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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat 1 A 11532/18 Urteil Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB

Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen. (Rn.7) 2. Zur Feststellung derartige

§ 35Abs. 3 Nr. 5 Bau

GB, jedoch kein besonders schutzwürdiges, weil dieser Bereich für das menschliche Auge durch die optisch massiv in Erscheinung tretende Ortslage von Bad Salzig, die insoweit eine deutliche Zäsur bewirkt, vom besonders schutzwürdigen Rheintal quasi abgetrennt wird und mit diesem zusammen nicht mehr als Ensemble wirkend in Erscheinung tritt. Dies wird im Übrigen aber auch bereits durch die Weitwinkelaufnahmen R3/2 und R4/1 deutlich belegt. Randnummer 73 Das somit von den Sichtpunkten R3 und R4 aus betrachtet insoweit allenfalls durchschnittlich schutzwürdige Landschaftsbild in Richtung der geplanten Anlagen wird indessen durch diese zwar durchaus – wenn auch eher geringfügig – verändert und beeinträchtigt; für die Annahme einer Beeinträchtigung vom Schweregrad einer Verunstaltung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten. Dies gilt nur umso mehr, als die drei Anlagen im fraglichen Bereich auch nicht ohne Vorbild sind; vielmehr sind rechts hiervon die beiden Sendetürme auf der Fleckertshöhe als ebenfalls technische Bauwerke gut sichtbar. Randnummer 74 (

  1. b)Etwas Anderes ergibt sich auch nicht, wenn man den Blick nicht geradeaus auf die gegenüberliegende Rheinseite richtet, sondern entweder stromaufwärts oder aber flussabwärts in Richtung Burg Sterrenberg den Flusslauf selbst mit der Kulisse der in einfassenden Hänge und Höhen in den Blick nimmt. In diesem Falle erscheinen die Anlagen für das menschliche Auge entweder gar nicht im Blickfeld oder – falls überhaupt – allenfalls dessen äußerstem Randbereich, wo sie angesichts ihrer weiten Entfernung und der daraus resultierenden geringen scheinbaren Größe kaum noch bewusst wahrnehmbar sein dürften; dies wird mittelbar auch bereits aus den mit Weitwinkelobjektiv aufgenommenen Lichtbildern R3/1 und R3/2 deutlich. Randnummer 75 (
  2. c)Ebenfalls in die Richtung des insoweit gefundenen Teilergebnisses deutet im Übrigen auch die Sichtachsenstudie der g... GmbH, die feststellt (S. 77), dass die Anlagen „vor allem den Blick vom Hartenberg rheinabwärts in den naturgeprägten Talabschnitt mit dem Ehrentaler Werth sowie die Sicht vom Drei-Burgenblick auf St. Goar und die Burg Rheinfels“ stören, und mithin offensichtlich ebenfalls die Aussichtspunkte Burg Liebenstein und Brömser Kopf nicht für schwerpunktmäßig betroffen hält. Randnummer 76

(3)Vom Blickpunkt R6 (Drei-Burgenblick nahe Patersberg) entspricht die Aussicht weitgehend dem Lichtbild R6 (Anlage 5 zum Sitzungsprotokoll vom 6. Juni 2019); eine wesentliche Einschränkung durch die Verwendung eines Weitwinkelobjektivs besteht insoweit nicht (vgl. dazu im Einzelnen die Aufnahmedaten Seite 18 der Anlage 3 zur Sichtachsenstudie). Randnummer 77 Beim Blick auf die dem Aussichtspunkt unmittelbar gegenüber gelegene Rheinseite wird das Landschaftsbild eindeutig von der Burg Rheinfels und der Ortslage von St. Goar dominiert. Davon geht offensichtlich auch die Sichtachsenstudie aus, indem sie – wie bereits ausgeführt – feststellt, dass die Anlagen die „Sicht vom Drei-Burgenblick auf St. Goar und die Burg Rheinfels“ stören. Randnummer 78 Das Sichtfeld des menschlichen Auges wird hierdurch weitgehend ausgefüllt, wozu nicht zuletzt auch eine deutlich wahrnehmbare Infrastruktur im Bereich der Ortslage und darüber hinaus – insbesondere die Bahnlinie, die Bundesstraße B9, mehrere Parkplätze sowie unmittelbar unterhalb der Burg ein Hafengelände – beiträgt. Solange der Blick auf dieser Szenerie ruht, wird der vorgesehene Standort der Windenergieanlagen gar nicht oder allenfalls unscharf am äußersten Rand des Blickfelds wahrgenommen. Dies gilt umso mehr, als die drei verbliebenen Anlagenstandorte immerhin ca. 8,8 km vom Aussichtspunkt R6 entfernt sind und die mithilfe der „Stockpeilung“ und eines in ihrer scheinbaren Größe vom Betrachtungsort aus gesehen auf transparente Folie gedruckten Bilds realitätsnah simulierten Anlagen, von denen aufgrund der Topographie zudem lediglich die Rotoren und die oberen 50 m des Masts zu sehen sind, auf den Senat geradezu winzig wirkten. Randnummer 79 Lässt man den Blick sodann nach links, d. h. stromaufwärts schweifen, geraten die Standorte der drei geplanten Anlagen – sofern sie zuvor überhaupt sichtbar waren – alsbald völlig aus dem Blickfeld. Randnummer 80 Folgt man mit seinem Blick hingegen dem Verlauf des Rheins flussabwärts, so sind die Standorte ebenfalls – wenn überhaupt – nur am Rande des Sichtfelds erkennbar. Randnummer 81 Einen eher im zentralen Sichtfeld gelegenen Blick auf die drei Anlagen erhält man mithin nur dann, wenn man in etwa in Höhe des Horizonts den hinter der Burg Rheinfels gelegenen Höhenzügen folgt. Hierzu besteht indessen jedenfalls im Bereich der Burg Rheinfels und der Stadt St. Goar wenig Veranlassung – zum einen, weil die Burg und die Ortslage wie bereits dargelegt die Szenerie dominieren, und zum anderen, weil aufgrund der Zusammenballung mehrerer dort bereits vorhandener Windenergieanlagen die Aufnahme und Weiterverfolgung einer derartigen Blickfolge wenig attraktiv erscheinen. Randnummer 82 In das zentrale Blickfeld geraten die geplanten Anlagen somit am ehesten, wenn man dem Horizont etwa von der Burg Rheinfels aus in nordwestlicher Richtung folgt. Randnummer 83 Insoweit ist jedoch zum einen abermals darauf hinzuweisen, dass die drei geplanten Anlagen als solche dort bereits entfernungsbedingt überhaupt nur relativ schwach wahrnehmbar sind (vgl. dazu auch die Visualisierung Seite 18 der Anlage 3 zur Sichtachsenstudie). Randnummer 84 Zu anderen handelt es sich auch bei dieser Ansicht durchaus um

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GB, jedoch ebenfalls um kein besonders schutzwürdiges, weil zum eigentlichen Rheintal und dessen Hängen hin durch das sich jenseits des Seitentaleinschnitts unterhalb der Burg Rheinfels anschließende Höhenplateau und die dahinter gelegene Ortschaft eine deutliche optische Zäsur zum eigentlichen Rheintal bewirkt wird und die streitgegenständlichen Anlagen ihrerseits wiederum erst weit hinter diese Zäsur in Erscheinung treten (vgl. die Visualisierung Seite 18 der Anlage 3 zur Sichtachsenstudie). Randnummer 85

(4)Vom Blickpunkt L7 (Aussichtspunkt „Auf’m Hartenberg“) aus betrachtet besteht die Besonderheit, dass sowohl der Standort der geplanten Anlagen wie auch der des Betrachters beide westlich des Rheins – d. h. linksrheinisch – gelegen sind, wobei die geplanten Anlagen wiederum westlich des Aussichtspunkts errichtet werden sollen. Einziger optischer Schnittpunkt mit dem besonders schutzwürdigen Rheintal ist somit der Blick vom Hartenberg in westlicher Richtung, wie er sich im Wesentlichen aus dem Lichtbild L7 (vgl. Anlage 6 zum Sitzungsprotokoll vom 6. Juni 2019) ergibt. Randnummer 86 Der Visualisierung zufolge gelangen somit die drei geplanten Anlagen dann, wenn der Rhein noch mit im Blick behalten wird, allenfalls randständig ins Blickfeld und auch dies nur dann, wenn der Betrachter strikt nach Westen schaut. Näher liegt insoweit indessen eine Fokussierung auf den sich dem Betrachter geradezu idyllisch präsentierenden naturgeprägten Talabschnitt mit dem Ehrentaler Werth (vgl. dazu auch Sichtachsenstudie, Seite 77, sowie das Lichtbild L7, Anlage 6 zum Sitzungsprotokoll, dort Bildmitte). Randnummer 87 Solange der Blick auf dieser Szenerie ruht, werden die geplanten Windenergieanlagen allenfalls unscharf am äußeren Rand des Sichtfelds wahrgenommen. Randnummer 88 In das zentrale Sichtfeld geraten die drei Anlagen nur dann, wenn man den Blick nach links vom Rhein weg über die Höhenzüge streifen lässt, bis der Fluss seinerseits nur noch am rechten Rand des Blickfelds schemenhaft zu erkennen ist. Hierzu besteht indessen wenig Veranlassung. Zum einen dominieren der Fluss und die Flusslandschaft um das Ehrentaler Werth die Szenerie und zum anderen gewährt der hoch gelegene Aussichtspunkt in Richtung Rhein einen mehr als 180 Grad umfassenden Panoramablick mit Aussicht auf den Fluss, so dass es wenig attraktiv erscheint, von dort aus quasi das „Hinterland“ zu betrachten. Randnummer 89 Danach handelt es sich auch bei dieser Ansicht zwar um

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GB, jedoch ebenfalls um kein besonders schutzwürdiges, weil zum eigentlichen Rheintal und dessen Hängen hin durch ein Höhenplateau nochmals eine optische Zäsur zum eigentlichen Rheintal bewirkt wird und die – von dort aus ohnehin nur mit ihren Rotoren sichtbaren – erst hinter dieser Zäsur in Erscheinung treten. Randnummer 90 Das mithin von dem Sichtpunkt L7 aus gesehen nur durchschnittlich schutzwürdige Landschaftsbild in Richtung der geplanten Anlagen wird durch diese zwar durchaus – wenn auch eher geringfügig – verändert und beeinträchtigt; eine Beeinträchtigung vom Schweregrad einer Verunstaltung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB liegt hierin jedoch nicht. Randnummer 91 Dies gilt nur umso mehr, als das Landschaftsbild im fraglichen Bereich durch die Funkmaste auf der Fleckertshöhe, den sichtbaren Mast einer Überlandleitung sowie – in Richtung Westen – durch die dort zu erkennenden Rotoren einer bereits vorhandenen Windenergieanlage vorbelastet ist. Randnummer 92

  1. b)Dem Vorhaben steht entgegen dem ablehnenden Bescheid des Beklagten auch nicht entgegen, dass es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Randnummer 93 Der Zweck dieses öffentlichen Belangs ist es, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern und diesen in seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 35 Rn. 96). Randnummer 94 Die natürliche Eigenart der Landschaft wird zwar durch Windenergieanlagen in der Regel beeinträchtigt, jedoch führt diese Beeinträchtigung mit Rücksicht auf die gesetzliche Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit solcher Anlagen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., Rn. 58d m. w. N.). Randnummer 95 Zureichende Anhaltspunkte für besondere Umstände, welche vorliegend ausnahmsweise eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, sind – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses zu oben
  2. a)– weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Randnummer 96
  3. c)Auch steht dem Vorhaben nicht etwa die Landesverordnung über das „Landschaftsschutzgebiet Rheingebiet von Bingen bis Koblenz“ vom 26. April 1978 (LSG-VO) als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Randnummer 97 Diese sieht in § 4 u. a. vor, dass im Landschaftsschutzgebiet das Errichten baulicher Anlagen grundsätzlich der Genehmigung durch die Landespflegebehörde bedarf (Abs. 1 Nr. 1), und dass diese zu versagen ist, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann (Abs. 2 Satz 1). Randnummer 98 Schutzweck der LSG-VO ist nach ihrem § 3 Nr. 1 die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Rheintals und seiner Seitentäler, mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen, ferner gemäß § 3 Nr. 2 die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushalts, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen. Randnummer 99 Auch insoweit fehlt es vorliegend an einer relevanten Beeinträchtigung. Randnummer 100 Beim Rheintal und seinen Seitentälern handelt es sich keineswegs durchweg um ein von der Zivilisation bislang weitgehend unberührt gebliebenes und in diesem Sinne noch in einem weitestgehend naturnahen Zustand verbliebenes Gebiet. Über die teilweise umfängliche und auch weit in die Hanglagen hinein reichende Wohnbebauung hinaus – vgl. etwa die Lichtbilder R3/2 und R6, Anlagen 2 und 5 zum Sitzungsprotokoll – zeugen auch zahlreiche sonstige Baulichkeiten von der Anwesenheit des Menschen mit seinen infrastrukturellen Bedürfnissen, so etwa die Eisenbahnlinien, die Bundesstraße B 9, Häfen und Gewerbegebiete. Bereits von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die LSG-VO die Errichtung derartiger infrastruktureller Baulichkeiten als solche weitestgehend ausschließen will. Randnummer 101 Nimmt man nunmehr zusätzlich die Hänge und Höhenzüge mit in den Blick, so ist festzustellen, dass, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat (siehe dazu bereits oben), im hier in Rede stehenden Bereich oberhalb der Hangkante bereits mehrere andere Windenergieanlagen sowie Funk- und Strommasten zu sehen sind. Ein Eingriff in einen weitgehend naturnahen Zustand ist somit nicht gegeben. Randnummer 102
  4. d)Der Beklagte kann dem Vorhaben auch nicht mit Erfolg Belange des Denkmalschutzes entgegenhalten. Randnummer 103

(1)Dies gilt zum einen für § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung – und damit u. a. auch den im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald aus dem Jahre 2017 (RROP MW 2017) erfolgten denkmalpflegerischen Zielfestsetzungen – nicht widersprechen dürfen. Randnummer 104 Zwar handelt es sich bei rund 200 m hohen Windenergieanlagen zweifelsohne um raumbedeutsame Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG, vgl. näher beispielsweise BVerwG, Urteil vom
  1. März 2003 – 4 C 4/02 –, und Beschluss vom
  2. August 2002 – 4 B 36/02 –; BayVGH, Urteil vom
  3. November 2011 – 2 BV 10.2295 –; OVG RP, Urteile vom
  4. März 2003 – 1 A 11406/01 –, und vom
  5. Juli 2005 – 8 A 11033/04.OVG –, sowie Beschluss vom
  6. April 2014 – 1 B 10305/14.OVG –, alle in juris). Randnummer 105 Auch stellt das Ziel Z 49 des RROP MW 2017 ein verbindlich festgelegtes Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar, welches bei der Entscheidung über die nach § 13 Abs. 1 BImSchG mit der Rechtswirkung einer Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ausgestattete immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage zu beachten ist. Randnummer 106 Die streitgegenständlichen Windenergieanlagen stehen jedoch nicht im Widerspruch zu dieser Zielfestsetzung. Randnummer 107 Als Ziel Z 49 schreibt der RROP MW 2017 in dem Kapitel 1.4.3 „Denkmalpflege“ fest, dass dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung (Tabelle 2) vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren sind. Randnummer 108 Zur Begründung/Erläuterung wird ausgeführt: Randnummer 109 „Dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung tragen in besonderer Weise zur regionalen Identität bei. Deshalb soll in einem großen Umkreis um diese Anlagen eine optische Beeinträchtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftlicher oder verkehrstechnischer Bauten vermieden werden. Bestehende Beeinträchtigungen sollen nach Möglichkeit gemildert oder ganz beseitigt werden. Randnummer 110 Insbesondere in Bezug auf den Schutz vor optischen Beeinträchtigungen durch energiewirtschaftliche Anlagen wie Hochspannungsleitungen oder Windenergieanlagen ist eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen nachfolgender Planungs- oder Zulassungsverfahren erforderlich. Randnummer 111 Die Umsetzung der Energiewende erfordert die Errichtung zahlreicher Windenergieanlagen. Bereits durch vorausschauende Standortwahl und Arrondierungen von Windenergieanlagen können optische Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis von dominierenden landschaftsprägenden Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vermieden werden. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung sind insbesondere die topographische Situation, Bewuchs, Vorbelastungen und die konkrete Lage im Raum einschließlich weiterer raumordnerischer Erfordernisse zu würdigen. Im Einzelfall sind Sichtachsenanalysen erforderlich. Randnummer 112 Ggf. sind als Vorgaben zur Vorhabenrealisierung auch verbindliche Höhenbeschränkungen in Betracht zu ziehen.“ Randnummer 113 Als entsprechende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung werden für den hier in Rede stehenden Bereich in der Tabelle 2 des RROP MW 2017 insbesondere die Burg Rheinfels (St. Goar), die Burgen Maus und Katz (St. Goarshausen) sowie die Burgen Sterrenberg und Liebenstein (Kamp-Bornhofen) genannt. Randnummer 114 Insoweit ist jedoch angesichts dessen, dass die streitgegenständlichen Vorhaben mehrere Kilometer westlich des Rheins und somit außerhalb des Rheintals selbst errichtet werden und zu den o. a. Burgen einen Abstand von mehr als 5 km Luftlinie einhalten sollen, bereits keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht oder sonst erkennbar, dass die landschaftsprägenden Anlagen einerseits und die Vorhaben andererseits in einer bestimmten optischen Beziehung (vgl. dazu näher das Urteil des Senats vom
  7. April 2017 – 1 A 10683/16.OVG –, juris, m. w. N.) zueinander stünden, aufgrund derer hier eine optische Beeinträchtigung der landschaftsprägenden Bauwerke in Betracht käme. Randnummer 115
(2)Auch stehen dem Vorhaben keine denkmalrechtlichen Vorschriften als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Randnummer 116 Zwar ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Denkmalschutzgesetz (DSchG) Gegenstand des Denkmalschutzes auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Für diesen Bereich statuiert § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG eine Genehmigungspflicht für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen; gemäß § 13 Abs. 2 DSchG wird die Genehmigung nur erteilt, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (Nr. 1) oder andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann (Nr. 2). Randnummer 117 Bei der räumlichen Abgrenzung des danach geschützten Bereichs ist darauf abzustellen, ob die Umgebung eines Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erscheinungsbild ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt (vgl. dazu etwa OVG RP, Urteile vom
  1. August 2012 – 8 A 10229/12.OVG –, juris, und vom
  2. Oktober 1993 – 1 A 10520/92.OVG –, AS 24, 268). Randnummer 118 Danach kann zum einen insoweit die nach § 4 Satz 4 DSchG für sein Erscheinungsbild maßgebliche Umgebung des Kulturdenkmals räumlich und sachlich nicht weiter reichen, als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage im Sinne der Zielfestsetzung Z 49 des Kapitels 1.4.3 „Denkmalpflege“ des RROP MW 2017 geprägt wird, so dass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zum (Nicht-) Entgegenstehen von Zielen der Raumordnung verwiesen werden kann. Randnummer 119 Abgesehen davon besteht eine gleichzeitige Sichtbarkeit von Anlagen und jeweiliger Burg lediglich von einigen wenigen relevanten Betrachtungspunkten in der Ferne, wobei die Windenergieanlagen dort entfernungsbedingt nur noch in einer geringen scheinbaren Größe – und dies dann, wenn man die jeweilige Burg selbst in den Blick nimmt, auch nur am Rande des Blickfeldes – wahrgenommen werden kann (vgl. beispielhaft etwa die Visualisierung R6 Drei-Burgenblick, Seite 18 der Anlage 3 zur Sichtachsenstudie). Randnummer 120
  3. Nach alledem tragen die vom Beklagten herangezogenen Gründe für die Ablehnung der beantragten Genehmigungen nicht und die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens stellt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen dar, so dass der Beklagte unter Heranziehung der zum „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze zur Neubescheidung des Genehmigungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Randnummer 121 In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Regel nur unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein entsprechendes Auflagenprogramm entwickeln. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen, und ein Bescheidungsurteil i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlässt (vgl. zum Ganzen OVG NW, Urteil vom
  4. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris, m. w. N.). Randnummer 122 So liegt der Fall auch hier. Eine Prüfung durch den Beklagten, ob über die von ihm im ablehnenden Bescheid herangezogenen, hier jedoch nicht durchgreifenden Versagungsgründe hinaus möglicherweise sonstige Vorschriften, insbesondere auch solche anlagentechnischen Inhalts, gemäß § 6 BImSchG der Errichtung und/oder dem Betrieb der streitgegenständlichen Anlage entgegenstehen, hat – soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich – bislang auch nicht ansatzweise stattgefunden. Insoweit muss es im Interesse einer sinnvollen Funktionsverteilung zwischen Gericht und Verwaltung für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in allen seinen Einzelheiten bei der Zuständigkeit des Beklagten verbleiben. Randnummer 123
  5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 124 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 125 Beschluss Randnummer 126 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 945.000,-- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

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