) Steuerobjekt der Gewerbesteuer, erziele mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aber keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit, da seine Forschungstätigkeit ausschließlich „geistigen“ Charakter habe. In diesem Zusammenhang beantragte er außerdem, die Bescheide für 2007 und 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag dahingehend zu ändern, dass der Besteuerung ein Gewerbeertrag in Höhe von 0 € zugrunde gelegt werde. Randnummer 4 Der Beklagte lehnte die Änderung der Gewerbesteuermessbescheide für 2007 und 2008 ab und erließ Bescheide für 2009 und 2010 über den Gewerbesteuermessbetrag. Einsprüche legte der Kläger hiergegen nicht ein. Randnummer 5 Unter dem 31. Mai 2013 erließ der Beklagte einen Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag, gegen den der Kläger am 2. Juli 2013 Einspruch einlegte. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, § 2
behandele die Frage nach dem Steuergegenstand bzw. dem Besteuerungsobjekt, während die §§ 7 ff.
die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer festlegten. Durch § 2 Abs. 3
werde nur eine partielle Steuerpflicht des gesamten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 14 Abgabenordnung (AO) fingiert. Er unterhalte zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welcher nach § 2 Abs. 3
tauglicher Steuergegenstand sei. Seine Betätigung im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führe aber nicht zu einem Gewerbeertrag nach Maßgabe der §§ 7 ff.
, da nach der Rechtsverweisung in § 7 Abs. 1 Satz 1
nur solche Gewinne aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins eine Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer begründeten, bei denen es sich um Gewinne aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) handele. Dies gehe u.a. auch aus R 7.1 Abs. 4 Satz 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) eindeutig hervor. Dieser Sichtweise lasse sich nicht entgegenhalten, dass § 7 Abs. 1 Satz 1
als Bemessungsgrundlage nicht den „Gewinn aus Gewerbebetrieb“, sondern den „Gewinn aus dem Gewerbebetrieb“ regele; denn sowohl der Gesetzgeber als auch der Richtliniengeber verwendeten in anderen Vorschriften (§ 8
; R 7.1 Abs. 4 GewStR) die Formulierung „Gewinn aus Gewerbebetrieb“. Da seine Betätigung im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Forschungstätigkeiten beinhalte und diese selbständige Tätigkeiten im Sinne des § 18 EStG seien, unterlägen die daraus erzielten Gewinne nicht der Gewerbesteuer. Dem stehe auch das Urteil des BFH vom
erweitere die Gewerbesteuerpflicht gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2
, wonach unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen sei, indem er sie auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausdehne, die nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG erfüllten. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb umfasse neben dem Gewerbebetrieb im engeren Sinne alle übrigen selbständigen Tätigkeiten. Die Tätigkeit des Klägers gelte insoweit als Gewerbebetrieb im Sinne des
. Soweit Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag sei (§ 6
) und es sich dabei um den nach den Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in § 8 und 9
bezeichneten Beträge, handele (§ 7 Abs. 1 Satz 1
), sei Gewerbeertrag nicht gleichbedeutend mit Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des EStG oder des KStG. Der Gewinn sei vielmehr subjektiv zu verstehen und umfasse alle Einkünfte, die eine natürliche oder juristische Person aus dem Gewerbebetrieb erziele. Gewerbebetrieb des Klägers sei sein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Alle hieraus erzielten Einkünfte zählten somit zum Gewerbeertrag. Diese Rechtsauffassung stehe auch in Einklang mit dem Urteil des BFH vom
finde bezüglich des zu ermittelnden Gewinns aus dem Gewerbebetrieb § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG Anwendung, der auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verweise. Was unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb falle, werde durch § 15 Abs. 2 EStG definiert. Seine Betätigung im steuerlichen Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beinhalte Forschungs- oder Entwicklungsleistungen. Derartige geistige Leistungen seien Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit. Mangels Einkünfte aus Gewerbebetrieb bestehe daher kein Gewerbeertrag und damit keine Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Die Richtigkeit dieser gesetzessystematischen Argumentation lasse sich anhand der Besteuerung eines Betriebs gewerblicher Art verdeutlichen, der – wie ein Verein – alle Einkunftsarten verwirklichen könne, als Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art aber keinen Gewerbeertrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1
erziele. Die Auffassung des Beklagten, dass allein das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu gewerblichen Einkünften führe, könne auch gesetzgeberisch nicht gewollt sein, wie ein Vergleich zu den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 8 Abs. 1 Satz 2 KStG zeige, in denen der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage strikt trenne. Das Vorliegen einer Voraussetzung für die Steuerbarkeit – hier: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – könne demnach nicht die Voraussetzungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags ersetzen. Zudem habe der Gesetzgeber aufgrund des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer den Gewinnbegriff des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrechts in § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 6
sowie den §§ 8 und 9
zwar durch zahlreiche Sonderregelungen modifiziert. Eine mit der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG vergleichbare Sonderregelung für die Qualifikation von Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestehe jedoch nicht. Eine Auslegung des § 7
könne deshalb nur ergeben, dass der Gesetzgeber aufgrund des Objektsteuercharakters die Notwendigkeit von Sonderregelungen gesehen habe, jedoch für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bewusst keine solche habe treffen wollen. Eine Vergleichbarkeit des Sachverhalts bestehe hinsichtlich des BFH-Urteils vom 18. Januar 1984 auch deshalb nicht, weil die von Laborgemeinschaften erbrachten Laborleistungen den gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG unterfielen, während er – der Kläger – mit seinen Forschungs- und Entwicklungsleistungen Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit erbringe. Randnummer 9 Im Übrigen sei es die gesetzliche Zielsetzung des § 2 Abs. 3
, wettbewerbsneutral alle wirtschaftlich vergleichbaren betrieblichen Organismen, soweit sie nicht der Land- und Forstwirtschaft oder der selbständigen Arbeit angehörten, der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 2
fielen, weite der Gesetzgeber den Kreis der Gewerbebetriebe entsprechend aus; die zur Besteuerung herangezogene wirtschaftliche Tätigkeit müsse folglich nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3
habe somit nur Bedeutung für die Qualifikation eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als ein unter die Vorschriften der Gewerbesteuer fallendes Steuerobjekt. Sie treffe aber keine Aussage zum Gewerbeertrag selbst. Da die Zielsetzung der Fiktion eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als (Gewerbe-)Steuerobjekt in dem fehlenden Erfordernis des Kriteriums „Gewinnerzielungsabsicht“ liege, stehe der Bezugnahme auf die Einkunftsarten des EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nichts entgegen. Im Gegenteil seien vor dem Hintergrund der Beachtung der Wettbewerbsneutralität die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG bzw. KStG zu berücksichtigen. Als in Wettbewerb tretende Objekte kämen für ihn insbesondere die Betriebe freiberuflich tätiger Wissenschaftler in Frage. Ein Vergleich mit einem wirtschaftlichen Verein oder einer als Kapitalgesellschaft auftretenden gewinnorientierten Forschungseinrichtung sei hingegen nicht gegeben, so dass das vom Beklagten angeführte BFH-Urteil insoweit nicht einschlägig sei. Unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität müsse er mit seinem Nebenzweck dem freiberuflich tätigen Wissenschaftler gleichgestellt werden, der aber nicht gewerbesteuerpflichtig sei. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die selbständige Tätigkeit im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen könne, sei die Ausklammerung der Land- und Forstwirtschaft in § 2 Abs. 3
. Dass hier nicht auch die Einkunftsart der selbständigen Arbeit genannt werde, sei der Tatsache geschuldet, dass diese Einkunftsart beim gemeinnützigen Verein nur in sehr wenigen Ausnahmefällen vorliege und bei der Gesetzesformulierung wohl nicht in Betracht gezogen worden sei. Dies stehe einer teleologischen Auslegung jedoch gerade nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der auf Wettbewerbsneutralität zielenden Intention des Gesetzgebers könne sogar gefolgert werden, dass sein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Form der selbständigen Arbeit im Sinne von § 18 EStG analog zur Land- und Forstwirtschaft nicht als Gewerbebetrieb gelten könne. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom
Objekt der Gewerbesteuer sei, der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer aber nach § 7 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. den Vorschriften des EStG und des KStG unabhängig hiervon zu ermitteln sei und die Erzielung von gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 2 EStG voraussetze. Da er keine gewerblichen Einkünfte erziele, dürfe folglich kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt werden bzw. könne der Besteuerung kein Gewerbeertrag zugrunde gelegt werden. Randnummer 16 Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden: Randnummer 17 § 2
bestimmt die sachliche Steuerpflicht der Gewerbesteuer. Steuergegenstand der Gewerbesteuer sind hiernach nicht Personen, sondern Gewerbebetriebe (Drüen, in Blümich,
1, 30). Randnummer 18 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2
unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, wobei unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen ist. Unabhängig hiervon gelten nach § 2 Abs. 2 und 3
als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang auch die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit (Abs. 2 Satz 1) sowie die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten (Abs. 3). Randnummer 19 Zu unterscheiden sind demnach rechtsformunabhängige und rechtsformabhängige Gewerbebetriebe. Für die rechtsformunabhängigen Gewerbebetriebe ist die einkommensteuerliche Begriffsbestimmung in § 15 Abs. 2 EStG maßgeblich, weil § 2 Abs. 1 Satz 2
auf das EStG verweist. Dagegen wird bei den rechtsformabhängigen Gewerbebetrieben im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3
die Gewerblichkeit ohne Rücksicht auf die allgemeine Legaldefinition des § 15 Abs. 2 EStG bestimmt bzw. fingiert (Drüen, in Blümich,
2, 4; Güroff, in Glanegger/Güroff,
, 8. Auflage 2014, § 2, Rn. 546). § 2 Abs. 3
erweitert die Gewerbesteuerpflicht damit gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2
, indem er sie auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausdehnt, die nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG erfüllen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfasst dabei neben dem Gewerbebetrieb im engeren Sinne alle übrigen selbständigen Tätigkeiten (Sarrazin, in Lenski/Steinberg,
, § 2, Rn. 2674; Bott, in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 8, Rn. 384). Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob die Merkmale des Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG) vorliegen bzw. ob die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach gewerblich ist oder ob sie unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt (BFH, Urteil vom
,
kann vielmehr dazu führen, dass der Ertrag des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Gewerbesteuer unterliegt, obwohl einkommen- und körperschaftsteuerrechtlich gerade keine gewerblichen Einkünfte gegeben sind (Drüen, in Blümich,
202). Randnummer 20 Dem lässt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht entgegenhalten, dass Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach § 6
i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1
nur der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb sei und dementsprechend nur gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterlägen. Bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1
(„Gewinn aus dem Gewerbebetrieb“) lässt erkennen, dass die Vorschrift auf den Gewerbebetrieb im Sinne von § 2
Bezug nimmt und der Gewerbesteuer sämtliche durch diesen Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte unterworfen werden sollen. § 2
ist insofern gegenüber der Anwendung des § 7
vorgreiflich und wirkt sich unmittelbar auf die Gewinnermittlung aus. Der Verweis auf die Vorschriften des EStG oder des KStG in § 7 Abs. 1 Satz 1
bezieht sich dementsprechend nicht auf § 15 Abs. 2 EStG, sondern hat lediglich dahingehend Bedeutung, dass für die Ermittlung des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb im Sinne von § 2
die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des KStG (z.B. § 8 Abs. 3 KStG) und – gegebenenfalls i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG – des EStG (§§ 4 bis 7i sowie – soweit sie sich auf die Gewinnermittlung auswirken – §§ 3, 3c EStG) maßgeblich sind (Drüen, in Blümich,
26, 34, 45; Schnitter, in Frotscher/Drüen,
, Stand 03.05.2017, § 7, Rn. 26 ff.). Der BFH hat dementsprechend in einem Urteil vom 22. August 1990 zur Gewerbesteuerpflicht einer GmbH ausgeführt, bei einem Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1
habe die Vorschrift des § 7
(nur) zur Folge, dass der Gewerbeertrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln sei wie der Gewinn, der bei den ersten drei Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG Bemessungsgrundlage sei. Aus § 7
ergebe sich nicht, dass für die Annahme eines Gewerbebetriebes die Voraussetzungen einer der sieben Einkunftsarten bzw. einer der drei ersten der sieben Einkunftsarten vorliegen müssten. Die Vorschrift regele lediglich die Ermittlungsmethode für den Gewerbeertrag für den Fall, dass ein Gewerbebetrieb vorliege. Bei einer Kapitalgesellschaft, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sei, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, bedeute dies, dass der Gewerbeertrag gemäß § 8 Abs. 1 und 2 KStG 1984 i.V.m. § 5 und § 4 Abs. 1 EStG im Wege des Bestandsvergleichs zu ermitteln sei (BFH, Urteil vom 22. August 1990 I R 67/88, BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250). Der Gewerbeertrag im Sinne von § 6
i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1
ist demnach nicht gleichbedeutend mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des EStG oder des KStG. Beide Begriffe sind vielmehr grundverschieden (Roser, in Lenski/Steinberg,
, § 7, Rn. 5). Randnummer 21 Die abweichende Auffassung des Klägers ist insbesondere aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen. Der gesetzlichen Fiktionen in § 2 Abs. 2 und 3
bedürfte es nämlich nicht, wenn die in diesen Vorschriften genannten juristischen Personen des privaten Rechts oder nichtrechtsfähigen Vereine mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Gewerbebetriebe im Sinne von § 15 Abs. 2 EStG sein bzw. gewerbliche Gewinne erzielen müssten, um mit ihren Einkünften der Gewerbesteuer zu unterliegen. Denn in diesem Fall lägen bereits die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2
für die Annahme eines Gewerbebetriebs im Sinne des Gewerbesteuergesetzes vor. Der eigentliche Anwendungsbereich der Vorschriften liegt daher gerade bei solchen Fallkonstellationen, in denen – wie nach der Argumentation des Klägers im Streitfall – keine gewerblichen Einkünfte im Sinne von § 15 EStG, sondern selbständige Einkünfte nach § 18 EStG erzielt werden. Hätten hingegen die in § 2 Abs. 2 und 3
genannten Rechtsgebilde nur dann einen Gewerbeertrag im Sinne von § 7
, wenn sie gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 2 EStG erzielten, würden die gesetzlichen Fiktionen in § 2 Abs. 2 und 3
im Ergebnis vollumfänglich leerlaufen. Randnummer 22 Für die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht darüber hinaus der Umstand, dass § 2 Abs. 3
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausdrücklich von der gesetzlichen Fiktion eines Gewerbebetriebes ausnimmt. Wäre der Gesetzgeber – wie der Kläger meint – davon ausgegangen, dass sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, nur mit gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG der Gewerbesteuer unterliegen, hätte es dieser Regelung nicht bedurft bzw. es hätten zumindest auch selbständige Tätigkeiten im Sinne von § 18 EStG von der Fiktion des § 2 Abs. 3
ausgenommen werden müssen. Soweit der Kläger hierzu ausführt, die fehlende Ausklammerung von selbständigen Tätigkeiten durch § 2 Abs. 3
sei der Tatsache geschuldet, dass die Einkunftsart der selbständigen Arbeit beim gemeinnützigen Verein nur in sehr wenigen Ausnahmefällen vorliege und „bei der Gesetzesformulierung wohl nicht in Betracht gezogen“ worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Tatsächlich findet sich für die Annahme des Klägers, der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 3
versehentlich keine Ausnahmeregelung für selbständige Tätigkeiten aufgenommen und die Vorschrift sei daher entsprechend teleologisch (einschränkend) auszulegen, in den einschlägigen Vorschriften kein Anhaltspunkt. Randnummer 23 Auch der vom Kläger gezogene Vergleich zur körperschaftsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) überzeugt nicht. Soweit er darauf verweist, dass die Entbehrlichkeit der Gewinnerzielungsabsicht bei einem BgA körperschaftsteuerlich sowohl in § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG als auch in § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG geregelt sei, ist dies zwar zutreffend. Es mag auch sein, dass hierdurch die gesetzliche Trennung der subjektiven Steuerpflicht eines BgA (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG) und der Ermittlung seines Einkommens (§ 8 KStG) besonders deutlich wird. Rückschlüsse darauf, dass bei der Tätigkeit von sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und in diesem Umfang kraft gesetzlicher Fiktion (§ 2 Abs. 3
) einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1
führen, in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob dieser Einkünfte erzielt, die unter die Einkunftsart des § 15 EStG fallen, lassen sich hieraus jedoch nicht ziehen. Zu prüfen ist vielmehr lediglich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe aus dem Gewerbebetrieb im Sinne von § 2
ein Gewinn erzielt wird. Einer mit § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG vergleichbaren Sonderregelung in § 7
bedurfte es insoweit nicht. Randnummer 24 Entgegen der Ansicht des Klägers bestätigt auch das BFH-Urteil vom 18. Januar 1984 (aaO) die hier vertretene Rechtsauffassung. Der BFH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass ein Verein mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs nach § 1 GewStDV nicht vorliegen. Insbesondere hat er zu dem Einwand des dortigen Klägers, seine Tätigkeit entspreche einer Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, ausgeführt, dass es hierauf nicht ankomme, da die Vorschrift des § 2 Abs. 3
Platz greife. Inwiefern diese Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung deshalb nicht übertragbar sein sollen, weil es sich bei dem Kläger im damaligen Verfahren um einen wirtschaftlichen Verein im Sinne von § 22 BGB gehandelt hat und es um einen Leistungsaustausch zwischen Verein und Mitgliedern ging, erschließt sich dem Senat nicht. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, das Urteil sei nicht mehr anwendbar, weil es vor der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ergangen sei. Randnummer 25 Ob es sich bei den Einkünften des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Klägers tatsächlich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG gehandelt hat, kann aus den vorgenannten Gründen dahinstehen. Randnummer 26 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere sind die vom Kläger erörterten Fragen höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.