Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte Orientierungssatz Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte unter anderem dann, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Danach ist der Anspruch gegeben, wenn die Abmahnung die unrichtige Behauptung enthält, der Arbeitnehmer habe sein Fehlverhalten trotz Hinweis fortgesetzt, da es für die Schwere des mit der Abmahnung gerügten Fehlverhaltens einen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten entgegen der geäußerten Bitte fortgesetzt hat oder ob er der Aufforderung nachgekommen ist. (Rn.69) (Rn.74) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 27. September 2017, 6 Ca 194/17, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.09.2017 - 6 Ca 194/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 09.02.2016 wegen verspäteter Entnahme von Artikeln (Klageantrag zu 1.) aus der Personalakte zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Entfernung von fünf Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem 01. August 1985 bei der Beklagten als Maschinenführer beschäftigt und als Einrichter im Bereich des Pralldämpfers/Schichtfeder im Werk Z. eingesetzt. Er ist ausgebildeter Schmied und Industriemeister Metall. Randnummer 3 Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 09. Februar 2016 drei Abmahnungen. Die erste Abmahnung vom 09. Februar 2016 (Bl. 47, 48 d.A.) hat folgenden Inhalt: Randnummer 4 " Abmahnung Randnummer 5 Sehr geehrter Herr A., Sie sind derzeit als Einrichter im Bereich des Pralldämpfers/Schichtfeder C. im Werk Z. eingesetzt. Randnummer 6 Am 02.02.2016 waren Sie alleine an der Desma Vulkanisationspresse 901 eingesetzt und haben dort den Artikel X23133300004-01 gefahren. Randnummer 7 An diesem Tage wurde an dieser Presse für diesen Artikel eine Zeitaufnahme durch Herrn E. durchgeführt. Um 7.25 Uhr kam Herr E. an die Maschine, um die Zeitaufnahme zu starten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt nicht an der Maschine. Randnummer 8 Nach Ihrer Rückkehr, einige Minuten später, begannen Sie, die bereits produzierten Teile zu putzen. Als sich die Presse öffnete, putzten Sie weiter und entnahmen nicht sofort die Teile, die noch in der Maschine lagen. Dies taten Sie, obwohl Ihnen der vorgeschriebene Ablauf sehr wohl bekannt war. Zuerst Teile entnehmen, danach falls notwendig putzen der Teile. Dies ist notwendig, da sich zum einen der Gummi negativ durch die Verweilzeit der Teile in der heißen Form verändert, was Qualitätsprobleme zur Folge haben kann, zum anderen kühlt sich die Maschinen und die eingebaute Form durch die lange Offenstehzeit so stark ab, dass der nötige Ausheizgrad der nächsten Tour nicht gewährleistet werden kann, was ebenfalls Qualitätsprobleme zur Folge haben kann. Sie änderten auch Ihr Fehlverhalten nicht, nachdem Herr E. Sie bat, sich an den vorgegebenen Ablauf zu halten, die Teile schnellstmöglich zu entnehmen, um dann seine Zeitaufnahme starten zu können. Randnummer 9 Ein solches Fehlverhalten können und werden wir nicht akzeptieren und wir mahnen Sie daher ab. Wir fordern Sie auf, zukünftig die Teile schnellstmöglich der Form zu entnehmen und die Offenstehzeit der Maschine so gering wie nötig zu halten und somit die Qualität der produzierten Produkte zu gewährleisten. Randnummer 10 Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, behalten wir uns vor das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Randnummer 11 Eine Abschrift dieser Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte." Randnummer 12 Die zweite Abmahnung vom 09. Februar 2016 (Bl. 45, 46 d.A.) lautet: Randnummer 13 " Abmahnung Randnummer 14 Sehr geehrter Herr A., Sie sind derzeit als Einrichter im Bereich des Pralldämpfers/Schichtfeder C. im Werk Z. eingesetzt. Randnummer 15 Am 02.02.2016 waren Sie alleine an der Desma Vulkanisationspresse 901 eingesetzt und sind dort den Artikel X23133300004-01 gefahren. Randnummer 16 An diesem Tage wurde an dieser Presse und für diesen Artikel eine Zeitaufnahme durch Herrn E. durchgeführt. Um 7.25 Uhr kam Herr E. an die Maschine um die Zeitaufnahme zu starten. Randnummer 17 Herrn E. fiel an der Presse auf, dass die im Einstellplan vorgegebene Heizzeit vom 380 auf 480 Sekunden hochgesetzt worden war. Das Verändern der Heizzeit hat negative Auswirkungen auf die Qualität der gefertigten Teile, da sich die Eigenschaft des Gummis verändert. Diese Zusammenhänge sind Ihnen als Einrichter durchaus bewusst. Als Sie zurückkamen und Herrn E. sahen, haben Sie die Heizzeit sofort wieder korrigiert. Randnummer 18 Diese Manipulation der Anlage haben sie am 02.02.2016 gegen 9.45 Uhr gegenüber Ihrem Vorgesetzten Herrn Y. zugegeben. Randnummer 19 Das eigenmächtige Verändern der Heizzeit und die dadurch entstehenden qualitätstechnischen Auswirkungen können und werden wir nicht akzeptieren. Wir mahnen Sie daher ab. Wir fordern Sie auf, sich an die Vorgaben im jeweiligen Arbeitsplan zu halten. Randnummer 20 Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, behalten wir uns vor das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Randnummer 21 Eine Abschrift dieser Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte." Randnummer 22 In der dritten Abmahnung vom 09.Februar 2016 (Bl. 49, 50 d.A.) heißt es: Randnummer 23 " Abmahnung Randnummer 24 Sehr geehrter Herr A., Sie sind derzeit als Einrichter im Bereich des Pralldämpfers/Schichtfeder C. im Werk Z. eingesetzt. Randnummer 25 Am 02.02.2016 waren Sie alleine an der Desma Vulkanisationspresse 901 eingesetzt und sind dort den Artikel X23133300004-01 gefahren. Randnummer 26 An diesem Tage wurde an dieser Presse und für diesen Artikel eine Zeitaufnahme durch Herrn E. durchgeführt. Um 7.25 Uhr kam Herr E. an die Maschine um die Zeitaufnahme zu starten. Randnummer 27 Beim Bestücken der Unterplatten mit Innenteilen werden, um die Qualität unserer Produkte gewährleisten zu können, Spezialwerkzeuge (Blech mit Haltegriff) eingesetzt. Dieses Blech wird dafür verwendet, um die Innenteile schonend an die Unterplatte anzudrücken. Den Mitarbeitern und Einrichter wurde das Vorgehen mit dem Spezialwerkzeugen vom Vorgesetzten erläutert. Sie hingegen nahmen hierfür ein anderes Innenteil und klopften damit die anderen Teile an die Unterplatte. Hierdurch können Materialbeschädigungen entstehen, die zu Qualitätsproblemen führen können. Dies gilt sowohl für die eingeklopften Innenteile sowie für das zum Klopfen verwendete Innenteil. Randnummer 28 Ein solches Fehlverhalten können und werden wir nicht akzeptieren und wir mahnen sie daher ab. Wir fordern Sie auf, zukünftig die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel zu verwenden und somit die Qualität der produzierten Produkte zu gewährleisten. Randnummer 29 Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, behalten wir uns vor das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Randnummer 30 Eine Abschrift dieser Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte." Randnummer 31 Unter dem 05. Januar 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger darüber hinaus folgende Abmahnung (Bl. 55, 56 d.A.): Randnummer 32 " Abmahnung Randnummer 33 Sehr geehrter Herr A., Sie sind derzeit als Einrichter im Bereich Pralldämpfer/Schichtfeder C. im Werk Z. eingesetzt. Randnummer 34 Am 23.11.2016, um 16.10 Uhr, fiel Ihrem Segmentleiter, Herrn G., beim Rundgang durch die Produktion an der Presse 901, Handmontage, auf, das Gummi in der Presse steckte und ungeputzte, halbwarme Teile auf dem Entformungstisch lagen, aber kein Mitarbeiter an der Maschine zu sehen war. Er beobachtete, dass die Presse nicht im Arbeitszyklus, sondern manuell zugefahren war. Also wartete er an der Maschine um die Mitarbeiter nach dem Grund des unplanmäßigen Maschinenstillstandes zu fragen. Randnummer 35 Da auch nach 5 Minuten Wartezeit kein Mitarbeiter erschien, holte er sich Herr G. den Einrichter, Herrn J., an die Presse und befragte diesen, wer die Presse fährt und wo die Mitarbeiter sich befinden. Herr J. benannte die Herren A. und X, konnte aber keine genaue Auskunft geben, über den Verbleib von Ihnen und Herrn X. Er vermutete, dass Sie beim Kaffeetrinken wären. Randnummer 36 Nach insgesamt 10 Minuten kamen Sie an Ihren Arbeitsplatz zurück und begannen wortlos damit, die Presse wieder anzufahren. Die Frage des Segmentleiters, wo Sie waren und was los war, beantworteten Sie nicht. Randnummer 37 Sie haben während der Arbeitszeit und zusätzlich zu Ihrer auf den Lausanne-Zetteln dokumentierten Pause, Ihren Arbeitsplatz verlassen und die Presse abgestellt, was einen Zeit- (Maschine abstellen, 10 Minuten Wartezeit des Segmentleiters und 10 Minuten für das Wiederanfahren der Maschine = ergeben mindestens 20 Minuten) und Stückzahlverlust (90 Teile) für die Firma darstellt. Randnummer 38 Durch Ihr Fehlverhalten haben Sie gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir fordern Sie letztmalig auf, Ihren Arbeitsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Randnummer 39 Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, werden wir das Arbeitsverhältnis kündigen. Randnummer 40 Eine Abschrift dieser Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte." Randnummer 41 Schließlich erhielt der Kläger ebenfalls unter dem 05. Januar 2017 folgende weitere Abmahnung (Bl. 57, 58 d.A.): Randnummer 42 " Abmahnung Randnummer 43 Sehr geehrter Herr A., Sie sind derzeit als Einrichter im Bereich Pralldämpfer/Schichtfeder C. im Werk Z. eingesetzt. Randnummer 44 Am 23.11.2016, um 16.10 Uhr, fiel Ihrem Segmentleiter, Herrn G., beim Rundgang durch die Produktion an der Presse 901, Handmontage, auf, das Gummi in der Presse steckte und ungeputzte, halbwarme Teile auf dem Entformungstisch lagen, aber kein Mitarbeiter an der Maschine zu sehen war. Er beobachtete, dass die Presse nicht im Arbeitszyklus, sondern manuell zugefahren war. Also wartete er an der Maschine um die Mitarbeiter nach dem Grund des unplanmäßigen Maschinenstillstandes zu fragen. Randnummer 45 Während Wartezeit von Herrn G., betrachtete er sich den Arbeitsplatz etwas näher und es fiel ihm auf, dass beschichtete Innenteile vom Artikel 704, die eigentlich in die extra dafür vorgesehene und saubere graue KLT gehörten, in einer Anzahl von etwa 40 Stück auf dem Arbeitstisch lagen und somit einem erhöhten Verschmutzungsrisiko ausgesetzt waren (u.a. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz). Dies entspricht nicht unseren Arbeitsstandards und unserer Group Procedure 0552 (Punkt 2.5 und Punkt 2.9), die Ihnen als Einrichter bekannt ist. Randnummer 46 Da nach insgesamt 10 Minuten Wartezeit kein Mitarbeiter erschien, holte er sich den Einrichter, Herrn J., an die Presse und befragte diesen, wer die Presse fährt und wo die Mitarbeiter sich befinden. Herr J. benannte die Herren A. und X, konnte aber keine genaue Auskunft geben, über den Verbleib von Ihnen und Herrn X. Er vermutete, dass Sie beim Kaffeetrinken wären. Randnummer 47 Herr G. sagte zu dem den Einrichter, Herrn J., dass die Handhabung der auf dem Tisch liegenden Innenteile nicht der richtige Ablauf sei. Der Einrichter bestätigte dies. Randnummer 48 Sie kamen an Ihren Arbeitsplatz zurück und begannen wortlos damit, die Presse wieder anzufahren. Die Frage des Segmentleiters, wo Sie waren und was los war, haben Sie nicht beantwortet. Herr G. erklärte Ihnen nochmals die Problematik und die qualitativen Auswirkungen bei Ihrem fehlerhaften Umgang mit den beschichteten Innenteilen. Randnummer 49 Erschwerend kommt hinzu, dass Sie bei Schichtbeginn um 14 Uhr von dem Gruppenleiter, Y, unterwiesen wurden. Die Inhalte (u.a. Ordnung und Sauberkeit siehe Anlage 1). Diese Unterweisung erfolgte aufgrund des Arbeitsplatzaudits vom 16.11.2016 (Anlage 2). Randnummer 50 Ein solches Fehlverhalten werden wir nicht akzeptieren und wir mahnen Sie daher letztmalig ab. Wir fordern Sie auf, zukünftig die Teile gemäß den Arbeitsplänen und Arbeitsstandards sowie gemäß der Group Procedure zu fertigen und zu behandeln. Randnummer 51 Sollten Sie erneut gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, werden wir das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Randnummer 52 Eine Abschrift dieser Abmahnung nehmen wir zu Ihrer Personalakte." Randnummer 53 Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Klage begehrt der Kläger die Entfernung der vorgenannten fünf Abmahnungen aus seiner Personalakte. Randnummer 54 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27. September 2017 - 6 Ca 194/17 - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. September 2017 verwiesen. Randnummer 55 Mit Urteil vom 27. September 2017 - 6 Ca 194/17 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 56 Gegen das ihm am 10. November 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09. Februar 2018 mit Schriftsatz vom 08. Februar 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Randnummer 57 Der Kläger trägt vor, in Bezug auf die erste Abmahnung vom 09. Februar 2016 wegen verspäteter Entnahme von Artikeln habe sich das Arbeitsgericht mit seinem Vortrag nicht auseinandergesetzt. Es existiere keine Anweisung, durch die die sofortige Entnahme der Teile aus der nach abgeschlossenem Heizvorgang geöffneten Presse angeordnet werde. Im Übrigen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Teile unverzüglich aus der Presse herauszunehmen, weil er sonst den von Seiten der Beklagten geforderten Arbeitsrhythmus nicht hätte einhalten können. Nach dem Pressen müssten die Teile sofort zu Recht geschnitten und geputzt werden. Die Maschine arbeite aber so schnell, dass die Dauer eines Pressvorgangs nicht ausreiche, um das zuvor produzierte Teil entsprechend nachzuarbeiten. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, dass und ggf. wann sowie durch wen er angewiesen worden sei, den weitergehenden Arbeitsvorgang sofort zu unterbrechen und sich unverzüglich um die Entleerung der geöffneten Presse zu kümmern. Unzutreffend sei, dass er zu erkennen gegeben haben soll, die Vorgaben der Beklagten nicht zu akzeptieren. Vielmehr habe er bereits in der Klagebegründung ausgeführt, dass er auf entsprechenden Hinweis den Arbeitsvorgang sofort geändert habe. Nachdem er durch Herrn E. darauf hingewiesen worden sei, dass die Maschine stets vorrangig zu bedienen sei, habe er sein Verhalten unverzüglich geändert. Auch bezüglich der weiteren Abmahnung vom 09. Februar 2016 wegen Erhöhung der Heizzeit habe er vorgetragen, dass er diese Änderung nur vorgenommen habe, weil die Bestückungstische in der eigentlich vorgeschriebenen Zeit nicht hätten freigeschafft werden können. Daher sei ihm lediglich die Wahl zwischen dem Erhöhen der Heizzeit oder dem Befüllen der Bestückungstische mit immer neuen Werkstücken gewesen. Die Beklagte habe nach dem Vorfall sofort erkannt, dass die Soll-Vorgaben zu hoch seien und habe die Menge ausgehend von hundert Stück von 28,6 auf 35,2 Minuten verlängert. Es sei Sache der Beklagten gewesen, die Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass sie durch den Arbeitnehmer innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit abgearbeitet werden könnten, ohne dass es zu Qualitätseinbußen komme. Die Beklagte habe aus Abweichungen in einem einzigen Arbeitsvorgang zwei Abmahnungen konstruiert. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Vorwürfe lediglich eine Abmahnung hätte aussprechen dürfen. Bezüglich der Abmahnung vom 09. Februar 2016 wegen des angeblich nicht korrekten Einsatzes eines Spezialwerkzeuges beim Bestücken der Unterplatten mit Innenteilen gehe das Arbeitsgericht nur darauf ein, dass er dies nicht bestreite. Er habe bereits in der Klagebegründung vorgetragen, dass er in die Bedienung der Vulkanisationspresse 901 nicht eingewiesen und insbesondere nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass zum Zwecke des Andrückens der Innenteile an die Unterplatte ein spezielles Blech mit Haltegriff existiere und verwendet worden sei. Im Übrigen sei die Beklagte nicht berechtigt, wegen angeblich fehlerhafter Handgriffe innerhalb eines einzigen Arbeitsvorganges drei Abmahnungen auszusprechen. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der vierten Abmahnung vom 05. Januar 2017 bezüglich des Entfernens vom Arbeitsplatz seien unzureichend und würden weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch dem Ergebnis der Beweisaufnahme Rechnung tragen. Am 23. November 2016 seien alle Arbeitnehmer in seinem Bereich fest an Maschinen eingeteilt gewesen, wonach es keinen freien Springer gegeben habe. Im Übrigen sei die betreffende Maschine bei Pausen der Mitarbeiter regelmäßig abgestellt und danach wieder hochgefahren worden. Auch bei der fünften Abmahnung vom 05. Januar 2017 bezüglich der auf dem Arbeitstisch liegenden Innenteile mache das Arbeitsgericht nur pauschale Aussagen und setze sich nicht mit seinem Einwand auseinander, dass die Tische innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht zu entleeren gewesen seien. Hinzu komme, dass der Bestückungstisch sogar für die Zwischenablage der Teile vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich bei allen Abmahnungen um Probleme im Betriebsablauf der Beklagten und nicht um ein ihm vorzuwerfendes schuldhaftes Verhalten. Die Beklagte müsste die Stückzahlen senken, damit das Einhalten aller Vorgaben für die Mitarbeiter überhaupt möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 08. Februar 2018 und seine Schriftsätze vom 23. April 2018 sowie 22. November 2018 verwiesen. Randnummer 58 Der Kläger beantragt , Randnummer 59 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 09.02.2016 wegen verspäteter Entnahme von Artikeln zu widerrufen und aus der Personalakte zu entnehmen, Randnummer 60 2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 09.02.2016 wegen Erhöhung der Heizzeit zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen, Randnummer 61 3. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 09.02.2016 wegen des nicht korrekten Einsatzes eines Spezialwerkzeuges zu widerrufen und aus der Personalakte zu entnehmen, Randnummer 62 4. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung betreffend des Entfernens vom Arbeitsplatz für 10 Minuten vom 05.01.2017 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen, Randnummer 63 5. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung betreffend einem fehlerhaften Umgang mit den beschichteten Innenteilen vom 05.01.2017 zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen. Randnummer 64 Die Beklagte beantragt , Randnummer 65 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 66 Sie erwidert, gemäß der Ansicht des Arbeitsgerichts seien alle fünf Abmahnungen inhaltlich zutreffend und im Übrigen zu Recht erteilt worden. Dem Kläger sei als Einrichter aufgrund seiner bereits seit 1985 bestehenden Tätigkeit die Vulkanisationspresse 901 ebenso wie der am 02. Februar 2016 dort gefahrene Artikel sehr gut bekannt. Auch der vom Kläger geschilderte grundsätzliche Arbeitsablauf an der Maschine sei Standard und Tagesgeschäft mit nicht ungewöhnlichen Problemen für einen Einrichter wie ihn. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass Herr E. ihn darauf angesprochen habe, dass die Presse zu entleeren sei, und ihm mitgeteilt habe, dass die Maschine vorrangig zu bedienen sei, auch wenn die vorherigen Teile noch nicht geputzt worden seien und dadurch ein Rückstau der noch zu bearbeitenden Artikel entstehe. Allerdings habe der Kläger sich zunächst nicht an die Bitte des Herrn E. gehalten, sondern weiter geputzt und sogar noch einen hinzukommenden Kollegen weggeschickt. Der entgegenstehende Vortrag des Klägers, dass er sofort nach dem Hinweis von Herrn E. sein Verhalten geändert habe, werde ausdrücklich bestritten. Die mit der zweiten Abmahnung vom 09. Februar 2016 beanstandete eigenmächtige Veränderung der Heizzeit am 02. Februar 2016 an der Vulkanisierungspresse 901 habe der Kläger selbst eingeräumt. Seine diesbezügliche Behauptung, er habe die Heizzeit nicht auf 480, sondern auf 460 Sekunden hochgestellt, ändere am Kern des Vorwurfs nichts, werde jedoch bestritten. Als Herr E. zur Presse gekommen sei, sei die im Einstellplan vorgegebene Heizzeit von 380 Sekunden auf 480 Sekunden hochgesetzt gewesen, was sich Herr E. sogar noch notiert habe. Das Verändern der Heizzeit habe negative Auswirkungen auf die Qualität der gefertigten Teile, weil sich die Eigenschaften des Gummis dadurch veränderten. Eine Erhöhung der Heizzeit habe beispielsweise Auswirkungen auf die Elastizität des Gummis. Der Gummi werde zunehmend härter und brüchiger, wodurch seine Lebensdauer verkürzt werde. Diese Zusammenhänge seien dem Kläger als Einrichter durchaus bewusst. Es handele sich dabei um Grundlagen der Maschinenbedienung. Der Kläger habe sich an die Vorgaben zur Heizzeit im jeweiligen Einstellplan zu halten und dürfe diese nicht eigenmächtig verändern. Daran habe er sich unstreitig nicht gehalten und damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die Erklärungsversuche des Klägers, aus welchen Gründen er sich angeblich zu der eigenmächtigen Veränderung der Heizzeit veranlasst gesehen haben wolle, seien somit rechtlich unerheblich. Zudem habe sich der Kläger nie dazu geäußert, dass die Vorgaben nicht einzuhalten wären. Es wäre ihm ohne weiteres möglich und auch zu erwarten gewesen, dies anzusprechen anstatt bewusst eigenmächtig entgegen den Vorgaben die Heizzeit zu erhöhen. In Bezug auf die dritte Abmahnung vom 09. Februar 2016 wegen des nicht korrekten Einsatzes eines Spezialwerkzeuges für das Bestücken der Maschine habe Herr E. festgestellt, dass der Kläger beim Bestücken der Unterplatten mit Innenteilen ein anderes Innenteil genommen und damit die anderen Teile an die Unterplatte geklopft habe. Beim Bestücken der Unterplatten mit Innenteilen werde zur Gewährleistung der Qualität der Produkte ein Spezialwerkzeug (Blech mit Haltegriff) eingesetzt, um damit die Innenteile schonend an die Unterplatte anzudrücken. Den Mitarbeiten und Einrichtern sei das Vorgehen mit dem Spezialwerkzeug vom Vorgesetzten erläutert worden. Es handele sich dabei um ein ganz übliches Handling, so dass die Behauptung des Klägers, er habe dies angeblich nicht gewusst, nicht nachvollziehbar sei. Durch das fehlerhafte Vorgehen des Klägers könnten Materialbeschädigungen entstehen, die zu Qualitätsproblemen führen könnten, was sowohl für die eingeklopften Innenteile als auch für das zum Klopfen verwendete Innenteil gelte. Es handele sich dabei um scharfkantige Aluteile, so dass vollkommen klar sei, dass ein solches keinesfalls zum wie auch immer gearteten Eindrücken der anderen Innenteile verwandt werden dürfe. In Bezug auf die vierte Abmahnung vom 05. Januar 2017 habe der Kläger am 23. November 2016 während seiner Arbeitszeit und zusätzlich zu seiner auf den Pausen-Zetteln dokumentierten Pause seinen Arbeitsplatz verlassen und die Presse abgestellt, was einen Zeitverlust (Maschine abstellen, 10 Minuten Wartezeit des Segmentleiters und 10 für das Wiederanfahren der Maschine = mindestens 20 Minuten) und Stückzahlverlust (90 Teile) darstelle. Auch wenn die persönlichen Verteilzeiten einen Toilettengang zulassen würden, dürfe dafür aber die Maschine nicht abgestellt werden. Auch der von ihr angeführte Stückzahlverlust durch das Abstellen der Maschine sei mit 90 Teilen zutreffend angegeben. Bei 100 % Maschinenzeit ergebe sich eine nach Arbeitsschritten hochgerechnete Stückzahl von 194 Teilen. Nach Abzug von anteilsmäßigen Störungen zugunsten des Klägers und unter Zugrundelegung einer sich daraus ergebenden Stückzahl von 180 Teilen ergebe sich bei einem Zeitverlust von 30 Minuten der genannte Stückzahlverlust von 90 Teilen. Dabei sei nicht nur die 10 Minuten Wartezeit des Herrn G. und die 10 erforderlichen Minuten für das Wiederanfahren der Maschine zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus weitere 10 Minuten, die das Abstellen der Maschine erfordere. Hinsichtlich der fünften Abmahnung vom 05. Januar 2017 wegen des fehlerhaften Umgangs mit den Innenteilen sei Herrn G. am 23. November 2016 am Arbeitsplatz des Klägers aufgefallen, dass beschichtete Innenteile in einer Anzahl von etwa 40 Stück auf dem Arbeitstisch gelegen hätten und somit einem erhöhten Verschmutzungsrisiko ausgesetzt gewesen seien, obwohl diese in die extra dafür vorgesehene und saubere graue KLT gehörten. Dies entspreche nicht ihren Arbeitsstandards u.a. bezüglich Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz und auch nicht der Group Procedure 0552 (Punkt 2.5 und Punkt 2.9), die dem Kläger als Einrichter bekannt sei. Der Tisch sei nicht für die Zwischenablage von Innenteilen vorgesehen, sondern vielmehr Abstellfläche für Bestückungsbehälter und Werkzeug. Die beschichteten Teile müssten jedoch vollkommen öl- und fettfrei sein, weil der Gummi sonst nicht hafte. Deswegen gebe es auch Handschuhe zum Entnehmen der Teile. Dem Kläger sei eindeutig die Verpflichtung bekannt, mit Haftmitteln beschichtete Teile aus dem Sprühbereich des Trennmittels zu entfernen und hinsichtlich der Handhabung beschichteter Teile sicherzustellen, dass die mit Haftmittel beschichteten Teile nicht verunreinigt würden. Haftmittelbeschichtete Teile dürften nur mit sauberen Handschuhen angefasst und nur in sauberen Behältern abgelegt bzw. gelagert werden. Randnummer 67 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E., F., G., H. und J.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05. Dezember 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 68 Die Berufung des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als er mit seinem Klageantrag zu 1. die Entfernung der ersten Abmahnung vom 09. Februar 2016 (wegen verspäteter Entnahme von Artikeln) aus seiner Personalakte begehrt. Die erste Abmahnung vom 09. Februar 2016 ist in Bezug auf den darin enthaltenen Vorwurf, der Kläger habe sein Fehlverhalten angeblich auch nach der Bitte des Herrn E. zur Einhaltung des vorgegebenen Ablaufs nicht geändert, unzutreffend und deshalb insgesamt aus der Personalakte zu entfernen. Im Übrigen ist die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts unbegründet. Die weiteren Abmahnungen sind dem Kläger zu Recht erteilt worden. I. Randnummer 69 Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13, NZA 2013, 91 ). Randnummer 70 Der Kläger hat auf Nachfrage im Termin vom 05. Dezember 2018 klargestellt, dass mit den Klageanträgen jeweils der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der bezeichneten Abmahnung aus der Personalakte geltend gemacht und daneben kein weiterer Anspruch auf Widerruf eigenständig verfolgt wird. Soweit der Kläger mit den Klageanträgen jeweils verlangt hat, die bezeichnete Abmahnung "zu widerrufen und aus der Personalakte zu entfernen", handelt es sich mithin um ein einheitliches Klagebegehren auf "Widerruf" der jeweiligen Abmahnung eben durch ihre Entfernung aus der Personalakte ( vgl. hierzu BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 15 und 16, NZA 2013, 91 ). II. Randnummer 71 Danach ist der Klageantrag zu 1. auf Entfernung der ersten Abmahnung vom 09. Februar 2016 aus der Personalakte des Klägers begründet, während die gegen die weiteren Abmahnungen gerichteten Klageanträge zu 2. bis 5. unbegründet sind. Randnummer 72 1. Der Kläger kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung der ersten Abmahnung vom 09. Februar 2016 (wegen verspäteter Entnahme von Artikeln) aus seiner Personalakte verlangen, weil darin der unzutreffende Vorwurf enthalten ist, der Kläger habe das ihm vorgeworfene Fehlverhalten auch nach der von Herrn E. geäußerten Bitte zur Einhaltung des vorgegebenen Ablaufs nicht geändert. Randnummer 73
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