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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 99/18 Urteil Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts – arbeitsvertragliche Versetzungs

Reichweite des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts – arbeitsvertragliche Versetzungsklausel Orientierungssatz 1. Für die Zulässigkeit der Versetzung des Arbeitnehmers trifft den Arbeitgeber die Darle

§ 307Nr. 26 Rz. 81 m. w. N.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 8 Sa 260/13 - Beck

RS 2014, 68461). II. Randnummer 64 Die arbeitsvertraglichen Bedingungen im entscheidenden Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte mit Schreiben vom

  1. März 2017 ergeben sich nach Auffassung der Kammer aus der arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung vom
  2. Juli 2013 in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 5./
  3. September
  4. Randnummer 65 Zwar ist die Tätigkeit des Klägers nicht auf die in dieser Zusatzvereinbarung vom
  5. Juli 2013 genannte Tätigkeit als " Professional Service Manager Project Management Office für den Bereich Services & Support, Professional Services " konkretisiert. Die Zusatzvereinbarung enthält in ihrer Ziffer 5 die Bestimmung, dass „ alle übrigen arbeitsvertraglichen Regelungen (...) unverändert “ bleiben. Zu diesen „ übrigen arbeitsvertraglichen Regelung en“ gehört die Versetzungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrags vom
  6. September
  7. Randnummer 66 Nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 5./
  8. September 1997 behält sich die Beklagte vor, „ dem Arbeitnehmer eine andere zumutbare, vorübergehend auch auswärts anfallende Tätigkeit im Unternehmen zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht“. Randnummer 67 Diese Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts hält einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB stand. Bei dieser Regelung des Arbeitsvertrages handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Jedenfalls findet § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung. Für die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen spricht bereits das äußere Erscheinungsbild (vgl. nur BAG, Urteil vom
  9. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, 1359 Rz. 33). Die Klausel ist seit dem
  10. Januar 2003 (auch bei nur einmaliger Verwendung) am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen, § 310 Abs. 3 Nr. 2 In Verbindung mit § 13 BGB). Diese Klausel ist weder gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam noch benachteiligt sie den Kläger im Sinn von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Randnummer 68 Die Direktionsrechtsklausel hält insbesondere der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) wird der Kläger durch den Vorbehalte in seinem Arbeitsvertrag nicht unangemessen benachteiligt. Das vereinbarte Recht zur Zuweisung einer anderen Tätigkeit wird den Interessen beider Vertragsparteien gerecht. Im Rahmen der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens zu berücksichtigen. Gefordert ist die Beachtung aller dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten (BAG, Urteil vom
  11. März 2007 - 9 AZR 433/

§ 307Nr. 26 Rz. 40 m. w. N.). Die arbeitsvertragliche Klausel entspricht materiell der Regelung in § 106 S. 1 Gew

O. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Nichts anderes bestimmt § 3 des Arbeitsvertrages. Danach steht das Direktionsrecht der Beklagten nur unter dem Vorbehalt auch der Beachtung der Interessen des Klägers zu. Die Zuweisung darf nämlich nur entsprechend „ seinen Kenntnissen und Fähigkeiten“ erfolgen und nur hinsichtlich einer zumutbaren Tätigkeit. Somit kann sich die Beklagte, wie es auch § 106 S. 1 GewO verlangt, bei der Ausübung ihres Direktionsrechtes auf Grund der arbeitsvertraglichen Zuweisungsklausel nicht allein von ihren Interessen leiten lassen. Sie hat einen angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Randnummer 69 Die Vertragsregelungen werden auch den formellen Anforderungen des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gerecht, obwohl keine konkreten Zuweisungsgründe vereinbart worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2007 - 9 AZR 433/

§ 307Nr.

26 Rz. 44 m. w. N.). Eine Konkretisierungsverpflichtung würde dem Bedürfnis des Arbeitgebers, auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Veränderungen reagieren zu können, nicht gerecht.

  1. Randnummer 70 Im Frühjahr 2016 ist keine stillschweigende Vertragsänderung auf eine anders geartete Tätigkeit ohne nennenswerte Vorgesetztenfunktion dadurch zustande gekommen, dass der Kläger seine Tätigkeit nach Zuordnung der ihm bis dahin untergeordneten Mitarbeiter zu einer anderen Einheit ohne Widerspruch fortgesetzt hat. Randnummer 71 Grundsätzlich kann bloßes Schweigen nicht als Willenserklärung und damit auch nicht als Annahme zur Änderung eines bestehenden Vertrages gedeutet werden. § 151 S. 1 BGB, nach dem ein Vertrag (nur) dann durch die Annahme des Antrags zustande kommt, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat, greift vorliegend nicht ein. Eine Vertragspartei, die in einem bestehenden Vertragsverhältnis Änderungen vereinbaren will, kann nach der Verkehrssitte nicht schon das bloße Schweigen des Erklärungsempfängers als Annahme werten (vgl. BAG, Urteil vom
  2. Juli 1985 - 3 AZR 405/83 - AP HGB § 65 Nr. 13). Zum Schweigen als solchem müssen zusätzliche Anhaltspunkte hinzukommen. Das Schweigen des Erklärungsempfängers muss in Verbindung mit den gesamten Umständen als Zustimmung zu verstehen sein; der Erklärende muss nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass der andere Vertragsteil seinen abweichenden Willen äußern und der Vertragsänderung widersprechen würde, wenn er ihr nicht zustimmen wollte (BAG, Urteil vom
  3. Juli 1985 - 3 AZR 405/83 - AP HGB § 65 Nr. 13). Randnummer 72 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gemäß §§ 133, 157 BGB als Annahme der Vertragsänderung angesehen werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (BAG, Urteil vom
  4. August 2001 - 4 AZR 129/00 - NZA 2003, 924, 927; Urteil vom
  5. Juli 1965 - 3 AZR 302/64 - juris , jeweils m. w. N.). Denn nur bei einer unmittelbar eintretenden Änderung im Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer Veranlassung, dieser sofort zu widersprechen. Er kann und muss in einem solchen Fall erkennen, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung verstanden wird. Setzt er seine Tätigkeit widerspruchslos fort, darf der Arbeitgeber daher dem das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsänderung entnehmen (BAG, Urteil vom
  6. August 2001 - 4 AZR 129/00 - NZA 2003, 924, 927). Auch im Urteil vom
  7. Juni 1986 (2 AZR 565/85 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 16) hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Annahme eines Änderungsangebots nach Ausspruch einer Änderungskündigung ausgeführt, dass in der widerspruchs- und vorbehaltlosen Weiterarbeit zu geänderten Arbeitsbedingungen dann eine Annahme des Änderungsangebots gesehen werden kann, wenn sich die neuen Arbeitsbedingungen alsbald auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Randnummer 73 Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch mit denjenigen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegen, nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall liegt bereits kein – für den Kläger deutliches – Änderungsangebot der Beklagten vor, das dieser durch konkludentes Verhalten angenommen haben könnte. Die Beklagte hat ebenfalls nicht deutlich gemacht, dass sie die widerspruchslose Fortsetzung der übertragenen Tätigkeit als Zustimmung auffasst. Randnummer 74 Im Frühjahr 2016 veränderte sich die Tätigkeit des Klägers durch eine innerbetriebliche Umstrukturierung, insbesondere durch Zuordnung von sechs Mitarbeitern des Bereichs Roll-Out zu einer anderen betriebsorganisatorischen Einheit der Beklagten im Zusammenhang mit der Gründung einer neuen Abteilung " Business Operations ". Dem Kläger war aber bereits nicht erkennbar, dass in der Zuordnung von sechs Mitarbeitern zu einer anderen Einheit im Frühjahr 2016 ein Angebot seitens der Beklagten zur Fortführung seines Arbeitsverhältnisses zu veränderten Bedingungen, insbesondere ohne (wesentliche) Managementaufgaben und Personalführung liegen sollte. Entscheidend ist insoweit, wie die Erklärung bzw. das Verhalten der Beklagten von dem Erklärungsempfänger - hier dem Kläger - unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände verstanden werden musste (vgl. BAG, Urteil vom
  8. Juni 1986 - 2 AZR 565/85 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 16). Randnummer 75 Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass und in welcher Form sie dem Kläger zu erkennen gegeben hätte, dass seine Tätigkeit sich zu diesem Zeitpunkt dauerhaft weg von einer Managementposition zu einer reinen Projekttätigkeit verändern sollte. Eine solche dauerhafte Änderung konnte der Kläger auch nicht aus den von der Beklagten vorgetragenen Umständen entnehmen. Seine Stellenbezeichnung als Professional Service Manager Project Management Office für den Bereich Services & Support, Professional Services blieb im Frühjahr 2016 unverändert und implizierte, dass der Kläger weiterhin Managementaufgaben durchführen sollte. Auch verblieb ihm weiterhin zumindest ein unterstellter Mitarbeiter, selbst wenn dieser sich entsprechend dem Vortrag der Beklagten weitgehend selbst organisiert haben sollte. Für den Kläger war zumindest nicht klar erkennbar, dass ihm nach dem von der Beklagten behaupteten Willen nach der Zuordnung der Mitarbeiter zu einer anderen Einheit in Zukunft dauerhaft keine - über diejenige für den Mitarbeiter Sch. hinausgehende - Personalverantwortung verbleiben und seine Tätigkeit zukünftig von Projektarbeit geprägt sein sollte. Randnummer 76 Seit der Umstrukturierungsmaßnahme im Jahr 2016 war bis zu der „Versetzung“ im April 2017 auch noch nicht ein so langer Zeitraum verstrichen, dass sich die Arbeitsbedingungen des Klägers auf die ihm ab Februar 2016 übertragenen Tätigkeit mit Personalverantwortung für nur noch einen Mitarbeiter und mit operativem Schwerpunkt konkretisiert hätten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der ersten Umstrukturierungsmaßnahme bereits die zweijährige EMEA-weite Entwicklung zu Shakespeare lief und von daher weitere Umstrukturierungsmaßnahmen zu erwarten waren. Randnummer 77 Anders als bei der streitgegenständlichen Versetzung hat die Beklagte nicht behauptet, den Kläger vor der Tätigkeitsveränderung im Jahr 2016 schriftlich in Form einer „Versetzung“ oder einer "Fixierung" der neuen Arbeitsbedingungen deutlich über den geänderten Aufgabenbereich informiert zu haben.
  9. Randnummer 78 Der Kläger war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung daran gehindert, sich nach der „Versetzung“ im April 2017 auf die Bedingungen aus dem Arbeitsvertrag vom 5./
  10. September 1997 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung vom
  11. Juli 2013 zu berufen. Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, der dann gegeben ist, wenn infolge der verspäteten Geltendmachung eines Rechts dies dem Gegner nicht mehr zugemutet werden kann. Die Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf (Zeitmoment) ein bestimmtes Verhalten des Gläubigers voraus, auf das sich der Schuldner eingerichtet hat (Umstandsmoment). Beim Schuldner muss die berechtigte Annahme hervorgerufen werden, der Gläubiger werde seine Rechte nicht mehr geltend machen, und die Erfüllung des verspätet geltend gemachten Rechts muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dem Schuldner nunmehr unzumutbar geworden sein. Randnummer 79 Der Verwirkung unterliegt auch das Recht, die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend zu machen, die sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat. Auch bei einer Ausübung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts besteht ein berechtigtes Interesse beider Vertragsparteien, alsbald geklärt zu erhalten, was wirksamer Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden ist (LAG Nürnberg, Urteil vom
  12. Juli 2005 – 9

(6)Sa 120/03 – NZA-RR 2006, 162, 164). Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme zwar nicht in entsprechender Anwendung der §§ 2, 4, 7 KSchG innerhalb von drei Wochen nach der Maßnahme geltend machen. Ein jahrelanges Untätigbleiben des Arbeitnehmers kann aber zur Verwirkung des Rechts führen, die Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme geltend zu machen (LAG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2005 – 9
(6)Sa 120/03 – NZA-RR 2006, 162, 164). Randnummer 80 Die Voraussetzungen der Verwirkung sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Zeit-, jedenfalls aber das Umstandsmoment liegt nicht vor. Seit der Tätigkeitsveränderung im Februar 2016 ist noch kein mehrjähriger Zeitraum verstrichen. Die Beklagte konnte außerdem aus dem Untätigbleiben des Klägers vor dem Hintergrund der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen durch Shakespeare jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der Kläger sich nicht gegen den Entzug seiner durch die Zusatzvereinbarung vom
  1. Juli 2013 übertragenen Tätigkeit, der Managementfunktion und der Personalverantwortung wenden würde. Dem Vorliegen des Umstandsmoments steht auch insoweit entgegen, dass die Beklagte nicht deutlich gemacht hat, dass sie in der anderweitigen Zuordnung der dem Kläger unterstellten Mitarbeiter eine Versetzung oder ein Änderungsangebot sieht. III. Randnummer 81 Die Versetzung zum
  2. April 2017 wahrt - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrecht, die sich damit nach wie vor aus dem Arbeitsvertrag vom 5./
  3. September 1997 in Verbindung mit der arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung vom
  4. Juli 2013 ergeben. Bei den dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom
  5. März 2017 fixierten Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrages handelt es sich nicht um die Zuweisung einer „ zumutbaren “ Tätigkeit, die den „ Kenntnissen und Fähigkeiten“ des Klägers entspricht.
  6. Randnummer 82 Das allgemeine Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers berechtigt diesen grundsätzlich nur, dem Arbeitnehmer gleichwertige Tätigkeiten zu übertragen. Die Gleichwertigkeit ergibt sich nicht bereits aus der gleichen Vergütung. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (BAG, Urteil vom
  7. August 1995 - 1 AZR 47/95 - NZA 1996, 440, 441 m. w. N.; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  8. Juni 2015 - 1 Sa 452 c/14 - BeckRS 2015, 71971 Rz. 17). Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenen Sozialbild (BAG, Urteil vom
  9. August 1995 - 1 AZR 47/95 - NZA 1996, 440, 441; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  10. Juni 2015 - 1 Sa 452 c/14 - BeckRS 2015, 71971 Rz. 17). Die Klausel " eine andere zumutbare (...) Tätigkeit im Unternehmen (...), die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht " stellt auch auf den Karrierestatus des Klägers ab. Die Übertragung einer anderen, neuen Position im Unternehmen ist nicht nur dann nicht " zumutbar " und entspricht nicht nur dann nicht den vertraglich vereinbarten Merkmalen ("Kenntnisse und Fähigkeiten") des Arbeitnehmers, wenn sie ihn gemessen an diesen überfordert, sondern auch dann, wenn die Anforderungen der neu übertragenen Position hinter der Vorbildung und den Fähigkeiten des Klägers zurückbleiben, ihn also unterfordern und daher mit der bisherigen Position nicht gleichwertig sind (LAG Köln, Urteil vom
  11. Dezember 2004 - 7 Sa 839/04 - BeckRS 2005, 42316). Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit in diesem Sinn bestimmt sich dabei nicht nur nach dem unmittelbaren Tätigkeitsinhalt selbst, sondern auch nach den betrieblichen Rahmenbedingungen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zu diesen Rahmenbedingungen zählt insbesondere die Einordnung der Stelle in die Betriebshierarchie ebenso wie zum Beispiel die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die Tätigkeit mit Vorgesetztenfunktionen gegenüber anderen Mitarbeitern verbunden ist. Nicht zuletzt durch diese Rahmenbedingungen wird maßgeblich das soziale Ansehen beeinflusst, das mit der Ausübung einer bestimmten vertraglichen Tätigkeit verbunden ist (LAG Köln, Urteil vom
  12. Dezember 2004 - 7 Sa 839/04 - BeckRS 2005, 42316; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  13. Dezember 2013 - 8 Sa 260/13 - BeckRS 2014, 68461).
  14. Randnummer 83 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die dem Kläger zum
  15. April 2017 übertragene Funktion als Project Executive im Bereich Professional Service Excellence nicht gleichwertig mit der Funktion Professional Service Manager Project Management Office ist. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der zum
  16. April 2017 zugewiesenen Stelle um eine im Verhältnis zur arbeitsvertraglich zuletzt vereinbarten Tätigkeit eines Professional Service Manager Project Management Office für den Bereich Services & Support, Professional Service geringerwertige Position. Zwar verändert sich die Vergütung des Klägers infolge der Versetzung nicht. Die Vergütung ist jedoch nicht alleinentscheidend für die Wertigkeit einer Stelle. Vielmehr kann eine zulässige Versetzung nach § 3 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 4 des Arbeitsvertrages nicht zu einer Verringerung der Vergütung führen. Randnummer 84 Anders als die bisherige arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit handelt es sich bei der Tätigkeit als Project Executive im Bereich Professional Service Excellence - wie bereits die Bezeichnung der Tätigkeit zum Ausdruck bringt - unstreitig aber nicht mehr um eine Management- sondern nur noch um eine rein operative Aufgabe im Rahmen des Projektmanagements. Der Kläger soll auf der neuen Position also nur noch solche Arbeiten erbringen, wie sie ihrer Art nach jedenfalls bis Frühjahr 2016 den ihm unterstellten Mitarbeitern oblagen. In seiner Funktion als Sachbearbeiter führt er kein Team mit Mitarbeitern mehr, sondern koordiniert lediglich eingehende Kundenbestellungen und sammelt Rückmeldungen zu Lieferungen. Randnummer 85 Der Kläger hat infolge der streitgegenständlichen Versetzung keine Personalverantwortung mehr. Zuvor führte der Kläger unter anderem Personalführungsgespräche, zuletzt vor der Versetzung noch für einen Mitarbeiter. Zu Schulungen für das Management (zum Beispiel zum Trainingsmodul Delivering Customer Value vom
  17. bis
  18. Oktober 2016) wurde der Kläger eingeladen.
  19. Randnummer 86 Der Verlust der Personalverantwortung wurde im Streitfall auch nicht durch zusätzlich übertragene Kompetenzen ausgeglichen. Insbesondere hat der Kläger in der Kammerverhandlung zweiter Instanz zu Protokoll gegeben, dass er nicht in den von der Beklagten behaupteten erweiterten Aufgabenbereichen arbeite. Die Beklagte hat hierzu nur angegeben, das ändere sich ständig. Von einem dauerhaften Ausgleich kann daher nicht ausgegangen werden. C. Randnummer 87 Die Berufung des Klägers i st, soweit sie zulässig ist, in der Sache nicht erfolgreich. Wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung auf seiner früheren Position als Professional Service Manager Project Management Office für den Bereich Services & Support, Professional Services . I. Randnummer 88 Erweist sich eine Versetzung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung mit seiner bisherigen Tätigkeit (und am bisherigen Ort) (BAG, Urteil vom
  20. August 2010 - 10 AZR 275/09 - NZA 2010, 1355, 1357 Rz. 15 m. w. N.). Bei einer Versetzung handelt es sich um eine einheitliche Maßnahme, die nicht in den Entzug der bisherigen Tätigkeit und die Zuweisung einer neuen Tätigkeit aufgespalten werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag - wie im zu entscheidenden Fall - nicht abschließend festgelegt sind, sondern dem Weisungsrecht des Arbeitsgebers (§ 106 GewO) unterliegen. Solange der Arbeitgeber nicht rechtswirksam von seinem Weisungsrecht erneut Gebrauch gemacht oder eine wirksame Freistellung von der Arbeit ausgesprochen hat, bleibt es bei der bisher zugewiesenen Arbeitsaufgabe am bisherigen Ort und der Arbeitnehmer hat einen dementsprechenden Beschäftigungsanspruch (BAG, Urteil vom
  21. August 2010 - 10 AZR 275/09 - NZA 2010, 1355, 1357 Rz. 15 m. w. N.). Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar ist, § 275 Abs. 1, 2 BGB. Mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes ist die Leistung unmöglich geworden. Das gilt auch dann, wenn die bisherigen Aufgaben nicht entfallen, sondern durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt worden sind (vgl. BAG, Urteil vom
  22. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - BeckRS 1990, 30734414). Beruht der Wegfall der Stelle auf der unternehmerischen Entscheidung der beklagten Arbeitgeberin, ist diese nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Sie ist - mit Ausnahme offenbar sachwidriger, missbräuchlicher oder willkürlicher Maßnahmen - hinzunehmen (LAG Düsseldorf, Urteil vom
  23. Juni 2016 - 10 Sa 614/15 - BeckRS 2016, 72185; LAG Hessen, Urteil vom
  24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 - BeckRS 2015, 67867). II. Randnummer 89 Die Beschäftigung auf dem vom Kläger bislang innegehabten Arbeitsplatz in der Funktion Professional Service Manager Project Management Office für den Bereich Services & Support, Professional Service ist unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wegen Wegfalls dieses Arbeitsplatzes unmöglich (§ 275 Abs. 1, 2 BGB), jedenfalls aber unzumutbar. Die Wiederherstellung des Arbeitsplatzes ist, selbst wenn sie theoretisch möglich wäre, mit einem für die Beklagte unzumutbaren Aufwand und einem Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit (unter anderem in Form der Entscheidungsfreiheit hinsichtlich ihrer Struktur und Organisation) verbunden, der in einem groben Missverhältnis zu einem etwaigen Leistungsinteresse des Klägers stünde.
  25. Randnummer 90 Durch Shakespeare wurde die Organisationsstruktur der Beklagten im Geschäftsbereich Business to Business (B2B) EMEA-weit nach mehr als zweijähriger Entwicklungsarbeit grundlegend geändert. Ausgehend von der neuen Ausrichtung auf die Kunden als Mittelpunkt wurden innerhalb der B2B -Organisation die bisherigen Unternehmensbereich auf die 3 Business-Units (BU) Document Solutions (DS), Industrial & Production Solutions (IPS) und Business Information Services (BIS) reduziert und drei so genannte Excellence-Funktionen geschaffen, die im Rahmen einer Matrixorganisation den Vertrieb in den vorgenannten drei Business-Units unterstützen sollen ( Service Excellence, Marketing & Sales Excellence, Professional Services Excellence ). Der Bereich Professional Services Excellence , in dem der bisherige Bereich Professional Services aufgegangen ist, erbringt nunmehr für alle drei Business-Units umfassende Dienstleistungen in Form von Beratung, Implementierung und Support für Software. In diesem Zusammenhang ist Ende 2016 mit dem Konzernbetriebsrat der Beklagten eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Stellenausschreibung und -besetzung für die Organisationsänderung des Projektes Shakespeare geschlossen worden. Für die drei neu geschaffenen Business-Units wurden insgesamt 96 Führungspositionen ausgeschrieben, zu denen auch die Funktion Manager Project Management Professional Service Excellence gehörte.
  26. Randnummer 91 Bei der Stelle Manager Project Management , die Herr Dä. innehat, handelt es sich nicht um die bisher vom Kläger besetzte Position. Sie ist nicht lediglich umbenannt worden. Randnummer 92 Unstreitig ist die Stelle Manager Project Management auch mit Personalverantwortung für sechs Mitarbeiter der externen CBS GmbH verbunden. Selbst wenn die Mitarbeiter der externen CBS GmbH die gleichen Aufgaben ausführen, die die Mitarbeiter des Klägers vor der Umstrukturierung im Frühjahr 2016 ausführten, unterscheidet sich insoweit die Tätigkeit des Vorgesetzten. Der inhaltliche Zuständigkeitsbereich ist mit dem Bereich CBS Business Consulting erweitert worden. Randnummer 93 Weiter umfasst die Funktion Manager Project Management - anders als die frühere Funktion des Klägers - nicht lediglich den Bereich Office , sondern verantwortet die drei neuen Business Units DS, IPS und BIS . Diese Bereiche sind im Zuge der neuen Organisation nach Shakespeare hinzugekommen. Der Inhaber dieser Funktion wird nach den Umsätzen und dem Profit seines Teams gemessen. Randnummer 94 Einer Zeugeneinvernahme des vom Kläger benannten Zeugen M. zur Frage der Identität der beiden Funktionen Professional Service Manager Project Management Office für den Bereich Services & Support, Professional Service einerseits und Manager Project Management andererseits bedurfte es nicht. Selbst wenn dieser Zeuge die Managerstelle genauso ausgeschrieben haben sollte, wie der Kläger sie vor seiner Versetzung ausübte, ergibt sich hieraus nicht, dass es sich um dieselbe Stelle handelt. Die Ausschreibung der Stelle so, wie sie der Kläger vor seiner Versetzung ausübte, bedeutet - wie der Zeuge M. in seiner zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung (Bl. 239 d. A.) ausführt - (lediglich), dass die „Anforderungen“ sowohl für das frühere als auch für das neue Geschäftsmodell passen. In der Ausschreibung wird aber außerdem deutlich, dass sich die Stelle auf die „ neue B2B Organisation “ bezieht, „ die aus der Shakespeare Transformation resultiert “. Dies bedeutet, dass „ im gesamten B2B Geschäft “ Angebote vermarktet werden und dass die „ drei neuen Geschäftsbereiche bei der Implementierung komplexer Kundenlösungen im Zuge der neuen Leistungsversprechen “ unterstützt werden. Hierhin kommt der erweiterte Verantwortungsbereich der Position des Managers Project Management gegenüber der früheren Position des Professional Service Manager Project Management Office deutlich zu Ausdruck. D. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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