barrechte verstößt. (Rn.5)
GO - i.V.m. § 212a des Baugesetzbuchs - BauGB - statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... in Saarburg, das in Entfernung von ca. 60 Meter von dem bisherigen Gebäudekomplex der Jugendherberge Saarblick gelegen ist, als
barin antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog, da eine Verletzung
barschützender Regelungen, wie etwa dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, jedenfalls nicht auszuschließen ist. An ihrer Eigentümereigenschaft am Grundstück ... hat die Kammer keinerlei begründete Zweifel; sie war bereits im Verfahren der 5. Kammer des erkennenden Gerichts zum Aktenzeichen ... Eigentümerin des Grundstücks und es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sie das Eigentum an dem Grundstück zwischenzeitlich verloren haben soll. Die Antragstellerin hat auch substantiiert dargelegt, dass jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten besteht. Zwar ist infolge der Erweiterung der Jugendherberge ausweislich der eingeholten verkehrsplanerischen Stellungnahme aus Mai 2017 nicht mit einer gravierenden Steigerung der Verkehrsmengen zu rechnen; zu berücksichtigen ist allerdings, dass
dem neuen Betriebskonzept der Beigeladenen bzw. des Vereins „Die Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz und im Saarland" insbesondere die Busbucht in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragstellerin geplant ist und jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass es zu erhöhten Verkehrslärmimmissionen kommen wird. Randnummer 3 Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da sie ihren Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung fristgemäß erhoben hat und ein vorheriges, erfolgloses
suchen um eine behördliche Eilentscheidung vorliegend nicht erforderlich ist (vgl. VG Trier, Beschluss vom
gehende Baugenehmigung zur Wehr setzen werde. Sie hat damit auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihre nunmehr erhobenen Rechtsbehelfe als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe. II. Randnummer 4 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 5 Ob bei einem von einem Dritten angefochtenen und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, der den Adressaten begünstigt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, entscheidet sich im Rahmen der gemäß § 80a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht aufgrund einer Prüfung allein der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, sondern danach, ob die Baugenehmigung gegen
barschützende Vorschriften verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer mit Widerspruch angefochtenen Baugenehmigung ist von daher grundsätzlich dann geboten, wenn bereits im summarischen Verfahren mit den notwendigerweise eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten feststeht, dass die Baugenehmigung gegen
barrechte verstößt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/12.OVG -, juris). Randnummer 6 Ein allein objektiver Kontrollmaßstab kann hingegen nur in vereinzelten Fallkonstellationen, etwa in Fällen eines absoluten Verfahrensfehlers im Anwendungsbereich des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG -, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
GO erforderliche Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs dabei von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Baugenehmigung lässt sich in aller Regel nur dann rechtfertigen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die angegriffene Baugenehmigung werde im Verfahren der Hauptsache keinen Bestand haben (vgl. OVG Nds., Urteil vom
barn unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann bzw. die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände dann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, auch durch den Inhaber der Baugenehmigung, möglich wäre. Randnummer 8 In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin aus, denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. Juli 2018 verstößt bei summarischer Prüfung gegen von der Antragstellerin rügbare Vorschriften. Randnummer 9 Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 S. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO -. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Antragsgegnerin hat die streitbehaftete Baugenehmigung unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes der Stadt Saarburg Teilgebiet „Saarblick-Jugendherberge“
GB erteilt. Randnummer 10 Es sprechen derzeit allerdings gewichtige Gründe für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da der Antragsgegner und die planaufstellende Stadt Saarburg fehlerhaft von einem Siedlungszusammenhang des Jugendherbergsgeländes mit der angrenzenden Wohnbebauung ausgegangen sind. Vielmehr wäre das Gelände der Jugendherberge - unter Außerachtlassung des im beschleunigten Verfahren
GB aufgestellten Bebauungsplans - als Außenbereich anzusehen, weshalb einerseits die verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V.m. § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB nicht hätten angewendet werden dürfen (dazu 1.) und andererseits auch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vor Erlass des Bebauungsplans durchzuführen gewesen wäre (dazu 2.). Einer solchen Vorprüfung hätte es auch vor Erlass der Baugenehmigung an die Beigeladene
landesrechtlichen Vorschriften bedurft (dazu 3.). Auf diese objektiv-rechtlichen Verstöße kann sich die Antragstellerin zumindest teilweise berufen (dazu 4.). Randnummer 11 1. Der Anwendungsbereich des § 13a BauGB ist nicht eröffnet, da keine Maßnahme der Innenentwicklung zugrunde liegt, sondern vielmehr das streitbehaftete Gelände im Außenbereich von Saarburg gelegen ist.
GB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
verdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Begriff der Innenentwicklung erfasst dabei nur solche Bebauungspläne, die die Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile und gewachsener städtebaulicher Strukturen festsetzen. Die Vorschrift erlaubt es dabei nicht, für Flächen außerhalb von Ortslagen Baurecht zu schaffen oder im Außenbereich Bauland auszuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CB 9.14 -, juris). Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans auf den Außenbereich zugreift. Da vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Teilgebiet „Saarblick-Jugendherberge“ die davon umfassten Flächen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lagen, beurteilt sich die Frage der Außenbereichslage danach, ob die Fläche Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
GB war. Ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der
der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom
oben zur Jugendherberge - liegt, die dem ansonsten vorzufindenden Straßenverlauf und der Anordnung der Wohnbebauung ein gänzlich anderes Gepräge vermittelt. Die
links in östlicher Richtung die Auffahrt zur Jugendherberge ab. Das Gelände am Rand der Straße ist dicht bewachsen. Vom Standpunkt der Abzweigung, an dem sich die Kammer mit den Beteiligten befindet, ist die Jugendherberge direkt nicht einsehbar. Es hängt allerdings - insoweit muss die vorstehende Aussage korrigiert werden - vom genauen Standpunkt aus, ob der Giebel des Jugendherbergshauses erkennbar ist oder nicht. Es befindet sich in der Entfernung von der Straße, wie dies aus den amtlichen Flurkarten ersichtlich und gemessen werden kann. Die Jugendherberge liegt auf dem Bergrücken und ist - fährt man auf der Umgehungsstraße
Saarburg hinein - vor dem Tunnel oben auf dem Höhenzug zu erkennen. Hangabwärts der Straße „Bottelter“ ist unterhalb des Friedhofes ebenfalls Wohnbebauung an der Straße vorhanden. Die Straße führt vom Talgrund aus steil den Hang aufwärts. Von dieser Erschließungsstraße zweigen auf den Höhenzug weitere Einfahrten zur hier vorhandenen Wohnbebauung ab. Mit den Beteiligten wurde Einigkeit dahingehend erzielt, dass es entgegen der ursprünglichen Aussage dreizehn entweder fünfzehn oder sechzehn Wohnhäuser sind, die hier vorhanden sind. Einigkeit ist allerdings insoweit gegeben, dass diese Häuser ausschließlich über Wohnnutzung verfügen. “ Randnummer 15 Im Urteil der
wie vor aus den vorstehenden Gründen kein Bebauungszusammenhang mit der südlich der Jugendherberge gelegenen Wohnbebauung erkannt werden. Vielmehr lässt die nunmehr erfolgte Rodung die tatsächliche räumliche Distanz zu dem Gebäude der Jugendherberge noch besser erkennen. Randnummer 18 Zudem ist zumindest indiziell zu berücksichtigen, dass die eigenständige Ausweisung eines Bebauungsplanes für das Gebiet der Jugendherberge und die eigenständige Deklarierung dieses Gebiets im Flächennutzungsplan mit dem Plansymbol „J" für eine Trennung der Wohnbebauung von dem Gelände der Jugendherberge spricht. Randnummer 19
alledem kann gerade nicht - wie in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 4 angegeben - von einem Siedlungszusammenhang gesprochen werden. Vielmehr kann das Gelände der Jugendherberge auch
heutigem Dafürhalten allein als Außenbereich
GB angesehen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Wahl des beschleunigten Verfahrens
GB im Planaufstellungsverfahren
summarischer Prüfung als objektiv fehlerhaft. Dieser Rechtsverstoß wird auch unter Berücksichtigung der Planerhaltungsvorschriften nicht unbeachtlich (vgl. hierzu Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
den Planungen eine Bettenzahl von 100 bis weniger als 300 (Alt. 1 zu Ziffer 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG) erreicht.
den Planungen der Beigeladenen soll die Jugendherberge
der Erweiterung 173 Betten in 25 Gästezimmern umfassen. Für das Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG hätte demnach eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht als überschlägige Prüfung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt werden müssen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom
2 Nr. 2 UVPG besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn ein Vorhaben geändert wird, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist und ein in Anlage 1 angegebener Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschritten wird und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche
teilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Randnummer 21 Dieser Vorprüfungspflicht ist die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan nicht
gekommen. Soweit die Beigeladene auf Ausführungen zur verkehrlichen Erschließung, zu Verkehrslärmverhältnissen und zu Belangen der Umwelt, Natur und Landschaft in der Begründung des Bebauungsplans verweist, erfüllen diese nicht die Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Anlage 3 zum UVPG, sondern stellen lediglich allgemeine abwägungsrelevante Umstände dar. Auch fehlt ersichtlich eine Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung (§ 7 Abs. 7 UVPG) samt dessen Bekanntgabe (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UVPG). Vielmehr hat die planaufstellende Stadt Saarburg ausdrücklich festgehalten, dass eine allgemeine Vorprüfungspflicht gerade nicht besteht (vgl. Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan). Auch eine Umweltprüfung anstelle der Vorprüfung (§ 50 Abs. 1 S. 1 Var. 1 UVPG) hat offensichtlich nicht stattgefunden und ein Umweltbericht ist nicht erstellt worden, da bei Anwendung der verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB sowohl auf eine Umweltprüfung als auch auf einen Umweltbericht verzichtet wird (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB) und die planaufstellende Stadt Saarburg dies auch ausdrücklich festgestellt hat (vgl. S. 5 der Begründung zum Bebauungsplan). Randnummer 22 Vor diesem Hintergrund kommt eine Planerhaltung
GB nicht in Betracht (vgl. Krautzberger a.a.O. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom
1 S. 1 i.V.m. Ziffer 5.1.2 Var. 1 der Anlage 1 zum Landesgesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung - LUVPG - ist für entsprechende Bauvorhaben im Außenbereich wie das vorliegende - unter summarischer Prognose der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes - mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 ebenfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Randnummer 24
höchstrichterlicher Rechtsprechung hat niemand einen Anspruch darauf, dass einem Dritten eine Baugenehmigung nur
einer korrekten Abwägungsentscheidung erteilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
barschützende Wirkung zukäme (OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 2012 a.a.O.). Randnummer 26 Anders liegt der Fall indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher der Prüfungsumfang durch § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG modifiziert wird.
RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG verlangt werden, wenn - objektiv-rechtlich - eine
den Bestimmungen des UVPG,
der Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch
geholt worden ist. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 UmwRG ist gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten
GO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO - unter Beibehaltung der Anforderungen an die Antrags- bzw. Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom
RG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 a.a.O.). Dementsprechend war auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Verletzung in subjektiven Rechten der Antragstellerin obsolet. Randnummer 27 Der Antrag hat
alledem Erfolg. III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene war an den hälftigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und der Gerichtskosten zu beteiligen, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. IV. Randnummer 29 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Ziffern 9.7.1 und 1.5 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013 (LKRZ 2014, 169).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.