Kauf eines vom sog. "Diesel-Skandal" betroffenen Fahrzeugs vom Autohändler: Sachmangel bei drohender Betriebsuntersagung; Zurechnung einer Arglist des Fahrzeugherstellers Orientierungssatz 1. Die Software-Steuerung eines vom sog. "Diesel-Skandal" betroffenen Fahrzeugs stellt einen Mangel im Sinne von § 434 BGB dar, wenn wegen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotors eine Betriebsuntersagung droht. (Rn.39) 2. Hat der Autohändler nicht arglistig gehandelt, greift die Ausnahmeregelung des § 438 Abs. 3 BGB nicht. Eine Zurechnung etwaigen (arglistigen) Fehlverhaltens des Fahrzeugherstellers kann weder über § 278 BGB noch über § 123 Abs. 2 BGB (entsprechend) begründet und abgeleitet werden. Damit bleibt es bei der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. (Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend LG Trier, 15. November 2018, 5 O 84/18 nachgehend BGH, 30. Juni 2020, VIII ZR 167/19, Beschluss Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger kaufte am 4. März 2009 einen Pkw VW Golf 2,0 TDi zum Preis von 19.363,66 € von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin. Dieser Pkw wurde dem Kläger am 19. Mai 2009 übergeben. In diesem VW Golf ist ein mit Dieselkraftstoff betriebener Motor der von der Volkswagen AG entwickelten Baureihe EA 189 eingebaut. Die Schadstoffemissionen dieses Fahrzeugs sollten der zu diesem Zeitpunkt geltenden Euro 5-Norm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Die dazu erlassenen Bestimmungen sehen eine Messung des ausgestoßenen Schadstoffes unter den Bedingungen des sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf einem Rollenprüfstand vor. Die dabei erzielten Werte werden im praktischen Betrieb eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr regelmäßig überschritten. Davon sind alle Hersteller betroffen. In die Motoren der Baureihe EA 189 war eine besondere Vorrichtung eingebaut, die die Abgasrückführung steuerte. Das System erkannte, wenn das Fahrzeug auf einen Rollenprüfstand im NEFZ auf die dabei entstehende Schadstoffemission getestet wurde. In diesem Fall schaltete es in einen Modus „1“, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden (NOx) bewirkte. Außerhalb des NEFZ und damit insbesondere im gewöhnlichen Straßenverkehr wurde das Fahrzeug dagegen in einem Modus „0“ betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer, der Stickoxidausstoß folglich höher ausfiel. Randnummer 2 Das Kraftfahrtbundesamt wertet diese Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es erließ mit Bescheiden vom 14. Oktober 2015 und vom 15. Oktober 2015 Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 der EG-FahrzeuggenehmigungsV, um die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge davon rief die Volkswagen AG die Fahrzeuge mit den Motoren der Baureihe EA 189 in die Werkstätten zurück, um sie technisch zu überarbeiten. Im Fall der 2,0-Liter-Motoren wird eine geänderte Software aufgespielt. Danach werden die Motoren nur noch in einem veränderten Modus „1“ betrieben. Das Kraftfahrtbundesamt hat diese Nachrüstung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben. Der Kläger hat diese Maßnahme im Jahr 2018 durchführen lassen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 28. September 2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachlieferung eines fabrikneuen typengleichen Fahrzeugs der aktuellen Serienproduktion auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 29.9.2017 ab und erhob die Einrede der Verjährung. Randnummer 4 Der Kläger begründet sein Verlangen nach Nachlieferung eines mangelfreien Pkws wegen Vorliegen eines Sachmangels wie folgt: Randnummer 5 Das von ihm bei der Beklagten gekaufte Fahrzeug sei unbehebbar mangelhaft. Das Fahrzeug halte die gültigen Bestimmungen über die Schadstoffemissionen nicht ein. Es müsse in der Lage sein, auch im realen Fahrbetrieb die Abgasnorm einzuhalten. Dies sei auch nach der durchgeführten Nachbesserung nicht der Fall. Das habe eine Erhöhung des Einspritzdrucks und damit verbunden eine deutliche Verschlechterung der Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs zur Folge. Der Ausstoß an Rußpartikeln werde erhöht. Das Fahrzeug verbrauche mehr Kraftstoff, stoße mehr Kohlendioxid (CO2) aus und verursache höhere Geräusche. Das Risiko von Defekten des Abgasrückführungsventils und des Dieselpartikelfilters steige. Das Fahrzeug mit dem EA 189-Motor erziele auch beim Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis. Randnummer 6 Der Kläger hat zuletzt erstinstanzlich wie folgt beantragt: Randnummer 7 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klagepartei ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Golf Comfortline VI 2.0 Tdi, FIN: …49 gemäß der bereits als Anlage K1 vorgelegten Rechnung vom 19.05.2009 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Golf Comfortline VI 2.0 TDi, FIN: …49 nachzuliefern. Randnummer 8 2. Es wird festgestellt, dass ich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. Randnummer 9 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat dies im wesentlichen damit begründet, Randnummer 13 dass eine Nachlieferung bereits wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruches ausgeschlossen sei. Auch sei die beantragte Nachlieferung unmöglich. Randnummer 14 Ein Mangel des Fahrzeugs liege nicht vor; dieser sei - einmal unterstellt - jedenfalls unerheblich. Die Euro 5-Norm werde eingehalten und die EG-Typengenehmigung sei und bleibe wirksam. Eine Nachlieferung sei der Beklagten auch unzumutbar. Durch die Nachbesserung mittels Software-Update seien etwaige Beeinträchtigungen beseitigt. Der Aufwand hierfür betrage deutlich weniger als 100,00 €. Das Aufspielen des Software-Updates habe auch keinerlei negative Auswirkungen auf den Betrieb oder die Haltbarkeit des Fahrzeugs. Ein merkantiler Minderwert bestehe nicht. Randnummer 15 Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und diese im wesentlichen damit begründet, dass ein Nacherfüllungsanspruch in jedem Fall verjährt sei. Unter maßgeblicher Berücksichtigung der in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB festgelegten zweijährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche sei bereits Jahre vor Klageerhebung Verjährung der nunmehr geltend gemachten Ansprüche eingetreten. Ein etwaiges arglistiges Verhalten der Volkswagen AG sei in jedem Fall der Beklagten nicht zuzurechnen. Diese muss sich weder als Vertragshändlerin noch in ihrer unstreitigen Rolle als unabhängige Händlerin, welche neben anderen Fahrzeugmarken auch Fahrzeuge der Marke VW vertreibt, das Wissen und das Handeln des Herstellers (VW AG) zurechnen lassen. Die Volkswagen AG handele auch nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Sinne von § 278 BGB. Die Beklagte schuldete nicht die Herstellung des Fahrzeugs; deshalb könne die VW AG nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Verhältnis zu dem Käufer (Kläger) sein. Auch vorvertragliche Ansprüche (Verschulden bei Vertragsschluss) gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB sowie deliktische Ansprüche seien nicht durchgreifend, da es in jedem Fall daran fehle, dass ein etwaiges Fehlverhalten der Volkswagen AG der Beklagten zuzurechnen sei. Ein etwaiges eigenes Fehlverhalten der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 16 Gegen diese klageabweisende Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers, die er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen unter Vertiefung seiner Argumentation wie folgt begründet: Randnummer 17 Die Beklagte müsse sich das Verhalten der Volkswagen AG nach § 278 BGB im Hinblick auf das arglistige Verhalten zurechnen lassen, was dann zum Eingreifen der regulären Verjährungsvorschriften führe. Der geltend gemachte Nacherfüllungsanspruch sei damit nicht verjährt. Es sei vor allem das Sonderverhältnis in der Automobilindustrie zu berücksichtigen, nach dem die Vertragshändler des Volkswagenkonzerns besonderes Vertrauen genießen, weil sie eng mit dem VW-Konzern verbunden sind. Schon aus diesem Grund sei das Verhalten von VW der Beklagten zuzurechnen. Weiterhin habe VW öffentlich kundgetan und mitgeteilt, dass die Händler auf die Einrede der Verjährung verzichten würden. Der Nachlieferungsanspruch sei neben den zwingenden Vorschriften des Kaufrechts auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FahrzeuggenehmigungVO ableitbar, da diese Richtlinie drittschützende und haftungsbegründende Wirkung habe. Zudem bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch ein Anspruch aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB, da wegen der engen Verzahnung der Vertragshändler-Hersteller-Beziehung das arglistige Verhalten der Mitarbeiter der VW AG der Beklagten zuzurechnen sei. Randnummer 18 Der Kläger beantragt im Berufungsrechtszug wie folgt: Randnummer 19 Das Urteil des LG Trier vom 15.11.2018, Az. 5 O 84/18, wird aufgehoben und der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Trier zurückverwiesen. Randnummer 20 Hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, wird beantragt: Randnummer 21 Das Urteil des LG Trier vom 15.11.2018, Az. 5 O 84/18, wird wie nachfolgend abgeändert. Randnummer 22 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, der Klagepartei ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Golf Comfortline VI 2. TDI, FIN …49 gemäß der als Anlage K1 vorgelegten Rechnung vom 19.05.2009 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Golf Comfortline VI 2.0 TDI, FIN …49 nachzuliefern. Randnummer 23 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2. genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. Randnummer 24 3. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.789,76 freizustellen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 1. Die Berufung als unzulässig zu verwerfen, Randnummer 27 2. hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie begründet dies wie folgt: Randnummer 29 Die Berufung sei bereits unzulässig, da zum einen der Hauptantrag auf Zurückweisung nicht begründet sei und der Sachantrag nicht den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift entspreche. Es fehle an einer kritischen Auseinandersetzung seitens des Klägers mit dem Urteil des Landgerichts. Randnummer 30 Der Sachantrag sei auch deshalb unzulässig, weil die Forderung nach Lieferung eines Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion nicht so bestimmt sei, dass für den Gerichtsvollzieher allein aus dem Tenor erkennbar sei, welche Handlung der Zwangsvollstreckungsschuldner, also die Beklagte, vorzunehmen hätte, um das Urteil zu erfüllen. Auch sei nicht ausreichend bestimmt, was unter „gleichwertig“ und „gleichartig“ zu verstehen sei. Dieser (unzulässige) Antrag führe jedenfalls zu erheblichem Streit im Vollstreckungsverfahren. Damit sei der gestellte Sachantrag in jedem Fall unzulässig. Randnummer 31 Weiterhin sei der Nacherfüllungsanspruch aus den Gründen wie vom Landgericht niedergelegt verjährt. Auch sei der Kläger nicht arglistig getäuscht worden. Für eine arglistige Täuschung habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht substantiiert vorgetragen. Ein einlassungsfähiger, konkreter Vortrag zu einem arglistigen, täuschenden Verhalten von Mitarbeitern der VW AG sei nicht gegeben. In jedem Fall sei ein - einmal unterstelltes - arglistiges Verhalten von Mitarbeitern der VW AG der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Beklagte sei im Verhältnis zur Volkswagen AG in jedem Fall Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Eine Zurechnung über § 278 BGB scheide aus den landgerichtlich niedergelegten Gründen aus. Randnummer 32 Weiterhin sei die geforderte Nachlieferung unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB und darüber hinaus auch unverhältnismäßig im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB. Schadensersatzansprüche nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB stünden dem Kläger gleichfalls nicht zu. Eine Zurechnung eines - einmal unterstellten - Fehlverhaltens der Mitarbeiter der VW AG scheide aus den bereits mehrfach mitgeteilten Gründen aus. Dies gelte auch in Bezug auf Ersatzansprüche in Verbindung mit europarechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften dienten gerade nicht dem Schutz von Individualrechten und der Kläger sei mithin nicht in die schützende Wirkung dieser europarechtlichen Normen einbezogen. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die vorgelegten ausführlichen Schriftsätze mit den weiter beigelegten umfangreichen Anlagen Bezug genommen. Von der weiteren Darstellung des Parteivortrags und des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Randnummer 34 Der Senat hat in der Sitzung vom 25.4.2019 ausführliche rechtliche Hinweise gegeben. II. Randnummer 35 Das Berufungsbegehren des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der rein prozessuale Hauptantrag (Zurückverweisung) hat aus mehreren Gründen keinen Erfolg. So fehlt es schon an der Darlegung der Gründe für dieses Begehren. Randnummer 36 Zum Hilfsantrag: Randnummer 37 A) Vertragliche Ansprüche, insbesondere aus Kaufrecht greifen zugunsten des Klägers nicht ein. Randnummer 38 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache - Ersatzfahrzeug für sein 2009 bereits erworbenes Fahrzeug - steht diesem nicht zu, §§ 433, 437, 439, 475 Abs. 3 BGB. Randnummer 39
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