Arbeitsvergütung - Überstundenvergütung - Darlegungs- und Beweislast Orientierungssatz 1. Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Da die konkret zu leistende Arbeit i.d.R. vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereit gehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. (Rn.50) 2. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. (Rn.58) 3. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. (Rn.59) 4. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. (Rn.63) Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. (Rn.64) 5. Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitsaufzeichnungen nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein. (Rn.67) 6. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat. (Rn.68) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 12. April 2018, 1 Ca 1130/17, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.04.2018 - 1 Ca 1130/17 - in Ziffer 2 des Urteilstenors teilweise abgeändert und Ziff. 2 des Urteilstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.652,17 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 13/16 und die Beklagte zu 3/16. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Ansprüche des Klägers auf weitere Vergütung für den Monat Oktober 2017 und Überstundenvergütung. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 21. August 2017 bis 9. November 2017 aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. August 2017 (Bl. 3 - 7 d. A.) in der Abteilung Verkauf/Vertrieb als "Business Development Manager" im Außendienst beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Regelungen: Randnummer 3 " § 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit Randnummer 4 Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 21.08.2017 in der Abteilung VERKAUF/VERTRIEB als Business Development Manager im Außendienst beschäftigt. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch andere ihm zumutbare Tätigkeiten auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder anderem Ort zu übernehmen. Eine Gehaltsminderung darf hiermit jedoch nicht verbunden sein. (...) Randnummer 5 § 3 Vergütung Randnummer 6 Die monatliche Bruttovergütung beträgt EUR 6.000,-. (...) Randnummer 7 § 5 Arbeitszeit/Überstunden Randnummer 8 Die Arbeitszeit im Außendienst richtet sich in erster Linie nach der Erfüllung von Zielen und Aufgaben. Die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers orientiert sich an der betriebsüblichen Arbeitszeit. Diese beträgt derzeit wöchentlich 40 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Der Arbeitnehmer hat über seine Arbeitszeiten regelmäßig Buch zu führen. Die Arbeitszeit verteilt sich grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Ihre Lage richtet sich nach der betrieblichen Einteilung. Die Firma behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung der Firma Mehrarbeits- und Überstunden bis zu 10 Stunden pro Monat zu leisten. Durch die in § 3 und § 16 dieser Vereinbarung genannte Vergütung ist die vertragsgemäße Tätigkeit des Arbeitnehmers einschließlich Reisezeiten und etwaiger Mehr- bzw. Überstunden abgegolten. Für darüber hinaus auf Anordnung geleistete Über- oder Mehrarbeitsstunden zahlt die Firma anteilig einen Zuschlag von 25 % nach § 3 dieser Vereinbarung. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei entsprechendem betrieblichem Bedarf in gesetzlich zulässigem Umfang auch Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft zu leisten. Die Firma ist berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Für die Dauer der Kurzarbeit mindert sich die Vergütung im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit. (...) Randnummer 9 § 13 Ausschlussklausel Randnummer 10 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf Zuschläge aller Art sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit; alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht. (...) Randnummer 11 § 17 Sonstige Vertragsgegenstände Randnummer 12 - Stellenbeschreibung - Dienstwagenüberlassungsvertrag - Die Arbeitsordnung, soweit diese nicht diesem Vertrag widerspricht." Randnummer 13 In der dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügten Stellenbeschreibung heißt es u.a.: Randnummer 14 "Die hauptsächliche Aufgabe des Arbeitnehmers besteht darin, die Firma in ihrer Verkaufstätigkeit zu unterstützen. Hierzu hat der Arbeitnehmer neue Kunden zu werben, den ihm zugewiesenen Kundenkreis regelmäßig zu besuchen und Geschäftsabschlüsse im Namen und für Rechnung der Firma zu vermitteln bzw. solche Geschäftsabschlüsse anzubahnen und vorzubereiten. Hierzu wird ihm zunächst folgendes PLZ-Gebiet übertragen: 0 - 9. Die dem Arbeitnehmer zugewiesenen Gebiete sowie die von ihm zu betreuenden Kunden und zu vertretenden Produkte können durch die Firma entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers neu eingeteilt werden. Die Firma behält sich insoweit eine zumutbare nachträgliche, auch mehrfache Änderung der Gebiets-/Kundenliste vor. Der Arbeitnehmer informiert die Firma während der Reisetätigkeit regelmäßig über seine Aktivitäten. Spätestens bis zum 3. des Folgemonats hat er die Firma in einem monatlichen Verkaufsbericht schriftlich über Art, Umfang und Erfolg seiner Tätigkeit zu informieren. Hierbei hat er die jeweiligen Formulare/Vordrucke/Tabellen/EDV-Systeme der Firma zu verwenden. In Eilfällen hat der Arbeitnehmer der Firma unverzüglich telefonisch Bericht zu erstatten. Die Einzelheiten richten sich nach näherer Weisung durch die Firma. Bei Teilnahme der Firma an Messen/Ausstellungen/Tagungen gehört die Unterstützung des Arbeitnehmers ebenfalls zu dessen Aufgaben." Randnummer 15 Dem Kläger wurde auf der Grundlage des als Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbarten Dienstwagenüberlassungsvertrags ein Dienstwagen für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit überlassen. Randnummer 16 Unter dem 19. Oktober 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Abmahnung (Bl. 80 d. A.): Randnummer 17 "Guten Morgen Herr A., Randnummer 18 Nutzung unseres C-Systems: Sie wurden von mir zuerst mehrfach freundlich darauf hingewiesen, auch am 26.09.17 bei Fa. P. GmbH auf deren Parkplatz persönlich angemahnt, wiederum am 16.10. und 17.10. per Mail angewiesen, Ihre Tätigkeiten (Anrufe, Meetings, Firmen, Kontakte, Verkaufschancen, Besuchsberichte, ...) sorgfältig und vollständig darin einzupflegen und/oder zu korrigieren/fehlende Infos zu ergänzen. Bisher haben Sie dies nicht erledigt. Randnummer 19 Damit haben Sie die Ausführung einer Ihnen obliegenden Arbeit verweigert und dadurch Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Randnummer 20 Wir fordern Sie dringend auf, in Zukunft Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen, andernfalls behalten wir uns vor, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Randnummer 21 Eine Durchschrift dieser Abmahnung werden wir zu Ihren Personalakten nehmen. Randnummer 22 Wir bitten um Erledigung der oben genannten Punkte bis Fr. 20.10.2017 17.00 Uhr und Ihre schriftliche Rückbestätigung der Erledigung. Randnummer 23 Danke für Ihre Mithilfe." Randnummer 24 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (Bl. 8 d. A.), dem Kläger am 26. Oktober 2017 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Randnummer 25 Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Kündigungsschutzklage gewandt und im Wege der Klageerweiterung verschiedene Zahlungsansprüche geltend gemacht, darunter die Ansprüche auf Vergütung für den Monat Oktober 2017 in Höhe von 6.000,00 EUR brutto und Vergütung für fünf Überstunden im August 2017 sowie 15,5 Überstunden im September 2017 in Höhe von insgesamt 698,85 EUR brutto nebst Überstundenzuschlägen in Höhe von 174,71 EUR brutto. Randnummer 26 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. April 2018 - 1 Ca 1130/17 - Bezug genommen. Randnummer 27 Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 25. Oktober 2017, sondern durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung mit Ablauf des 9. November 2017 aufgelöst worden ist. Weiterhin hat es - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - dem Kläger die mit dem Klageantrag zu 2. in Höhe von 6.000,00 EUR brutto geltend gemachte Vergütung für den Monat Oktober 2017 teilweise in Höhe eines Betrags von 2.869,57 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto nebst Zinsen zuerkannt, während es den Klageantrag zu 2. im Übrigen und den Klageanspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung nebst Überstundenzuschlägen abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger für den Monat Oktober 2017 lediglich eine Vergütung für elf Arbeitstage in Höhe von 2.869,57 EUR brutto zustehe (6.000,00 EUR : 23 x 11). Bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast würden Besonderheiten gelten, wenn ein Arbeitnehmer nicht am Betriebssitz arbeite und ihm kraft arbeitsvertraglich vereinbarter Bestimmungen auferlegt worden sei, nachvollziehbare Tätigkeitsnachweise zu erstellen, die sich auch auf die Art der Tätigkeit erstreckten. Eine solche vertragliche Abrede sei wirksam. Lege der Arbeitnehmer solche Tätigkeitsnachweise nicht vor, könne der Arbeitgeber auch nicht weiter im Einzelnen substantiiert vortragen, ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen sei oder nicht. Gelinge dem Arbeitnehmer deswegen die Darlegung nicht, er habe tatsächlich gearbeitet, müsse er das Risiko des Prozessverlustes tragen, weil er die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage. Gemäß der Stellenbeschreibung habe dem Kläger, der von seinem Home-Office aus gearbeitet habe, die Verpflichtung oblegen, die Beklagte während der Reisetätigkeit regelmäßig über seine Aktivitäten bis spätestens am 3. des Folgemonats zu unterrichten und hierbei die jeweiligen Formulare, Vordrucke, Tabellen und EDV-Systeme der Firma zu verwenden. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits die ihm von der Arbeitgeberin aufgegebene Tätigkeitsnachweise mit den zur Verfügung gestellten Mitteln nicht geführt habe, hätte er durch substantiierten Vortrag darlegen müssen, dass er tatsächlich Arbeitstätigkeiten erbracht habe. Einen solchen substantiierten Vortrag habe der Kläger allerdings nicht erbracht. Deshalb hätten nur anhand der Angaben der Beklagten, die diese nach Auswertung des Laptops des Klägers und Eingaben in das C-System gemacht habe, einige Arbeitstätigkeiten festgestellt werden können. Danach werde die Arbeitsleistung des Klägers in der Zeit vom 9. bis 19. Oktober 2017 nach § 287 ZPO auf ca. 24 Stunden, d. h. drei Arbeitstage geschätzt. Weiterhin stehe dem Kläger für den Feiertag am 3. Oktober 2017 und für den 4. Oktober 2017, an dem die Beklagte selbst eine gemeinsame Fahrt mit dem Kläger vortrage, Vergütung zu. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe der Kläger unstreitig für die Zeit vom 23. bis 25. Oktober, d. h. für weitere drei Tage. Ab dem 26. Oktober 2017 habe sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden, so dass der Kläger gemäß § 615 BGB bis zum 31. Oktober 2017 die anteilige Vergütung verlangen könne. Danach stehe dem Kläger für den Monat Oktober 2017 ein Bruttogehalt für elf Arbeitstage in Höhe von 2.869,57 EUR brutto zu, von dem ein Betrag von 171,00 EUR netto in Abzug zu bringen sei. Der Kläger habe entgegen der ihm nach § 7 Abs. 2 des Dienstwagenüberlassungsvertrages obliegenden Verpflichtung das ihm überlassene Dienstfahrzeug nicht am Arbeitstag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben. Deswegen habe die Beklagte den Wagen selbst abholen müssen, wobei ein Aufwendungsbetrag von 171,00 EUR netto entstanden sei. Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten hätten die Arbeitsvertragsparteien daher vereinbart, dass der Nettobetrag von 171,00 EUR vom Bruttobetrag für den Monat Oktober in Abzug zu bringen sei. Soweit der Kläger Überstundenvergütung für im August und September 2017 geleistete Überstunden nebst Überstundenzuschlägen geltend mache, sei die Klage abzuweisen. Der Kläger habe trotz des Bestreitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, wann und wo er welche Überstunden geleistet habe, dass diese auf Anordnung der Beklagten erfolgt oder aufgrund der zugewiesenen Arbeit unumgänglich gewesen oder seitens der Beklagten geduldet worden seien. Im Übrigen habe der Kläger die Vergütung für die behaupteten Überstunden im August und September 2017 nicht rechtzeitig innerhalb der wirksam in § 13 des Arbeitsvertrages vereinbarten Ausschlussfristenregelung geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 28 Gegen das ihm am 4. Mai 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. August 2018 mit Schriftsatz vom 6. August 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Vergütungsanspruch für den Monat Oktober 2017 - über den vom Arbeitsgericht bereits zuerkannten in Höhe von 2.869,57 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR hinaus - in der geltend gemachten Höhe von 6.000,00 EUR brutto (d. h. in Höhe von weiteren 3.130,43 EUR brutto ohne Nettoabzug) und den Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung nebst Überstundenzuschlägen für fünf Überstunden im August 2017 und 15,5 Überstunden im September 2017 in Höhe von zuletzt insgesamt 886,83 EUR brutto weiter. Randnummer 29 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Nachweise der Arbeitszeit verkannt. Während für den 3., 4. und 23. bis 31. Oktober 2017 eine Vergütungspflicht feststehe, habe das Arbeitsgericht im Übrigen zu Unrecht die streitige Arbeitsleistung auf lediglich ca. drei Arbeitstage geschätzt und insoweit nur eine Vergütungsverpflichtung für elf Tage erkannt. Das Bundesarbeitsgericht gehe in seinem Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - von einer anderen Verteilung der Darlegungslast aus. Danach hätte das Gericht zunächst von der Beklagten verlangen müssen darzulegen, wann sie welche Tätigkeiten ihm zugewiesen und er diese Tätigkeiten nicht erfüllt habe. Erst danach wäre es seine Sache gewesen darzulegen, dass er diese Arbeitsleistungen erbracht habe. Das Arbeitsgericht habe unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast die pauschalen Behauptungen der Beklagten, er habe lediglich die in ihrem System nachgewiesenen Stunden gearbeitet, als richtig erachtet. Er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass er nicht mit dem Laptop gearbeitet habe, weil dieser ständig abgestürzt sei, so dass er seinen eigenen Laptop benutzt habe und aus diesem Grund keine Eintragungen im System erfolgt seien. Das Gericht habe lediglich darauf abgestellt, dass er keine Tätigkeitsnachweise erbracht habe. Aufgrund der abgestuften Darlegungs- und Beweislast hätte die Beklagte aber zunächst vortragen müssen, welche Aufgaben er hätte erledigen sollen, die in den Tätigkeitsnachweisen aufzulisten seien. Das Gericht habe diese erste Stufe der Darlegungs- und Beweislast völlig übersprungen. Weiterhin habe das Gericht seiner Hinweispflicht nicht genügt. Am 2. Oktober 2017 habe er eine Internetrecherche durchgeführt und Daten aufgenommen, die später abtelefoniert werden sollten. Die gleichen Tätigkeiten seien auch am 5., 9., 10., 11., 12., 13., 16., 17. und 20. Oktober 2017 erfolgt. Diesbezüglich verweise er auf die als Anlagen K1 und 2 vorgelegten Übersichten und recherchierten Firmen. Am 6. und 19. Oktober 2017 habe er sich mit dem Kollegen E. im Zeitraum von 8:00 bis 18:00 Uhr inklusive Fahrzeiten getroffen. Sie hätten Kundentermine und Kundenmeinungen sowie mögliche Strategien besprochen und Fallbeispiele sowie Potentiale bei den Zerspanern hinsichtlich der K-Produkte erarbeitet. Am 18. Oktober 2017 habe er den Kunden W. L. GmbH & Co. KG besucht. Er sei gegen 8:00 Uhr losgefahren, der Termin habe um 13.00 Uhr stattgefunden und ca. 2,5 Stunden gedauert, wonach er mit einer Fahrzeit von ca. vier Stunden wieder zurückgefahren sei. Dort habe er mit dem technischen Betriebsleiter M. F. gesprochen und mit diesem den Einsatz von K-Produkten beraten. Ohne Grundlage und Anlass habe das Gericht auch noch den Betrag von 171,00 EUR netto vom Lohn im Tenor abgezogen, obwohl die Beklagte weder die Aufrechnung erklärt noch Widerklage eingereicht habe. Der Abzug der 171,00 EUR sei ohne jegliche gesetzliche Stütze erfolgt. Im Übrigen sei es unbeachtlich, ob er das nicht bestritten habe, die Frage sei, ob die Beklagte den Betrag geltend gemacht habe. Darüber hinaus habe das Gericht die doch recht widersprüchlichen Vergleichsverhandlungen wiedergegeben und es abgelehnt, dass sich die Parteien auf etwas geeinigt hätten. Wie das Gericht nunmehr eine Veranlassung sehe, die 171,00 EUR netto abzuziehen, ergebe sich aus keinem Rechtsgrundsatz. Hierin liege ein Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz. Für einen Abzug wäre nicht nur unbestrittener Tatsachenvortrag notwendig gewesen, sondern auch eine ausdrückliche Prozesshandlung der Beklagten, die hier nicht vorliege. Der Überstundenanspruch sei ebenfalls begründet. Auch hier habe es das Gericht unterlassen, rechtzeitig Hinweise zu erteilen. Am 25. August 2017 habe er die Heimfahrt von der Schulung aus Österreich angetreten, wobei die Fahrt Arbeitszeit sei. Insgesamt habe dies von 8:00 bis 21:00 Uhr gedauert, womit er fünf Überstunden geleistet habe. Am 1. September 2017 sei er zu einem Kundenbesuch bei der Firma T. sowie bei Z-Tor gewesen. Insgesamt sei er damit von 7:15 bis 17:30 Uhr unterwegs gewesen, was 2,5 Überstunden seien. Der Messeeinsatz am 18. und 19. September 2017 sei jeweils von 7:30 bis 19:30 Uhr erfolgt, an dem anderen Tag bis 20:20 Uhr, so dass sich ein Überstundenanspruch von acht Stunden ergebe. Für die dienstlich veranlasste Rückfahrt, in der er im Stau gestanden habe und für die er von 7:30 bis 20:30 Uhr gebraucht habe, seien fünf Überstunden entstanden. Für den 26. September 2017 seien für die Firmenbesuche bei K. sowie P. drei Überstunden entstanden. Die Fahrt habe von 7:30 bis 18:30 Uhr gedauert. Am 28. September 2017 habe er die Firma S. besucht und inklusive Gespräch mit Fahrten von 8:00 bis 21:00 Uhr fünf Überstunden gemacht. Am 11. September 2018 habe er bei den Gebrüdern R. ein Kundengespräch durchgeführt, das samt An- und Abfahrt von 8:00 bis 18:00 Uhr mit insgesamt also zwei Überstunden gedauert habe. Die Überstunden aus der Schulung an den Tagen 21. und 24. August 2017 würden sich daraus ergeben, dass die dienstlich veranlasste Anfahrt nach Österreich am 21. August 2017 13 Stunden (= 5 Überstunden) und die Rückfahrt ebenfalls 13 Stunden (= 5 Überstunden) gedauert habe. Dies seien in der Summe 40,5 Überstunden. Abzüglich der vertraglich abgegoltenen zehn Überstunden würden für den Monat August 2017 fünf Überstunden und für den Monat September 2017 15,5 Überstunden verbleiben. Bei einem Stundenlohn von 34,61 EUR und einem vertraglich festgelegten Zuschlag von 25 % (= 8,65 EUR pro Stunde) würde sich eine Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 886,83 EUR brutto errechnen (34,61 EUR Stundenlohn zuzüglich Zuschlag von 8,65 EUR = 43,26 EUR x 20,5 Stunden). Schließlich seien die Ausschlussfristen nicht wirksam vereinbart, so dass sich die Beklagte nicht auf den Verfall berufen könne. Das Bundesarbeitsgericht habe Ausschlussfristen für unwirksam erklärt, die den Anspruch auf den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen würden. Randnummer 30 Der Kläger beantragt , Randnummer 31 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. April 2018 - 1 Ca 1130/17 - teilweise abzuändern und Randnummer 32 I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit dem 1. November 2017 zu zahlen, Randnummer 33 II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 886,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt , Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Sie erwidert, der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Vergütung für den Monat Oktober 2017. Das Arbeitsgericht habe hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zutreffend auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - verwiesen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Arbeitsleistung im betriebsfremden Home-Office ohne ihre Aufsichts- und unmittelbare Weisungsbefugnis erbracht habe und im Arbeitsvertrag sowie in der Stellenbeschreibung die Tätigkeit explizit festgelegt gewesen sei, würden auch im vorliegenden Fall die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Besonderheiten gelten. Da der Kläger keine Tätigkeitsnachweise vorlegen könne, hätte es ihm oblegen, im Einzelnen substantiiert vorzutragen, dass er tatsächlich Arbeitsleistung erbracht habe. Dieser Darlegungslast sei der Kläger nicht nachgekommen. Soweit der Kläger an den von ihm genannten Tagen pauschal auf die Durchführung einer Internetrecherche verweise, genüge dies nicht zur Darstellung der vermeintlich erbrachten Arbeitsleistung. Sie werde hierdurch nicht in die Lage versetzt, ihrerseits hierauf substantiiert erwidern zu können. Im Hinblick darauf, dass der Kläger erst jetzt in der zweiten Instanz eine entsprechende Auflistung vorgelegt habe, sei zu vermuten, dass diese erst im Nachhinein angefertigt worden sei. Zudem falle auf, dass die in der Auflistung erfolgten Adresseinträge als Ansprechpartner ganz überwiegend nur den Geschäftsführer unter Nennung einer ganz allgemeinen Internetadresse angeben würden. Die hinterlegten Internetadressen seien sämtlich aus dem Impressum des jeweiligen Firmenauftritts der potentiellen Kunden aus dem Internet zu entnehmen. Die vorgelegten Auflistungen seien innerhalb weniger Minuten durch kurze Internetrecherche zu erstellen. Auch das Vorbringen zu seinen angeblichen Treffen mit dem Kollegen E. am 6. und 19. Oktober 2017 sei zu bestreiten. Soweit der Kläger neben dem Gespräch mit dem Kollegen E. am 19. Oktober 2017 einen zeitintensiven Termin mit einem potentiellen Kunden wahrgenommen haben wolle, sei die Richtigkeit dieses neuen Vortrags ebenfalls zu bestreiten. Auch der vom Arbeitsgericht vorgenommene Nettoabzug könne nicht mit Erfolg angegriffen werden. Sie habe insoweit die Aufrechnung erklärt, als sie mit Schriftsatz vom 5. April 2018 unter der Überschrift "Gegenanspruch" unwidersprochen vorgetragen habe, dass sie sich mit dem Kläger auf den Abzug der entstandenen Kosten in Höhe von 171,00 EUR von der Bruttomonatsvergütung für Oktober 2017 geeinigt habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Vergütung von Überstunden. Der Kläger sei der ihm obliegenden Darlegungslast auch zweitinstanzlich nicht nachgekommen; wegen der Einzelheiten der Erwiderung der Beklagten zu den vom Kläger behaupteten Überstunden wird auf ihre Berufungserwiderung vom 15. Oktober 2018 verwiesen. Randnummer 37 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. F. und E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 39 Die Berufung des Klägers hat aber nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht für den Monat Oktober 2017 - über den vom Arbeitsgericht bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 2.869,57 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto hinaus - Vergütung für weitere drei Arbeitstage (6., 18. und 19. Oktober 2017) in Höhe von 782,60 EUR brutto, d.h. insgesamt in Höhe von 3.652,17 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto zu. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers, mit der er den Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Oktober 2017 in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR brutto (ohne Nettoabzug) und den Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von zuletzt 886,83 EUR brutto weiterverfolgt, unbegründet. I. Randnummer 40 Der Kläger hat für den Monat Oktober 2017 über die bereits rechtskräftig zuerkannte Vergütung in Höhe von 2.869,57 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto hinaus Anspruch auf weitere Vergütung für drei Arbeitstage (6., 18. und 19. Oktober 2017) in Höhe von weiteren 782,60 EUR brutto. Randnummer 41 1. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für den Monat Oktober 2017 Vergütung in Höhe von 2.869,57 EUR brutto für elf Arbeitstage (6.000,-- EUR : 23 x 11 Arbeitstage) zuerkannt, die sich auf den Feiertag am 03. Oktober 2017, einen Arbeitstag am 04. Oktober 2017, drei Arbeitstage vom 23. bis 25. Oktober 2017 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), vier Arbeitstage vom 26. bis 31. Oktober 2017 (Annahmeverzug) und im Übrigen auf geschätzte Arbeitszeiten im Hinblick auf die im C-System erfassten Kontakte - unter Verweis auf die Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2018 (Bl. 79 d.A.) - bezieht. Hiervon hat das Arbeitsgericht einen Nettobetrag in Höhe von 171,00 EUR netto aufgrund einer Vereinbarung der Parteien über einen Vergütungsabzug wegen eines entsprechenden Aufwendungsbetrages für die von der Beklagten übernommene Abholung des dem Kläger überlassenen Dienstwagens in Abzug gebracht. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der zuerkannten Vergütung in Höhe von 2.869,57 EUR brutto abzüglich 171,00 EUR netto keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig. Randnummer 42 2. Der Kläger kann darüber hinaus Vergütung für drei weitere Arbeitstage am 06., 18. und 19. Oktober 2017 in Höhe von weiteren 782,60 EUR brutto beanspruchen, so dass sich für den Monat Oktober 2017 über die vom Arbeitsgericht bereits zuerkannte Vergütung für elf Arbeitstage hinaus ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.652,17 EUR brutto für 14 Arbeitstage ergibt (6.000,00 EUR : 23 x 14 Arbeitstage = 3.652,17 EUR). Randnummer 43 Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger gemäß seinem Vortrag die geschuldete Arbeitsleistung am 06. und 19. Oktober 2017 durch das von ihm geschilderte Treffen mit seinem Kollegen E. und am 18. Oktober 2017 durch den Besuch des Kunden W. L. GmbH & CoKG in P-Stadt erbracht hat. Randnummer 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.