Wegfall hinreichend wahrscheinlichen Erwerbseinkommens gezahlt wird, ist steuerbar (Rn.19) (Rn.21) . Orientierungssatz
die Geschädigte ersetzt erhalte, um lebenslang eine Hilfskraft für 2 Stunden Haushaltsarbeit täglich entlohnen zu können. Das gleiche gelte für
„Betreuungsschaden“. Mit diesem Entschädigungsbetrag könne die Klägerin lebenslang eine Betreuungsperson finanzieren. Für
eigentlichen „Erwerbsausfallschaden“ für die Zeit ab 28. Juli 2011 bis Alter 67 seien 695.174 € berechnet und vereinbart worden, für
kapitalisierten Rentenschaden ab Alter 67 lebenslang 85.200 €, insgesamt somit für Erwerbsausfall lebenslang 780.294 €. Randnummer 5 Der Beklagte führte die Veranlagung mit Einkommensteuerbescheid für 2015 vom
Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2015 (AZ…) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.5.2018“ Klage erhoben, eine Begründung der Klage angekündigt und als Anlage (nur) die erste Seite der Einspruchsentscheidung vom
Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen und die Klage zu begründen. Randnummer 10 Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 11. Juli 2018 unter Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO auf, bis zum 13. August 2018
Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Auf die Folgen einer Fristversäumnis wurde hingewiesen. Gleichzeitig wurden die Prozessbevollmächtigten aufgefordert, innerhalb gleicher Frist die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Klägerin beschwert fühlt (§ 79b Abs. 1 FGO). Auch hier erfolgte ein Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung. Die Verfügung wurde
Prozessbevollmächtigten am
unverschuldeten Unfall die Möglichkeit genommen werde, selbst Einkünfte zu erzielen, in seinem späteren Leben beispielsweise steuerfreie oder nicht steuerbare Einkünfte in der gezahlten Höhe erzielt hätte. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt,
Einkommensteuerbescheid für 2015 vom
Streitfall betreffende Steuerakte (mit Schreiben vom
im Veranlagungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich jedoch, dass neben der streitbefangenen als Verdienstausfall bezeichneten Entschädigung noch weitere nicht steuerpflichtige Schadensersatzleistungen von der Versicherung gezahlt worden seien. Außerdem sei ein Rentenminderungsschaden ersetzt worden, der unstreitig mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte zu versteuern sei. Nach
vorliegenden Unterlagen sei die Verdienstausfallsentschädigung eindeutig als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus einem (fiktiven) Arbeitsverhältnis gewährt worden. Im Übrigen werde noch auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen IX R 25/17 verwiesen. Randnummer 15 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet (siehe Niederschrift vom 29. November 2018, Blatt 53f. der Gerichtsakte). Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage, über die das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Dabei kann offenbleiben, ob die Klage bereits wegen fehlender Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig ist,
n sie ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 18 Nach § 24 Nr. 1a i.V.m.
G gehören zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Erleidet ein Steuerpflichtiger infolge einer schuldhaften Körperverletzung (§ 823 Abs. 1 i.V.m.
G nur im Hinblick auf Zahlungen in Betracht, die zivilrechtlich
Erwerbs- und Fortkommensschaden (§ 842 BGB) ausgleichen sollen. Nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet. Beträge mit
en Ersatz für Arzt- und Heilungskosten oder andere verletzungsbedingte Mehraufwendungen oder Schmerzensgeld geleistet werden soll, fallen von vornherein nicht unter die Vorschrift (zuletzt BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 25/17, BFHE 262, 143, m.w.N.). Bei
Einnahmen, deren Ausfall ersetzt werden soll, muss es sich um steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen handeln; sie müssen (hypothetisch) einer bestimmten Einkunftsart (§ 2 Abs. 2 EStG) unterfallen. § 24 Nr. 1a EStG schafft keine eigene Einkunftsart. Leistungen, die nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen ersetzen sollen, sind (auch) nicht nach § 24 Nr. 1a EStG steuerbar. Kommen mehrere Einkunftsarten in Betracht oder kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entschädigung auch als Ersatz für entgangene nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen gewährt worden sein könnte, ist die Vorschrift nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 IX R 25/17, a.a.O.). Randnummer 19 Leistet der Schädiger Ersatz für Verdienstausfall, weil er davon ausgeht, dass der Geschädigte bei ungestörtem Verlauf (alsbald) wieder eine Anstellung gefunden hätte, unterfällt die Zahlung § 24 Nr. 1a EStG, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart in Betracht kommt (ebenda). Unerheblich ist, dass mangels Vertrags noch keine gesicherte Erwartung auf bestimmte Einnahmen bestand. Nicht nur der Ersatz für „entgangene“, sondern auch für (zukünftig) „entgehende“ Einnahmen wird von § 24 Nr. 1a EStG erfasst. Es kommt für die Besteuerung auch nicht darauf an, wie wahrscheinlich die Erzielung der (weggefallenen) Einnahmen bei objektiver Betrachtung war (ebenda). Maßgeblich ist, dass der Schädiger sie als hinreichend wahrscheinlich erachtet und deshalb Ersatz für zukünftigen Verdienstausfall geleistet hat. Beruht die Leistung auf einer Vereinbarung, muss im Zweifel durch Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände, die zum Zustandekommen der Vereinbarung geführt haben, ermittelt werden, ob der Schädiger
zukünftigen Verdienstausfall oder z.B. nur
Schaden ersetzen wollte, der darin besteht, dass der Anspruch auf steuerfreie Sozialleistungen weggefallen ist. Randnummer 20 § 24 Nr. 1a EStG erfasst auch Entschädigungen, die nicht vom Schädiger, sondern von dritter Seite, z.B. von einer Versicherung geleistet werden, wenn der leistende Dritte dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist (ebenda). Randnummer 21 Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze handelt es sich bei der streitigen Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 € um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG, weil sie zivilrechtlich
Erwerbs- und Fortkommensschaden (§ 842 BGB) ausgleichen sollte und damit als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt wurde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese Versicherungsleistung ausdrücklich als „Verdienstausfall“ bezeichnet wurde und zusätzlich zu
anderen (ebenfalls) konkret bezeichneten Ersatzleistungen („Haushaltsschaden“ 317.878 €, „Betreuungsschaden“ 885.490 € und „Rentenminderungsschaden“ 85.200 €) gezahlt wurde. Außerdem haben sowohl Herr Rechtsanwalt … als auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärt, dass die streitige Versicherungsleistung das in der Zeit vom 28. Juli 2011 bis zum 67. Lebensjahr fiktiv erzielte Erwerbseinkommen ersetzen sollte.
Ausführungen von Herrn Rechtsanwalt …. ist außerdem zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Lohnausfallschaden nicht als Teil des Schmerzensgeldes gesehen wurde. In seinem Schreiben (an Herrn Steuerberater …) vom 15. Mai 2015 führte er nämlich aus, dass von
der Klägerin und ihrem Vater zustehenden Schadensersatzansprüchen das Schmerzensgeld (in der Schweiz: „Genugtuung“) und der Sachschaden bereits erledigt seien. Zu erledigen sei noch der Lohnausfallschaden für beide Mandanten sowie Betreuungskosten und Haushaltsschaden-Ersatzleistungen. Randnummer 22 Dass die Klägerin noch nie in einem Arbeitsverhältnis stand und demnach auch noch nie einen Anspruch auf Arbeitslohn hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der BFH hat in seinem Urteil vom 9. Januar 2018 (IX R 34/16, BFHE 260, 440, BStBl II 2018, 582) zwar ausgeführt, eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen setze begrifflich voraus, dass ein Anspruch auf Einnahmen begründet gewesen und weggefallen sei. Diese Aussage lässt jedoch nicht
Schluss zu, dass jemand, der noch nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a i.V.m.
G erhalten könne. Nach dem Urteil des BFH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.