Protokollunterzeichnung bei zwei verhinderten Richtern Leitsatz
- Für den Fall, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden auch der älteste beisitzende Richter verhindert ist, sieht das Gesetz keine weitere Vertretung vor. Einer Unterzeichnung des Protokolls gem. § 271 Abs. 1 StPO durch einen Richter bedarf es in diesem Fall ausnahmsweise nicht, weil sie aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. (Rn.6)
- Die alleinige Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle genügt zur Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls gem. § 271 Abs. 2 S. 2 StPO nur in dem ausdrücklich geregelten Fall, dass der verhinderte Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts war; diese Vorschrift ist eng auszulegen und auf den Fall einer Verhinderung zweier richterlicher Mitglieder nicht übertragbar. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Koblenz,
- Januar 2019, 2090 Js 29752/10 - 12 KLs Tenor Die Beschwerde des Angeklagten W. gegen die Mitteilung des Vorsitzenden der
- großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom
- Januar 2019 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahren fallen dem Angeklagten W. zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Gründe I. Randnummer 1 Das Protokoll der vom
- August 2012 bis zur Aussetzung am
- Mai 2017 durchgeführten (ersten) Hauptverhandlung in dem vorliegenden Strafverfahren liegt bislang lediglich in von dem jeweiligen Urkundsbeamten hergestellten Entwürfen vor, ist jedoch - mit Ausnahme einiger Tagesprotokolle - nicht von einem hierfür zuständigen Richter unterzeichnet und damit fertiggestellt. Der für die Hauptverhandlung verantwortliche frühere Vorsitzende der Strafkammer ist mit Ablauf des Monats Juni 2017 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Dienst ausgeschieden. Den Antrag des Angeklagten W. auf Erstellung eines ordnungsgemäßen Hauptverhandlungsprotokolls lehnte der jetzige Vorsitzende der Strafkammer am
- Dezember 2017 ab. Mit Beschluss 2 Ws 88/18 vom
- März 2018 hat der Senat diese Entscheidung aufgehoben und angeordnet, dass das Protokoll fertigzustellen ist. Randnummer 2 Da der frühere Vorsitzende wegen Ausscheidens aus dem Dienst gehindert ist, das Protokoll fertigzustellen (vgl. MüKo-StPO/Valerius, § 271 Rn. 26; KK-StPO/Greger,
- Aufl. § 271 Rn. 10), wäre es nunmehr Aufgabe des ältesten Beisitzers gewesen, das Protokoll zu unterschreiben (§ 271 Abs. 2 S. 1 StPO). Dieser hat jedoch am
- Mai 2018 erklärt, hierzu aus tatsächlichen Gründen nicht imstande zu sein. Ein weiteres berufsrichterliches Mitglied der Strafkammer war bereits mit Ablauf des Monats Januar 2014 aus dem Verfahren ausgeschieden und durch den nachrückenden Ergänzungsrichter Richter am Landgericht S. ersetzt worden. Randnummer 3 Der Angeklagte ist der Auffassung, das Protokoll der ersten Hauptverhandlung sei nunmehr durch Richter am Landgericht S., hilfsweise durch die protokollführenden Beamten allein fertigzustellen. Da der jetzige Vorsitzende der Strafkammer zunächst nichts Entsprechendes veranlasste, ließ der Angeklagte W. sein Anliegen mit Schriftsatz vom
- Dezember 2018 durch Einlegung einer Beschwerde unterstreichen. Daraufhin wies der Vorsitzende mit Schreiben vom
- Januar 2019 darauf hin, eine Fertigstellung durch den nachgerückten Ergänzungsrichter komme nicht in Betracht. Der Angeklagte W. hat mit Schriftsatz vom
- Februar 2019 mitteilen lassen, er halte seine Beschwerde aufrecht. Diesem Rechtsmittel hat der Vorsitzende durch Beschluss vom
- März 2019 nicht abgeholfen. II. Randnummer 4 Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO gegen die Mitteilung des Vorsitzenden vom
- Januar 2019 statthaft. Es handelt sich bei der angegriffenen Verfügung auch nicht um eine der Urteilsfällung vorausgehende und damit dem Beschwerderecht entzogene Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 305 Satz 1 StPO. Die Verfügung dient ersichtlich nicht der Vorbereitung eines noch zu fällenden Urteils und entfaltet darüber hinaus eine Verfahrenswirkung, die das Recht des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung beeinträchtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom
- März 2018 Bezug genommen. Randnummer 5 In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Randnummer 6 Der Vorsitzende der Strafkammer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls durch den als Ergänzungsrichter nachgerückten Richter am Landgericht S. nicht in Betracht kommt. Für den Fall, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden auch der älteste beisitzende Richter verhindert ist, sieht das Gesetz keine weitere Vertretung vor. Einer Unterzeichnung des Protokolls gemäß § 271 Abs. 1 StPO durch einen Richter bedarf es in diesem Fall ausnahmsweise nicht, weil sie aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ad impossibilia nemo tenetur (zu Unmöglichem kann keiner gezwungen werden). Randnummer 7 Die alleinige Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle genügt zur Fertigstellung gemäß § 271 Abs. 2 Satz 2 StPO nur in dem - hier nicht vorliegenden - ausdrücklich geregelten Fall, dass der verhinderte Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts war; diese Vorschrift ist eng auszulegen (vgl. MüKo-StPO-Valerius,
- Aufl. § 271 Rn. 24 unter Bezugn. auf Busch JZ 1964, 746 <749>) und auf den vorliegenden Fall einer Verhinderung zweier richterlicher Mitglieder nicht übertragbar. Randnummer 8 Der Senat weist bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die unterbliebene Unterzeichnung des Protokolls mit der Revision nicht gerügt werden kann. In diesem Fall hat das Revisionsgericht auf entsprechende formelle Rügen im Freibeweisverfahren zu ermitteln, ob entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegen, ohne an ein Protokoll mit Beweiswirkung gemäß § 274 StPO gebunden zu sein (vgl. MüKo-StPO/Valerius, aaO. Rn. 35; LR-StPO/Gollwitzer,
- Aufl. Rn. 71, 73).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.