Zustandekommen eines Arbeitsvertrags - faktisches Arbeitsverhältnis Orientierungssatz
(1)Der Kläger hat eine schriftliche, englischsprachige Vollmacht (Bl. 56 d. A.) vorgelegt und behauptet, es habe sich um eine unbegrenzte Vollmacht ohne Einschränkung gehandelt. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, es habe sich um eine Spezialvollmacht für ein Geschäft mit einem äthiopischen Geschäftspartner gehandelt. Randnummer 65 Nach § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Nach § 142 Abs. 3 ZPO kann das Gericht die Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers anordnen, wenn nicht alle am Verfahren beteiligten Richter ausreichende sprachliche Sachkunde haben, um den Inhalt der Urkunde vollständig zu erfassen (vgl. zu den Anforderungen BAG
- Dezember 2017 - 3 AZR 305/16 - Rn. 57 f.) . Dem Kläger war bereits mit gerichtlicher Verfügung vom
- Mai 2018 aufgegeben worden, eine beglaubigte Übersetzung des Schreibens vom
- November 2016 zur Akte zu reichen. Er hat im Kammertermin am
- Januar 2019 die Übersetzung der Vollmacht (ohne Anschreiben) vorgelegt (Bl. 223 d. A.). Hiernach heißt es darin: Randnummer 66 "Hiermit bevollmächtige ich Herrn G. W. im Namen meines Unternehmens, Verträge, Vereinbarungen, etc. zu unterzeichnen." Randnummer 67 Unabhängig davon, ob die im Termin vorgelegte Übersetzung mit Blick auf einen Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 2 ZPO) als verspätet zurückzuweisen wäre, bezieht sich die Vollmacht ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Abgabe schriftlicher Willenserklärungen ("Verträge, Vereinbarungen etc. zu unterzeichnen "). Sie ist insofern, wie die Beklagte auch eingewandt hat, beschränkt, und zwar auf bestimmte Arten von - schriftlichen - Willenserklärungen. Der Vertrag mit dem Kläger wurde nach seinem eigenen Vortrag jedoch nur mündlich abgeschlossen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Auslegung der Vollmacht vom
- November 2016 dahingehend möglich ist, dass die Beschränkung auf schriftliche Willenserklärungen nicht beachtlich sein sollte und die Vollmacht dennoch umfassend auch für mündliche abgegebene Erklärungen gelten sollte. Die Beschränkung auf schriftliche, verkörperte Willenserklärungen ermöglicht nämlich eine weitergehende Kontrolle des Bevollmächtigten. Solche Erklärungen sind dokumentiert und damit überprüf- und nachvollziehbar. Bei einem Arbeitsverhältnis wäre eine schriftliche Abfassung des Vertrags im Übrigen auch mit Blick auf das NachwG angezeigt. Daher ist davon auszugehen, dass die aufgenommene Beschränkung durchaus von Relevanz und Bedeutung sein sollte. Randnummer 68
(2)Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das zur Akte gereichte Schreiben vom 25. November 2016 tatsächlich im Rahmen des Gesprächs Mitte April 2017 vorgelegt und für die Einstellung des Klägers gefertigt wurde. Der Kläger hatte zunächst (nur) einen mündlichen Hinweis des Zeugen W. auf seine Bevollmächtigung behauptet und dann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beklagten mit dem sinngemäßen Inhalt "Hiermit bestätige ich, dass ich eine Firma gründen will und dass Herr W. voll handlungsbefähigt ist" . Dies entspricht - auch nicht sinngemäß - dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten übersetzten Schreibens vom 25. November 2016. Randnummer 69 Zu dieser Frage war auch kein Beweis zu erheben. Der Zeuge T. war zwar dazu benannt, dass die vorgelegte, in englischer Sprache verfasste Vollmacht für die Unterzeichnung von Verträgen vom 25. November 2016 für die (mündliche) Einstellung des Klägers am 12. April 2017 erstellt wurde. Der entsprechende Vortrag war jedoch nicht hinreichend substantiiert und konkret. Bei einer Vernehmung des Zeugen T. hätte sich um einen Ausforschungsbeweis gehandelt. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund eines unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23) . So lag es hier. Der Zeuge T. hätte erst im Einzelnen den Zeitpunkt und die Umstände der Vollmachtserteilung schildern müssen und insoweit den Vortrag erbringen, den der Kläger zur Substantiierung dieses Beweisantritts hätte leisten müssen. Denn der Kläger hat lediglich knapp behauptet, der Zeuge T. sei zugegen gewesen, als die Beklagte die Vollmacht für den Zeugen W. unterschrieben und diesem ausgehändigt habe, sowie den Zeugen W. beauftragt habe, den Kläger einzustellen. Dieser Vortrag wird nach Ort und Datum nicht konkretisiert. Gerade letzteres wäre angezeigt gewesen, da die Vollmacht bereits vom 25. November 2016 datiert und die vorgetragene Einstellung des Klägers am 12. April 2017, d. h. fast ein halbes Jahr später erfolgte. Dass im November 2016, zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht in englischer Sprache bereits Kontakte zwischen Herrn W. und dem Kläger hinsichtlich eines zur Beklagten zu begründenden Arbeitsverhältnisses bestand, behauptet der Kläger nicht. Der gesamte Vortrag zu hierauf gerichteten Kontakten mit Herrn W. bezieht sich, soweit er zeitlich konkretisiert ist, auf die Monate April und Mai 2017. Randnummer 70 Ein (weiterer) richterlicher Hinweis war insoweit nicht erforderlich. Auf die Erforderlichkeit substantiierten Vortrags hat bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil und auch die Gegenseite in ihren Schriftsätzen hingewiesen. Randnummer 71
- bb)Unstreitig ist eine nachträgliche Genehmigung eines etwaigen Verhaltens des Herrn W. nach § 177 Abs. 1 BGB durch die Beklagte nicht erfolgt. Randnummer 72
- cc)Etwaige Erklärungen des Herrn W. sind der Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht zuzurechnen. Randnummer 73 Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Duldungsvollmacht vor, wenn es der Vertretene willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht oder auch verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (BGH 22. Juli 2014 - VII ZR 313/13 - Rn. 26 mwN) . Randnummer 74 Substantiierter Vortrag des Klägers dazu, dass die Beklagten einen solchen Duldungstatbestand geschaffen hätte, liegt nicht vor. Allein die Anmietung einer Halle reicht hierfür nicht aus. Dass die Beklagte Kenntnis von seiner (streitigen) Tätigkeit für sie gehabt hätte oder überhaupt von dem "Betrieb" in der Halle, trägt der Kläger nicht vor. Randnummer 75
- dd)Etwaige Erklärungen des Herrn W. sind der Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden und im Urteil ausgeführt. Randnummer 76 Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (MüKoBGB/Schubert, 8. Auflage, § 167 BGB Rn. 111 mwN) . Randnummer 77 Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte mit dem Auftreten ihres Lebensgefährten als ihr Vertreter hätte rechnen müssen. Soweit der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist weiter vorgetragen hat, der Zeuge W. habe den Betrieb geführt "als ob es sein eigener wäre", und habe ohne schriftliche Vollmacht "seit Jahren" Maschinen für den Betrieb der Beklagten gekauft, ist dieser Vortrag sowohl zeitlich als auch inhaltlich unsubstantiiert. Es fehlen konkrete Angaben zu etwaigen durch Herrn W. getätigten Geschäften (wann, mit wem, worüber). Darüber hinaus ist dieser Vortrag auch nicht nachvollziehbar, weil, worauf das Gericht den Kläger in der Kammerverhandlung hingewiesen hat, nach der vom Kläger eingereichten Gewerbeanmeldung das Unternehmen der Beklagten überhaupt erst seit November 2016 existiert. Randnummer 78
- ee)Es war auch kein Beweis darüber zu erheben, ob der Kläger im Zeitraum 2. Mai bis 10. Mai 2017 tatsächlich in der von der Beklagten angemieteten Halle gearbeitet hat. Anders als der Kläger meint, kann allein hierdurch auch kein faktisches Arbeitsverhältnis "begründet" werden. Randnummer 79 Von einem faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis spricht man, wenn ein Arbeitnehmer ohne wirksame Vertragsgrundlage Arbeit geleistet hat. Es bedarf aber in jedem Fall eines - wenn auch gestörten - Vertragsschlusses (vgl. ErfK/Preis, 19. Auflage, § 611a BGB Rn. 145) . Beim faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis geht es um eine durch den vollzogenen Lebenssachverhalt gebotene Reduktion der Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen. Fehlt aber jede rechtsgeschäftliche Übereinkunft, liegt auch kein faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor (BAG 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - Rn. 13) . Randnummer 80 Da hiernach durch die bloße Arbeitsleistung kein Arbeitsverhältnis (auch kein "faktisches") begründet werden kann, kommt es vorliegend für die Frage der Begründung eines Arbeitsverhältnisses also nicht auf die vom Kläger behaupteten Arbeitsleistungen an. Randnummer 81 2. Da ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde, sind auch die weiteren Zahlungsanträge Ziffer 3 bis Ziffer 16 für die Monate Juni 2017 bis Juli 2018 (bis 5. Juli 2018), wie sie im Kammertermin am 22. Januar 2019 gestellt worden sind, zurückzuweisen. Randnummer 82 3. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Damit war auch der Antrag Ziffer 2., wie er im Kammertermin am 22. Januar 2019 gestellt worden ist, zurückzuweisen. III. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 84 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.