Befristeter Arbeitsvertrag - Rückkehrmöglichkeit in ein Beamtenverhältnis als sachlicher Befristungsgrund Orientierungssatz 1. Die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist möglich, beda
§ 21Nr.
12 Rz. 48; vom 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/
§ 21Nr.
13 Rz. 33; jeweils m. w. N.). Randnummer 102 (
- b)Der Sachgrund liegt unter den im Streitfall gegebenen Umständen in dem Fortbestand des Beamtenverhältnisses der Klägerin und der damit verbundenen gesicherten Rückkehrmöglichkeit der Klägerin in den höheren Dienst. Randnummer 103 (
- c)Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich dieser Sachgrund dem Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG zuordnen lässt. Der Katalog der sachlichen Gründe dieser Vorschrift ist nicht abschließend. Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung von Gründen, bei deren Vorliegen die Befristung sachlich gerechtfertigt ist. Danach sollen weder andere von der Rechtsprechung anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden. Die unionsrechtlichen Vorgaben der RL 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung (BAG, Urteil vom 1. August 2018 - 7 AZR 882/16 - BeckRS 2018, 32265 Rz. 31; vom 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/
§ 21Nr.
12 Rz. 50; vom 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/
§ 21Nr.
13 Rz. 35, jeweils m. w. N.). Solche Gründe müssen ein vergleichbares Gewicht haben wie die in § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründe und deren Wertungsmaßstäben entsprechen (BAG, Urteil vom 1. August 2018 - 7 AZR 882/16 - BeckRS 2018, 32265 Rz. 31; vom 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/
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12 Rz. 50; vom 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/
§ 21Nr.
13 Rz.35; vom 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - NZA 2006, 858, 860, jeweils m. w. N.). Randnummer 104 (
- d)Nach Inkrafttreten des TzBfG vom 21. Dezember 2000 ist für die Klärung der Problematik, ob ein Sachgrund besteht oder nicht, auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Befristung abzustellen. Randnummer 105 (
- e)Die Befristung rechtfertigt sich nicht aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG. Randnummer 106 Dabei kann letztlich dahinstehen, ob ein Berufen der Beklagten auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG (nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung) bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Parteien vereinbart haben, dass die Befristung auf den Grund der Beurlaubung der Klägerin im Beamtenverhältnis bis zum 31. Mai 2017 gestützt ist und andere Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen sein sollen (vgl. Gräfl/Arnold/Gräfl , TzBfG, 4. Aufl. 2016, § 14 TzBfG Rz. 33). Die Parteien können ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass die Befristung nur auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und andere Rechtfertigungsgründe für die Befristung ausgeschlossen sein sollen. Hierzu reicht allein die Angabe des Sachgrunds für die Befristung im Arbeitsvertrag nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 7 AZR 410/01 - NJOZ 2003, 1639, 1640 m. w. N.). Sie ist ein wesentliches Indiz, zu dem jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. Die ausdrückliche Aufnahme dieses Befristungsgrundes in den Arbeitsvertrag unter Beifügung des Beurlaubungsschreibens könnte von der Klägerin so zu verstehen sein, dass die Befristung ausschließlich auf diesen gestützt wird und von dessen Bestehen abhängen soll. Randnummer 107 Die Beklagte hat aber jedenfalls nicht substantiiert dargetan, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags am 30. Mai 2015 davon auszugehen war, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin nur vorübergehend besteht. Randnummer 108 Beim Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG) kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das Vertragsende hinaus kein (dauerhafter) Bedarf besteht. Dabei kann sich der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert (BAG, Urteil vom 21. März 2017 – 7 AZR 222/15 – NZA 2017, 631, 634 Rz. 30). Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags hat der Arbeitgeber über den vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen (BAG, Urteil vom 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - AP TzBfG § 14 Nr. 65 Rz. 21 m. w. N.). Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung. Allein die Unsicherheit über die künftige Entwicklung rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Vertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen dar. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG, Urteil vom 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - NZA 2017, 631, 633 Rz. 28; vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 - AP TzBfG § 14 Nr. 109 Rz. 30; vom 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - NZA 2012, 1366, 1368 Rz. 30, jeweils m. w. N.). Randnummer 109 Die Beklagte hat sich im Streitfall zwar darauf berufen, dass es sich bei den der Klägerin obliegenden Aufgaben nicht um Daueraufgaben handelt und dass die Position einer Personaldirektorin in Wegfall geraten ist. Sie hat jedoch nicht substantiiert zu der Prognose im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 30. Mai 2015 vorgetragen. Randnummer 110 (
- f)Die Befristung rechtfertigt sich aber nach Auffassung der Kammer unter den im Streitfall gegebenen Besonderheiten aus dem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses der Klägerin, ihrer gesicherten Rückkehr in dieses mit Ablauf der Befristung unter Berücksichtigung, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden befristeten Verträge vom 30. Mai 2015 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen. Der Befristungsgrund wurde ausdrücklich in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen und der Beurlaubungsbescheid dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt. Randnummer 111 Für die in § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründe ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers besteht, wie etwa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Tatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnisses zu wählen (BAG, Urteil vom 1. August 2018 - 7 AZR 882/16 - BeckRS 2018, 32265 Rz. 32; vom 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/
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12 Rz. 51; vom 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/
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13 Rz. 36, jeweils m. w. N.). Randnummer 112 So ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und einiger Landesarbeitsgerichte sowie in der Literatur als sachlicher Befristungsgrund der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber und die gesicherte Rückkehrmöglichkeit eines Arbeitnehmers in ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis anerkannt (BAG, Urteil vom
- Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - NZA 2006, 858, 860 m. w. N.; vom
- Dezember 2000 - 7 AZR 641/99 - BeckRS 2000, 30788502; vom
- August 1996 - 7 AZR 849/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 181; LAG München, Urteil vom
- Mai 2017 - 11 Sa 941/16 - NZA-RR 2017, 387, 388 Rz. 27; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Juli 2005 - 4 Sa 19/05 - BeckRS 2006, 40024; BeckOK/ Fuchs/Baumgärtner ,
- Ed. 1.11.2018, BGB § 620 Rn. 36; für die gesicherte Rückkehrmöglichkeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber: Arnold/Gräfl / Gräfl , TzBfG,
- Aufl. 2016; § 14 TzBfG Rz. 195; Rennpferdt in: Henssler/Willemsen/Kalb , Arbeitsrecht Kommentar,
- Aufl. 2018, § 14 TzBfG Rz. 142; zur Befristung bei Insichbeurlaubung von Beamten: Meinel/Heyn/Herms , TzBfG,
- Aufl. 2015, § 14 Rz. 238). Zwar liegt dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
- Mai 2005 eine Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 S. 2 PostPersRG a. F. mit den für diese geltenden Besonderheiten zugrunde, der
- Senat des Bundesarbeitsgerichts hat jedoch "zudem" darauf verwiesen, dass "als sachlicher Befristungsgrund der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber und die gesicherte Rückkehrmöglichkeit eines Arbeitnehmers in ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis anerkannt" ist (so bereits BAG, Urteil vom
- Dezember 2000 - 7 AZR 641/99 - BeckRS 2000, 30788502). Randnummer 113 Neben dem Sachgrund für die Befristung selbst bedarf es nicht noch zusätzlich einer eigenen Rechtfertigung für die Dauer der Befristung. Die Dauer muss lediglich mit dem Sachgrund der Befristung insoweit im Einklang stehen, dass sich aus ihr nicht ergibt, dass der angegebene Sachgrund in Wahrheit nicht vorliegt oder nur vorgeschoben wurde (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urteil vom
- Juli 2009 – 7 AZR 907/07 – AP TzBfG § 14 Nr. 65 Rz. 22;
- Dezember 2000 – 7 AZR 641/99 – BeckRS 2000, 30788502; vom
- August 1988 – 7 AZR 101/88 – AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124, jeweils m. w. N.). Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom
- Dezember 2000 – 7 AZR 641/99 – BeckRS 2000, 30788502) ist davon ausgegangen, dass die gewählte Befristungsdauer dann auf nachvollziehbaren Erwägungen beruht, wenn die Arbeitgeberin sich an den jeweiligen Beurlaubungen der Arbeitnehmerin im Beamtenverhältnis orientiert hat, die ihrerseits jeweils auf einem entsprechenden Antrag der Arbeitnehmerin beruhten. Der bloß vorübergehende Charakter der Beschäftigung der Arbeitnehmerin durch ihre Arbeitgeberin und damit der Sachgrund der Befristung werde dadurch nicht in Frage gestellt. Im vorliegenden Fall entspricht die gewählte Befristungsdauer exakt der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am
- Mai 2015 noch bestehenden Restdauer der Beurlaubung im Beamtenverhältnis. Randnummer 114 Die Klägerin stand während der Dauer ihrer Beschäftigung bei der Beklagten in einem Beamtenverhältnis des höheren Dienstes im Saarland auf Lebenszeit. Für sie bestand daher eine gesicherte Rückkehrmöglichkeit in den dortigen Verwaltungsdienst. Darüber hinaus war ihre Beurlaubung für die Zeit bis zum
- Mai 2017 begrenzt. Die Beurlaubung war auf der Grundlage der Verordnung für den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung – UrlaubsVO) in der vom
- März 2010 bis zum
- Januar 2015 gültigen Fassung erfolgt. Nach dessen § 15 Abs. 1 kann „ Urlaub, der lediglich persönlichen Belangen dient, (...) nur in ganz besonderen Fällen bis zur Dauer von sechs Monaten unter Fortfall der Bezüge gewährt werden. “ „ Ausnahmen von der Höchstdauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde bewilligen “, § 15 Abs. 2 S. 1 UrlaubsVO (insoweit anders der dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom
- Januar 2015 - 12 Sa 70/14 - BeckRS 2015, 67900 zugrunde liegende § 11 Privatschulgesetz Baden-Württemberg). Nach dieser Vorschrift bedurfte es für eine weitere, über den
- Mai 2017 hinaus andauernde Beurlaubung der Klägerin im Beamtenverhältnis einer vorherigen rechtsverbindlichen Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde der Klägerin. Eine solche lag im - für die Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung der Befristung maßgeblichen - Zeitpunkt am
- Mai 2015 nicht vor. Auch ein dem Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom
- April 2017 (Bl. 37 d. A.) entsprechendes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass die Klägerin, sofern von ihr beantragt, weiterhin im dienstlichen Interesse gemäß § 15 UrlaubsVO Saarland zu den bisher vereinbarten Konditionen unter Fortfall der Bezüge beurlaubt werden würde, hatte die Klägerin zum
- Mai 2015 nicht eingeholt und vorgelegt. Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf weitere Beurlaubung bestand nach § 15 UrlaubsVO Saarland nicht. Auf die Mitteilung der Klägerin mit E-Mail vom
- Mai 2015, dass ihre oberste Landesbehörde einverstanden sei, eine gleichwie geartete Verlängerung der Beurlaubung auszusprechen, musste die Beklagte sich nicht verlassen, zumal die Klägerin in ihrer E-Mail nicht angegeben hat, welcher Mitarbeiter der obersten Landesbehörde ihr wann eine solche Verlängerungsmöglichkeit in Aussicht gestellt haben soll. Randnummer 115 Allein aufgrund der vorherigen zweimaligen Beurlaubung der Klägerin musste die Beklagte ebenso wenig wie aufgrund der allgemein gehaltenen Äußerung der Klägerin, eine weitere Beurlaubung sei jederzeit möglich, davon ausgehen, dass eine dauerhafte Beurlaubung der Klägerin im Beamtenverhältnis möglich ist. Da für die Beurteilung, ob ein Befristungsgrund vorliegt, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrags abzustellen ist, kann es auf das von der Klägerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens vorgelegte Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes vom
- April 2017 nicht ankommen. Randnummer 116 Auch nach anderen Vorschriften bestand kein Rechtsanspruch der Klägerin auf eine weitere Beurlaubung im Beamtenverhältnis. Die Höchstdauer einer Beurlaubung bei Bewerberüberhang gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) beträgt insgesamt sechs Jahre. Außerdem könnte die Klägerin im Rahmen einer solchen Beurlaubung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, wie sie diese bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte (§ 82 Abs. 2 S. 1 SBG). § 95 BBG findet nur auf Bundesbeamte, nicht jedoch auf die Klägerin als saarländische Landesbeamtin Anwendung. Randnummer 117 Zwar war die Klägerin auf Grund des bestehenden Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht gehindert, über die Dauer ihrer Beurlaubung hinaus das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Sie hätte entweder die Beendigung des Beamtenverhältnisses betreiben können oder sogar entgegen dem Beamtenverhältnis und der daraus entstehenden Pflichten das Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen können. Eine rechtliche Unmöglichkeit hinsichtlich der Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis tritt durch das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses nicht ein, selbst wenn dieses grundsätzlich Vorrang vor dem Arbeitsverhältnis haben sollte (BAG, Urteil vom
- August 2018 - 7 AZR 882/16 - BeckRS 2018, 32265 Rz. 34; vom
- Juni 2018 - 7 AZR 689/
§ 21Nr.
12 Rz. 52; vom 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/
§ 21Nr.
13 Rz. 3; vom
- April 2016 - 2 AZR 609/15 - NZA 2016, 941, 945 Rz. 42, jeweils m. w. N.). War die Klägerin als Beamtin nicht mehr beurlaubt, konnte es zwar Folge einer Erfüllung ihrer Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sein, dass sie ihre Pflichten als Beamtin verletzte. Würde es zu entsprechenden Pflichtverletzungen kommen, hätte sie mit dienstrechtlichen Maßnahmen rechnen müssen. Deren Vornahme hätte aber nicht die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten zur Folge (vgl. BAG, Urteil vom
- April 2016 - 2 AZR 609/15 - NZA 2016, 941, 945 Rz. 42 f.). Das Fehlen einer weiteren Beurlaubung als Beamtin würde auch nicht zu einem (gesetzlichen oder behördlichen) Beschäftigungsverbot führen. Allein der Konflikt der gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Dienstpflicht mit der Arbeitspflicht aus einem daneben bestehenden Arbeitsverhältnis begründet kein absolutes Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber könnte trotz der möglichen Pflichtenkollision der Klägerin deren Arbeitsleistung annehmen (vgl. BAG, Urteil vom
- April 2016 - 2 AZR 609/15 - NZA 2016, 941, 945 Rz. 44 ff.). Nicht außer Acht zu lassen bleibt aber der Umstand, dass durch die Beendigung des Sonderurlaubs und das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses typischerweise eine Pflichtenkollision zwischen den zwei Rechtsverhältnissen entsteht (BAG, Urteil vom
- Juni 2018 - 7 AZR 689/
§ 21Nr.
12 Rz. 53; LAG München, Urteil vom 10. Mai 2017 – 11 Sa 941/16 - NZA-RR 2017, 387,388 f. Rz. 28). Randnummer 118 Die Befristung im Streitfall trägt diesem Umstand Rechnung. Das Vermeiden einer Pflichtenkollision liegt im anerkennenswerten Interesse beider Parteien und begründet daher einen sonstigen Sachgrund. Zwar hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auf ihre theoretisch bestehende Möglichkeit hingewiesen, in dem Fall, dass sie nicht weiter beurlaubt werden würde, das Beamtenverhältnis zu beenden. Durch die Befristung kommt die Klägerin jedoch erst gar nicht in den Zwang, sich zwischen den Rechten und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis entscheiden zu müssen. Damit berücksichtigt die Befristung auch die Interessen der Klägerin. Das Vermeiden einer solchen Pflichtenkollision ist daher durchaus als Sachgrund im Sinn des § 14 Abs. 1 TzBfG anerkennenswert. Randnummer 119 Die vorliegende Situation ist außerdem derjenigen einer Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers vergleichbar. Für die Wirksamkeit einer solchen Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektive Anhaltspunkte für ein Interesse des Arbeitnehmers gerade an der Befristung vorliegen. Allein aus dem durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrags dokumentierten Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem befristeten Vertragsschluss kann nicht auf einen entsprechenden Wunsch geschlossen werden, weil anderenfalls bei keiner Befristung eine Sachgrundkontrolle erforderlich wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein Interesse des Arbeitnehmers gerade an einer befristeten Beschäftigung folgt (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 236/15 – NZA 2017, 849, 852 Rz. 30). Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 236/15 – NZA 2017, 849, 852 Rz. 30; vom 19. Januar 2005 – 7 AZR 115/04 – NJOZ 2005, 3009, 3014; vom 4. Juni 2003 - 7 AZR 406/02 – NJOZ 2003, 3482, 3484, jeweils m. w. N.). Ein sachlicher Grund für die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt nicht allein darin, dass der neue befristete Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen vorsieht und der Arbeitnehmer zwischen diesem neuen Arbeitsvertrag und der unveränderten Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses wählen konnte (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 236/15 – NZA 2017, 849, 852 Rz. 30 m. w. N.). Allein die freie Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, ein für ihn günstiges Vertragsänderungsangebot seines Arbeitgebers anzunehmen oder das Arbeitsverhältnis unverändert fortzusetzen, ist kein Sachgrund dafür, das geänderte Arbeitsverhältnis auch zu befristen (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 236/15 – NZA 2017, 849, 853 Rz. 34). Im vorliegenden Streitfall hat die Klägerin aber die beiden befristeten Arbeitsverträge vom 30. Mai 2015 unterzeichnet, obwohl ihr als Personaldirektorin tätiger Volljuristin bekannt sein musste, dass sie sich infolge der Weiterarbeit über den 30. Mai 2014 ohne Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befand. Sie hat insoweit auch selbst vorgetragen, dass zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der beiden Verträge vom 30. Mai 2015 bekannt gewesen sei, dass sie die im Vertragsentwurf vom 18. Dezember 2014 ebenfalls aufgelisteten Tätigkeiten bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgeübt habe. Hinzukommt, dass die Klägerin durch ihre gesicherte Rückkehrmöglichkeit in ihr Beamtenverhältnis im Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Vertrags dauerhaft abgesichert ist. Randnummer 120 Die Beklagte als Arbeitgeberin hingegen konnte nicht erwarten, dass die Klägerin ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Fall einer Kollision mit denjenigen aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen würde, insbesondere nicht im Hinblick auf das langjährig bestehende Beamtenverhältnis der Klägerin und die für die Klägerin nach eigenem Vortrag betonte, sich aus ihrer Verbeamtung erst mit Ende 30 ergebende hohe Bedeutung ihrer Altersversorgung. Ihr war auch nicht zuzumuten, zu tolerieren, dass ein Beamter seinen Arbeitsvertrag unter offener Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Beamtenverhältnis erfüllen will (vgl. LAG Köln, Urteil vom 11. April 2016 - 2 Sa 655/15 - NZA-RR 2016, 407, 408 Rz. 27). Randnummer 121 Anders als im vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg durch Urteil vom 30. Januar 2015 (12 Sa 70/14 - BeckRS 2015, 67900) entschiedenen Fall hatte die Beklagte der Klägerin im Streitfall mit Schreiben vom 3. März 2014 eine nur vorübergehende Beschäftigung für weitere drei Jahre in Aussicht gestellt. Randnummer 122 Darauf, ob die Klägerin Daueraufgaben ausgeführt hat, kommt es nicht an. Ansonsten wäre auch der sachliche Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG gegeben. Eines weiteren Befristungsgrundes der gesicherten Rückkehrmöglichkeit in ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis bedürfte es in diesen Fällen nicht. Randnummer 123 Das weiter bestehende Beamtenverhältnis im höheren Dienst ist der Position bei der Beklagten auch vergleichbar. Randnummer 124 Darauf, ob die Klägerin im Saarland eine Planstelle im Beamtenverhältnis innehatte, kann es nicht entscheidend ankommen. Das Saarland muss als Dienstherr seinen Beamten und damit auch der zurückkehrenden Klägerin nicht nur die amtsangemessene Vergütung gewähren, sondern auch den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah erfüllen, sobald der Beamte ihn geltend macht (BAG, Urteil vom 1. August 2018 – 7 AZR 561/16 – NZA-RR 2019, 106, 109 Rz. 32; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126/07 – NVwZ 2009, 187 Rz. 8 und 13; vom 22. Juni 2006 – 2 C 26/05 – NVwZ 2007, 101 Rz. 9 ff.). Randnummer 125 (
- g)Die Befristung des Arbeitsverhältnisses verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Soweit die Klägerin auf ihre Meinungsverschiedenheiten mit dem späteren Vorstandsvorsitzenden Dr. Sch. hinsichtlich ihrer Rückdeckungsversicherungen verweist, haben wurden die Gespräche entweder vor dem Vertragsabschluss am 30. Mai 2015 geführt und haben diesen nicht verhindert oder aber es handelt sich um Streitpunkte, die erst im Hinblick auf eine Verlängerung über den 31. Mai 2017 hinaus Bedeutung hatten. Letztere können aber nicht zu einer Unwirksamkeit der im Jahr 2015 vereinbarten Befristung führen, da für die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Randnummer 126 (
- h)Auch in dem taggleichen Abschluss der auf die Zeit bis zum 30. Juni 2015 sowie auf die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Mai 2017 geschlossenen Arbeitsverträge ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten zu sehen. Die Parteien hätten - da ein Sachgrund für die Befristung vorlag - statt zweier Verträge an diesem Tag auch in lediglich einem Vertrag eine einheitliche Befristung vereinbaren können. Die Aufteilung in zwei Zeiträume gestattet jedoch die Anpassung der Vertragsbestimmungen hinsichtlich Aufgabenbereich und Kündigungsmöglichkeit für die Zukunft, während eine solche für die Vergangenheit nicht mehr möglich war. Randnummer 127 (
- i)Anhaltspunkte dafür, dass der zweiten Befristungsabrede vom 30. Mai 2015 aus Gründen des institutionellen Rechtsmissbrauchs die Wirksamkeit zu versagen wäre, bestehen nicht. An einen solchen, bei Vorliegen eines Sachgrundes nur ausnahmsweise anzunehmenden Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 10. Juli 2013 - 7 AZR 833/11 - AP TzBfG § 14 Nr. 109 Rz. 25). Im Streitfall besteht auch bei einer Gesamtbeschäftigungsdauer - unter Berücksichtigung der mit der damaligen M. Kranken- und Pflegegesellschaft mbH bzw. der c. mbH geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsverträge - von insgesamt 7 Jahren und 2 Monaten aufgrund von drei befristeten Verträgen kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauchs. II. Randnummer 128 Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31. Mai 2017 geendet hat, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Personaldirektorin. III. Randnummer 129 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Klägerin von der Beklagten nicht mehr die Erteilung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen. IV. Randnummer 130 Dagegen hat der von der Klägerin hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Beendigungsschutzantrag gestellte Antrag auf Urlaubsabgeltung Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 8 Tage in Höhe der geltend gemachten insgesamt 5.612,74 € brutto nebst Zinsen. 1. Randnummer 131 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass weitere Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers erforderlich sind . Der Arbeitgeber hat den noch nicht genommenen Erholungsurlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Der Abgeltungsanspruch ist - abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch. Er setzt voraus, dass der Urlaub noch vor Ablauf des Kalenderjahres oder infolge Übertragung nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres hätte gewährt werden können (BAG, Urteil vom 19. August 2003 - 9 AZR 619/02 - AP BUrlG § 7 Nr. 29). Randnummer 132 Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hätte bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2017 noch 8 Urlaubstage nehmen können. Randnummer 133 Die Beklagte hat den Resturlaubsanspruch auch nicht dadurch erfüllt, dass sie die Klägerin mit E-Mail vom 9. Mai 2017 ausdrücklich dazu aufgefordert hätte, mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die restlichen acht Urlaubstage beanspruchen möchte. Allein durch eine solche Aufforderung hätte die Beklagte die Klägerin nicht von der Arbeitspflicht befreit und dadurch den Urlaubsanspruch erfüllt. Randnummer 134 Es kommt daher ebenfalls nicht darauf an, ob die Klägerin im Mai 2017 - wie von ihr vorgetragen und wie sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 24. Mai 2017 entnehmen lässt - arbeitsunfähig war und ihr deshalb kein Urlaub gewährt werden konnte. Randnummer 135 Auch die Angabe in der Verdienstabrechnung für 05.17, wonach die Klägerin den Resturlaubsanspruch aus dem Vorjahr von 3 Tagen und den Anspruch aus dem laufenden Jahr von 13 Tagen vollständig genommen haben soll, führte nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs der Klägerin. 2. Randnummer 136 Nach den Berechnungen der Klägerin erzielte sie einen bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung zugrunde zu legenden Tagesverdienst in Höhe von 701,59 € brutto. Hieraus ergibt sich für 8 abzugeltende Tage ein Betrag in Höhe von 5.612,74 € brutto. Randnummer 137 Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab seiner Fälligkeit, das heißt ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 9 AZR 80/17 – NJW 2018, 250, 252 Rz. 29 m. w. N.), zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. C. Randnummer 138 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Randnummer 139 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Streitfalls nicht erfüllt.