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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 145/18 Urteil Anrechenbarkeit - Nachteilsausgleichsanspruch - Anspruch auf Sozialplanabfindung

Anrechenbarkeit - Nachteilsausgleichsanspruch - Anspruch auf Sozialplanabfindung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 20.11.2018, 6 Sa 115/18 , das vollständig dokumentie

§ 113Abs. 3 Betr

VG ist auf einen etwaigen Anspruch auf Abfindung aus dem Sozialplan vom

  1. November 2017 anzurechnen. Randnummer 50 2.
  2. Der Antrag zu 2) des Klägers ist zulässig. Randnummer 51 a) Der Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Er kann sich auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (vgl. BAG vom
  3. März 2017 - 1 ABR 40/15- Rn. 16 mwN, zitiert nach juris). Randnummer 52 Bei der vom Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 2) zu Entscheidung gestellten Frage, ob dem Kläger der

§ 113Abs. 3 Betr

VG und der Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 10. November 2017 anrechnungsfrei nebeneinander zustehen, handelt es sich nicht lediglich um eine Vorfrage eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses, sondern der Antrag bezieht sich auf das Verhältnis der zwischen den Parteien streitigen Ansprüche zueinander, das den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten bestimmt. Randnummer 53 b) Dem Kläger steht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung zu. Ob der

§ 113Abs.

3 ZPO auf einen noch streitigen Sozialplanabfindungsanspruch anzurechnen ist, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Frage kann mit dem Feststellungsantrag endgültiger Klärung zugeführt und bei der etwaigen Auszahlung eines Sozialplananspruchs berücksichtigt werden. Randnummer 54 2.2. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Randnummer 55

  1. a)Der Sozialplananspruch seinerseits und der Nachteilsausgleich andererseits stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, nicht beziehungslos nebeneinander und können nicht kumulativ verlangt werden (BAG 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - Rn. 168; BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 36; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN; jeweils zitiert nach juris) . Zwischen der Abfindung nach § 113 BetrVG und der Sozialplanabfindung besteht eine partielle Zweckidentität, da § 113 BetrVG nicht nur Sanktionscharakter aufweist, sondern auch dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile dient. Dem Ausgleich dieser Nachteile dient aber auch die Abfindung aus dem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Aus der insoweit bestehenden Zweckidentität folgt die Anrechenbarkeit des gesetzlichen Nachteilsausgleichs auf eine Sozialplanabfindung (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN, aaO). Dabei wird der Anspruch auf Nachteilsausgleich durch einen später abgeschlossenen Sozialplan nicht beseitigt (BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 36, zitiert nach juris) , was sich trotz der Anrechenbarkeit dann auswirkt, wenn die im Sozialplan vereinbarten Abfindungszahlungen nicht die Höhe des Nachteilsausgleichs erreichen oder bestimmte Arbeitnehmer in zulässiger Weise vom persönlichen Geltungsbereich eines Sozialplans ausgenommen werden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN, aaO). Randnummer 56
  2. b)Danach hat auch vorliegend eine Anrechnung Nachteilsausgleichsanspruch auf den Anspruch des Klägers auf Abfindung aus dem Sozialplan vom 10. November 2017 stattzufinden. Es bedarf hierbei keiner Entscheidung, ob die dargestellte Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit nach den Grundsätzen der gemeinschaftskonformen Auslegung einer Korrektur bedarf, wenn der Arbeitgeber die Konsultationspflicht nach Art. 2 Abs. 1 der RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 (im Folgenden: EG-Massenentlassungsrichtlinie) verletzt hat (vgl. hierzu und zum Streitstand LAG Berlin-Brandenburg 29. März 2017 - 4 Sa 1619/16 - Rn. 22 ff., zitiert nach juris). Die Beklagte hat ihre Konsultationspflichten nach der EG-Massenentlassungsrichtlinie nicht verletzt. Randnummer 57

(1)Nach Art. 2 Abs. 1 der EG-Massenentlassungsrichtlinie muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, eine Massenentlassung iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie durchzuführen, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Nach Art. 2 Abs. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie haben sich die Verhandlungen zumindest auf die Möglichkeit zu erstrecken, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken sowie ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern. Randnummer 58
(2)Die Beklagte hat diesen Anforderungen an ihre Konsultationspflicht vorliegend genügt. Sie hat - wie in Ziff. 2 des Gesellschafterbeschlusses vom
  1. Februar 2017 festgehalten - beschlossen, den Betriebsrat frühestmöglich zu informieren und ist dem auch nachgekommen, da die erste Unterredung mit dem Betriebsrat bereits am
  2. März 2017 stattgefunden hat. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, der Betriebsrat habe nach einem seitens der Gesellschafter in Auftrag gegebenen Gutachten vom
  3. November 2016 ein Sanierungskonzept erstellen lassen, ist auch davon auszugehen, dass der Betriebsrat bereits vor Anfang März 2017 zumindest über die Lage des Betriebs unterrichtet war. In der Folge haben die Betriebspartner am 15.,
  4. und
  5. März, sowie
  6. und
  7. April 2017 und damit vier Monate vor dem angestrebten Stilllegungsdatum Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan geführt, wobei Anhaltspunkte für eine mangelnde Ernsthaftigkeit nicht bestehen. Beide Betriebspartner haben wechselseitig Entwürfe eines Interessenausgleichs nebst Sozialplan ausgetauscht, auch wenn eine Einigung hierüber nicht zu erzielen war. Eine bestimmte Verhandlungsdauer ist nicht vorgesehen (vgl. BAG
  8. Mai 2007 - 8 AR 693/06 - Rn. 42, aaO). Die Einschaltung eines unparteiischen Dritten nach Scheitern der Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien verlangt Art. 2 Abs. 2 EG-Massenentlassungsrichtlinie für die Erfüllung der Konsultationspflicht nicht (BAG
  9. Mai 2007 - 8 AR 693/06 - Rn. 43, aaO). Damit ist die Beklagte ihren Pflichten aus der EG-Massenentlassungsrichtlinie nachgekommen. B Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Randnummer 60 Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.