dem Gutachten des beamteten Tierarztes erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen. (Rn.11)
GO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der noch lebenden zwei Tiere gestellt haben, da die sofortige Vollziehung hinsichtlich der verfügten Maßnahme angeordnet wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO, mit dem Ziel ein etwa bevorstehendes Einschläfern oder einen sonstigen unsachgemäßen Umgang hinsichtlich der weggenommenen Pferde zu unterlassen und die Pferde an sie - die Antragsteller - „zumindest vorläufig sofort herauszugeben“, ist nicht statthaft. Ein solcher Antrag wäre wegen des in § 123 Abs. 5 VwGO geregelten Vorrangs eines Antrags
GO unzulässig. Die Aufhebung der Wegnahmeverfügung wäre im Hauptsacheverfahren nur im Wege einer Anfechtungsklage erreichbar. Es bedürfte auch keiner ausdrücklichen Verpflichtung des Antragsgegners, die den Antragstellern weggenommenen Pferde wieder zurückzugeben. Es ist davon auszugehen, dass dieser seiner sich im Fall einer Aufhebung der Wegnahmeverfügung ergebenden Rückgabeverpflichtung auch ohne einen ausdrücklichen gerichtlichen Ausspruch
kommt (so auch VG Saarlouis, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 5 L 241/17 - BeckRS 2017, 124858, Rn. 33). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die noch in Verwahrung befindlichen Tiere einer Euthanasierung oder einem unsachgemäßen Umgang ausgesetzt sind. Randnummer 4 Der so verstandene Antrag ist jedoch unzulässig.
GO kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Dies setzt jedoch schon sprachlich notwendig voraus, dass ein Widerspruch bei der Behörde zumindest eingelegt wurde. Fehlt ein solcher Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, ist der Antrag
GO bereits unzulässig (vergleiche OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B 12827/94 - juris, Rn. 5). Einen Widerspruch haben die Antragsteller jedoch nicht eingelegt. Randnummer 5
GO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats,
dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form
VfG - I.V.m. § 3a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Antragsteller haben weder schriftlich noch zur Niederschrift einen Widerspruch erhoben. Zwar haben die Antragsteller in je einer E-Mail vom
VfG als auch
VfG eröffnet hat und der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Sächsisches OVG, Beschluss vom
GO ausreichend begründet. Die Begründung lässt - trotz der allgemeinen Ausführungen zu den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit - erkennen, dass der Antragsgegner aufgrund von einzelfallbezogenen Erwägungen den gegenüber den Antragstellern als „Eilfallmaßnahmen“ auferlegten Anordnungen im überwiegenden öffentlichen Interesse an einem effizienten Tierschutz sofortige Wirksamkeit beilegen wollte. Hierbei war er sich des Ausnahmecharakters, der für die Antragsteller mit dem Entfallen des Suspensiveffekts der Widerspruchserhebung verbunden ist, bewusst. Damit ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO an eine einzelfallbezogene Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit Genüge getan (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 80 Rn. 84). Die am 4. April 2019 getroffene mündliche Anordnung des Sofortvollzuges ist ordnungsgemäß erfolgt. Diese ist
GO als Notstandsmaßnahme zulässig, d.h. unter anderem, dass die Anordnung ausdrücklich als Notstandsmaßnahme bezeichnet werden muss. Hierzu findet sich hinsichtlich des damaligen Zeitpunktes zwar nichts ausdrücklich in den Akten. In der schriftlichen Bestätigung und Begründung des Sofortvollzugs wird jedoch von Eilfallmaßnahmen gesprochen. Angesichts dessen und aller sonstigen Umstände des Einzelfalls, ist
summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Wegnahme gegenüber den Antragstellern als Notstandsmaßnahme bezeichnet worden ist. Die unterschiedlichen Bezeichnungen ändern daran nichts. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist im vorliegenden Fall infolge des Zeitablaufs eine Rückgängigmachung des Sofortvollzugs hinsichtlich des Zeitraums vom
GO vorzunehmenden Interessenabwägung nicht wiederherzustellen. Denn unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. hierzu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 152 ff. m.w.N.) überwiegt
der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Interesse der Antragsteller, den Anordnungen vorläufig nicht
kommen zu müssen. Randnummer 9 a. Die Ermächtigungsgrundlage für die Wegnahme der Pferde findet sich in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz - TierSchG -. Randnummer 10 b. Der Antragsgegner ist für den Erlass der Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 zuständig. Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht, insbesondere wurden die Antragsteller vor Erlass des Bescheides von den handelnden Amtsveterinären angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG. Randnummer 11 c. Die getroffene Anordnung, die Pferde der Antragsteller vorläufig wegzunehmen und zunächst anderweitig unterzubringen, erweist sich
den vorliegenden Erkenntnissen als rechtmäßig.
SchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das
dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
SchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller als Halter der in der Verfügung genannten Tiere nicht. Randnummer 12 Die in den beigezogenen Verwaltungsunterlagen enthaltenen Berichte der Amtstierärzte vom
weisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt. Insoweit weist das Gesetz - wie sich aus der Vorschrift des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG ergibt - Amtstierärzten eine sachverständige Funktion zu. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind Amtstierärzte für Aufgaben wie diese auch eigens bestellt, vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG. Das Tierschutzgesetz geht daher davon aus, dass der beamtete Tierarzt die fachliche Kompetenz besitzt, tierschutzwidrige Zustände festzustellen und deren Auswirkungen zu beurteilen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
der Inobhutnahme durch den Antragsgegner aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes euthanasiert werden musste. Das Gutachten des Landesuntersuchungsamtes (S. 247, 248 VA) kommt zu dem Ergebnis, dass die starke Abmagerung der Stute ... auf eine Unterversorgung mit Futter in Verbindung mit dem Parasitenbefall zurückzuführen ist. Die Antragsteller greifen diese Feststellungen nicht im Ansatz substantiiert an. Soweit durch die Antragsteller ein Befall mit Parasiten angeführt wird, ist zu beachten, dass dieser, ebenso wie der Ernährungszustand, in den Verantwortungsbereich der Antragsteller fällt. Daher sprechen alle Erkenntnisse dafür, dass der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, eine Wegnahme der Tiere zu verfügen. Randnummer 17 Das Vorgehen des Antragsgegners war auch verhältnismäßig. Die Maßnahme war geeignet, die Pferde aus ihrer Situation zu befreien. Die Maßnahme war auch erforderlich. Gleich geeignete, mildere Mittel standen nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der in Obhut genommenen Tiere waren auch andere Maßnahmen, wie z.B. Auflagen hinsichtlich der Haltung der Pferde, aufgrund des schlechten Zustandes der Tiere nicht angezeigt. Soweit die Antragsteller vortragen, dass die Tiere auf die Weide verbracht werden sollten, ist aufgrund des amtstierärztlichen Gutachtens und der Ergebnisse des Landesuntersuchungsamtes nicht davon auszugehen, dass die Tiere noch auf die Weide hätten verbracht werden können und sich der Zustand dort gebessert hätte. Die Maßnahme ist auch angemessen. Die Mängel in der Haltung der Tiere, insbesondere der mangelhafte Ernährungszustand, belegen, dass die Pferde noch eine gewisse Zeit die ihrem Wohlbefinden offensichtlich abträglichen Umstände hätten ertragen müssen, hätte der Antragsgegner nicht ihre Wegnahme verfügt und sie anderweitig tierschutzgerecht untergebracht. Der Umstand, dass die Stute ... aufgrund des schlechten Ernährungszustandes zwischenzeitlich euthanasiert werden musste, zeigt, dass der Zustand, auch der anderen Pferde, bereits nicht mehr hinnehmbar war. Ein sofortiges Einschreiten und auch die Wegnahme waren unmittelbar geboten. Randnummer 18 Unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt auf Grund des Zustandes der Pferde das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung. III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, Ziffern 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die Kammer im Eilverfahren den hälftigen Regelstreitwert von 2500 € zugrunde legt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.