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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat 2 A 10610/19 Beschluss Schülerbeförderungskosten; Merkmal der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweg

Schülerbeförderungskosten; Merkmal der besonderen Gefährlichkeit eines Schulwegs Leitsatz 1. Durch das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG (juris: SchulG RP) hat der G

Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nur dann bestehen soll, wenn konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dabei ist auch die „Ortsüblichkeit“ in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende „besondere Gefährlichkeit“ vorliegt, einzustellen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). (Rn.5) 2. Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die allgemeinen Gefahren

Straßenverkehrs wie für sonstige Gefahren, wie etwa die Gefahr eines kriminellen Übergriffs. Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten

Weges zu beurteilen. Angesichts

objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes

Gesetzgebers sind Umstände, die in der Person

konkreten Schülers begründet sind, schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom

  1. Mai 2018 – 19 A 1453/16 –). (Rn.6) Orientierungssatz Vgl. zu Leitsatz 1.: OVG RP, Beschluss vom
  2. November 2016 – 2 A 10783/16.OVG –. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße),
  3. Februar 2019, 2 K 1221/18.NW, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil

Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Februar 2019 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten

Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 512,20 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der von der Klägerin, die im hier streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 die Realschule plus H., Standort M., besuchte, allein geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) nicht vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. Randnummer 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit

verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage

Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom

  1. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Randnummer 3 Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung

Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht verlangen kann, dass der Beklagte die Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2017/2018 übernimmt. Randnummer 4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe

angefochtenen Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren allein geltend gemachte Rüge, der nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz – SchulG – der schulbeförderungsrechtlichen Betrachtung zugrunde zu legende Schulweg zu der Realschule plus in N. sei besonders gefährlich i.S.

§ 69Abs. 2 Satz 1 Schul

G , da die Wegführung auf einer Strecke von ca. 1.200 Metern durch die außerörtliche Weinbergsflur von N. verlaufe, auf der für die Antragstellerin ein überdurchschnittlich hohes Risiko bestehe, Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist lediglich ergänzend anzumerken: Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung

Senats die Überlegung zugrunde gelegt, dass der Gesetzgeber durch das zusätzliche Merkmal „besonders“ in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG zum Ausdruck gebracht hat, dass er an die Übernahme der Schülerbeförderungskosten höhere, strengere Anforderungen stellt, als die bloße (durchschnittliche) Gefährlichkeit

Schulwegs. Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit

Schadenseintritts. Mit anderen Worten: Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen; nur dann soll unabhängig von der Länge

Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehen. Dabei ist auch die „Ortsüblichkeit“ in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende „besondere Gefährlichkeit“ vorliegt, einzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 A 10783/16.OVG –, NZA-RR 2017, 277 [278] m.w.N.). Randnummer 6 Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges i.S.

§ 69Abs. 2 Satz 1 Schul

G nicht nur aus Gefährdungen durch den Straßenverkehr selbst, sondern auch aus einer Gefahr krimineller Übergriffe ergeben kann. Auch insoweit gilt allerdings, dass nach dem vorstehend Ausgeführten ebenso wie bei den allgemeinen Gefahren

Straßenverkehrs eine „besondere“ Gefährlichkeit erst dann anzunehmen ist, wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, dieses also erheblich über dem Durchschnitt liegt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 – 19 A 1453/16 –, juris Rn. 26 u. Rn. 36). Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge

kürzesten Schulwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 A 10783/16.OVG –, NZA-RR 2017, 277 [278] m.w.N.). Randnummer 7 Dies zugrunde gelegt vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen, der Schulweg sei unzureichend beleuchtet und verlaufe zwischen bestockten Rebflächen auf der einen Seite und der Kreisstraße K ... auf der anderen Seite und sei insgesamt schwer einsehbar und wenig frequentiert, nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass eine unzureichende Straßenbeleuchtung allein nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit

Schulwegs i.S.

§ 69Abs. 2 Satz 1 Schul

G führt (vgl. OVG RP, Beschluss vom

  1. November 2016 – 2 A 10783/16.OVG –, NZA-RR 2017, 277 [278 f.]; OVG NRW, Beschluss vom
  2. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 30; Urteil vom
  3. Mai 2018 – 19 A 1453/16 –, juris Rn. 28). Insoweit gilt hinsichtlich der Gefahren

Straßenverkehrs und hinsichtlich der Gefahr krimineller Übergriffe nichts Unterschiedliches. Kriminalitätsgefahren sind bei der Prüfung der Gefährlichkeit eines Schulwegs in gleicher Weise einzelfallbezogen zu würdigen wie Gefahren

Straßenverkehrs (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 – 19 A 1453/16 –, juris Rn. 42). In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die ländliche Prägung einer Region noch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit

Schulwegs begründet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom

  1. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 30; OVG Nds., Urteile vom
  2. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 30, vom
  3. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 39 und vom
  4. August 2018 – 2 LB 317/14 –, juris Rn. 37). Das normale Maß von Schulweggefahren in ländlichen Bereichen ist vielmehr vorliegend der Maßstab für die Beurteilung, ob der Schulweg, den die Klägerin zurückzulegen hat oder hätte, Besonderheiten aufweist, die erheblich hierüber liegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  5. November 2016 – 2 A 10783/16.OVG –, NZA-RR 2017, 277 [278 f.]). Randnummer 8 Solche Besonderheiten hat die Klägerin auch mit ihrem Berufungszulassungsantrag nicht dargelegt. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Feststellungen

Verwaltungsgerichts bestehen nach Mitteilung der Polizeiinspektion N. auf der genannten Strecke keine Erkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte (insbesondere auch nicht in Bezug auf Sittlichkeitsdelikte). Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe nicht allein darauf abstellen dürfen, dass es nach kriminalstatistischen Berichten noch nicht zu kriminellen Übergriffen in dem maßgeblichen Wegeabschnitt gekommen sei, sondern habe „selbst den Streckenabschnitt – bei Dunkelheit – in Augenschein nehmen müssen“, ist dies unbehelflich. Damit stellt sie die Einschätzung

Verwaltungsgerichts, der Schulweg sei nicht besonders gefährlich, nicht durchgreifend in Frage, sondern stellt lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Polizeibehörden. Dass das Gericht aber genau auf diese Erkenntnisse abstellt, ist nicht nur naheliegend, sondern drängt sich geradezu auf. Der durch die zuständige Polizeibehörde mit konkreten Tatsachen aus der Kriminalstatistik untermauerten Beurteilung kommt ein ungleich höherer Aussagewert auch für die vom Gericht vorzunehmende tatsächliche prognostische Würdigung zu als subjektiven Bewertungen der Eltern (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 31 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 – 19 A 1453/16 –, juris Rn. 45). Die Durchführung einer Ortstermins war im Übrigen schon

halb nicht geboten, weil das in den einschlägigen Rechtsstreitigkeiten erfahrene Verwaltungsgericht – das vorliegend in dem mit dem Berufungszulassungsantrag angegriffenen Urteil auch ausdrücklich auf seine Erkenntnisse aus dem Verfahren 2 K 1047/14.NW zu dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt verwiesen hat – unschwer in der Lage war, die örtlichen Gegebenheiten allein mit Hilfe

auch in den Verwaltungsakten umfangreich enthaltenen Karten- und Bildmaterials zu beurteilen (vgl. dazu auch OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04 –, juris Rn. 5). Randnummer 9 Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungszulassungsantrag schließlich geltend macht, als 15-jährige gehöre sie zu einem Personenkreis, der in Ansehung sexuell motivierter Straftaten per se einer überdurchschnittlichen Gefährdung, jedenfalls auf Wegen der hier gegebenen Art, unterliege, so ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit

Schulweges i.S.

§ 69Abs. 2 Satz 1 Schul

G nach dem vorstehend Ausgeführten allein auf die objektiven Gegebenheiten

Weges selbst ankommt. Ob der konkrete Schüler zu einem „risikobelasteten Personenkreis“ gehört, ist – ungeachtet der Frage, wie dies überhaupt verlässlich kriminalwissenschaftlich zu belegen sein soll – angesichts

objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes

Gesetzgebers schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom

  1. Mai 2018 – 19 A 1453/16 –, juris Rn. 35 ff.; a.A. OVG Nds., Urteile vom
  2. Januar 2011 – 2 LB 318/09 –, juris Rn. 28, vom
  3. September 2013 – 2 LC 101/11 –, juris Rn. 35 und vom
  4. August 2015 – 2 LB 317/14 –, juris Rn. 36). Randnummer 10 Abschließend ist erneut daran zu erinnern, dass es vom Grundsatz her die Aufgabe der Eltern ist, trotz einer (teilweise) staatlich finanzierten Schülerbeförderung die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich selbst sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil

allgemeinen Lebensaufwands zu tragen, wobei es den Schülern oder ihren Eltern unbenommen bleibt, einen anderen (gegebenenfalls längeren) Weg zu wählen, um mögliche (übliche) Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden (vgl. OVG RP, Beschluss vom

  1. November 2016 – 2 A 10783/16.OVG –, NZA-RR 2017, 277 [279] m.w.N.). Dies gilt im Falle der nur fiktiven Heranziehung eines Schulweges, den wie vorliegend der Schüler ohnehin nicht benutzt, da er eine andere, weiter entfernte Schule besucht, und der lediglich der Berechnung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SchulG zugrunde zu legen ist, erst recht. Randnummer 11
  2. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Randnummer 12 Die Entscheidung über die Festsetzung

Wertes

Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Randnummer 13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung

Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.