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AG Koblenz 151 C 524/17 Urteil Der Kläger begehrt von der Beklagten aus privaten Krankenversicherungsvertrag Zahlung restlicher Kosten für den Einsatz

Tenor 1. Die - nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung hinsichtlich eines Teilbetrages von 11,80 Euro - noch anhängige Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bietet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten aus privaten Krankenversicherungsvertrag Zahlung restlicher Kosten für den Einsatz eines sog. Femtosekundenlasers im Rahmen einer Augenoperation in Höhe von ursprünglich 1.887,72 Euro, nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Parteien hinsichtlich eines Teilbetrages von 11,80 Euro Brillenrechnung noch in Höhe restlicher 1.875,92 Euro. Randnummer 2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Im Rahmen der vertraglich u.a. geltenden Tarifs PN hat die Beklagte dem Kläger Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich 90 % zu erstatten, wobei die hierdurch entstehende Selbstbeteiligung von 10 % auf 400,00 Euro jährlich beschränkt ist. Darüber hinaus hat die Beklagte 100 % zu erstatten. Randnummer 3 Am 23. und 24.05.2016 wurde bei dem Kläger am rechten und am linke Auge eine Laser-Linsen-Operation, eine sog. Kataraktoperation bei dem Arzt Prof. Dr. … Universitätsklinikum Mannheim, mittels eines eingesetzten Femtosekundenlasers durchgeführt. Die Operationen an beiden Augen verliefen erfolgreich. Der Arzt rechnete die Kosten hierfür mit Rechnung vom 31.05.2016 gegenüber dem Kläger in Höhe eines Rechnungsbetrages von 6.677,29 Euro ab. Die Abrechnung vom 31.05.2016 enthielt neben der Abrechnung gemäß Ziff. 1375 GOÄ auch Abrechnungen analog Ziff. 5855 und 5378 (vgl. Rechnung vom 31.05.2016, Anlage K 4, Bl. 16 - 17 d.A.). Der Kläger reichte die Rechnung bei der Beklagten zur Leistungserstattung ein. Randnummer 4 Die Beklagte erstattete mit Abrechnungsschreiben vom 20.06.2016 und 07.12.2016 hierauf lediglich einen Gesamtbetrag von 4.801,37 Euro (vgl. Anlagen K 5 und K 6, Bl. 18 - 20 d.A.) und kürzte damit die eingereichte Rechnung vom 31.05.2016 um insgesamt 1.875,92 Euro. Die Kürzung begründete sie mit Schreiben vom 21.03.2016 und 14.11.2016 damit, dass sie die Aufwendungen für die analogen Abrechnungen der GOÄ Ziff. 5855 und 5378 sowie 1250 nicht abrechne, weil die darin abgerechneten Leistungen bereits unter der abgerechneten GOÄ Ziff. 1375 ordnungsgemäß und vollständig abgerechnet seien und mangels selbstständiger ärztlicher Leistung des zum Einsatz gekommenen Femtosekundenlasers keine analoge Heranziehung der hierfür nicht einschlägigen GOÄ Ziff. 5855 bzw. 5378 begründet sei. Randnummer 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, den Restbetrag von 1.875,92 Euro zu erstatten. Mit Schreiben vom 14.11.2016 lehnte die Beklagte die Erstattung gegenüber dem Kläger endgültig ab. Randnummer 6 Eine vom Kläger bei der Beklagten darüber hinaus eingereichte Rechnung des Optikers … vom 05.10.2016 über Kosten der Neuanschaffung einer Brille in Höhe von 118,00 Euro (vgl. Anlage K 10, Bl. 27 d.A.) erstattete die Beklagte gemäß Leistungsabrechnung vom 19.11.2016 hierauf prozessual - zunächst nicht, auf klägerseitiges anwaltliches Zahlungsaufforderungsschreiben vom 12.12.2016 sodann lediglich 106,20 Euro, also 90 % statt der tariflich vereinbarten 100 % des Tarifs PN. Randnummer 7 Mit Klageschrift vom 14.03.2017 nahm der Kläger die Beklagte daher auf Zahlung restlicher 11,80 Euro Ersatz der Rechnung des Optikers … vom 05.10.2016 in Anspruch und begehrt von der Beklagten darüber hinaus die restlichen 1.875,92 Euro Ersatz der Kosten des Einsatzes des Femtosekundenlasers bei der Augenoperation vom Mai 2016 aus der Rechnung des … vom 31.05.2016. Randnummer 8 Der Kläger trägt vor, Randnummer 9 Bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Operation der beiden Augen des Klägers am 23. und 24.05.2016 handele es sich im Unterschied zur Operation des Grauen Stars mittels Linsenkernverkleinerung bzw. Absaugen des Linsenkerns um einen selbstständigen ärztlichen Eingriff im Sinne des § 4 Abs. 2 a GOÄ, der mangels vorhandener diesbezüglicher konkreter Abrechnungsziffer der GOÄ über eine analoge Heranziehung der Ziff. 5855 GOÄ und 5378 GOÄ abrechenbar sei. Das für den Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen einer Kataraktoperation der Augen eine Abrechnung nach Ziff. 5855 GOÄ analog gerechtfertigt sei, ergebe sich aus der diesbezüglichen ausführlichen Beschreibung der einzelnen Schritte der durchgeführten Operation in der Bescheinigung des operationsdurchführenden Arztes Prof. Dr. ... vom 27.04.2017 (Anlage K 15, Bl. 64 - 67 d.A.) sowie aus diversen Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte, insbesondere durch des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Bundesgerichtshofes. Es handele sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Augenoperation gegen Grauen Star entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine reine Zuschlagposition gemäß Ziff. 441 GOÄ, sondern um eine eigenständige Leistung, die wegen Vergleichbarkeit zu der unter Ziff. 5855 GOÄ normierten strahlentherapeutischen Behandlung durch analoge Anwendung dieser Ziff. 5855 GOÄ als selbstständige ärztliche Leistung abrechenbar sei. Randnummer 10 Darüber hinaus habe die Beklagte dem Kläger die ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 382,59 Euro zu erstatten. Randnummer 11 Der Kläger hatte zunächst beantragt, Randnummer 12 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.887,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 13 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 382,59 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 14 Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte an den Kläger den Restbetrag von 11,80 Euro aus der klägerseits zu Erstattung bei ihr eingereichten Rechnung des Optiker … vom 05.08.2016 gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe des Teilbetrages von 11,80 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 15 Der Kläger beantragt nunmehr noch, Randnummer 16 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.875,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 17 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 382,59 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte trägt vor, Randnummer 21 der behandelnde Arzt … habe bei der Operation der beiden Augen des Klägers am 23. und 24.05.2016 mit dem eingesetzten Femtosekundenlaser keine Tätigkeiten vorgenommen, die über die Tätigkeiten, die bereits unter Ziff, 1375 GOÄ erfasst sind und hiernach eine Abrechnung rechtfertigten, hinausgingen. Beim operativen Einsatz des Femtosekundehlasers im Rahmen der Kataraktoperation der Augen gegen den Grauen Star handele es sich nicht um eigenständige, voneinander trennbare Leistungen. Die streitgegenständliche Operation mittels Lasers sei lediglich eine besondere Ausführungsform derselben. Der Lasereinsatz bereite die sich anschließende Linsenoperation vor. Es werde mit dem eingesetzten Laser kein anderes weiteres Behandlungsziel verfolgt bzw. erreicht, eine selbstständige ärztliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 a GOÄ liege daher nicht vor. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Erstattung der vom Arzt mit Rechnung vom 31.05.2016 ihm gegenüber abgerechneten Kosten analog der Ziff. 5855 GOÄ. Denn gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ könnten nur selbstständige, nicht im Gebührenverzeichnis angeführte Leistungen entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ eine selbstständige ärztliche Leistung darstellen würden. Bei der streitgegenständlichen Kataraktoperation mittels Femtolasers handele es sich jedoch um die gleichen Operationsschritte (Eröffnung der Linsenkapsel, Zertrümmerung, Einbringen einer neuen Linse), wie bei der herkömmlichen Kataraktoperation, nur dabei mittels Femtolasers, so dass die einheitliche Operation auch einheitlich gemäß Ziff. 1375 GOÄ (extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spülung-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung) abzurechnen sei, weil es sich lediglich um eine mittels Femtolasers durchgeführte Modifikation der herkömmlichen Kataraktoperation handele. Für die Anwendung des Femtolasers sehe die GOÄ lediglich unter Ziff. 441 ggf. einen Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen vor. Die Analogievoraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ für eine zusätzliche analoge Heranziehung des vorliegend nicht einschlägigen Abrechnungstatbestandes unter Ziff. 5855 für eine intraoperative Strahlentherapie lägen nicht vor. Randnummer 22 Mangels begründeten Hauptanspruches stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Randnummer 23 Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 14.12.2017 (Bl. 87 - 90 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. … vom 11.04.2018 (Bl. 166 - 168 d.A.) und auf die ergänzenden Erläuterungen des Oberarztes … in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 (vgl. Sitzungsniederschrift vom 17.10.2018, Bl. 201 - 203 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die - nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Parteien hinsichtlich des von der Beklagten nach Rechtshängigkeit gezahlten Teilbetrages von 11,80 Euro auf die vom Kläger bei der Beklagten zur Erstattung eingereichten Rechnung des Optikers … vom 05.10.2016 - noch anhängige Klage in Höhe verbleibender 1.875,92 Euro ist zulässig, aber unbegründet. 1. Randnummer 25 Der Kläger kann von der Beklagten für die von ihm bei ihr eingereichte Rechnung des … vom 31.05.2016 hinsichtlich der Augenoperation mittels Femtolasers keine über den vorprozessualen Erstattungsbetrag vom 4.801,37 Euro hinausgehenden weiteren restlichen 1.875,92 Euro verlangen, die Klage diesbezüglich ist unbegründet.

  1. a)Randnummer 26 Zwar ist der zwischen den Parteien bestehende private Krankenversicherungsvertrag und der in dessen Rahmen geltende Tarif PN mit einer grundsätzlichen Erstattungspflicht der Beklagten für Aufwendungen für ärztliche Leistungen mit grundsätzlich 90 % nebst einer Selbstbeteiligung von 10 %, begrenzt jährlich auf 400,00 Euro, und darüber hinaus bestehender Erstattungspflicht von 100 % unstreitig. Randnummer 27 Ebenso unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die bei dem Kläger am 23. und 24.05.2016 durchgeführte Augenoperation in Form einer Laser-Linsenoperation rechts und links zur Bekämpfung des Grauen Stars medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK der vereinbarten Versicherungsbedingungen war.
  2. b)Randnummer 28 Die bei dem Kläger am 23. und 24.05.2016 durchgeführten Augenoperationen am rechten und linken Auge sind jedoch seitens des behandelnden Arztes ... in der Rechnung vom 31.05.2016 nicht korrekt abgerechnet worden. Randnummer 29 Dem behandelnden Arzt steht aus der Rechnungssumme vom 31.05.2016 ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 1.875,92 Euro nicht zu, da eine jeweilige Abrechnung des Femtosekundenlaser-Einsatzes analog Ziff. 5855 GOÄ und eine zusätzliche Abrechnung einer computergesteuerten Tomographie analog Ziff. 5378 GOÄ nicht gerechtfertigt sind. Randnummer 30 Der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der rechtsseitigen und linksseitigen Augenoperation des Klägers am 23. bzw. 24.05.2016 berechtigte den Arzt lediglich zu einer Abrechnung gemäß den Ziff. 1375, 1250, 445 und 440 GOÄ in Höhe des vorprozessual durch die Beklagte an den Kläger bereits erstatteten Gesamtbetrages von 4.801,37 Euro.
  3. aa)Randnummer 31 Unstreitig handelt es sich bei der streitgegenständlichen Kataraktoperation mittels Femtolasers vom Leistungsziel her um die gleichen Operationsschritte (Eröffnung der Linsenkapsel, Zertrümmerung der Linse, Einbringen einer neuen Linse) wie bei der herkömmlichen Kataraktoperation ohne Femtolaser. Die herkömmliche Kataraktoperation ist mit der GOÄ Ziff. 1375 (extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) - ggf. einschließlich Iridektomie -, mit Implantation einer intraokularen Linse) in der aktuellen Gebührenordnung der Ärzte GOÄ abgebildet. Randnummer 32 Unstreitig sieht die GOÄ den Einsatz eines Femtosekundenlasers nicht ausdrücklich vor und hält für diesen keinen expliziten Gebührentatbestand bereit. Randnummer 33 Der Einsatz des sog. Femtosekundenlasers bei der vorliegenden Kataraktoperation ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und daraus gewonnener Überzeugung des erkennenden Gerichts vorliegend jedoch über den sog. Laserzuschlag gemäß Ziff. 441 GOÄ abzurechnen. Randnummer 34 Eine Abrechnung analog Ziff. 5855 GOÄ, die explizit eine intraoperative Strahlentherapie honoriert, bei der Tumorgewebe während eine Operation ca. 40 Minuten radioaktiv bestahlt wird, scheidet gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ aus, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Auffassung des erkennenden Gerichts im Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen der streitgegenständlichen Kataraktoperation keine „selbstständige ärztliche Leistung“ im Sinne des § 4 Abs. 2 und Abs. 2 a GOÄ vorliegt. Randnummer 35 Gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 2 a GOÄ können Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnet werden. Für eine Leistung, die bereits Bestandteil oder eine andere besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen. Bei der Beurteilung kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf an, ob eine Leistung im konkreten Fall einen selbstständigen Charakter hat und damit das Leistungsziel darstellt oder ob sie nur ein Teilschritt auf dem Weg zur Erreichung eines - in einer Gebührenposition des Gebührenverzeichnisses bereits manifestierten - Leistungsziels ist. Als Bestandteil einer Zielleistung ist eine Leistung grundsätzlich dann anzusehen, wenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann. Als Bestandteil eine Zielleistung lassen sich ohne Weiteres Vorbereitungs-, Hilfs- und Begleitleistungen qualifizieren. Als unselbstständige Teilleistungen der Operations(ziel)leistung sind u.a. Leistungen aufzuführen, die dazu dienen, beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2004 - III ZR 344/03 - in NJW RR 2004, 1202; Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2017 - 43 C 157/15 -). Randnummer 36 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das gerichtlich eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... 11.04.2018, Augenklinikum Ludwigshafen, und den mündlichen Erläuterungen hierzu durch den mit Einverständnis der Parteivertreter hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 vernommenen leitenden Oberarzt … hat die Beklagte zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nachgewiesen und der Kläger nicht zu widerlegen vermocht, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers bei den dem ihm am 23. und 24.05.2016 durchgeführten Laser-Linsenoperationen an beiden Augen eine selbstständige eigene Zielleistung verfolgte bzw. eine solche erbrachte. Randnummer 37 Im gerichtlich eingeholten schriftlichen Gutachten vom 11.04.2018 hat der Sachverständige … die streitgegenständliche beim Kläger am 23. und 24.05.2016 durchgeführte Laser-Linsenoperation am rechten und linke Auge als einen insoweit kombinierten Eingriff beschrieben, dass zunächst mittels eingesetzten Femtosekundenlasers ein standardisiertes Vorschneiden der drei Hornhautschnitte für den Zugang zur Kataraktoperation erfolgte, ohne das Auge zu öffnen. Gleichzeitig erfolge an errechneter Stelle ein kornealer Entlastungsschnitt, um die durch die Operation induzierten Verkrümmungen der Hornhautoberfläche zu kompensieren. Weiterhin wurde die Vorderkapsel der kristallinen Linse standardisiert an genau errechneter Stelle vorperforiert. Eine weitere Aufgabe des eingesetzten Femtosekundenlasers war die Fragmentierung des Linsenkerns. Der Einsatz des Femtosekundenlasers war im vorbeschriebenen Operationsablauf - unstreitig - medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen der Privaten Krankenversicherer (MB - KK) (vgl. Gutachten vom 11.04.2018, Bl. 167 d.A.). Randnummer 38 Zwar vertritt der Sachverständige im Gutachten vom 11.04.2018 daran anschließend die Auffassung, dass für die vorbeschriebene streitgegenständliche Laser-Linsenoperation zusätzlich zur Abrechnungsziffer 1375 GOÄ - die unstreitig für die extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spülung-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung mit Implantation einer intraokularen Linse abrechnet, insgesamt nur etwa 20 bis 30 Minuten dauert und mit 3.500 Punkten in Höhe von jeweils 714,04 Euro je Operationstag am 23. und 24.05.2016 in der Rechnung vom 31.05.2016 abgerechnet ist (vgl. Anlage K 4, Bl. 16 d.A.) noch einer analoge Hinzuziehung der Abrechnungsziffer 5855 GOÄ gerechtfertigt, weil nach Ansicht des Sachverständigen … eine Vergleichbarkeit zu einer Lasik-Operation vorliege (vgl. Gutachten vom 11.04.2018, Seite 2, Bl. 167 d.A.). Randnummer 39 Der Sachverständige hat jedoch weder im schriftlichen Gutachten vom 11.04.2018 erläutert, noch sein leitender Oberarzt Dr. … bei der Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vom 11.04.2018 in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 konkrete Kriterien dafür genannt, warum und in wieweit der Einsatz des Femtosekundenlasers einem anderen weiteren Leistungsziel als demjenigen gedient habe, welches über die Ziele der gesamten Kataraktoperation beider Augen hinaus ginge und damit eine selbstständige Leistung darstellen würde, die eigenständigen selbstständigen Charakter hätte, ein eigenständiges Ziel verfolge und deshalb im Sinne des § 4 Abs. 2 und 2 a GOÄ eigenständig abrechenbar wäre. Randnummer 40 In ergänzender Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vom 11.04.2018 hat der leitende Oberarzt … in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 klargestellt, dass durch den Einsatz des Femtolasers bei der Kataraktoperation grundsätzlich ein präziserer Schnitt an der Hornhaut erfolge als bei der herkömmlichen konventionellen Linsenoperation mittels Kanüle oder Pinzette; der präzisere Schnitt mittel Femtolasergerät werde anschließend allerdings dadurch relativiert, dass der Schnitt anschließend gedehnt werden müsse, wenn man mit dem Ultraschalgerät in die Linse hinein gehen muss, um die Linsenkapsel auszutauschen. Auch könne mittels des eingesetzten Femtolasers die Linsenkapsel zwar sehr präzise geöffnet werden und vorab zerteilt und abgesaugt werden, Ziel der Operation ist jedoch der Einsatz der neuen Linse, die ohne Femtolaser erfolgt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 17.10.2018, Bl. 202 d.A.). Randnummer 41 Hieraus folgt für das erkennende Gericht keine selbstständige ärztliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 und 2 a GOÄ. Durch den Lasereinsatz werden zwar Schnitte und die Zerkleiner der Linse präziser und schnelle durchgeführt, bildet jedoch nur die Vorbereitung dazu, anschließend die neue Linse einzusetzen. Einer selbstständigen medizinischen Indikation diente der Einsatz des Lasers daher auch nach Aussagen des Sachverständigen … im Gutachten vom 11.04.2018 und den ergänzenden Erläuterungen seines leitenden Oberarztes … vom 17.10.2018 nicht. Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei der streitgegenständlichen Kataraktoperation stellt sich nach den vorgenannten Feststellungen des Sachverständigen und zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zwar als die gegenüber der vormaligen konventionellen Skalpell- und Pinzettenmethode präzisere und schonendere Operationsform dar. Die rechtfertigt es jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht, den Einsatz des Femtolasers als „selbstständige ärztliche Leistung“ anzusehen und damit bei sonstigem Vorliegen der Analogievoraussetzungen im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ eine Abrechenbarkeit analog Ziff. 5855 GOÄ zu rechtfertigen. Dies widerspricht dem Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2 und 2 a GOÄ. Ziel des Einsatzes des Femtosekundenlasers bei der streitgegenständlichen Linsen-Laseroperation ist ausschließlich die Erreichung des Leistungsziele des Einsatzes neuer Linsen rechts und linke im Auge, die bereits unter Ziff. 1375 GOÄ abgerechnet wurde für beide Operationstage. Ein darüber hinausgehendes Ziel im Sinne einer weiteren medizinischen Indikation wird durch eine Einsatz des Femtolasers nicht verfolgt. Randnummer 42 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf vom 24.06.2015 oder Köln vom 10.11.2016, die für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit einer ärztlichen Abrechnung eines eingesetzten Femtolasers die Heranziehung einer Analogabrechnung nach Ziff. 5855 GOÄ ausurteilten. Denn die vorgenannten Verwaltungsgerichte berücksichtigten bei ihrer Entscheidung lediglich, dass eine Abrechnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen sei, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe. Das vorliegende erkennende Zivilgericht ist jedoch weder an die Rechtsprechung der Verwaltungsgericht gebunden, noch hat es über eine Beihilfefähigkeit einer ärztlichen Abrechnung zu entscheiden. Vorliegend streitgegenständlich ist, ob der Einsatz des Femtosekundenlasers eine gemäß §§ 4 Abs. 2 und 2 a, 6 Abs. 2 GOÄ zusätzlich zur Abrechnungsnorm der Ziff. 1375 GOÄ abrechnungsfähige selbstständige ärztliche Leistung darstellt, was - wie oben ausgeführt - zu verneinen ist. Der Einsatz des Femtosekundenlasers stellt eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des Grauen Stars durch extrakapsuläre Operation mit der Zielsetzung der Einsetzung einer intraokularen Linse dar, die Verwendung des Femtolasers stellt somit keine eigenständige, von der Zielleistung der Einsetzung der neuen Linse zu unterscheidende Behandlungsmethode dar, sondern lediglich ein Werkzeug bei der Gesamtoperation. Randnummer 43 Bei der Einordnung einer ärztlichen Leistung als selbstständige ärztliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 und 2 a GOÄ muss die mit dem Einsatz des Femtolasers als technischer Gerätschaft einhergehende, von den Sachverständigen bei ihren Äußerungen angeklungene finanzielle Belastung außer Betracht bleiben. Auch wenn der Anschaffungspreis eines Femtosekundenlasers im 6-stelligen Bereich liegt und die jährlichen Wartungskosten ebenfalls hoch sind, ändert dies nichts daran, dass mit dem Einsatz des Femtolasers keine eigene selbstständige ärztliche Zielleistung im Sinne der GOÄ verfolgt wird. Der Gesetzgeber legt gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ statt dessen fest, dass mit den Abrechnungsgebühren der GOÄ über die durchgeführte ärztliche (Ziel-)Leistung der Kataraktoperation mittels Lasers die Kosten für die Anwendung der eingesetzten Instrumente und Apparate mit abgegolten sind wie vorliegend mit den Ziffern 1375,1250, 445 und 440 GOÄ. Für den Einsatz des Femtolasers kann ggf. über Ziff. 441 GOÄ ein Zuschlag berücksichtigt werden, der vorliegend jedoch angesichts des insgesamt lediglich um 1.875,92 Euro gekürzten Rechnungsbetrages der streitgegenständlichen Rechnung des … vom 31.05.2016 Berücksichtigung gefunden hat. Denn bei Abzug allein der zweifachen analogen Abrechnung nach Ziff. 5855 GOÄ in Höhe von jeweils 1.005,45 Euro für den 23.05.2016 und den 24.05.2016 ergäbe sich ein um über 2.000,00 Euro berechtigter Abzug, während die Beklagte tatsächlich lediglich 1.875,92 Euro insgesamt nicht erstattete. Randnummer 44 Die - nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Parteien hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit auf die Brillenrechnung gezahlten 11,80 Euro - noch anhängige Restklage über 1.875,92 Euro war daher als unbegründet zurückzuweisen. II. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO. Soweit die Beklagte erst nach Rechtshängigkeit die mit ursprünglichem Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 14.03.2017 geltend gemachte Restforderung aus der zur Erstattung eingereichten Rechnung des Optikers … vom 05.10.2016 an den Kläger gezahlt hat und die Parteien daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wären zwar grundsätzlich gemäß § 91 a ZPO der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen. Da es sich diesbezüglich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert der Klage von 1.887,72 Euro jedoch um eine Zuvielforderung von unter 1 % handelt, waren die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. III. Randnummer 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Randnummer 47 Der Streitwert wird auf 1.887,72 Euro bis zum 22.05.2017 und auf 1.875,92 Euro ab dem 23.05.2017 festgesetzt.

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