Rückzahlung von Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel - abstraktes Schuldanerkenntnis - Werkvertrag Leitsatz Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer, der nach einer Eigenkündigung dem Arbeitgeber Fortbildungskosten zurückzahlen soll, stattdessen den Oldtimer des Geschäftsführers zu restaurieren, verdoppelt sich nicht seine Schuld, wenn er die Arbeiten am Oldtimer einstellt. (Rn.89) Orientierungssatz 1. Eine vertragliche Rückzahlungsklausel, die die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers an eine Beendigung des Arbeitsverhältnisse durch Eigenkündigung knüpft und nicht danach differenziert, wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung zuzurechnen ist, ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs 1 S 1 BGB. (Rn.74) 2. Eine Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach der sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet den Oldtimer des Geschäftsführer zu restaurieren und im Gegenzug der Arbeitgeber vermeintliche Rückzahlungsansprüche aus einem Fortbildungsvertrag nicht durchsetzt, lässt schon nicht erkennen, dass sich beide Parteien vom ursprünglichen Schuldgrund lösen wollten und macht daher auch nicht die Einhaltung der Schriftform entbehrlich. (Rn.84) 3. Eine solche Abrede stellt auch keinen Werkvertrag dar, vielmehr sollte eine vermeintlich bestehende Schuld abgearbeitet werden. Rechtsgrund der Leistung bleibt das ursprüngliche Schuldverhältnis. (Rn.88) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 17. Mai 2018, 5 Ca 106/18, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17. Mai 2018, Az. 5 Ca 106/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten sowie über Schadensersatzansprüche der Klägerin. Randnummer 2 Der 1989 geborene Beklagte war vom 21.06.2008 bis 31.05.2017 bei der Klägerin als Polsterer zu einem Monatslohn von zuletzt € 1.800,00 brutto mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vollzeitbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung des Beklagten vom 27.04.2017. Der Beklagte wollte die Meisterprüfung im Raumausstatterhandwerk ablegen. Zur Vorbereitung auf die Prüfungen (Teile I bis IV) nahm er an mehreren Kursen der Meisterschule teil. Die Kursgebühren, das Material und die Prüfungsgebühren zahlte die Klägerin. Sie beziffert ihre Gesamtkosten mit € 7.342,16, die sie mit ihrer Klageschrift vom 08.02.2018 (Klageantrag zu 1) geltend macht. Randnummer 3 Den Rückzahlungsanspruch stützt sie auf einen auf ihrem Geschäftspapier geschriebenen "Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel" vom 19.11.2012, der folgenden Wortlaut hat: Randnummer 4 "§ 1 Art und Dauer der Fortbildung Randnummer 5 Der Mitarbeiter nimmt für die Zeit von Februar 2013 bis voraussichtlich März 2014 an einem Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung in den Teilen I und II für das Raumausstatter-Handwerk teil. Randnummer 6 Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung. Randnummer 7 § 2 Freistellung und Vergütung Randnummer 8 Die Fortbildung findet in der Regel immer samstags ganztägig statt. Für Unterrichtsstunden, die innerhalb der Arbeitszeit liegen, verpflichtet sich die Firma den Mitarbeiter für die Dauer des Lehrgangs ohne Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen. Die Zeiten können vor- oder nachgearbeitet und über das Gleitzeit- oder Urlaubskonto abgegolten werden. Randnummer 9 § 3 Lehrgangskosten Randnummer 10 Die Fortbildungskosten übernimmt die Firma in voller Höhe. Nach derzeitigen Stand € 3.220,00 für Teil I und II. Randnummer 11 Die Kosten für Teil III und IV werden in einem ergänzenden Vertragsteil geregelt. Randnummer 12 § 4 Rückerstattung Randnummer 13 Kündigt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Meisterprüfung das Arbeitsverhältnis oder kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, der von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist, oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so hat der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung zurückzuerstatten. Randnummer 14 Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich dabei für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit nach Abschluss der Fortbildung um 1/36 der Gesamtkosten. Randnummer 15 Beendet der Arbeitnehmer die Fortbildungsmaßnahme wegen unzureichender Vorbereitung auf die Prüfung nicht mit Erfolg oder bricht er die Fortbildungsmaßnahme ohne hinreichenden Grund vor Ablegung der Abschlussprüfung ab, so ist er zur vollen Erstattung der Fortbildungskosten verpflichtet. Randnummer 16 § 5 Abtretung Randnummer 17 Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs der Firma tritt der Mitarbeiter der Firma bis zur Höhe der Forderung den pfändbaren Teil seiner Vergütungsansprüche gegen sämtliche Arbeitgeber ab, bei denen er nach Beendigung des Studiums bzw. Ausscheiden bei der Firma tätig sein wird. Randnummer 18 Mitgeltende Unterlagen: Randnummer 19 Kursangebot X-Schule Z-Stadt" Randnummer 20 Gemäß Bescheid der Handwerkskammer vom 02.05.2014 legte der Beklagte am 11.04.2014 die Teile I und II der Meisterprüfung ab. Die praktische Prüfung (Teil I) bestand er nicht, die fachtheoretische Prüfung (Teil II) bestand er mit der Note ausreichend. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die nicht bestandene Prüfung noch dreimal wiederholt werden kann. Randnummer 21 Am 18.07.2016 schlossen die Parteien auf Geschäftspapier der Klägerin einen "Nachtrag zum Fortbildungsvertrag", der auszugsweise folgenden Wortlaut hat: Randnummer 22 " Nachtrag zu § 1 Art und Dauer der Fortbildung Randnummer 23 Der Mitarbeiter nimmt für die Zeit vom 30.09.2016 bis 16.11.2016 an einem Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung in den Teilen III und IV für das Raumausstatter-Handwerk teil. Randnummer 24 Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung. Randnummer 25 Nachtrag zu § 2 Freistellung und Vergütung Randnummer 26 Unterrichtsstunden, die innerhalb der Arbeitszeit liegen, werden mit dem Urlaub und/oder dem Überstundenkonto verrechnet. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer unter Anrechnung des Urlaubs und der Überstunden für die Zeit des Lehrgangs und der Prüfung von der Arbeit freizustellen. Randnummer 27 Nachtrag zu § 3 Lehrgangskosten Randnummer 28 Die Fortbildungskosten übernimmt die Firma in voller Höhe. Nach derzeitigem Stand € 1.500,00 Lehrgangsgebühren für Teile III und IV sowie € 165,00 für die Einzelprüfung zu Teil III und € 165,00 für die Einzelprüfung zu Teil IV. Randnummer 29 Nachtrag zu § 4 Rückerstattung Randnummer 30 Der Arbeitgeber behält sich vor, die entstandenen Kosten bei Nichtbestehen der Prüfung, ganz oder teilweise zurückzuverlangen. Randnummer 31 Sonstiges Randnummer 32 Alle sonstigen Bestandteile des Fortbildungsvertrages vom 19.11.2012 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Randnummer 33 Mitgeltende Unterlagen: Randnummer 34 Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Rheinhessen ..." Randnummer 35 Der Beklagte bestand die Teile III und IV der Meisterprüfung. Das Ergebnis teilte ihm die Handwerkskammer mit Bescheid vom 06.03.2017 mit. Eine Wiederholungsprüfung des nicht bestandenen Teils I trat der Beklagte bis heute nicht an. Randnummer 36 Nach Ausspruch der Eigenkündigung vom 27.04. zum 31.05.2017 kam es zwischen den Parteien zu Gesprächen über die Rückzahlung der Fortbildungskosten. Der Geschäftsführer der Klägerin bot dem Beklagten, so wörtlich, "allein aus Kulanz" an, er könne "seine Zahlungsverpflichtung durch Erbringung einer anderen Leistung erfüllen". Diese andere Leistung sollte konkret in der Verrichtung verschiedener Arbeiten im Innenraum eines Oldtimers (Porsche 944) bestehen, der im Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin steht. Im Einzelnen sollte der Beklagte folgende Leistungen erbringen: Randnummer 37 - Vordersitze (Fahrer- und Beifahrerseite) ausbauen, Sitze abpolstern, neue Bezüge aus Leder zuschneiden und nähen sowie die Sitze neu beziehen, - Rücksitzbank (Sitz- und Rückenteil) ausbauen, Polster abpolstern, neue Bezüge zuschneiden und nähen sowie die Bank neu beziehen, - Türinnenverkleidungen (vorn und hinten) demontieren, neu bespannen und wieder einbauen, - Armaturenbrett-Blende neu mit Leder beziehen, - Mittelkonsole neu mit Leder beziehen und montieren, - Innenraumteppich entfernen, neu zuschneiden und mittels Kleber neu verlegen. Randnummer 38 Der Beklagte war damit einverstanden, erklärte jedoch, er könne diese Leistungen nicht an einem Stück, sondern nur in seiner Freizeit erbringen. Er begann am 27.05.2017 mit den Arbeiten, die er bis Ende August 2017 ausführte. Nach einem Stillstand sagte er zu, die Arbeiten bis zum 15.09.2017 fortzusetzen. Als er dem nicht nachkam, setzte ihm der Geschäftsführer der Klägerin eine Frist bis zum 30.09.2017. Eine Weiterarbeit erfolgte nicht mehr. Randnummer 39 Mit Klageerweiterung vom 05.04.2018 macht die Klägerin einen Gesamtbetrag iHv. € 1.503,40 (Klageantrag zu 2) mit folgender Begründung geltend: Ihre Mitarbeiter hätten vorerst Teile der vom Beklagten zu erledigenden Arbeiten ausgeführt. Für die zwei Vordersitze seien neue Bezüge zugeschnitten und genäht, die Sitze sodann neu bepolstert worden. Bei einem Arbeitsaufwand von 2 Tagen à 8 Stunden à € 64,00 seien ihr Gesamtkosten iHv. € 512,00 entstanden. Das vom Beklagten bis zur Unbrauchbarkeit verschnittene Leder für die Vordersitze habe einen Warenwert iHv. € 666,40 gehabt, den ihr der Beklagte erstatten müsse. Weil der Beklagte das Lenkrad und die Blende des Armaturenbretts mit sämtlichen Schaltern für die Elektrik entfernt habe, sei der Oldtimer nicht fahrtüchtig gewesen. Der Kfz-Betrieb R. habe den Oldtimer zur Vermeidung von Stellplatzmietkosten abgeschleppt und ihn außerdem provisorisch wieder fahrbereit gemacht. Konkret seien die Vordersitze eingebaut, die Verkleidungsteile provisorisch befestigt sowie Schalter und Kabel provisorisch angeklemmt worden. Ihr seien für das Abschleppen und die provisorischen Arbeiten Gesamtkosten iHv. € 325,00 entstanden. Randnummer 40 Außerdem verlangte die Klägerin mit Klageerweiterung vom 05.04.2018 einen weiteren Betrag iHv. zunächst € 8.568,00 (Klageantrag zu 3) mit der Begründung, dass ihr zukünftig noch weitere Kosten entstehen werden, um den Oldtimer in den zwischen den Parteien vereinbarten restaurierten Zustand zu bringen. Die Arbeiten wolle sie extern ausführen lassen. Sie legte als Anlage zum Schriftsatz folgendes Angebot der Firma Fahrzeugwelt G. + E. GmbH vom 27.03.2018 vor: Randnummer 41 "Angebot Betr. Innenraum Restauration für 944er Bezug Leder schwarz mit Alcantara grau und roten Doppelnähten Armaturenbrett gesamt € 1.300,-- 2 Sitze € 1.200,-- Sitzbank € 800,-- Konsole mittig € 400,-- Türverkleidung FS € 950,-- Türverkleidung BFS € 950,-- Teppich komplett (Fahrzelle, Kofferraum) € 1.600,-- € 7.200,-- zzgl. 19 % MwSt. € 1.368,-- Gesamtbetrag € 8.568,-- " Randnummer 42 Den Klageantrag zu 3) reduzierte sie im Kammertermin vom 17.05.2018 um € 1.200,00 auf € 7.368,00, weil sie die Position "2 Sitze" aus dem Angebot herausstrich. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 legte die Klägerin eine Abtretungserklärung ihres Geschäftsführers vom 07.05.2018 vor, der ihr sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten hat. Randnummer 43 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 44 den Beklagten zu verurteilen, an sie Randnummer 45 1. € 7.342,16 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2017, Randnummer 46 2. € 1.503,40 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2017 und Randnummer 47 3. € 7.368,00 zu zahlen. Randnummer 48 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 49 die Klage abzuweisen. Randnummer 50 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.05.2018 abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten, weil sowohl der Fortbildungsvertrag vom 19.11.2012 als auch der Nachtrag vom 18.07.2016 einer AGB-Kontrolle nicht standhielten. Die von der Klägerin gestellte Klausel in § 4 sei unwirksam, soweit sie die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Beklagten innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist knüpfe. Dadurch werde der Beklagte iSv. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt (vgl. BAG 28.05.2013 - 3 AZR 103/12). Eine Rückzahlungspflicht sei auch nicht dadurch ausgelöst worden, dass der Beklagte Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden habe. Es könne dahinstehen, ob der Arbeitgeber an das Nichtbestehen einer Prüfung überhaupt Rückzahlungspflichten knüpfen dürfe (vgl. Küttner Personalbuch 2015 Rückzahlungsklausel Rn. 15), denn die Klägerin habe nur pauschal behauptet, der Beklagte habe Teil I der Meisterprüfung wegen "unzureichender Vorbereitung" nicht bestanden. Damit habe sie ihrer Darlegungslast nicht genügt, zumal sich der Beklagte darauf berufen habe, dass im praktischen Teil der Meisterprüfung auch das Tapezieren von Wandflächen sowie das Dekorieren von Fenstern mit Gardinen verlangt worden sei, wofür ihm als Polsterer die Ausbildung gefehlt habe. Schließlich könne nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Meisterprüfung "ohne hinreichenden Grund vor Ablegung der Abschlussprüfung" abgebrochen habe. Der Beklagte habe vielmehr alle vier Prüfungen abgelegt; lediglich im Teil I sei er durchgefallen. Im Übrigen genügten die Angaben zur Höhe der Kosten in § 3 des Fortbildungsvertrags und des Nachtrags nicht dem Transparenzgebot (vgl. BAG 21.08.2012 - 3 AZR 698/10). Die Klägerin habe lediglich angeführt, dass die zu erstattenden Kosten "nach derzeitigem Stand € 3.220,00 für Teil I und Teil II" und "nach derzeitigem Stand € 1.500,00 Lehrgangsgebühren für Teil III und Teil IV sowie € 165,00 für die Einzelprüfung zu Teil III und € 165,00 für die Einzelprüfung zu Teil IV" betrügen. Das sei nicht ausreichend. Außerdem sei der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsbetrag höher als die Summe dieser Beträge. Ihre bestrittene Behauptung, der Beklagte habe im Verlauf von Gesprächen nach Ausspruch der Eigenkündigung die Rückzahlungsverpflichtung anerkannt, habe die Klägerin weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten, weil sich der Beklagte - statt zur Zahlung -verpflichtet habe, den Innenraum des Oldtimers zu restaurieren. Randnummer 51 Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Restaurierung des Oldtimers, die der Geschäftsführer am 07.05.2018 an die Klägerin abgetreten habe, seien weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. Die Klägerin habe für die bestrittene Behauptung, sie habe für den Oldtimer ihres Geschäftsführers neues Leder beschafft, keinen Beweis angetreten. Dasselbe gelte für ihren Vortrag, der Beklagte habe die neuen Lederbezüge falsch zugeschnitten, die Verschnitte seien nicht mehr verwertbar. Das Beweisangebot auf Einholung eines Gutachtens zum Wert des Leders sowie zu den Kosten für die Instandsetzung laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Die Klägerin hätte den Wert des Leders (etwa durch Angabe des Meterpreises oder durch Vorlage von Quittungen) darlegen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte für das Abschleppen des Oldtimers durch den Kfz-Betrieb R. verantwortlich sein soll. Zum einen sei unklar, weshalb ohne das Abschleppen Stellplatzmietkosten angefallen wären. Außerdem leuchte nicht ein, weshalb es erforderlich gewesen sein soll, den Oldtimer vor dem Abschleppen provisorisch wieder fahrbereit zu machen. Zudem habe die Klägerin die mit € 325,00 angegebenen und vom Beklagten bestrittenen Kosten weder belegt noch sonst unter Beweis gestellt. Soweit die Klägerin darüber hinaus auf der Basis eines Kostenvoranschlags die Zahlung eines Betrages von € 7.368,00 verlange, könne sie den Anspruch nicht auf die Selbstvornahme im Werkvertragsrecht nach § 637 BGB stützen, weil zwischen den Parteien kein Werkvertrag iSv. § 631 BGB zustande gekommen sei. Im Übrigen habe die Klägerin zum Vorliegen eines Mangels nur vorgetragen, dass der Beklagte das Leder für die Vordersitze falsch zugeschnitten habe. Zu den Schadenspositionen Armaturenbrett, Rücksitzbank, Konsole mittig, Türverkleidungen (Fahrer- und Beifahrerseite), Teppich (Fahrzelle und Kofferraum) sei das Vorliegen eines Mangels nicht ersichtlich. Insoweit soll der Beklagte die geschuldete Leistung nicht erbracht haben, was keinen Mangel darstelle, zumal kein Fixtermin zur Erledigung sämtlicher Arbeiten vereinbart worden sei. Sollte die Klägerin einen Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB geltend machen, habe sie eine endgültige Leistungsverweigerung durch den Beklagten weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt. Der Beklagte habe auf die Fristsetzung der Klägerin zum 30.09.2017 entgegnet, dass er die Arbeiten nur ausführe, wie es seine Zeit zulasse. Im Übrigen differenziere das von der Klägerin vorgelegte Angebot der Fahrzeugwelt G. + E. GmbH vom 27.03.2018 nicht zwischen Arbeits- und Materialkosten. Die Klägerin könne dem Beklagten die Materialkosten nicht in Rechnung stellen, weil er sich lediglich zu Arbeitsleistungen verpflichtet habe. Daher sei auch der Vortrag zur Anspruchshöhe unschlüssig. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.05.2018 Bezug genommen. Randnummer 52 Das genannte Urteil ist der Klägerin am 07.08.2018 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 24.08.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.11.2018 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 31.10.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 53 Sie macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 31.10.2018 und vom 14.03.2019, auf die wegen aller Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Fortbildungsvertrag nebst Nachtrag zu Unrecht einer AGB-Kontrolle unterzogen. Es habe ohne schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten unterstellt, dass sie die Verträge einseitig vorgegeben habe und zwischen den Parteien keine Vertragsverhandlungen geführt worden seien. Selbst wenn die Verträge der AGB-Kontrolle unterliegen sollten, habe das Arbeitsgericht die Besonderheiten im Arbeitsrecht unbeachtet gelassen. Der Beklagte sei durch die vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung nicht unangemessen benachteiligt worden. Es habe vielmehr dem Beklagten oblegen, seine Rückzahlungsverpflichtung selbst zu verhindern, indem er sich an die Vereinbarung gehalten hätte. Insoweit sei auch eine geltungserhaltende Reduktion, sofern man diese überhaupt für notwendig halten sollte, möglich, weil die Vereinbarung zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden sei. Die vereinbarten Rückzahlungstatbestände seien erfüllt. Der Beklagte habe zwar drei Teile der Meisterprüfung bestanden, jedoch nicht die Meisterprüfung insgesamt. Das Arbeitsgericht habe außerdem verkannt, dass der Beklagte die Zahlungsverpflichtung iSd. §§ 779, 781, 782 BGB anerkannt habe. Es sei nämlich ein Vergleich dergestalt geschlossen worden, dass sie auf die zwangsweise Durchsetzung ihrer Rückzahlungsansprüche verzichtet und sich der Beklagte verpflichtet habe, Werkleistungen am Oldtimer zu erbringe. Das Anerkenntnis sei formfrei möglich (BGH 08.12.1992 - XI ZR 96/92). Es sei unstreitig, dass der Beklagte die Werkleistungspflicht übernommen habe, um die zwangsweise Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche zu verhindern. Sein Bestreiten, dass er damit die Rückzahlungsansprüche anerkannt habe, sei unerheblich, denn das unstreitige konkludente Verhalten des Beklagten spreche eine andere Sprache. Durch die Übernahme der Werkleistungspflichten habe er konkludent ihre Rückzahlungsansprüche anerkannt. Der Beklagte habe sich dazu verpflichtet, ein fertiges Werk, nämlich die Renovierung des Oldtimers, zu erstellen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass kein Werkvertrag vorliege, weil keine Vergütung vereinbart worden sei, sei unzutreffend. Eine Vergütung für das Werk sei zwischen den Parteien unstreitig vereinbart worden. Die Vergütung habe darin bestanden, dass sie ihre Rückzahlungsansprüche nicht durchzusetze. Dies sei eine taugliche Vergütung im Rahmen eines Werkvertrags. Das Arbeitsgericht habe sowohl § 637 BGB als auch § 280 BGB falsch angewendet. Es habe verkannt, dass sie auf Kosten des Beklagten das geschuldete Werk, demnach den geschuldeten Zustand des Oldtimers, selbst habe vornehmen lassen dürfen. Das Arbeitsgericht habe zwar ein Schuldverhältnis angenommen, aber einen Schaden verneint. Dies sei nicht nachvollziehbar, denn der Beklagte habe den Oldtimer bis zur Unbrauchbarkeit demontiert und in diesem Zustand belassen. Dieses Verhalten stelle eine Pflichtverletzung dar, denn der Beklagte sei zur Erstellung eines fertigen, mangelfreien Werkes und damit zur Fertigstellung der Renovierung verpflichtet gewesen. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass es ihr nicht zugestanden habe, eine Frist zur Fortsetzung der Arbeiten zu setzen. Der Beklagte habe sich auf ihre "lockere Anfrage" aus freien Stücken und ohne Druck dazu verpflichtet, die Arbeiten am 15.09.2017 fortzusetzen. Er habe damit selbst einen Fixtermin bestimmt. Nachdem er diesen Fixtermin nicht eingehalten habe, sei sie berechtigt gewesen, ihm eine Frist zu setzen. Der Beklagte habe die Werkleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt, weil er den zerlegten Oldtimer zurückgelassen habe. Er sei nicht berechtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten, diesen zu kündigen oder in sonstiger Weise ohne Werkherstellung zu beenden. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass kein Schaden vorliege, sei unvertretbar. Sie habe unter Beweis gestellt, dass der Beklagte den Oldtimer bis zur Unbrauchbarkeit zerlegt und in diesem Zustand belassen habe. Die von ihr vorgelegten Fotografien bewiesen den schadhaften Zustand des Oldtimers. Sie habe auf Kosten des Beklagten den Bezug im Innenraum erledigen lassen dürfen. Natürlich habe sie auch die provisorische Wiederherstellung der Fahrbarkeit des Oldtimers vornehmen dürfen. Der Beklagte habe zudem Leder bis zur Unbrauchbarkeit zerschnitten. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft unterstellt, dass das Leder weiter verwendet werden könne. Es hätte ihrem Angebot auf Einholung eines Gutachtens nachkommen oder einen richterlichen Hinweis erteilen müssen. Randnummer 54 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 55 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 17.05.2018, Az. 5 Ca 106/18, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie Randnummer 56 1. € 7.342,16 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2017, Randnummer 57 2. € 1.503,40 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2017 und Randnummer 58 3. € 7.368,00 zu zahlen. Randnummer 59 Der Beklagte beantragt, Randnummer 60 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 61 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Sowohl der Fortbildungsvertrag als auch der Nachtrag seien einseitig von der Klägerin vorformuliert worden; er habe auf die Rückzahlungsklauseln keine Einflussmöglichkeit gehabt. Die Rückzahlungsklauseln seien nach der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Soweit die Klägerin Ansprüche im Zusammenhang mit der Restaurierung des Oldtimers ihres Geschäftsführers geltend mache, fehle ihr die Aktivlegitimation, denn die vorgelegte Abtretungserklärung sei unbestimmt. Der vorgetragene Lebenssachverhalt unterliege nicht dem Werkvertragsrecht, vielmehr seien arbeitsvertragliche Regelungen anzuwenden. Er habe lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Im Übrigen bestreite er die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach. Randnummer 62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 63 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mit ihren Ausführungen hat die Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend iSv. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO angegriffen und sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils verfahrensrechtlich ordnungsgemäß auseinandergesetzt. Die angeführten Berufungsgründe müssen weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein. II. Randnummer 64 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat alle Zahlungsanträge zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten zur Ablegung der Meisterprüfung im Raumausstatterhandwerk. Sie hat auch keine Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen Schlecht- und/oder Nichtleistung im Zusammenhang mit der Ausführung von Restaurierungsarbeiten im Innenraum des Oldtimers (Porsche 944) ihres Geschäftsführers. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe der Klägerin bleiben erfolglos. Randnummer 65 1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Fortbildungskosten iHv. insgesamt € 7.342,16, die ihr für Kursgebühren, Material und Prüfungsgebühren im Zusammenhang mit dem Vorhaben des Beklagten entstanden sind, die Meisterprüfung im Raumausstatterhandwerk abzulegen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf die Rückzahlungsklauseln in § 4 des Fortbildungsvertrags vom 19.11.2012 und § 4 des Nachtrags vom 18.07.2016 stützen kann. Randnummer 66
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.