhe eines Betrages von 923,60 Euro am 07. Mai 2015 und in Höhe eines weiteren Betrages von 313,13 Euro am 03. Juli 2015 sowie auf zwei Überweisungen in Höhe von 700,00 Euro am 18. Mai 2015 und in Höhe von 1.200,00 Euro am 20. Oktober 2015 an ihre eigene Rechtsanwältin im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Schließlich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09. Mai 2016 die von ihr ausgesprochene fünfte fristlose Kündigung damit begründet, dass die Klägerin den Kaufpreis für zwei von der Beklagten am 16. September 2014 verkaufte Kraftfahrzeuge in Höhe von 500,00 Euro zwar auf dem Geschäftskonto eingezahlt, gleichzeitig aber eine Auszahlung vom Konto in Höhe von 300,00 Euro vorgenommen habe, die jeweils zu gleichen Teilen (je 150,00 Euro) auf ein Kostenkonto der Fahrzeuge gebucht worden sei. Randnummer 25 Diese vier weiteren Kündigungen, die im Verlaufe des gegen die erste Kündigung vom 29. Januar 2016 eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens ausgesprochen worden sind, hat die Klägerin jeweils mit einem gesonderten Kündigungsschutzantrag klageerweiternd angegriffen. Randnummer 26 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Januar 2017 - 12 Ca 339/16 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 27 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt , Randnummer 28 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien Randnummer 29 - nicht durch Kündigung vom 29. Januar 2016 beendet wird, weder fristlos zum 29.1.2016, noch zu einem anderen Beendigungszeitpunkt, - nicht beendet wird durch Kündigung vom 29. März 2016, weder fristlos zum 29.3.2016 noch zu einem späteren Beendigungszeitpunkt, - nicht beendet wird durch Kündigung vom 28. April 2016, weder fristlos zum 28.4.2016 noch zu einem späteren Beendigungszeitpunkt, - nicht beendet wird durch Kündigung vom 2. Mai 2016, weder fristlos zum 02.05.2016 noch zu einem späteren Beendigungszeitpunkt, - nicht beendet wird durch Kündigung vom 9. Mai 2016, weder fristlos zum 09.05.2016 noch zu einem späteren Beendigungszeitpunkt, Randnummer 30 sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, Randnummer 31 2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen weiterhin in der Buchhaltung in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Randnummer 32 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Mit Teilurteil vom 10. Januar 2017 - 12 Ca 339/16 - hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 29. Januar 2016, 29. März 2016, 28. April 2016, 02. Mai 2016 sowie vom 09. Mai 2016 nicht aufgelöst worden ist, während es über die ebenfalls angegriffenen jeweils hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen nicht entschieden hat. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 35 Gegen das ihr am 20. Januar 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02. Februar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt. Ihre Berufung hat die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tage eingegangen, vorläufig und dann nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. April 2017 mit Schriftsatz vom 20. April 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, weiter begründet. Die Berufungskammer hat die Parteien mit Beschluss vom 25. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass wegen der Unzulässigkeit des erstinstanzlich erlassenen Teilurteils beabsichtigt sei, den noch in erster Instanz anhängigen Teil des Rechtsstreits zum Zwecke einer einheitlichen Entscheidung an sich zu ziehen. Randnummer 36 Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht hätte gemäß seiner ursprünglichen Ankündigung und auch aus prozessrechtlichen sowie materiell-rechtlichen Gründen die von ihr zuerst ausgesprochene Kündigung auf ihre Wirksamkeit als fristlose oder hilfsweise fristgerechte Kündigung vollumfänglich überprüfen müssen. Die Vorgehensweise des Arbeitsgerichts sei nicht nur wenig prozessökonomisch, sondern unzulässig, weil es sich mit dem jetzt angegriffenen Teilurteil insgesamt mit allen Kündigungen, wenn auch nur unter dem Aspekt einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, abschließend befasst habe. Vielmehr hätte zunächst darüber entschieden werden müssen, ob die von ihr zuerst ausgesprochene Kündigung - wenn auch ggf. nur fristgerecht - zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Unabhängig davon sei das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits durch die erste fristlose Kündigung mit deren Zugang beendet worden. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem von ihr gegenüber der Klägerin gemachten Vorwurf auseinandergesetzt, dass diese ihre privaten Kfz-Versicherungskosten durch die unberechtigt erteilte Einzugsermächtigung ohne Erlaubnis und ohne Absprache mit ihrer Geschäftsführung über die betrieblichen Konten abgewickelt habe. Abgesehen davon sei die fristlose Kündigung entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bereits aufgrund der von der Klägerin unstreitig vorgenommenen "Luftbuchungen" gerechtfertigt. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, in dem von ihr geführten Kassenbuch Ausgaben, insbesondere Verwarnungsgelder eingetragen zu haben, obgleich tatsächlich keine Zahlungen aus der Kasse heraus zur Tilgung dieser Verpflichtungen erfolgt seien. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei das von ihr jeweils abgehobene Bargeld nicht an ihren Geschäftsführer übergeben worden. Vielmehr sei die Klägerin so vorgegangen, dass sie das vom Geschäftskonto abgehobene Bargeld zwar als Zahlungseingang in das Kassenbuch eingetragen habe, tatsächlich aber das Geld für sich direkt behalten und dies durch entsprechende Luftbuchungen als Ausgabezahlungen im Kassenbuch verschleiert habe. Schon der von der Klägerin eingeräumte bewusst fehlerhafte Buchungsvorgang reiche zur fristlosen Kündigung aus. Die Schutzbehauptung der Klägerin für ihr objektiv falsches Buchungsverhalten, sie habe auf Anweisung des Geschäftsführers das vom Geschäftskonto abgehobene Bargeld an diesen übergeben, sei definitiv falsch. Mit Ausnahme einer einzigen Barabhebung ihres Geschäftsführers in Höhe von 500,00 EUR vom Firmenkonto für eine Firmenfeier im sog. Golfresort seien alle Bankgeschäfte einschließlich der Bargeldabhebungen von der Klägerin getätigt worden. Das Arbeitsgericht habe die Frage der Beweislast falsch beurteilt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts hätte die Klägerin für ihre Schutzbehauptung, die diese zur Rechtfertigung ihrer unstreitig vorgenommenen Luftbuchungen aufgestellt habe, Beweis antreten müssen. Die Klägerin habe Bargeld vom Firmenkonto abgehoben, ohne den Beweis für eine Aushändigung an ihren Geschäftsführer erbringen zu können, und habe unstreitig in einer mit den Bargeldabhebungen korrespondierenden Größenordnung jeweils Luftbuchungen im Kassenbuch vorgenommen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin hinsichtlich der Richtigkeit ihrer Schutzbehauptung beweisfällig geblieben sei, hätte das Arbeitsgericht ein wesentliches arbeitsvertragliches Fehlverhalten feststellen müssen. Entgegen der Einschätzung des Arbeitsgerichts könne nicht unterstellt werden, dass ein über mehrere Jahre in einer Größenordnung von 16.000,00 EUR entstehender Schaden ihrem Geschäftsführer hätte auffallen müssen. Ihr Betrieb tätige Jahresumsätze im Millionenbereich, wobei jährlich tausende von Buchungsvorfällen auftreten würden. Ein irgendwie geartetes Mitverschulden ihres Geschäftsführers komme nicht in Betracht, zumal die Klägerin als scheinbar vertrauensvollste Mitarbeiterin solche Schäden über mehrere Jahre hin verursacht und dies auch ganz geschickt durch Luftbuchungen verschleiert habe. Vielmehr habe ihr Geschäftsführer erst nach dem dargestellten Gespräch mit Frau H. am 20. oder 21. Januar 2016 hiervon Kenntnis erlangt. Weiterhin werfe sie der Klägerin vor, sich ohne Zustimmung, Kenntnis und Duldung ihres Geschäftsführers selbst bei der Firma S. eine Tankkarte beschafft und hierüber die Kosten für die Betankung ihres privaten Kraftfahrzeuges unberechtigt abgerechnet zu haben. Auch insoweit wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihre Behauptung, die Benutzung der Tankkarte innerhalb der Familie sei üblich gewesen, zu beweisen bzw. hierfür zumindest Beweisangebote zu unterbreiten. Sie könne nicht mehr vortragen, als dass die Behauptung der Klägerin falsch sei, zumal sie - die Beklagte - bis zuletzt auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Klägerin sich diese Tankkarte eigenmächtig beschafft habe. Im dargestellten Gespräch vom 20. oder 21. Juni 2016 zwischen ihrem Geschäftsführer und Frau H. habe diese auch die Problematik der einzelnen Kostenstellen hinsichtlich der Kraftfahrzeuge angesprochen, weil ihr aufgefallen sei, dass neben den Kostenstellen mit den über die Kfz-Kennzeichen jeweils konkret zugeordneten Fahrzeugen auch eine "allgemeine Kostenstelle" in der Buchführung hinterlegt gewesen sei, die sie so nicht habe zuordnen können. Das habe ihren Geschäftsführer dazu veranlasst, diesen Sachverhalt zu überprüfen, wobei dann tatsächlich festgestellt worden sei, dass über diese gesonderte Kostenstelle Kfz-Kosten (Treibstoffkosten) aufgrund Rechnungstellung der Firma S. verbucht worden seien. Hinsichtlich der privaten Ausgaben der Klägerin, die arbeitsvertragswidrig vom Geschäftskonto ausgeglichen worden seien, habe sie klargestellt, dass es sich bei dem zunächst als private Ausgaben der Klägerin angesehenen Gesamtbetrag in Höhe von 378,86 EUR hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 228,12 EUR um Kosten einer Laboruntersuchung für ihren Geschäftsführer gehandelt habe. Es verbleibe dann aber immer noch ein Betrag in Höhe von 150,74 EUR, der weder geschäftliche Angelegenheiten noch private Angelegenheiten ihres Geschäftsführers, sondern vielmehr privat verursachte Kosten der Klägerin betroffen habe, die diese ohne Zustimmung, Kenntnis und/oder Duldung vom Geschäftskonto ausgeglichen habe. Soweit die Klägerin diesbezüglich behauptet habe, es handele sich auch bei diesem verbliebenen Restbetrag um eine private Ausgabe ihres Geschäftsführers, sei dies unzutreffend, wobei es sich auch insoweit um eine "negative Tatsache" handele, deren Beweis ihr naturgemäß nicht möglich sei. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Ausgleichung dieser Kosten im Rahmen der von ihr geführten Buchführung getätigt habe, wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Richtigkeit ihrer Behauptung zu beweisen. Bezüglich der Rechnung des Autohauses E. vom 16. November 2015 sei zu keiner Zeit abgesprochen worden, dass die Klägerin Reparaturkosten für Privatfahrzeuge über die Firma abrechnen dürfe. Vielmehr ergebe sich aus den von ihr exemplarisch vorgelegten Rechnungen, dass die anfallenden Reparaturen an Privatfahrzeugen jeweils entsprechend gegenüber der Privatperson abgerechnet worden seien und danach sehr wohl eine Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Ausgaben stattgefunden habe. Nachdem ihrem Geschäftsführer nach Eingang der Rechnung am 18. November 2015 aufgefallen sei, dass die Rechnung das Privatfahrzeug der Klägerin betreffe, habe er der Klägerin ausdrücklich untersagt, diese Rechnung vom Firmenkonto zu überweisen, und habe Rücksprache mit Herrn E. genommen. Auf die telefonische Nachfrage ihres Geschäftsführers habe Herr E. erklärt, dass dies so auf Veranlassung der Klägerin geschehen sei, die Reifen für ihr Privatfahrzeug gekauft und die Firma E. darum gebeten habe, die entsprechende Rechnung auf die Firma auszustellen. Diesem Wunsch der Klägerin sei der Inhaber der Firma E. nachgekommen, wofür sich dieser auch entschuldigt habe. Aus dem Chatverlauf der vorgelegten Whats-App-Nachrichten der Klägerin vom 18. und 24. November 2015 ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin hier planvoll vorgegangen sei. Danach habe die Klägerin in Kenntnis des Widerspruchs ihres Geschäftsführers die Rechnung der Firma E. vom 16. November 2015 mit der nächsten von ihr vorgenommenen Lohnüberweisung vom Geschäftskonto überwiesen. Die Klägerin habe bei der ihr übertragenen Überweisung der Löhne für November 2015 die Rechnung als Anhang zu der von ihr bearbeiteten Lohnüberweisung getätigt. Dabei habe die Klägerin die Zeit zwischen der Eingabe des Passwortes, ab der diese im Programm habe arbeiten können, und der Bekanntgabe der TAN durch ihren Geschäftsführer dazu genutzt, die Überweisungen (Lohnüberweisungen und Rechnung E.) im Programm vorzubereiten und dann als Sammelüberweisung mit der eingegebenen TAN auszuführen. Während der Arbeiten am Programm sei die Klägerin entgegen ihrem frei erfundenen Vorbringen nicht beobachtet bzw. beaufsichtigt worden. Falls man in das Überweisungsprogramm zu einem Zeitpunkt vor Einstellung der Lohnüberweisungen eine Überweisung eingebe und danach die Lohnüberweisungen in den Ausgangskorb einstelle, dann würden die auszuführenden Buchungsvorgänge in der Reihenfolge ihrer Eingabe in das Buchungsprogramm auf dem Sammelüberweisungsausdruck erscheinen. Danach habe die Klägerin die Überweisung an die Firma E. der Buchung der Löhne angehängt. Anlässlich des geschilderten Gesprächs am 20. oder 21. Januar 2016 habe Frau H. ihren Geschäftsführer auch darauf hingewiesen, dass bei der Gehaltsbuchung im November 2015 gemeinsam mit den Löhnen eine Rechnung der Firma E. vom Geschäftskonto ausgeglichen worden sei. Daraufhin habe ihr Geschäftsführer die Angelegenheit nochmals überprüft und dann tatsächlich feststellen müssen, dass die Klägerin die Überweisung dieser Rechnung mit den Löhnen für den November 2015 vorgenommen habe. In Bezug auf die Kündigung vom 29. März 2013 habe für ihren Geschäftsführer erst nach Vorliegen des Ergebnisses der toxikologischen Untersuchung, dann aber auch in einer Frist von weniger als zwei Wochen mit hinreichender Sicherheit festgestanden, dass sein Verdacht, die Klägerin habe ihn im privaten Bereich versucht zu vergiften, zutreffend gewesen sei. Erst dann habe mit hinreichender Sicherheit festgestanden, dass das außerdienstliche Verhalten der Klägerin letztlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien habe "durchschlagen" können und bei dieser Erkenntnislage eine weitere Tätigkeit der Klägerin im Betrieb nicht mehr zumutbar gewesen sei. Deshalb sei dann auch innerhalb einer Frist von weniger als zwei Wochen nach vollständiger Kenntniserlangung die Kündigung mit der entsprechenden Begründung ausgesprochen worden. Randnummer 37 Die Berufungskammer hat im Termin vom 30. Mai 2018 darauf hingewiesen, dass sie gemäß dem im Termin vom 25. Januar 2018 erteilten Hinweis den in erster Instanz anhängigen Teil des Rechtsstreites zum Zwecke einer einheitlichen Entscheidung an sich zieht und auch darüber mitentscheiden wird. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt , Randnummer 39 das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Januar 2017 - 12 Ca 339/16 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 40 Die Klägerin beantragt , Randnummer 41 die Berufung zurückzuweisen und Randnummer 42 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen vom 29. Januar 2016, 29. März 2016, 28. April 2016, 02. Mai 2016 und 09. Mai 2016 auch nicht aufgrund einer darin jeweils enthaltenen ordentlichen Kündigung zu einem anderen späteren Beendigungszeitpunkt beendet wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wird, Randnummer 43 2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen weiterhin in der Buchhaltung in ihrem Betrieb zu beschäftigen. Randnummer 44 Sie erwidert, die Parteien hätten als Ehepaar über Jahrzehnte hinweg gemeinsam den Betrieb aufgebaut, wobei es aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit im Laufe der Jahre immer wieder und immer mehr zu einer Vermengung und Vermischung privater sowie betrieblicher Umstände gekommen sei. Die Bezahlung der privaten Laborrechnung des Geschäftsführers über die Beklagte und die Nutzung einer auf die Beklagte geführten Tankkarte für das Betanken von Privatfahrzeugen der Familie seien ebenso ein Beleg hierfür wie z.B. der Umstand, dass private Feiern ggf. über das Firmenkonto abgerechnet würden. Die Vermengung bzw. Vermischung sei über Jahre hinweg üblich gewesen, ohne dass jemand daran Anstoß genommen hätte. Erst als die Ehe der Parteien verfallen und die Scheidung immer mehr in einen Rosenkrieg ausgeartet sei, habe der Geschäftsführer der Beklagten ihr die Verantwortung für Verhaltensweisen vorgeworfen, die jahrelang üblich gewesen und auf dessen ausdrückliche Weisung so umgesetzt worden seien, um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dadurch rechtfertigen zu können. Der vorliegende Rechtsstreit stehe im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geführten Scheidungsverfahren. Diesbezüglich verweise sie auf das von ihr vorgelegte Schreiben vom 22. August 2015 (Bl. 432 d.A.), in dem der Geschäftsführer erklärt habe, dass es zu einem Rosenkrieg käme, falls sie seinem Vorschlag nicht folgen solle. Sie habe alle Gelder, die sie auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten für diesen von der Bank in bar habe abheben müssen, auch an diesen weitergegeben. Die Gelder hätten dazu dienen sollen, Zahlungen auszugleichen, bezüglich derer der Geschäftsführer für die Beklagte aus eigenen Mitteln in Vorlage getreten sei. Soweit hierfür Quittungen und Belege vorhanden gewesen seien, habe der Geschäftsführer der Beklagten ihr diese auch zur Durchführung der entsprechenden Buchungen gegeben. Soweit keine Quittungen und Rechnungen für diese Zahlungen vorhanden gewesen seien, habe sie die entsprechenden Buchungen auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten z.B. mit den "Knöllchen" gegengebucht. Diese seien ihr vom Geschäftsführer der Beklagten eigens zu diesem Zweck überlassen worden. Die Eintragungen im Kassenbuch seien dem Geschäftsführer aus eigener Anschauung von Anfang an bekannt und sogar aufgrund dessen ausdrücklicher Weisung in dieser Art und Weise erfolgt. Dementsprechend habe sich der Geschäftsführer der Beklagten auch keinesfalls erstmals auf der Grundlage der Äußerungen von Frau H. veranlasst gesehen, eine Überprüfung der Einträge vornehmen zu müssen, um Unregelmäßigkeiten erkennen zu können. Namentlich habe dieser um die Eintragung der "Knöllchen" und der von ihr abgehobenen Bargeldbeträge gewusst, die direkt an ihn ohne Einzahlung in die Kasse ausgehändigt worden seien. Diese seien allerdings regelmäßig mit seinem Wissen und Wollen und aufgrund seiner entsprechenden Anweisung im Kassenbuch eingetragen worden. Im Übrigen habe es ihr auch nur oblegen, die ihr vom Geschäftsführer der Beklagten eigens zu diesem Zweck übergebenen Belege gemäß deren Vorlage in chronologischer Reihenfolge im Kassenbuch einzutragen und zu buchen. Sie habe auch keine Prüfungen bezüglich der einzelnen an sie vorgelegten Belege und deren Berechtigung dem Grunde und der Höhe nach vorzunehmen gehabt. Die entsprechenden Prüfungen habe allein der Geschäftsführer der Beklagten getätigt, der dann auch jeweils nach Durchführung der Prüfung entschieden habe, wie mit den Rechnungen und Zahlungen zu verfahren sei, und dann entsprechende Anweisungen an sie gegeben habe. In den Abrechnungen für die Tankkarten durch die Firma S., die monatlich an die Beklagte verschickt worden seien, sei auch offen die Abrechnung für die besagte Tankkarte unter der Bezeichnung "FP A." erfolgt, zumal alle anderen Fahrzeuge mit Diesel betankt würden und ausschließlich die Betankung unter der Bezeichnung "FP A." mit Super erfolgt sei. Die Unterschiede bezüglich der einzelnen Tankabrechnungen seien so deutlich und eindeutig, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich in keinem Fall darauf berufen könne, dass es ihm nicht in irgendeiner Weise ausgefallen wäre. Dem Geschäftsführer der Beklagten sei durchaus bewusst und bekannt gewesen, dass es sich um eine Tankkarte handele, die sowohl von ihr als auch von ihrem Sohn verwandt worden sei, um mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers die Privatfahrzeuge auf Kosten der Beklagten zu betanken. Richtig sei, dass die Kosten für diese Betankungen aufgrund eines Entschlusses des Geschäftsführers der Beklagten und einer entsprechenden Weisung auf einer allgemeinen Kostenstelle bei der Beklagten gebucht worden seien, die gerade für diese Fälle angelegt worden sei. Die Sperranweisung des Geschäftsführers der Beklagten vom 24. November 2015 bezüglich der Kostenstelle und der besagten Tankkarte sei deutlich lange vor dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem er angeblich erst Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei den Buchungsvorgängen erhalten haben wolle. Die Ursprungsrechnung des Autozentrums E. vom 16. November 2015 sei entsprechend der allgemeinen Übung bei der Beklagten auf diese ausgestellt worden. Dies sei wie schon in einer Vielzahl von Fällen vorher jeweils mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers der Beklagten auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Das Verhalten des Autozentrums E. bei der Rechnungstellung sei allgemeiner Brauch und allgemein üblich gewesen in Bezug auf die Privatfahrzeuge der Familie des Geschäftsführers der Beklagten. In keinem Fall sei hier die Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung gewahrt. Im Hinblick darauf, dass für einen unvoreingenommenen Dritten nicht erkennbar sei, dass die Rechnung tatsächlich nicht das Fahrzeug der Firma, sondern ihren Privat-PKW betroffen habe, sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Fähigkeiten Frau H. anlässlich einer Überprüfung von Buchungen aus dem Jahre 2015 diese Buchung hätte auffallen können. Soweit die Beklagte aus den vorgelegten Chatverläufen zitiere, greife sie in rechtswidriger Weise in ihren absolut geschützten Grundrechtsbereich und den ihrer Chatpartner ein. In Anbetracht der hier abzuwägenden Interessen sei von einem absoluten Beweisverwertungsverbot auszugehen. Im Übrigen lasse sich aus dem Chatverlauf nicht das herauslesen, was die Beklagte daraus herleiten wolle, nämlich dass sie hier habe betrügen wollen. Sie könne nicht erklären, wie es dazu gekommen sei, dass die Rechnung des Autohauses E. zusammen mit der von ihr vorgenommenen Sammelüberweisung ausgeführt worden sei. Sie habe dies weder initiiert noch veranlasst. Warum auch immer habe der Geschäftsführer der Beklagten sofort erkannt, dass die Rechnung ihren Privatwagen betroffen habe. Sie gehe davon aus, dass der Geschäftsführer natürlich gewusst habe, dass Arbeiten an ihrem Fahrzeug ausgeführt worden seien, er dies aber jetzt unter dem zwischenzeitlich begründeten "Rosenkrieg" nicht mehr habe hinnehmen wollen. Sie habe am 03. Dezember 2015 die Löhne auf Weisung des Geschäftsführers fertiggestellt und diesem die ausgedruckte Lohnliste mit der Frage vorgelegt, ob sie jetzt die Löhne überweisen könne bzw. dürfe. Kurze Zeit später sei der Geschäftsführer an ihren Arbeitsplatz gekommen und habe sie angewiesen, den Platz am Computer zu räumen, aufzustehen und sich umzudrehen, damit sie nicht sehen könne, wie er sein Passwort im VR-NetWorld-Programm eingebe. Mit der Eingabe des Passwortes habe sich das Programm geöffnet und sie habe sich wieder an ihren Platz setzen dürfen. Während der Geschäftsführer der Beklagten die ganze Zeit über neben ihr stehen geblieben sei und jeden einzelnen ihrer Schritte beobachtet habe, habe sie die Dateien vom Lohnprogramm in das Überweisungsprogramm VR-NetWorld übertragen und dort dann die Datei "Daten übernehmen vom 03.12.2015" angeklickt. Im Ausgangskorb hätten nun alle Mitarbeiter, die sie vorher im Lohnprogramm abgerechnet habe, mit einem Haken versehen gestanden, was automatisch so gewesen sei, weil es ein Paket gewesen sei und als Sammelrechnung habe überwiesen werden können. Sie selbst habe dann diesen Vorgang nicht nochmals überprüft, sondern lediglich auf "Senden" gedrückt, nachdem sie vom Geschäftsführer hierzu angewiesen worden sei. Kurze Zeit später habe der Geschäftsführer der Beklagten die TAN auf sein Handy erhalten. Die ihr diktierte TAN habe sie in den Computer eingegeben und damit die Überweisung getätigt. Der gesamte Vorgang am Computer habe nur wenige Minuten gedauert. Während des gesamten Zeitraumes sei der Geschäftsführer der Beklagten neben ihr stehen geblieben und habe sie beobachtet. Es sei ihr nicht möglich gewesen, während des beschriebenen Vorgangs die Rechnung der Firma E. einzugeben und mit zu überweisen. Dazu wäre es wohl erforderlich gewesen, die Rechnung aus der Ablage herauszusuchen, die Überweisungen aufzumachen, den Lieferanten E. anzuklicken, die Rechnungsnummer, Kundennummer und den Betrag einzugeben und dies dann alles in den Ausgangskorb zu stellen. Dort hätte ein Haken an diese Überweisung gesetzt werden müssen, damit die Überweisung zusammen mit der Sammelüberweisung überwiesen worden wäre. Das wäre in der Kürze der Zeit nicht machbar gewesen, zumal der Geschäftsführer der Beklagten neben ihr gestanden und sie nicht aus den Augen gelassen habe. Sie selbst habe keine Erklärung dafür, auf welche Weise und von wem insbesondere wann die Rechnung E. hier eingestellt und mit überwiesen worden sei. Es sei auch durchaus kaum glaubhaft, dass sie ein solches Risiko eingehen würde, wo ihr bewusst und bekannt gewesen sei, dass keine ihrer Überweisungen ohne Überwachung und Überprüfung durch den Geschäftsführer der Beklagten durchgeführt werden könnte. Die von der Beklagten vorgelegte E-Mail der Volksbank könne nicht zum Beweis der von ihr bestrittenen Art und Weise der Verarbeitung der Aufträge anerkannt werden. Sie gehe davon aus, dass bei einer Überprüfung des Rechners durch einen Fachmann hierzu Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die von der Beklagten geschilderte Überprüfung am Computer werde von ihr ausdrücklich mit Nichtwissen gestritten. Im Übrigen sei die vorgelegte schriftliche Dokumentation zum Beweis der Behauptung der Beklagten völlig unbrauchbar. Ein solcher Beispielsfall im Jahre 2018 habe für einen Vorgang im Jahre 2015 keine Aussagekraft, zumal niemand wisse, ob sich dieselbe Software auf dem Computer befinde oder diese zwischenzeitlich verändert und nicht andere Verfahrensabläufe aufgespielt worden seien. Randnummer 45 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30. August 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 46 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagte ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 47 Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Zwar hat das Arbeitsgericht zu Recht die außerordentlichen Kündigungen vom 29. Januar, 29. März, 28. April, 02. Mai und 09. Mai 2016 für unwirksam erachtet. Allerdings hätte das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen nicht durch Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO entscheiden dürfen. Das Berufungsgericht hat deshalb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den noch beim Arbeitsgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und auch darüber mitzuentscheiden. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die in der (unwirksamen) außerordentlichen Kündigung vom 29. Januar 2016 enthaltene ordentliche Kündigung ist wirksam (§ 140 BGB) und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB zum 31. August 2016 beendet. I. Randnummer 48 Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die außerordentlichen Kündigungen unwirksam sind. Randnummer 49 1. Die erste außerordentliche Kündigung vom 29. Januar 2016 ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 626 BGB unwirksam. Randnummer 50
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.