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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 140/18 Urteil Anrechenbarkeit - Nachteilsausgleichsanspruch - Anspruch auf Sozialplanabfindung

Anrechenbarkeit - Nachteilsausgleichsanspruch - Anspruch auf Sozialplanabfindung Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 20.11.2018, 6 Sa 115/18 , das vollständig dokumentie

§ 113Abs. 3 Betr

VG in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zu. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nicht begründet, da der Nachteilsausgleichsanspruch auf den Anspruch des Klägers auf Abfindung aus dem Sozialplan vom 10. November 2017 anzurechnen ist. Die weitergehende Berufung blieb ohne Erfolg. Die erstinstanzliche Entscheidung war im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Randnummer 39 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG in Höhe von 10.000,00 Euro brutto. Randnummer 40 1.1. Dem Kläger steht nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs zu, da er aufgrund einer Betriebsänderung iSd. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG entlassen worden ist, ohne dass die Beklagte einen Interessenausgleich mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat im Sinne der Norm versucht hätte. Randnummer 41

  1. a)Gemäß § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden (vgl. BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 16 -; BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris). Vor Durchführung einer Betriebsänderung muss der Unternehmer im Zusammenhang mit einem Interessenausgleichsversuch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, grundsätzlich die Einigungsstelle anrufen. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 113 Abs. 3 BetrVG (vgl. BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 30, BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - Rn. 19, jeweils zitiert nach juris). Die Norm schützt das Interesse der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer mittelbar durch die Sicherung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats. Dieser umfasst nach § 112 Abs. 2 BetrVG auch die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens, in dem die Betriebsparteien letztmals Gelegenheit erhalten, unter Mitwirkung eines unparteiischen Vorsitzenden Alternativen zur geplanten Betriebsänderung zu erörtern oder Modifikationen zu prüfen, die für die betroffenen Arbeitnehmer weniger nachteilige Folgen haben. Zwar kann die Betriebsänderung letztlich ohne Einigung der Betriebsparteien nach den Vorstellungen des Arbeitgebers durchgeführt werden. Anders als in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung ist ein Spruch der Einigungsstelle, durch den eine Regelung auch gegen den Willen des Arbeitgebers getroffen werden könnte, hier nicht möglich. Dennoch ist das Einigungsstellenverfahren zum Schutz der Belange der betroffenen Arbeitnehmer sinnvoll und nicht etwa eine bloße Förmelei (vgl. insgesamt: BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - Rn. 15, mwN, zitiert nach juris). Randnummer 42
  2. b)Gemessen hieran kann der Kläger die Zahlung eines Nachteilsausgleichs dem Grunde nach verlangen. Randnummer 43

(1)Die Beklagte ist ein Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Ihr Betrieb in X. ist stillgelegt worden. Das gilt als Betriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 und Satz 1 BetrVG). Der Kläger ist infolge der Stilllegung entlassen worden. Randnummer 44
(2)Im Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsstilllegung hatte die Beklagte einen Interessenausgleich nicht hinreichend versucht. Unstreitig hat sie vor Durchführung der Betriebsstilllegung ein Einigungsstellenverfahren zum Interessenausgleich nicht eingeleitet. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sich grundsätzlich mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat durch außergerichtliches Schreiben deren Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 2017 einverstanden erklärt hat, nachdem sie die Verhandlungen mit dem Betriebsrat im letzten Gesprächstermin vom 13. April 2017 für gescheitert erklärt hatte. Unabhängig davon, dass die Beklagte Einwendungen gegen die vom Betriebsrat vorgeschlagene Besetzung der angerufenen Einigungsstelle erhoben hat, hat der Betriebsrat die Einigungsstelle lediglich zum Thema „Sozialplan zur Betriebsstilllegung“ angerufen, nicht jedoch zum Thema „Interessenausgleich“. Die Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, der Betriebsrat habe initiativ werden können. Der Arbeitgeber kann aus der Untätigkeit des Betriebsrats kaum darauf schließen, dass dieser keine Einwände mehr gegen die Betriebsänderung erhebt, da dem Unternehmer aus den vorausgegangenen Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich bekannt ist, dass dieser nicht mit der Maßnahme oder mit einzelnen Modalitäten dieser wirtschaftlichen Maßnahme einverstanden ist; deshalb muss der Unternehmer, der die Betriebsänderung durchführen will, letztlich auch die Voraussetzungen dafür schaffen und dafür sorgen, dass eine Einigung über den Interessenausgleich noch einmal vor der Einigungsstelle versucht wird, weil die bisherigen unmittelbaren Verhandlungen mit dem Betriebsrat erfolglos geblieben sind, der Gesetzgeber geht jedenfalls davon aus, dass jede Chance einer Einigung genutzt wird (vgl. insgesamt: BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - Rn. 28, zitiert nach juris). Der Betriebsrat hat vorliegend auch nicht ausdrückt, seinen Informations- und Beratungsanspruch des § 111 Satz 1 BetrVG auch ohne Durchführung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG als erfüllt anzusehen. Sein außergerichtliches Schreiben vom 18. April 2017 befasst sich ausschließlich mit der Anrufung einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Sozialplan zur Betriebsstilllegung“ ohne auf die Frage eines Interessenausgleichs einzugehen. Nachdem der Betriebsrat bis zuletzt deutlich gemacht hat, die Betriebsstilllegung verhindern zu wollen, vermochte die Berufungskammer keine Erklärung zu erkennen, dass er seinen Informations- und Beratungsanspruch als erfüllt betrachtet hätte. Ob die Anrufung der Einigungsstelle dann unterbleiben kann, wenn der Betriebsrat dies eindeutig ausdrückt und die Betriebsparteien einvernehmlich von der Anrufung Abstand nehmen (offen gelassen: BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 30, aaO; vgl. auch BAG 26. Oktober 2004 - 1 AZR 493/03 - Rn. 24, zitiert nach juris), bedarf mangels entsprechender Fallgestaltung keiner Entscheidung. Randnummer 45 Die Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Soweit sie das vom Arbeitsgericht herangezogene Argument verteidigt, im Wortlaut des § 113 Abs. 3 BetrVG finde eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anrufung der Einigungsstelle keine Stütze, wird hierbei übersehen, dass zum einen die Formulierung des „Versuchs“ eines Interessausgleichs die auch vom Berufungsgericht geteilte Auslegung von § 113 Abs. 3 BetrVG trägt und zum anderen bei der Auslegung einer Norm ergänzend deren Zweck heranzuziehen ist. Der weitere Einwand der Beklagten, es sei ihr angesichts der potentiellen Dauer eines Einigungsstellenverfahrens unzumutbar, die Einigungsstelle anzurufen, verfängt ebenfalls nicht. Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren, das einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitnehmer und des Unternehmers anstrebt, führt nicht zu einer für die Arbeitgeberseite unzumutbaren Verlängerung der Verhandlungen; der Arbeitgeber ist für die Einleitung des Einigungsstellenverfahrens nicht auf die Zustimmung des Betriebsrats angewiesen (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - Rn. 15, zitiert nach juris). Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Hinauszögern der Verhandlungen durch den Betriebsrats, der mangels Anrufung der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand des Interessenausgleichs durch die Beklagte keine Veranlassung hatte, sich hierzu zu äußern, sind nicht zu erkennen. Die Tatsache, dass die Betriebsparteien sich nicht über die Besetzung der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Sozialplan einigen konnten, ist nicht außergewöhnlich und konnte im - der besonderen Beschleunigung unterliegenden - gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Im Übrigen hätte es die Beklagte als Antragstellerin für ein auf die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema Interessenausgleich gerichtetes Beschlussverfahren in der Hand gehabt, eine/n Einigungsstellenvorsitzende/ n zu benennen, mit der/ dem - anders als womöglich im Verfahren 2 BV /17 - zeitliche Kapazitäten vorab hätten abgestimmt werden können, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Dass der Betriebsrat sich generell geweigert hätte, seinen Verhandlungspflichten nachzukommen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 46 1.2. Die Höhe des dem Kläger insgesamt zustehenden Anspruchs auf Nachteilsausgleich beläuft sich auf 10.000,00 Euro brutto. Randnummer 47
  1. a)Gemäß § 113 Abs. 3 und Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG iVm. § 10 KSchG hat die Bemessung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit zu erfolgen. Bei der Ermessensentscheidung sind die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens zu beachten (BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 35, 18. Oktober 2011 - 1 Azr 335/10 - Rn. 24 mwN, jeweils zitiert nach juris). Der Sanktionscharakter der Abfindung führt dazu, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängt (BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 35, aaO, BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - Rn. 21, aaO). Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogenen werden (BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 38, aaO). Auch das Bundesarbeitsgericht, dessen Rechtsprechung sich die Berufungskammer anschließt, ist in der Vergangenheit von einem Regelwert von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgegangen (BAG 07. November 2017 - 1 AZR 186/17 - Rn. 38 unter Verweis auf BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 336/10 - Rn. 25, aaO). Randnummer 48
  2. b)Hiernach kann der Kläger, der zuletzt monatlich 4.000,00 Euro brutto verdient hat, angesichts seiner berücksichtigungsfähigen Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Nachteilsausgleich in Höhe von insgesamt 10.000,00 Euro brutto beanspruchen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfallumstände hält die Berufungskammer in grundsätzlicher Orientierung an § 1a Abs. 2 KSchG den Ansatz von 50 % eines Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr bei der Bemessung des Nachteilsausgleichs für angemessen. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte vorliegend zumindest an sechs Terminen mit dem Betriebsrat - zuletzt unstreitig nicht nur jeweils wenige Minuten - über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandelt und - wie der Betriebsrat - einen entsprechenden Entwurf zur Diskussion gestellt hat, ist von einer überdurchschnittlichen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtverletzung der Beklagten zwar nicht auszugehen. Die Berufung hat Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten der Beklagten, die im Gesellschafterbeschluss vom 24. Februar 2017 ausdrücklich die Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen vorgesehen hat, auch nicht dargetan. Die Berufungskammer wertet die Arbeitsmarktchancen des zum Zeitpunkt des Ausscheidens 50 Jahre alten Klägers als nicht unterdurchschnittlich. Vor diesem Gesamthintergrund ist weder eine Erhöhung, noch eine Unterschreitung des Regelwertes angebracht. Insbesondere führt zu letzterer die von der Beklagten im Berufungsverfahren angeführte, als zutreffend unterstellte bilanzielle Überschuldung der Beklagten nicht. Anders als bei der Bemessung des finanziellen Rahmens eines Sozialplans sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers bei der Höhe des Nachteilsausgleichs nach den dargestellten Grundsätzen wegen deren Sanktionszwecks außer Acht zu lassen. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich kann auch höher sein als die Sozialplanabfindung, da die Funktion der Sanktionierung leerlaufen würde, wenn der Nachteilsausgleich in jedem Falle auf den Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan begrenzt wäre (vgl. BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 37, zitiert nach juris). Randnummer 49 2. Der zulässige Feststellungsantrag zu 2) des Klägers, den er nach § 533 ZPO zum Gegenstand seiner Berufung machen konnte, ist in der Sache nicht erfolgreich. Der dem Kläger zustehende

§ 113Abs. 3 Betr

VG ist auf einen etwaigen Anspruch auf Abfindung aus dem Sozialplan vom

  1. November 2017 anzurechnen. Randnummer 50 2.
  2. Der Antrag zu 2) des Klägers ist zulässig. Randnummer 51 a) Der Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Er kann sich auf Teilrechtsverhältnisse, insbesondere auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (vgl. BAG vom
  3. März 2017 - 1 ABR 40/15- Rn. 16 mwN, zitiert nach juris). Randnummer 52 Bei der vom Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 2) zu Entscheidung gestellten Frage, ob dem Kläger der

§ 113Abs. 3 Betr

VG und der Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 10. November 2017 anrechnungsfrei nebeneinander zustehen, handelt es sich nicht lediglich um eine Vorfrage eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses, sondern der Antrag bezieht sich auf das Verhältnis der zwischen den Parteien streitigen Ansprüche zueinander, das den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten bestimmt. Randnummer 53 b) Dem Kläger steht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger richterlicher Feststellung zu. Ob der

§ 113Abs.

3 ZPO auf einen noch streitigen Sozialplanabfindungsanspruch anzurechnen ist, ist zwischen den Parteien umstritten. Die Frage kann mit dem Feststellungsantrag endgültiger Klärung zugeführt und bei der etwaigen Auszahlung eines Sozialplananspruchs berücksichtigt werden. Randnummer 54 2.2. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Randnummer 55

  1. a)Der Sozialplananspruch seinerseits und der Nachteilsausgleich andererseits stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, nicht beziehungslos nebeneinander und können nicht kumulativ verlangt werden (BAG 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - Rn. 168; BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 36; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN; jeweils zitiert nach juris) . Zwischen der Abfindung nach § 113 BetrVG und der Sozialplanabfindung besteht eine partielle Zweckidentität, da § 113 BetrVG nicht nur Sanktionscharakter aufweist, sondern auch dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile dient. Dem Ausgleich dieser Nachteile dient aber auch die Abfindung aus dem Sozialplan nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Aus der insoweit bestehenden Zweckidentität folgt die Anrechenbarkeit des gesetzlichen Nachteilsausgleichs auf eine Sozialplanabfindung (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN, aaO). Dabei wird der Anspruch auf Nachteilsausgleich durch einen später abgeschlossenen Sozialplan nicht beseitigt (BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - Rn. 36, zitiert nach juris) , was sich trotz der Anrechenbarkeit dann auswirkt, wenn die im Sozialplan vereinbarten Abfindungszahlungen nicht die Höhe des Nachteilsausgleichs erreichen oder bestimmte Arbeitnehmer in zulässiger Weise vom persönlichen Geltungsbereich eines Sozialplans ausgenommen werden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 39 mwN, aaO). Randnummer 56
  2. b)Danach hat auch vorliegend eine Anrechnung Nachteilsausgleichsanspruch auf den Anspruch des Klägers auf Abfindung aus dem Sozialplan vom 10. November 2017 stattzufinden. Es bedarf hierbei keiner Entscheidung, ob die dargestellte Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit nach den Grundsätzen der gemeinschaftskonformen Auslegung einer Korrektur bedarf, wenn der Arbeitgeber die Konsultationspflicht nach Art. 2 Abs. 1 der RL 98/59/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vom 20. Juli 1998 (im Folgenden: EG-Massenentlassungsrichtlinie) verletzt hat (vgl. hierzu und zum Streitstand LAG Berlin-Brandenburg 29. März 2017 - 4 Sa 1619/16 - Rn. 22 ff., zitiert nach juris). Die Beklagte hat ihre Konsultationspflichten nach der EG-Massenentlassungsrichtlinie nicht verletzt. Randnummer 57

(1)Nach Art. 2 Abs. 1 der EG-Massenentlassungsrichtlinie muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, eine Massenentlassung iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie durchzuführen, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Nach Art. 2 Abs. 2 der EG-Massenentlassungsrichtlinie haben sich die Verhandlungen zumindest auf die Möglichkeit zu erstrecken, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken sowie ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern. Randnummer 58
(2)Die Beklagte hat diesen Anforderungen an ihre Konsultationspflicht vorliegend genügt. Sie hat - wie in Ziff. 2 des Gesellschafterbeschlusses vom
  1. Februar 2017 festgehalten - beschlossen, den Betriebsrat frühestmöglich zu informieren und ist dem auch nachgekommen, da die erste Unterredung mit dem Betriebsrat bereits am
  2. März 2017 stattgefunden hat. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, der Betriebsrat habe nach einem seitens der Gesellschafter in Auftrag gegebenen Gutachten vom
  3. November 2016 ein Sanierungskonzept erstellen lassen, ist auch davon auszugehen, dass der Betriebsrat bereits vor Anfang März 2017 zumindest über die Lage des Betriebs unterrichtet war. In der Folge haben die Betriebspartner am 15.,
  4. und
  5. März, sowie
  6. und
  7. April 2017 und damit vier Monate vor dem angestrebten Stilllegungsdatum Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan geführt, wobei Anhaltspunkte für eine mangelnde Ernsthaftigkeit nicht bestehen. Beide Betriebspartner haben wechselseitig Entwürfe eines Interessenausgleichs nebst Sozialplan ausgetauscht, auch wenn eine Einigung hierüber nicht zu erzielen war. Eine bestimmte Verhandlungsdauer ist nicht vorgesehen (vgl. BAG
  8. Mai 2007 - 8 AR 693/06 - Rn. 42, aaO). Die Einschaltung eines unparteiischen Dritten nach Scheitern der Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien verlangt Art. 2 Abs. 2 EG-Massenentlassungsrichtlinie für die Erfüllung der Konsultationspflicht nicht (BAG
  9. Mai 2007 - 8 AR 693/06 - Rn. 43, aaO). Damit ist die Beklagte ihren Pflichten aus der EG-Massenentlassungsrichtlinie nachgekommen. B Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Randnummer 60 Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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