Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nur dann bestehen soll, wenn konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dabei ist auch die „Ortsüblichkeit“ in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende „besondere Gefährlichkeit“ vorliegt, einzustellen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). (Rn.5) 2. Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die allgemeinen Gefahren
Straßenverkehrs wie für sonstige Gefahren, wie etwa die Gefahr eines kriminellen Übergriffs. Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten
Weges zu beurteilen. Angesichts
objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes
Gesetzgebers sind Umstände, die in der Person
konkreten Schülers begründet sind, schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom
Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Februar 2019 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten
Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 512,20 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der von der Klägerin, die im hier streitgegenständlichen Schuljahr 2017/2018 die Realschule plus H., Standort M., besuchte, allein geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) nicht vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. Randnummer 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage
Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht verlangen kann, dass der Beklagte die Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2017/2018 übernimmt. Randnummer 4 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe
angefochtenen Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren allein geltend gemachte Rüge, der nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz – SchulG – der schulbeförderungsrechtlichen Betrachtung zugrunde zu legende Schulweg zu der Realschule plus in N. sei besonders gefährlich i.S.
G , da die Wegführung auf einer Strecke von ca. 1.200 Metern durch die außerörtliche Weinbergsflur von N. verlaufe, auf der für die Antragstellerin ein überdurchschnittlich hohes Risiko bestehe, Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist lediglich ergänzend anzumerken: Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
Senats die Überlegung zugrunde gelegt, dass der Gesetzgeber durch das zusätzliche Merkmal „besonders“ in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG zum Ausdruck gebracht hat, dass er an die Übernahme der Schülerbeförderungskosten höhere, strengere Anforderungen stellt, als die bloße (durchschnittliche) Gefährlichkeit
Schulwegs. Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit
Schadenseintritts. Mit anderen Worten: Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen; nur dann soll unabhängig von der Länge
Schulwegs der Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bestehen. Dabei ist auch die „Ortsüblichkeit“ in die Betrachtung der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende „besondere Gefährlichkeit“ vorliegt, einzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 A 10783/16.OVG –, NZA-RR 2017, 277 [278] m.w.N.). Randnummer 6 Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges i.S.
G nicht nur aus Gefährdungen durch den Straßenverkehr selbst, sondern auch aus einer Gefahr krimineller Übergriffe ergeben kann. Auch insoweit gilt allerdings, dass nach dem vorstehend Ausgeführten ebenso wie bei den allgemeinen Gefahren
Straßenverkehrs eine „besondere“ Gefährlichkeit erst dann anzunehmen ist, wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, dieses also erheblich über dem Durchschnitt liegt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 – 19 A 1453/16 –, juris Rn. 26 u. Rn. 36). Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, denn der Gesetzgeber hat durch das Anknüpfen an die Länge
kürzesten Schulwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ einerseits objektivierbare und andererseits pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten aufgestellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. November 2016 – 2 A 10783/16.OVG –, NZA-RR 2017, 277 [278] m.w.N.). Randnummer 7 Dies zugrunde gelegt vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen, der Schulweg sei unzureichend beleuchtet und verlaufe zwischen bestockten Rebflächen auf der einen Seite und der Kreisstraße K ... auf der anderen Seite und sei insgesamt schwer einsehbar und wenig frequentiert, nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass eine unzureichende Straßenbeleuchtung allein nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit
Schulwegs i.S.
G führt (vgl. OVG RP, Beschluss vom
Straßenverkehrs und hinsichtlich der Gefahr krimineller Übergriffe nichts Unterschiedliches. Kriminalitätsgefahren sind bei der Prüfung der Gefährlichkeit eines Schulwegs in gleicher Weise einzelfallbezogen zu würdigen wie Gefahren
Straßenverkehrs (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2018 – 19 A 1453/16 –, juris Rn. 42). In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die ländliche Prägung einer Region noch nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit
Schulwegs begründet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
Verwaltungsgerichts bestehen nach Mitteilung der Polizeiinspektion N. auf der genannten Strecke keine Erkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte (insbesondere auch nicht in Bezug auf Sittlichkeitsdelikte). Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe nicht allein darauf abstellen dürfen, dass es nach kriminalstatistischen Berichten noch nicht zu kriminellen Übergriffen in dem maßgeblichen Wegeabschnitt gekommen sei, sondern habe „selbst den Streckenabschnitt – bei Dunkelheit – in Augenschein nehmen müssen“, ist dies unbehelflich. Damit stellt sie die Einschätzung
Verwaltungsgerichts, der Schulweg sei nicht besonders gefährlich, nicht durchgreifend in Frage, sondern stellt lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Polizeibehörden. Dass das Gericht aber genau auf diese Erkenntnisse abstellt, ist nicht nur naheliegend, sondern drängt sich geradezu auf. Der durch die zuständige Polizeibehörde mit konkreten Tatsachen aus der Kriminalstatistik untermauerten Beurteilung kommt ein ungleich höherer Aussagewert auch für die vom Gericht vorzunehmende tatsächliche prognostische Würdigung zu als subjektiven Bewertungen der Eltern (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 – 19 A 847/13 –, juris Rn. 31 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 – 19 A 1453/16 –, juris Rn. 45). Die Durchführung einer Ortstermins war im Übrigen schon
halb nicht geboten, weil das in den einschlägigen Rechtsstreitigkeiten erfahrene Verwaltungsgericht – das vorliegend in dem mit dem Berufungszulassungsantrag angegriffenen Urteil auch ausdrücklich auf seine Erkenntnisse aus dem Verfahren 2 K 1047/14.NW zu dem hier streitgegenständlichen Streckenabschnitt verwiesen hat – unschwer in der Lage war, die örtlichen Gegebenheiten allein mit Hilfe
auch in den Verwaltungsakten umfangreich enthaltenen Karten- und Bildmaterials zu beurteilen (vgl. dazu auch OVG RP, Beschluss vom 5. August 2004 – 2 A 11235/04 –, juris Rn. 5). Randnummer 9 Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungszulassungsantrag schließlich geltend macht, als 15-jährige gehöre sie zu einem Personenkreis, der in Ansehung sexuell motivierter Straftaten per se einer überdurchschnittlichen Gefährdung, jedenfalls auf Wegen der hier gegebenen Art, unterliege, so ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit
Schulweges i.S.
G nach dem vorstehend Ausgeführten allein auf die objektiven Gegebenheiten
Weges selbst ankommt. Ob der konkrete Schüler zu einem „risikobelasteten Personenkreis“ gehört, ist – ungeachtet der Frage, wie dies überhaupt verlässlich kriminalwissenschaftlich zu belegen sein soll – angesichts
objektivierenden und pauschalierenden Ansatzes
Gesetzgebers schülerbeförderungsrechtlich unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil vom
allgemeinen Lebensaufwands zu tragen, wobei es den Schülern oder ihren Eltern unbenommen bleibt, einen anderen (gegebenenfalls längeren) Weg zu wählen, um mögliche (übliche) Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden (vgl. OVG RP, Beschluss vom
Wertes
Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Randnummer 13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.