Aufwendungsersatz im Arbeitsverhältnis Orientierungssatz Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch im Sinne des § 670 BGB im Arbeitsverhältnis ist, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags Aufwendungen getätigt hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. (Rn.46) Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass es sich um solche Aufwendungen handelt. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 9. Mai 2018, 5 Ca 72/18, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.05.2018 - Az.: 5 Ca 72/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Reisekosten. Randnummer 2 Zwischen den Parteien bestand vom 1. August 2016 bis 15. Oktober 2017 ein Arbeitsverhältnis auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. Juli 2016 (Bl. 4 - 9 d.A.). Nach § 1 Ziffer 1 des Vertrags war der Kläger als Vertriebsmitarbeiter und kaufmännischer Angestellter eingestellt. Randnummer 3 In § 12 des Arbeitsvertrages findet sich unter "Verfallsfristen" folgende Regelung: Randnummer 4 Alle finanziellen Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sind binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten mit bezifferter Leistungsklage einzuklagen. Ansprüche, die aus einer vorsätzlichen Schädigung resultieren, sind vom Geltungsbereich dieser Ausschlussfristen ausgenommen. Randnummer 5 Der Kläger hat - soweit für die Berufung noch von Bedeutung - vorgetragen, Randnummer 6 ihm stünde Fahrtkostenerstattung für folgende Monate zu: Randnummer 7 Oktober 2016 - 735,03 EUR, November 2016 - 1.727,72 EUR, Dezember 2016 - 143,80 EUR, Januar 2017 - 940,33 EUR, Februar 2017 - 1.510,44 EUR, März 2017 - 150,86 EUR, April 2017 - 604,03 EUR, September 2017 - 589,09 EUR. Randnummer 8 Die Beklagte habe ihm "Reisekosten September" in Höhe von 572,78 EUR erstattet, die von dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrag abzuziehen seien. Hiernach schulde die Beklagte noch Fahrtkostenerstattung in Höhe von 5.828,52 EUR (Klageschrift). Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom 21. März 2018 reichte der Kläger eine Tabelle (Bl. 32 - 39 d.A.) ein, auf die das Arbeitsgericht ausdrücklich verwiesen hat. In dieser listet der Kläger einzelne Positionen auf und führt aus, es habe sich hierbei um im Interesse der Beklagten von ihm getätigte Aufwendungen gehandelt. In der Tabelle sind, neben einem Betrag vom 9.903,75 EUR für "Gesamt Auslagen September + Oktober 2016", den der Kläger nicht in seine Addition der Einzelbeträge aufgenommen hat, folgende Monatssummen aufgeführt: Randnummer 10 Oktober 2016 - 735,03 EUR, November 2016 - 1.979,85 EUR, Dezember 2016 - 154,40EUR, Januar 2017 - 1.055,30 EUR, Februar 2017 - 1.886,90 EUR, März 2017 - 182,83 EUR, April 2017 - 598,28 EUR, Mai 2017 - 147,20 EUR, Juli 2017 - 596,65 EUR, September 2017 - 619,10 EUR. Randnummer 11 Abzüglich der für September 2017 gezahlten Reisekosten in Höhe von 572,78 EUR ergibt sich hieraus ein Gesamtbetrag von 7.382,76 EUR. Randnummer 12 Der Kläger beruft sich weiter darauf, dass die Beklagte die begehrten Reisekosten anerkannt habe, was sich aus einem Schreiben ihres Geschäftsführers vom 31. Mai 2017 (Bl. 160 d.A.) an seine Bank ergebe. In diesem Schreiben, welches das Arbeitsgericht ausdrücklich in Bezug genommen hat, heißt es auszugsweise: Randnummer 13 Sehr geehrte Frau M., Im Anschluss an das Persönlich mit Herrn A. geführte Gespräch, sowie in Ergänzung des am heutigen Tage mit Ihnen geführten Telefonats, bestätigen wir Ihnen wie folgt: 1. Die offenen Reisekosten laut der Ihnen vorliegenden Auflistung, werden bis spätestens Ende der nächsten Woche direkt auf das oben Aufgeführte Konto überwiesen. ... Randnummer 14 Der Kläger hat ferner behauptet, ihm lägen seine Reisekostenabrechnungen nicht mehr vor, weil er diese der Beklagten übergeben hätte. In diesem Zusammenhang hat er beantragt, der Beklagten gemäß § 421 ZPO aufzugeben, die Reisekostenabrechnungen vorzulegen. Randnummer 15 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: Randnummer 16 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung für den Monat August 2016 in Höhe von 3.000,00 EUR brutto abzüglich am 01.09.2016 gezahlter 1.927,66 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2016 zu zahlen, Randnummer 17 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.828,52 EUR netto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen . Randnummer 20 Hinsichtlich der in der Berufung noch streitgegenständlichen Reisekosten hat die Beklagte eingewandt, der Kläger habe diese nicht schlüssig dargetan. Es sei aus seinen Auflistungen nicht ersichtlich, welchen Kunden er auf seinen Reisen aus welchem Anlass besucht habe und ob es sich um Dienstreisen gehandelt habe. Randnummer 21 Die Beklagte bestreitet alle geltend gemachten Reisekosten und hat sich erstinstanzlich auf die in § 12 des Arbeitsvertrags geregelte Ausschlussfrist berufen. Weiter führt sie aus, das Schreiben vom 31. Mai 2017 stamme nicht von ihrem Geschäftsführer. Die Unterschrift unter dem Schreiben stimme nicht mit dessen Unterschrift überein. Zudem sei aus diesem Schreiben auch nicht ersichtlich, in welcher Höhe Reisekosten anerkannt worden sein sollten. Randnummer 22 Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 9. Mai 2018 (Bl. 181 - 184 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. Mai 2018 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der in der Berufung noch streitgegenständlichen Reisekosten ausgeführt, der Kläger habe bereits nicht dargelegt, welche Aufwendungen in welcher Höhe tatsächlich im Interesse des Arbeitgebers entstanden seien und ob es sich überhaupt um Reisekosten anlässlich notwendiger Kundentermine gehandelt habe. Zudem genüge es für einen substantiierten Vortrag nicht, wenn der Kläger schriftsätzlich lediglich Gesamtbeträge der in den einzelnen Monaten entstandenen Aufwendungen angebe und sodann auf umfangreiche Anlagen verweise. Dies gelte insbesondere, da die schriftsätzlich vorgetragenen Beträge im Widerspruch zu den in den Anlagen genannten Beträgen stünden. Der Kläger habe insoweit mehrere Auflistungen vorgelegt, die einander widersprächen. Dem Antrag des Klägers gemäß § 421 ZPO sei nicht zu entsprechen gewesen, da in dieser Vorschrift ein Beweisantritt geregelt sei und kein Mittel für die darlegungspflichtige Partei, ihren Sachvortrag zu substantiieren. Zudem sei der weit überwiegende Teil der begehrten Reisekosten wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages verfallen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 31. Mai 2017. Dessen Authentizität könne dahingestellt bleiben, da aus dem Schreiben nicht ersichtlich sei, welche konkreten Reisekosten in welcher Höhe gemeint seien. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (Bl. 184 - 187 d.A.) verwiesen. Randnummer 24 Gegen das ihm am 12. Juli 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am Montag, den 13. August 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nachdem die Frist zur Begründung der Berufung durch Beschluss vom 12. September 2018 bis 12. Oktober 2018 verlängert wurde - mit am 11. Oktober 2018 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet. Randnummer 25 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Urteil des Arbeitsgerichts sei teilweise unrichtig, weil ihm aus Aufwendungsersatz zumindest ein Zahlungsanspruch iHv. von 5.682,29 EUR abzüglich gezahlter Reisekosten iHv. 572,78 EUR zukomme, was den mit der Berufung weiter geltend gemachten Zahlbetrag von 5.109,51 EUR (netto) ergebe. Dies folge aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 31. Mai 2017 an seine (des Klägers) Bank. Das Schreiben sei "zweifelsohne auslegungsbedürftig". Dort sei die Rede davon, dass die offenen Reisekosten auf sein Konto bei der S.-Bank S. eG gezahlt würden. Die insoweit in Bezug genommene Listung habe er als Anlage K 9 vorgelegt (Bl. 161 d.A.). Hieraus hätten sich zum damaligen Zeitpunkt zumindest Aufwandsentschädigungsansprüche in Höhe von 5.682,29 EUR ergeben. Randnummer 26 In der Anlage K 9 findet sich (u.a.) folgende Aufstellung: Randnummer 27 Aufstellung Reisekosten, nicht gegenüber der Firma abgerechnet: Randnummer 28 Oktober 2016 1.470,03 EUR November 2016 1.147,98 EUR Dezember 2016 141,80 EUR Januar 2017 435,45 EUR Februar 2017 1.429,13 EUR März 2017 109,80 EUR April 2017 506,85 EUR Mai 2017 441,25 EUR Randnummer 29 Weiter hätte das Arbeitsgericht nach § 139 ZPO auf die fehlende Schlüssigkeit bzw. Substantiierung des Reisekostenanspruches hinweisen müssen. Dann hätte er ergänzend zu Kunden und Kundenbesuchen vortragen können. Der Kläger führt hierzu in der Berufungsbegründung eine Tabelle aus dem Customer Relation Management auf (Bl. 233 - 235 d.A.). Insofern ergebe sich "zumindest größtenteils" im Zusammenhang mit der in der Berufungsbegründung nochmals wiedergegebenen Listung der einzelnen Aufwendungen (Bl. 235 - 242 d.A. = Bl. 32 - 39 d.A.) sehr wohl eine betriebliche Veranlassung, derentwegen er Aufwendungen im Interesse der Beklagten getätigt habe. Randnummer 30 In der Auflistung Bl. 235 d.A. sind für die einzelnen Monate folgende Summen aufgeführt: Randnummer 31 Oktober 2016 - 735,03 EUR, November 2016 - 1.979,85 EUR, Dezember 2016 - 154,40 EUR, Januar 2017 - 1.055,30 EUR, Februar 2017 - 1.886,90 EUR, März 2017 - 182,83 EUR, April 2017 - 598,28 EUR, Mai 2017 - 147,20 EUR, Juli 2017 - 596,65 EUR, September 2017 - 619,10 EUR. Randnummer 32 Der Kläger führt weiter aus, er habe zwischenzeitlich zudem bei drei Kunden der Beklagten Bestätigungen über seine Besuche an bestimmten Daten eingeholt. Diese Kunden könnten auch bestätigen, dass er im November 2016 an einem Kongress in Paris teilgenommen habe. Insoweit mache er für die von den Kunden bestätigten Besuchstermine folgende Beträge geltend: Randnummer 33 09.11.2016 131,60 EUR 18.01.2017 178,35 EUR 31.01.2017 245,38 EUR 21.04.2017 79,20 EUR 09.02.2017 180,66 EUR 26./27.11.2016 394,25 EUR (Messe Paris) 07.07.2017 66,59 EUR Randnummer 34 Zur Ermittlung der Beträge nimmt der Kläger jeweils Bezug auf die Listung der Einzelaufwendungen (Bl. 235 - 242 d.A.), in der für die einzelnen Beträge wiederum Bezug auf die erstinstanzlich eingereichten Anlagen genommen wird. Randnummer 35 Die Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages stehe nicht entgegen. Randnummer 36 Der Kläger beantragt, Randnummer 37 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 9. Mai 2018 - 5 Ca 72/18 - wird teilweise abgeändert. Randnummer 38 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.109,51 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen . Randnummer 41 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Unabhängig von der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist sei die Klage nach wie vor unschlüssig. Das Schreiben vom 31. Mai 2017 stamme wie bereits vorgetragen nicht von ihrem Geschäftsführer. Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 43 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 44 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Reisekosten/Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.109,51 EUR netto, wie er mit der Berufung noch geltend gemacht wird. Randnummer 45 1. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in der geltend gemachten Höhe ergibt sich nicht aus § 611a BGB iVm. §§ 675, 670 BGB analog. Randnummer 46 § 670 BGB enthält nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Arbeitsverhältnis gilt: Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen zum Zwecke der Ausführung des Auftrags handelt, die der Betreffende den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 14. Februar 1996 - 5 AZR 978/94 - zu I 1 der Gründe) . Randnummer 47
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