G nicht vorliegen, ist für den Antrag des Ausländers, das Verfahren hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs 5 bzw. Abs 7 S 1 AufenthG wiederaufzunehmen (Folgeschutzgesuch), allein das Bundesamt zuständig. (Rn.14) 2) Wird ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens auf Grundlage der durch das Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung abgeschoben und stellt er nach einer (unerlaubten) Wiedereinreise in das Bundesgebiet lediglich ein Folgeschutzgesuch, setzt die Abschiebung des Ausländers den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung voraus. Rechtsgrundlage für diese Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs 1 AufenthG. (Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) (Rn.9) 3) Wird das Folgeschutzgesuch eines Ausländers vom Bundesamt abgelehnt, so ist ein vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen das Bundesamt zu richten. (Rn.14) Tenor Die Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.850 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom
G nicht bestehen. An diese Entscheidung ist der Antragsgegner als Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylG gebunden; zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots ist die Ausländerbehörde danach – ebenso wie die Gerichte im aufenthaltsrechtlichen Verfahren – weder berechtigt noch verpflichtet (vgl. OVG RP, Beschluss vom
G nicht vorliegen, so ist das Bundesamt wegen seiner durch das erste Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG begründeten Zuständigkeit auch für die Feststellung gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und wegen der für die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG bestehenden Bindungswirkung seiner auf Dauer angelegten negativen Wirkung auch für das erneut auf die Feststellung zielstaatbezogener Abschiebungshindernisse gerichtete Wiederaufnahmeverfahren allein zuständig (vgl. HessVGH, Beschluss vom
(2)Die psychische Erkrankung des Antragstellers begründet auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit besteht mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist. Erforderlich ist, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht, etwa, weil eine Reiseunfähigkeit gegeben ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 2 M 16/16 –, AuAS 2016, 186 und juris Rn. 4). Eine Erkrankung kann zur rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung führen, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Daneben darf eine Abschiebung auch dann nicht erfolgen, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung als solche und unabhängig vom Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2017, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016, a.a.O.). Randnummer 24 Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 – BGBl I S. 390 –) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Die Bescheinigung muss durch einen approbierten Arzt ausgestellt sein (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19) und soll nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Randnummer 25 Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt hat. Randnummer 26 Zunächst kann die seitens des Antragstellers im Verwaltungsverfahren vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des Herrn A., Facharzt für Psychiatrie, vom 4. April 2016 für die Frage der (gegenwärtigen) Reisefähigkeit nicht herangezogen werden. Herr A. diagnostiziert in dieser Stellungnahme zwar eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken und Hyperventilation sowie Zwangsgedanken beim Antragsteller und kommt am Ende zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei aus fachpsychiatrischer Sicht „reiseunfähig“. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Stellungnahme bereits vor nahezu drei Jahren erstellt worden ist und Herr A. bei der Frage der Folgen einer Abschiebung auf den Gesundheitszustand des Antragstellers auf den damals aktuell bestehenden Gesundheitszustand des Antragstellers abgestellt hat (vgl. die Formulierung „Sollte Herr O. in seiner jetzigen unstabilen Verfassung dennoch abgeschoben werden“, ebenso: „besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Erkrankung“, Hervorhebung durch die Kammer). Randnummer 27 Eine Reiseunfähigkeit ergibt sich aber auch nicht aus der jüngeren fachärztlichen Stellungnahme des Herrn A. vom 7. März 2018, in welcher Herr A. den Antragsteller ebenfalls für reiseunfähig erklärt. Soweit Herr A. in dieser Stellungnahme ausführt, für eine positive Psychodynamik und die gesamte Genesung des Patienten sei es aus fachärztlicher Sicht notwendig, dass er in einer sicheren und stabilen Umgebung bleibt, ohne Angst vor einer Zwangsrückkehr zu haben, zeigt Herr A. bereits nicht auf, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert; der Umstand, dass sich ein Verbleiben des Antragstellers im Bundesgebiet positiv auf dessen Gesundheitszustand bzw. Genesung auswirken würden, genügt nicht für die Annahme einer Reiseunfähigkeit. Die Feststellung des Herrn A., der Antragsteller habe als schwer psychisch labiler Mensch keine günstige Überlebenschance bei einer Abschiebung, ist bereits zu allgemein gehalten, um eine Reiseunfähigkeit zu belegen. Eine Reiseunfähigkeit folgt jedoch auch nicht aus den Ausführungen des Herrn A., in der weiterhin bestehenden Situation der Perspektivlosigkeit sei nicht nur mit einer Dekompensation des psychischen Zustands des Antragstellers, sondern auch mit einem Suizidversuch zu rechnen. Denn eine nicht auszuschließende Suizidgefahr begründet nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis. Kann ihr wirksam durch die Ausgestaltung der Abschiebung – etwa durch Begleitung eines Arztes – begegnet werden, liegt keine Reiseunfähigkeit vor (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. September 2018 – 7 B 11019/18.OVG –, BA S. 3 f. m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. März 2019 mitgeteilt, dass die Abschiebung des Antragstellers – bereits ab Zugriff – von einem Notarzt begleitet und im Kosovo eine geordnete Übergabe von dem Arzt an die dortigen Behörden erfolgen werde. Soweit sich im Vorfeld die Erforderlichkeit einer unmittelbaren Weiterbehandlung im Kosovo ergebe, werde auch diese im Rahmen der Organisation des Charterfluges gewährleistet. Dass der von Herrn A. befürchteten Gefahr einer Dekompensation bzw. eines Suizids mit den beschriebenen Maßnahmen nicht wirksam begegnet werden könne, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat auch das Bundesamt in seinem Bescheid vom 7. Februar 2019 festgestellt, dass etwaigen aus den psychischen Problemen des Antragstellers resultierenden Gesundheitsgefahren mit den im Kosovo zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten begegnet werden könne (vgl. Seite 9 ff. des Bescheids). Insoweit hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass von dem Antragsteller erwartet werden kann, sich auf eine Behandlung im Kosovo einzulassen. Randnummer 28 Die Reisefähigkeit des Antragstellers vermag auch nicht die durch die Dipl. Psychologin D. erstellte psychotherapeutische Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 zu widerlegen. Randnummer 29 Dies folgt bereits daraus, dass diese Stellungnahme nicht durch einen (approbierten) Arzt, sondern durch eine Psychologin erstellt wurde. Die von einem Psychologen oder einem psychologischen Psychotherapeuten ausgestellte Bescheinigung ist aber gerade keine – zur Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit und Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG geeignete – ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 3 B 319/17 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 6. September 2017 – 2 M 83/17 –, juris Rn. 8, und vom 30. August 2016 – 2 O 31/16 –, juris Rn. 9; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60a Rn. 45; wohl auch BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 19 CE 17.1541 –, juris Rn. 19; a.A. wohl VGH BW, Beschluss vom 10. August 2017 – 11 S 1724/17 –, juris Rn. 22). Die Vorschrift kann auf durch Psychologen oder psychologische Psychotherapeuten ausgestellte Bescheinigungen auch nicht in erweiternder Auslegung angewendet werden. Dies widerspräche dem Wortlaut und dem erklärten Willen des Gesetzgebers. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG verlangt für die Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung ausdrücklich eine (qualifizierte) ärztliche Bescheinigung. Die Berufsbezeichnung Arzt darf aber nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 der Bundesärzteordnung – BÄO – zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist (vgl. § 2a BÄO). Dies trifft auf Psychologen, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten indes nur dann zu, wenn diese gleichzeitig auch als Arzt approbiert sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch für eine analoge Anwendung des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG auf Psychologen, psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist kein Raum, da es unter Berücksichtigung des ausdrücklich erklärten gesetzgeberischen Willens bereits an der für eine Analogiebildung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 vorgenommenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes wurden gerade auch wegen der praktischen Probleme und zeitlichen Verzögerungen bei Abschiebungen eingeführt, die im Zusammenhang mit Abschiebungshindernissen in Gestalt von schwer diagnostizier- und überprüfbaren Erkrankungen psychischer Art wie posttraumatischen Belastungsstörungen stehen (vgl. BT-Drucks. 18/7538, S. 18 f.). Obwohl der Gesetzgeber also auch psychische Erkrankungen im Blick hatte, hat er davon abgesehen, psychologische oder psychologisch-psychotherapeutische Bescheinigungen als geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit einzubeziehen. Er hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 durch Glaubhaftmachung der Erkrankung nur durch „eine ärztliche Bescheinigung, d.h. eine Bescheinigung eines approbierten Arztes, erfolgen“ könne (vgl. BT-Drucks. 18/7538, S. 19). Randnummer 30 Darüber hinaus ergibt sich aus der psychotherapeutischen Stellungnahme der Dipl. Psychologin D. aber auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit des Antragstellers. Frau D. kommt zwar in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller nach Rückkehr in sein Heimatland eine „erneute Verschlechterung“ drohe, „die bereits in der Vergangenheit zu einer Unfähigkeit sich selbst und seine Familie versorgen zu können (d.h. einer Tätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt zu verdienen, eine Unterkunft zu finanzieren, alltägliche Erledigungen eigenständig zu verrichten) bis hin zu massiv belastenden suizidalen Impulsen mit der Gefahr eines Suizides aus akutem Hilfslosigkeitserleben heraus“ geführt habe; dies „wäre sehr wahrscheinlich erneut zu erwarten“. Als Grund für diese drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes benennt Frau D. jedoch nicht die Abschiebung als solche und unabhängig vom Zielstaat (Reiseunfähigkeit im weiten Sinne). Vielmehr ergibt sich aus den – der vorstehend beschriebenen Prognose vorangehenden – Sätzen, dass Frau D. die zu befürchtende Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf zielstaatsbezogene Umstände zurückführt: Randnummer 31 „Die bisherige Entwicklung der psychischen Erkrankung unter verhaltenstherapeutischer Behandlung (gestuftes Vorgehen in kleinen Schritten) vor dem Hintergrund der langjährigen Chronifizierung lässt den Rückschluss zu, dass es einer langfristigen professionellen Begleitung bedarf, um die Symptomatik ausreichend abzubauen und das Erreichte langfristig zu stabilisieren. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückkehr in die Umstände seines Heimatlandes mit Tabuisierung, fehlenden qualifizierten Behandlungsangeboten, erneuter Gefahr von Rückzug, Entwertung und damit erheblichen Angriff auf sein Selbstwerterleben aus meiner psychotherapeutischen Sicht prognostisch höchst ungünstig.“ (Hervorhebung durch die Kammer) Randnummer 32 Im Hinblick auf zielstaatsbezogene Aspekte ist der Antragsteller jedoch – ebenso wie die Kammer im aufenthaltsrechtlichen Verfahren – nach § 42 Satz 1 AsylG an die negative Entscheidung des Bundesamts vom 7. Februar 2019 gebunden (vgl. hierzu die obigen Ausführungen). Randnummer 33 Darüber hinaus ist – soweit Frau D. sowie auch Herr A. die Not-wenigkeit einer langfristigen professionellen Begleitung des Antragstellers feststellen – zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt wohl nicht in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Ausweislich der Bescheinigung von Frau D. vom 12. Februar 2019 hat diese die Behandlung des Antragstellers aus persönlichen Gründen „abgegeben“ sowie diesem Hinweise und Unterstützung bezüglich der Suche nach einem neuen Psychotherapeuten gegeben. Dass der Antragsteller sich inzwischen wieder in Psychotherapie befindet, wurde jedoch nicht vorgetragen. Der Antragsteller hat lediglich eine Terminsbestätigung des Herrn Dr. E., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, für den 20. Mai 2019 um 10:40 Uhr vorgelegt, wobei der Grund bzw. Anlass für diesen Termin der Kammer nicht bekannt ist; in der Vergangenheit war der Antragsteller bei Dr. E. wegen Restless Legs, Depressionen und chronischer Spannungskopfschmerzen in Behandlung. Randnummer 34 Schließlich ergibt sich auch aus den übrigen seitens des Antragstellers vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht dessen Reisefähigkeit; diese Unterlagen verhalten sich bereits nicht zur Frage der Reisefähigkeit des Antragstellers. Randnummer 35
- bb)Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers folgt auch nicht aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, da eine Trennung des Antragstellers von seiner Familie nicht zu befürchten ist. Die Ehefrau sowie die drei Kinder des Antragstellers sind ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom gleichen Tag im Parallelverfahren 4 L 100/19.MZ); die ihnen im Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2016 gesetzte Ausreisefrist ist bereits lange abgelaufen. Der Antragsgegner beabsichtigt auch die gemeinsame Abschiebung des Antragstellers und dessen Familie. Randnummer 36 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 (im Parallelverfahren 4 L 100/19.MZ) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG für die Tochter des Antragstellers T. beantragt wurde. Denn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Randnummer 37 Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die in den Nummern 1 bis 5 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In Nummer 1 der Vorschrift wird dabei vorausgesetzt, dass sich der Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten muss. Hieran fehlt es vorliegend. Die Tochter des Antragstellers T. ist zusammen mit ihrer Mutter sowie ihren zwei Geschwistern erst am 4. Mai 2015 – und damit vor weniger als vier Jahren – in das Bundesgebiet eingereist; der Aufenthalt war sogar erst ab dem Asylgesuch am 7. Mai 2015 gestattet (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der vom 1. Dezember 2013 bis 5. August 2016 geltenden Fassung). Mangels Vorliegen der in § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG normierten Voraussetzung kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Randnummer 38
- cc)Schließlich begründet auch der Umstand, dass die in § 11 Abs. 1 AufenthG genannten Rechtswirkungen der Abschiebung bislang nicht befristet worden sind, keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers. Randnummer 39 Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Nach Absatz 2 der Vorschrift ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen (Satz 1), wobei die Frist bei einer Aufenthaltsbeendigung ohne vor- angegangene Ausweisung mit der Abschiebungsandrohung, spätestens bei der Ab- oder Zurückschiebung, festzusetzen ist (Satz 4). Eine solche Befristungsentscheidung fehlt vorliegend. Randnummer 40 Das Fehlen einer Entscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermag den Antragsteller jedoch nicht zu beschweren. Denn Rechtsfolge der fehlenden Befristungsentscheidung ist nicht – wie aufgrund der Regelungen in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG anzunehmen wäre – das Entstehen eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung des Antragstellers. Vielmehr führt die fehlende Befristungsentscheidung vorliegend dazu, dass die Abschiebung des Antragstellers kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstehen lässt. Dieses – im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 AufenthG stehende – Ergebnis folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat nämlich in seinem Beschluss vom 13. Juli 2017 (– 1 VR 3/17 –, juris Rn. 71 f.) entschieden, dass nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Oktober 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger – Rückführungsrichtlinie – ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung entstehen könne. Ausweislich der Definition des Einreiseverbots in Art. 3 Nr. 6 fordere die Richtlinie eine Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer. Eine solche Entscheidung könne zwar regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden. Solange es jedoch auch an einer solchen Befristungsentscheidung fehle, könne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht entstehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 – 1 A 3/17 – juris Rn. 36; der Rechtsprechung des BVerwG folgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2018 – OVG 12 S 22.18 –, juris). Randnummer 41
- dd)Ein rechtliches Abschiebungshindernis folgt vorliegend auch nicht aus § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG, wonach einem Ausländer, dessen Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift vorliegend anzuwenden ist, obwohl die dem Antragsteller zuletzt erteilte Duldung nicht durch einen Widerruf, sondern durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung („Duldung erlischt mit Ankündigung der Abschiebung“) erloschen ist (eine entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen bejahend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 – 2 M 124/10 – juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 10 C 14.1117, 10 C 14.1341 –, juris Rn. 25; VG Oldenburg, Urteil vom 15. Mai 2013 – 11 A 3664/12 –, juris Rn. 17; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juni 2012 – 2 B 220/12 –, juris Rn. 4; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a AufenthG Rn. 51; a.A.: Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60a Rn. 42). Ebenso braucht nicht geklärt zu werden, ob dem Antragsteller vor Erlass einer Abschiebungsandrohung und Ablauf der Ausreisefrist Duldungen überhaupt hätten erteilt werden dürfen (dies ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 18 E 491/12 –, juris Rn. 3; ebenfalls ablehnend [allerdings zur alten Rechtslage]: VG Oldenburg, Beschluss vom 27. April 2007 – 11 B 1154/07 –, juris Rn. 3 ff.). Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller sowie dessen Familie mit Schreiben vom 20. Februar 2019 die Abschiebung angekündigt und die in § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG vorgesehene Frist von 30 Tagen ist mittlerweile abgelaufen. Der Antragsteller hatte damit genügend Zeit, sich auf seine Ausreise vorzubereiten. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass der Antragsteller im Falle der Anwendbarkeit des § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nicht vor Ablauf der 30-tägigen Frist hätte abgeschoben werden dürfen und ihm daher auch für diesen Zeitraum – also über den 20. Februar 2019 hinaus – eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 hätte erteilt werden müssen. Randnummer 42
- ee)Zuletzt kann sich der Antragsteller zur Begründung eines Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung sowie Ausstellung einer entsprechenden Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Januar 2019 – 8 L 1335/18 – berufen. Randnummer 43 Das Verwaltungsgericht Münster hat zwar in dem vorbezeichneten Beschluss unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2013 – 18 E 491/12 – ausgeführt, das Aufenthaltsgesetz lasse grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, der den Zeitpunkt der Duldungserteilung ins Belieben der Ausländerbehörden stelle. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster heißt es aber auch weiter, die Duldung wegen einer (tatsächlichen) Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich sei, die Ausreisepflicht tatsächlich aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden könne. Sei die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, sei eine Duldung zu erteilen (VG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2019, a.a.O., BA S. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 12). Ein solcher Fall ist hier aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben. Die Abschiebung des Antragstellers ist nicht nur grundsätzlich möglich, sondern seitens des Antragsgegners bereits konkret und zeitnah geplant; dies ergab sich für den Antragsteller auch aus der Antragserwiderung des Antragsgegners im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 4 L 100/19.MZ. Dass der Antragsteller dabei den konkreten Termin der Abschiebung nicht kannte, ist im Hinblick auf die Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht zu beanstanden. Randnummer 44
- b)Aus den vorgenannten Gründen ist auch ein – nur ausnahmsweise durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verfahrensrechtlich zu sichernder – Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 5 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 45 Mangels der nach dem Vorgesagten fehlenden Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrages ist damit zugleich auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Randnummer 46 Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 47 Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).