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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 15/19 Urteil Nachtzuschläge - Annahmeverzug - Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arb

Obsah (10)§ 615§ 4§ 9§ 10§ 2§ 37§ 106§ 259§ 256§ 611

tzuschläge - Annahmeverzug - Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit Orientierungssatz 1. Befindet sich der Arbeitgeber aufgrund einer einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers i

§ 615

S 1 BGB ist er auch zur Zahlung von

tarbeitszuschlägen verpflichtet, wenn diese zum regelmäßigen Verdienst des Arbeitnehmers gehören. (Rn.55) 2. § 2 Nr 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW stellt keinen Entgeltfortzahlungstatbestand dar, der dem Arbeitnehmer, neben der Zahlung des tariflichen Feiertagszuschlags

§ 4

Nr 5 a MTV Groß- und Außenhandel NRW, einen Anspruch auf eine

trägliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto geben würde. (Rn.64) 3. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder

der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. (Rn.67) 4. Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs 2 BetrVG gehören neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-,

t-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen. (Rn.67) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,

  1. Oktober 2018, 1 Ca 273/18, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
  2. Oktober 2018 - 1 Ca 273/18 - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.066,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 172,24 Euro seit dem
  4. Mai 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem
  5. Juni 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem
  6. Juli 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem
  7. August 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem
  8. September 2018, aus weiteren 172, 24 Euro brutto seit dem
  9. Oktober 2018, aus weiteren 172,24 Euro brutto seit dem
  10. November 2018, aus weiteren 172,24 Euro brutto seit dem
  11. Dezember 2018, sowie aus weiteren 172, 24 Euro brutto seit dem
  12. Januar 2019 zu zahlen.
  13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits
  14. Instanz trägt der Kläger zu 96 %, die Beklagte zu 4 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 84 %, die Beklagte zu 16 %. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zusätzliche Gutschrift von Arbeitsstunden für an Feiertagen geleistete Arbeit auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers, über die Zahlung von

tschichtzuschlägen im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeiten des Klägers und für die Zeit seiner Freistellung anlässlich einer von der Beklagten beabsichtigten Kündigung, sowie über Ansprüche auf Verzugskostenpauschale. Randnummer 2 Der Kläger ist seit

  1. Januar 2001 bei der Beklagten, zuletzt als LKW-Verlader im Distributionszentrum Z.-Stadt tätig, wobei er - im Berufungsverfahren unstreitig - seit
  2. März 2008 ausschließlich in der ab 18.00 Uhr beginnenden

tschicht eingesetzt wurde. Der Kläger, der Mitglied des bei der Beklagten in Z.-Stadt gewählten Betriebsrates ist, bezieht letzthin einen monatlichen Bruttolohn inklusive Jahressonderzahlungen von 2.804,84 Euro brutto, was einem Bruttostundenlohn von 17,26 Euro entspricht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich

den Bestimmungen des mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages vom

  1. Dezember 2000 (Bl. 155 ff. d. A., im Folgenden: AV), zuletzt in der Fassung des Änderungsvertrages vom
  2. März 2008 (Bl. 217 ff. d. A.; im Folgenden: ÄV).

§ 9Abs.

1 Satz 2 AV gelten für das Arbeitsverhältnis - ergänzend zu den arbeitsvertraglichen Bestimmungen, der Betriebsordnung und den arbeitgeberseitigen Richtlinien und Weisungen - der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Arbeitsvertrag oder der jeweiligen Betriebsordnung nichts anderes vereinbart ist. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands. Randnummer 3 § 2 Nr. 1 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom

  1. Juni 2007, zuletzt idF ab
  2. Januar 2012 (im Folgenden: MTV Groß- und Außenhandel NRW) lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 4 „ § 2 Arbeitszeit
  3. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Sie vermindert sich um die an gesetzlichen Wochenfeiertagen ausfallenden Arbeitsstunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist festzulegen. …“ Randnummer 5 § 4 Nr. 4 und 5 MTV Groß- und Außenhandel NRW regeln

t- und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit ua. folgendermaßen: Randnummer 6 § 4 Mehr-, Sonn-, Feiertags-,

t- und Schichtarbeit … 4. a)

tarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 bis 6.00 Uhr bzw. Marktbeginn geleistete Arbeit. Für

tarbeit ist ein

tarbeitszuschlag von 50 % zu vergüten. … 5.

  1. a)Sonn- und Feiertagsarbeit ist die in der Zeit am Sonntag bzw. an einem gesetzlichen Feiertag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
  2. b)Für Sonntagsarbeit ist ein Zuschlag von 100 %, für Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 200 % zu vergüten. …“ Randnummer 7 Wegen des weiteren Inhalts des MTV Groß- und Außenhandel NRW wird auf Bl. 42 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 8 Der Kläger wurde am 01. November 2017 und am 26. Dezember 2017 in der bei der Beklagten grundsätzlich ab 18.00 Uhr beginnenden

tschicht eingesetzt. Wegen eines Systemfehlers im Abrechnungssystem der Beklagten, welches automatisch an Feiertagen die volle Schicht und nicht lediglich eine anteilig am Feiertag geleistete Schicht bucht, wurden dem Arbeitszeitkonto des Klägers jeweils ohne Pause für den

  1. November 2017 statt tatsächlich gearbeiteter neun Stunden 10,58 Stunden und am
  2. Dezember 2017 statt geleisteter acht Stunden und 35 Minuten 10,08 Stunden gutgeschrieben. Der dem Kläger für die geleisteten Stunden zustehende tarifliche Feiertagszuschlag in Höhe von 200 % wurde an ihn ausgezahlt. Randnummer 9 Im Zuge einer beabsichtigten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses hat die Beklagte den Kläger beginnend ab
  3. Februar 2018 von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren war beim Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 2/19 ein Beschwerdeverfahren

erstinstanzlicher Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats anhängig. Seit April 2018 vergütet die Beklagte dem freigestellten Kläger lediglich noch den tariflichen Grundlohn ohne

tschichtzulage. Randnummer 10 Der Kläger hat am 16. Februar 2018 beim Arbeitsgericht Mainz Klage erhoben und zunächst die - schon erfolgte - Gutschrift von sechs Arbeitsstunden für Feiertagseinsätze

§ 10Abs.

3 der im Betrieb der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung Arbeitszeit Lager DC Z.-Stadt vom 01. Oktober 2017 (Bl. 15 ff. d. A.; im Folgenden: BV Arbeitszeit) begehrt, sowie

tschichtzuschläge für Zeiten von Betriebsratstätigkeit verlangt. Mit am

  1. April 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, der der Beklagten am
  2. Mai 2018 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Klage geändert und nunmehr - wie auf Seite 3 der Klageschrift vorbehalten - unter Berufung auf § 2 Nr. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW eine zusätzliche Zeitgutschrift von 7,5 Arbeitsstunden wegen Feiertagsarbeit verlangt. Die die Gutschrift

§ 10Abs.

3 BV Arbeitszeit betreffenden Klageanträge hat der Kläger im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht vom

  1. August 2018 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom
  2. Juli 2018 hat der Kläger die Klage erweitert um Ansprüche auf

tschichtzulage

erfolgter Freistellung. Randnummer 11 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, aus § 2 Nr. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW ergebe sich, dass tarifvertraglich die Arbeitsverpflichtung in einer Woche mit Feiertag nicht 37,5, sondern lediglich 30,00 Stunden betrage und sich damit in abweichender Formulierung zum Entgeltfortzahlungsgesetz um 1/5 automatisch je Feiertag vermindere. Der Aufnahme einer solchen Regelung in den Tarifvertrag habe es nicht bedurft, wenn sie den gleichen Regelungsgehalt wie § 2 EFZG hätte. Daher seien ihm für die Feiertage, weil seine regelmäßige Arbeitszeit in dieser Woche lediglich 30 Stunden betragen habe, zusätzlich neben den geleisteten Stunden 7,5 Stunden gutzuschreiben. Der Wert für die beiden Tage belaufe sich auf 17,26 Euro brutto x 15 Stunden, somit auf 258,90 Euro brutto. Die Ausschlussfrist in § 15 MTV Groß- und Außenhandel NRW sei

§ 2Abs.

1 Nr. 10

wG nicht wirksam in den Arbeitsvertrag eingeführt worden, der Tarifvertrag sei auch nicht im Betrieb ausgelegt. Ungeachtet dessen sei die Ausschlussfrist unwirksam, da die Haftung wegen Vorsatz, grobem Verschulden und unerlaubter Handlung nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sei. Die Frist sei aber auch gewahrt, da die Angabe einer konkreten Anspruchsgrundlage für eine ordnungsgemäße Geltendmachung gerade nicht erforderlich sei. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, er habe in 2017 tagsüber 313 Stunden Betriebsratsarbeit an den von ihm in Anlage 3 zum Schriftsatz vom 09. Juli 2018 (Bl. 124 d. A.) im Einzelnen genannten Tagen verrichtet und hierfür entweder die

tschicht am Tag zuvor oder die am Tag der Betriebsratstätigkeit folgende

tschicht als Ausgleich frei gehabt, so dass keine Mehrstunden angefallen und diese Stunden an die Stelle der Arbeitsverpflichtung getreten seien. Ihm stünden bei 2,59 Euro brutto

tzuschlag pro Stunde insgesamt 810,67 Euro brutto zu. Schließlich schulde ihm die Beklagte für den Zeitraum seiner Freistellung ab April 2018 monatlich 172,24 Euro brutto, was bei Zugrundelegung der

tschichtzulagen für die letzten 12 vollen Monate vor Freistellung dem monatlichen Durchschnittsbetrag an

tschichtzulage entspreche, zu deren Zahlung als variablem Lohnbestandteil die Beklagte auch bei Freistellung verpflichtet sei. Für künftige Feiertage und

tschichten bestehe die Besorgnis der Nichtzahlung durch die Beklagte, weshalb die Klagen auf künftige Leistung berechtigt seien. Schließlich schulde die Beklagte ihm monatlich eine Verzugspauschale. Randnummer 12 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 13

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für seine Feiertagseinsätze am 01.
  2. und 26.12.2017 zusätzlich zur geleisteten Arbeit jeweils weitere 7,50 Stunden als Mehrzeit gutzuschreiben, Randnummer 14
  3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch zukünftig bei einem Einsatz an Feiertagen zusätzlich zur geleisteten Arbeit auf seinem Arbeitszeitkonto weitere 7,50 Stunden als Mehrzeit gutzuschreiben, Randnummer 15
  4. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei einem Einsatz an Feiertagen neben der geleisteten Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto weitere 7,50 Stunden als Mehrzeit gutzuschreiben. Randnummer 16
  5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 810,67 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6,48 € seit dem 01.03.2017, aus 38,85 € seit dem 01.04.2017, aus 95,83 € seit dem 01.05.2017, aus 38,85 € seit dem 01.06.2017, aus 146,34 € seit dem 01.07.2017, aus 77,70 € seit dem 01.08.2017, aus 125,62 € seit dem 01.09.2017, aus 25,90 € seit dem 01.10.2017, aus 33,67 € seit dem 01.11.2017, aus 130,80 € seit dem 01.12.2017, aus 36,26 € seit dem 01.01.2018, aus 54,39 € seit dem 01.02.2018 Randnummer 17 zuzüglich weitere 480 € netto Verzugskostenpauschale zu zahlen. Randnummer 18
  6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die ab dem 01.01.2018 erbrachte Betriebsratstätigkeit einen tariflichen

tzuschlag in Höhe von 15 % auf den jeweiligen Stundenlohn für jede Stunde Betriebsratstätigkeit zu zahlen, für die er keine

tarbeit zu leisten hat, Randnummer 19 6. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die ab dem 01.01.2018 erbrachte Betriebsratstätigkeit einen tariflichen

tzuschlag in Höhe von 15 % auf den jeweiligen Stundenlohn für jede Stunde Betriebsratstätigkeit zu zahlen, für die er keine

tarbeit zu leisten hat. Randnummer 20

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 688,96 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 172,24 € seit dem 01.05.2018, aus weiteren 172,24 € seit dem 01.06.2018, aus weiteren 172,24 € seit dem 01.07.2018 sowie weiteren 172,24 € seit dem 01.08.2018 Randnummer 21 zuzüglich weitere 160 € netto Verzugskostenpauschale zu zahlen. Randnummer 22
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für jeden weiteren Monat der Freistellung bis zu einer rechtswirksamen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu seiner Kündigung und beginnend mit der Gehaltsabrechnung für August 2018 zusätzlich zum jeweiligen Tariflohn eine Zulage für die

tschicht in Höhe von 172,24 € brutto zu zahlen, Randnummer 23 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab der Gehaltsabrechnung für den Monat August 2018 für jeden weiteren Monat der Freistellung bis zu einer rechtswirksamen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu seiner Kündigung zusätzlich zum jeweiligen Tariflohn eine

tschichtzulage in Höhe von 172,24 € brutto zu zahlen. Randnummer 24 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger, dem als Betriebsratsmitglied das Tarifwerk und die Ausschlussfrist bekannt sei, habe hinsichtlich der zusätzliche Zeitgutschriften für Arbeit an Feiertagen bereits die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht eingehalten. Wegen seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft finde der Tarifvertrag auch kraft Tarifbindung Anwendung. Die Ansprüche seien auch in der Sache unbegründet. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage dafür, dass dem Kläger für die Feiertagsarbeit insgesamt 400 % seiner Vergütung gezahlt werde. § 2 Nr. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW, der lediglich die Arbeitszeit und nicht aber die Vergütung regele, sei schon dem Wortlaut

nicht anwendbar, da der Kläger an den in Rede stehenden Feiertagen gearbeitet habe und somit gerade keine Arbeitszeit ausgefallen sei. Die Regelung betreffe allein die Arbeitszeit. Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern, die am Feiertag nicht arbeiteten, liege nicht vor, da diese „nur 100%“ der Vergütung erhielten; der Kläger durch seine Arbeitsleistung am Feiertag hingegen insgesamt 300%. Hinsichtlich des - ebenfalls tariflich verfallenen - Anspruchs auf den

tarbeitszuschlag für Betriebsratstätigkeiten sei die Klage bereits unsubstantiiert, da der Kläger nicht dargelegt habe, welche konkreten Stunden der

tarbeit im Zuge der Betriebsratstätigkeit entfallen seien. Die

tarbeitszulage werde nur für Zeiten zwischen 20 h und 6 h gezahlt, während der Betriebsrat tagsüber getagt habe. Zudem greife der Sinn und Zweck der

tzulage, einen Ausgleich für die besondere Belastung durch

tarbeit zu gewähren, nicht ein, da der Kläger während der Freistellung keine Arbeit in der

t erbringe. Für die Zeiten seiner nunmehrigen Freistellung stehe dem Kläger, den sie kraft Direktionsrechts auch in der Tagschicht einsetzen könne, mangels

tschicht keine

tschichtzulage zu. Hinsichtlich der Feststellungsanträge fehle es im Übrigen am Feststellungsinteresse. Randnummer 27 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom

  1. Oktober 2018 abgewiesen und hinsichtlich der die Gutschrift weiterer 7,5 Feiertagsstunden betreffenden Anträge die Berufung für den Kläger gesondert zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, § 2 Nr. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW gewähre dem Kläger keinen Anspruch auf zusätzliche Gutschrift von Arbeitsstunden am
  2. November und
  3. Dezember
  4. Die Norm gebe nur die Rechtslage wieder, betreffe nur die Arbeitszeit, sei schon dem Wortlaut

nicht anwendbar und auch aus dem telos folge nichts anderes, weil Arbeitnehmer, die tatsächlich an Feiertagen arbeiten, wegen des 200%igen Zuschlags schon mit Sachgrund besser gestellt seien. Zudem habe der Kläger die wirksame tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Der Klageantrag zu 2) sei zulässig, aber mangels Anspruchs nicht begründet, der Klageantrag zu 3) nicht zur Entscheidung angefallen. Der zulässige Klageantrag zu 4) sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten

tzuschläge

§ 37Abs. 2 Betr

VG, da der Kläger, der seine Betriebsratstätigkeiten unstreitig außerhalb der zuschlagspflichtigen

tarbeit verrichtet habe, nicht dargetan habe, welches Entgelt er, der nicht behaupte, immer nur während der

tzeit gearbeitet zu haben, für welche konkreten Stunden erhalten hätte, wenn er seiner normalen Tätigkeit

gegangen wäre. Der zulässige Antrag zu 5) sei ebenfalls unbegründet, der Antrag zu 6) nicht zur Entscheidung angefallen. Der Kläger könne auch den mit dem Antrag zu 7) verfolgten Anspruch auf

tzuschläge während seiner Freistellung nicht verlangen. Der Arbeitgeber befinde sich auch ohne Angebot in Annahmeverzug, zu zahlen sei jedoch nur die Grundvergütung, nicht der

tzuschlag, da die Beklagte nicht verpflichtet sei, den Kläger nur in der

tschicht zu beschäftigen und auch eine besondere Belastung nicht eingetreten und daher nicht zu vergüten sei. Daher sei auch der zulässige Klageantrag zu 8) unbegründet, der Hilfsantrag auf Feststellung sei nicht angefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 173 ff. d. A. verwiesen. Randnummer 28 Der Kläger hat gegen das 17. Dezember 2018 zugestellte Urteil mit am 14. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 29 Er macht zur Begründung seiner Berufung

Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 14. Januar 2019, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 186 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, Randnummer 30 das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Seine Sicht habe im Ergebnis zur Folge, dass er für Feiertagsarbeit die gleiche Zeitgutschrift erhalte, wie ein Kollege, der keine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Es verkenne, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit bei Feiertag automatisch reduziere und ihm daher 7,5 Stunden gutzuschreiben seien. Das Arbeitsgericht habe seine erstinstanzlich erhobenen und wiederholten Einwendungen zu § 15 MTV Groß- und Außenhandel NRW außer Acht gelassen. Zu den

tzuschlägen im Zusammenhang mit Betriebsratsarbeit habe er völlig unbestritten vorgetragen, dass er ausschließlich in der

tschicht eingesetzt werde und er für die angefallene Betriebsratstätigkeit entweder am Tag zuvor oder am Tag danach als Ausgleich freigestellt worden sei. Es sei nicht notwendig darzustellen, welche Stunden in der

tschicht ausgefallen seien, da die Beklagte selbst die Tagstunden in der

tschicht ausgeplant habe, so dass ihr der Ausgleich durch Nichteinsatz bekannt sei. Eine einvernehmliche Verlagerung der Arbeitszeit vor der Amtsübernahme sei jedenfalls nicht erfolgt. Rechtsirrig gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass ihm der

tzuschlag für die Zeit seiner Freistellung nicht zustehe. Von einem etwaigen Direktionsrecht für einen anderweitigen Einsatz habe die Beklagte jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
  2. Oktober 2018 wird abgeändert, Randnummer 33
  3. die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für seine Feiertagseinsätze am 01.
  4. und 26.12.2017 zusätzlich zur geleisteten Arbeit jeweils weitere 7,50 Stunden als Mehrzeit gutzuschreiben, Randnummer 34
  5. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auch zukünftig bei einem Einsatz an Feiertagen zusätzlich zur geleisteten Arbeit auf seinem Arbeitszeitkonto weitere 7,50 Stunden als Mehrzeit gutzuschreiben, Randnummer 35
  6. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei einem Einsatz an Feiertagen neben der geleisteten Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto weitere 7,50 Stunden als Mehrzeit gutzuschreiben. Randnummer 36
  7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 810,67 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6,48 € seit dem 01.03.2017, aus 38,85 € seit dem 01.04.2017, aus 95,83 € seit dem 01.05.2017, aus 38,85 € seit dem 01.06.2017, aus 146,34 € seit dem 01.07.2017, aus 77,70 € seit dem 01.08.2017, aus 125,62 € seit dem 01.09.2017, aus 25,90 € seit dem 01.10.2017, aus 33,67 € seit dem 01.11.2017, aus 130,80 € seit dem 01.12.2017, aus 36,26 € seit dem 01.01.2018, aus 54,39 € seit dem 01.02.2018 Randnummer 37 zuzüglich weitere 480 € netto Verzugskostenpauschale zu zahlen. Randnummer 38
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die ab dem 01.01.2018 erbrachte Betriebsratstätigkeit einen tariflichen

tzuschlag in Höhe von 15 % auf den jeweiligen Stundenlohn für jede Stunde Betriebsratstätigkeit zu zahlen, für die er keine

tarbeit zu leisten hat, Randnummer 39 7. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die ab dem 01.01.2018 erbrachte Betriebsratstätigkeit einen tariflichen

tzuschlag in Höhe von 15 % auf den jeweiligen Stundenlohn für jede Stunde Betriebsratstätigkeit zu zahlen, für die er keine

tarbeit zu leisten hat. Randnummer 40

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.550,16 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 172,24 € seit dem 01.05.2018, aus weiteren 172,24 € seit dem 01.06.2018, aus weiteren 172,24 € seit dem 01.07.2018, aus weiteren 172,24 € seit dem 01.08.2018, aus weiteren 172,24 € seit dem 01.09.2018, aus weiteren 172,24 € seit dem 01.10.2018, aus weiteren 172,24 € seit dem 01.11.2018, aus weiteren 172,24 € seit dem 01.12.2018, sowie aus weiteren 172,24 € seit 01.01.2019 Randnummer 41 zuzüglich weitere 360 € netto Verzugskostenpauschale zu zahlen. Randnummer 42
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für jeden weiteren Monat der Freistellung bis zu einer rechtswirksamen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu seiner Kündigung und beginnend mit der Gehaltsabrechnung für Januar 2019 zusätzlich zum jeweiligen Tariflohn eine Zulage für die

tschicht in Höhe von 172,24 € brutto zu zahlen, Randnummer 43 10. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2019 für jeden weiteren Monat der Freistellung bis zu einer rechtswirksamen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu seiner Kündigung zusätzlich zum jeweiligen Tariflohn eine

tschichtzulage in Höhe von 172,24 € brutto zu zahlen. Randnummer 44 Die Beklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil

Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 13. Februar 2019 (Bl. 254 ff. d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, Randnummer 47 die Berufung sei bereits unzulässig, weil der Kläger sich nur unzureichend mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinandersetze. Der Kläger habe seinen Zahlungsanspruch wegen

tschichtzulagen für Betriebsratstätigkeit entgegen ihrer Rüge weder erstinstanzlich, noch in der Berufungsschrift näher präzisiert. Da das Landesarbeitsgericht nicht fiktiv bestimmte Stunden beim Kläger in Ansatz bringen könne, bleibe der gesamte Vortrag des Klägers unschlüssig. Einer besonderen - auszugleichenden - Belastung durch

tarbeit sei der Kläger gerade nicht ausgesetzt gewesen, zumal der Kläger übersehe, dass sie ihn auch außerhalb der

tarbeit beschäftigen könne. Sie habe frei von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen können. Auch insoweit seien die Ansprüche tarifvertraglich verfallen. Ein Anspruch auf künftige Leistung oder Feststellung bestehe daher ebenfalls nicht. Soweit der Kläger seit der Verweigerung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Klägers durch den Betriebsrat im Februar 2018 freigestellt sei, habe er mangels

tarbeitsableistung keinen Anspruch auf

tarbeitszuschlag, ohne dass es seiner ausdrücklichen Versetzung bedürfe. Der Anspruch auf künftige Leistung sei insoweit nicht begründet, da der Antrag verschiedene Fallgestaltungen, in denen dem Kläger jedenfalls kein

tzuschlag zustehe (Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen oder Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung) ebenfalls umfasse. Randnummer 48 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 02. April 2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 49 Die zulässige Berufung ist in der Sache nur teilweise erfolgreich. Randnummer 50 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Kläger

Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am

  1. Dezember 2018 mit am
  2. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und zugleich rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Der Kläger hat sich entgegen der Ansicht der Beklagten ausreichend mit der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung auseinandergesetzt. Einer weitergehenden Begründung, insbesondere im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Verzugspauschale bedurfte es nicht, da das Arbeitsgericht diesen ohne nähere Begründung ersichtlich ausschließlich in Ermangelung einer Zahlungspflicht abgewiesen hat, die Gegenstand der Berufungsbegründung ist. Randnummer 51 II. Die Berufung ist nur teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann der Kläger für Zeiten seiner Freistellung anlässlich der von der Beklagten beabsichtigten Kündigung auch die Fortzahlung von tariflichen

tzuschlägen von der Beklagten verlangen, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskammer insgesamt 2.066,88 Euro brutto. Auf die Berufung war die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abzuändern. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage auf künftige Leistung und Feststellung hinsichtlich der Fortzahlung tariflicher

zuschläge anlässlich der klägerischen Freistellung blieb erfolglos. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für Feiertagseinsätze weitere 7,5 Stunden Mehrzeit gut zu schreiben, weshalb sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungs- und Feststellungsanträge ohne Erfolg blieben. Auch die Anträge des Klägers, die auf Vergütung von

tarbeitszuschlägen im Zusammenhang mit verrichteter Betriebsratstätigkeit gerichtet sind, sind nicht begründet. Insoweit blieb die Berufung ohne Erfolg. Randnummer 52 1. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum April 2018 bis März 2019 unter dem Gesichtspunkt von Annahmeverzug

§ 615Satz 1 BGB i

Vm. § 611 a BGB, § 4 Nr. 4 a) MTV Groß- und Außenhandel NRW

tzuschläge in Höhe von insgesamt 2.066,88 Euro brutto zu zahlen. Randnummer 53 1.1. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, soweit der Kläger

tzuschläge für die Monate April 2018 bis März 2019 in Höhe von monatlich 172,24 Euro brutto verlangt. Dies gilt ohne weiteres für die vom Kläger im Antrag zu 8) in der Berufungsbegründungsschrift vom 14. Januar 2019 beziffert geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum bis Dezember 2018, jedoch auch darüber hinausgehend für die Ansprüche bis einschließlich März 2019 in Höhe von insgesamt 2.066,88 Euro brutto. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage durch das Berufungsgericht ist der der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (BGH VIII ZR 5/04 Rn. 10, zitiert

juris) . Am 07. Mai 2019, dem Termin der Berufungsverhandlung, war die Klage auch für den Zeitraum Januar bis März 2019 nicht mehr auf eine zukünftige Leistung gerichtet. Die Vergütungsansprüche des Klägers für die genannten Monate, die gemäß § 614 Satz 1 BGB

der Leistung der Dienste zu entrichten sind, waren zu diesem Zeitpunkt bereits fällig. Die Berufungskammer konnte daher über diese bereits fälligen Ansprüche entscheiden, ohne dass es einer Änderung des Antrags bedurfte (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 15; 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 40, jeweils zitiert

juris; BGH

  1. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - aaO). Randnummer 54 1.
  2. Der Kläger kann von der Beklagten

tzuschläge für den Zeitraum seiner Freistellung von April 2018 bis März 2019 in Höhe von 172,24 Euro brutto monatlich, insgesamt 2.066,88 Euro brutto, aus Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 BGB iVm. § 4 Nr. 4 a) MTV Groß- und Außenhandel NRW verlangen, da die Vergütung des Klägers nicht lediglich aus dem Grundlohn, sondern auch aus den tariflich vorgesehenen

tzuschlägen besteht. Randnummer 55 a)

§ 615

Satz 1 BGB erhält der Gläubiger keinen eigenständigen, neuen Anspruch, insbesondere keinen Schadensersatzanspruch. Er behält vielmehr den ursprünglichen Erfüllungsanspruch. Für die Höhe des Anspruchs gilt das Lohnausfallprinzip. Der Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er vertragsgemäß gearbeitet. Dabei sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 AZR 668/01 - Rn. 25, zitiert

juris). Davon werden nur solche Leistungen nicht erfasst, die davon abhängig sind, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet oder dass ihm tatsächlich Aufwendungen entstehen. Dazu können Essenszuschüsse gehören, die nur eine bestimmte reale Mehrbelastung abgelten sollen (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 13, zitiert

juris). Wird die Arbeit im Zeitlohn vergütet, ist der regelmäßige Verdienst zu zahlen. Ebenfalls zu zahlen sind Überstunden, die der Arbeitnehmer während der Annahmeverzugszeit geleistet hätte. Zu zahlen sind alle Leistungen mit Entgeltcharakter, so beispielsweise Spät- und

tzuschläge ( LAG Rheinland-Pfalz 16. Dezember 2014 - 7 Sa 472/14 - Rn. 38 , zitiert

juris). Etwas anderes gilt nur, wenn die Tarifvertragsparteien selbst dies vereinbart haben (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 AZR 668/01 - Rn. 25, aaO). Randnummer 56 b) Gemessen hieran ist die Beklagte zur Zahlung der

tarbeitszuschläge für den im Wege der Leistungsklage verfolgten Zeitraum von April 2018 bis März 2019 während der Freistellung des Klägers verpflichtet, da diese zu seinem regelmäßigen Verdienst gehören,

dem zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass die Beklagte sich aufgrund der einseitigen Freistellung des Klägers tatsächlich in Annahmeverzug iSd. § 615 Satz 1 BGB befindet. Die Beklagte hat zuletzt im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten, dass der Kläger seit März 2008 ausschließlich in der ab 18.00 Uhr beginnenden

tschicht eingesetzt wurde. Danach hatte die Berufungskammer davon auszugehen, dass die Ableistung von

tschichten zur regelmäßigen Arbeitsverpflichtung des Klägers gehörte und den vom Kläger verlangten

tarbeitszuschlägen gemäß § 4 Nr. 4 a) MTV Groß- und Außenhandel NRW Entgeltcharakter zukommt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - für den Fall, dass er nicht von seiner Arbeitsleistung im Hinblick auf den Ausspruch einer beabsichtigten Kündigung von der Beklagten freigestellt worden wäre - anders als in den vergangenen zehn Jahren im Streitzeitraum nicht mehr zu

tschichten herangezogen worden wäre, hat die Beklagte nicht dargetan. Ob sie hierzu kraft ihres Direktionsrechtes

§ 106Gew

O berechtigt gewesen wäre, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Der Höhe

stehen dem Kläger für den genannten Zeitraum monatlich

tarbeitszuschläge von 172,24 Euro brutto zu,

dem er unbestritten vorgetragen hat, in den letzten 12 vollen Monaten vor seiner Freistellung einen monatlichen Durchschnittsbetrag an

tschichtzulage von 172,24 Euro brutto erhalten zu haben. Randnummer 57 c) Der Zinsausspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 193 BGB. Randnummer 58 2. Der für die Monate ab April 2019 weitergehende Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für jeden weiteren Monat der Freistellung bis zu einer rechtswirksamen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu seiner Kündigung zusätzlich zum jeweiligen Tarif(grund)lohn eine Zulage für die

tschicht in Höhe monatlich 174,24 Euro brutto zu zahlen, ist unzulässig. In diesem Umfang handelt es sich um eine Klage auf zukünftige Leistung, deren Voraussetzungen

§ 259ZPO der Kläger nicht dargelegt hat.

Randnummer 59 2.1.

§ 259

ZPO kann außer in den vorliegend nicht einschlägigen Fällen der §§ 257, 258 ZPO Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen

die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO lässt grundsätzlich auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind. Zu den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO sind auch zukünftige Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern zu rechnen. Da künftige Vergütungsansprüche ua. dann entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die Vergütung nicht fortzuzahlen ist (zB bei längerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten), sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag aufzunehmen; nur das Unerwartete kann unberücksichtigt bleiben (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn 41, mwN, zitiert

juris) . Unerwartet in diesem Sinne ist bezogen auf die unbefristete Verurteilung zu künftiger Leistung jedenfalls nicht der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsvergütung durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder - bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 28, 32 ff., aaO ; BAG 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - Rn. 13 mwN, zitiert

juris) . Randnummer 60 2.2. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nicht erfüllt. Sein Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die Beklagte bestreite eine Leistungspflicht. Der Kläger hat - mit Ausnahme des fortbestehenden Freistellungstatbestandes bis zur Zustimmungserteilung durch den Betriebsrat oder deren gerichtlicher Ersetzung - nicht vorgetragen, unter welchen weiteren einzelnen Voraussetzungen die Beklagte in der Zukunft zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist und hat diese auch nicht in den Antrag aufgenommen. Zumindest die Tatsache, dass die

tschichten des Klägers fiktiv in Wegfall geraten könnten, ist nicht unerwartet. Randnummer 61 3. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jeden weiteren Monat der Freistellung (ab April 2019) bis zu einer rechtswirksamen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu seiner Kündigung zusätzlich zum jeweiligen Tarif(grund)lohn eine Zulage für die

tschicht in Höhe monatlich 174,24 Euro brutto zu zahlen, ist der Feststellungsantrag in Ermangelung des erforderlichen Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen er damit rechnet, die Beklagte werde - auch bei Verurteilung zur Leistung bereits fälliger

tzuschläge im Zusammenhang mit der Freistellung bei weiteren Fälligkeitsterminen - weiterhin keine Zahlungen leisten. Damit vermochte die Berufungskammer vom Vorliegen des

§ 256Abs.

1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse nicht auszugehen. Randnummer 62 4. Der Kläger kann von der Beklagten nicht

§ 2Nr.

1 MTV Groß- und Außenhandel NRW verlangen, ihm zusätzliche 7,5 Arbeitsstunden für die von ihm an den Feiertagen des

  1. November und
  2. Dezember 2017 geleistete Arbeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Darauf, dass die Beklagte zusätzlich zum unstreitig

§ 4Nr.

5

  1. b)MTV Groß- und Außenhandel NRW gezahlten Feiertagszuschlag dem klägerischen Arbeitszeitkonto aufgrund eines Systemfehlers ohnehin bereits mehr als die vom Kläger tatsächlich geleisteten 7,5 Arbeitsstunden gut geschrieben hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender und sorgfältiger Begründung zu Recht angenommen, dass die Tarifvorschrift, die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 1 Nr. 1, Nr. 3
  2. a)MTV Groß- und Außenhandel NRW Anwendung findet, einen derartigen Anspruch nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich die Berufungskammer die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I 1 der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung geben Anlass zu folgenden Ergänzungen hinsichtlich der Auslegung der streitigen Tarifnorm. Randnummer 63 4.1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt

ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 Rn. 29 unter Verweis auf BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 18, jeweils zitiert

juris). Randnummer 64 4.2. Ausgehend hiervor ist die Beklagte neben der Zahlung des tariflichen Feiertagszuschlags

§ 4Nr.

5 a MTV Groß- und Außenhandel NRW pro Stunde nicht verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers außer einer Gutschrift der geleisteten Arbeitsstunden weitere 7,5 Stunden zusätzlich gutzuschreiben. § 2 Nr. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW stellt keinen Entgeltfortzahlungstatbestand dar, der eine

trägliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers rechtfertigen könnte (vgl. zum grundsätzlichen Anspruch auf korrekte Führung eines Arbeitszeitkontos: BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 Rn. 19, zitiert

juris). Bereits der Wortlaut der Vorschrift,

der die regelmäßige Wochenarbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden beträgt und sich um die an gesetzlichen Wochenfeiertagen ausfallenden Arbeitsstunden vermindert, schließt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus, den er daraus ableitet, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit automatisch um einen Feiertag reduziere. Dies ist

dem klaren Wortlaut von § 4 Nr. 5 a Satz 2 MTV Groß- und Außenhandel NRW nicht der Fall, wenn Arbeitsstunden - wie vorliegend beim Kläger - wegen eines Feiertags gerade nicht ausfallen, weil der betroffene Arbeitnehmer Feiertagsarbeit zu leisten hat. Wird der Arbeitnehmer am Feiertag zur Arbeit herangezogen, verbleibt es bei der tariflichen Wochenarbeitszeit. Auch der Sinn und Zweck der Norm gebietet eine andere Auslegung nicht. Hat der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, sind ihm gemäß § 611 a BGB die Arbeitsstunden zu vergüten, die er gearbeitet hat; Anspruch auf Entgeltzahlung

§ 2Abs.

1 EFZG hat nur derjenige Arbeitnehmer, bei dem Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt.; danach erhält der Arbeitnehmer für die von ihm geleistete Feiertagsarbeit nur Vergütung

§ 611

a BGB ohne Rücksicht darauf, dass er - wäre er nicht zur Arbeit herangezogen worden -

§ 2Abs.

1 EFZG Entgeltzahlung in gleicher Höhe bekommen hätte (vgl. BAG

  1. September 2012 - 5 AZR 727/11 - Rn. 19; LAG Rheinland-Pfalz
  2. April 2018 - 2 Sa 391/17 - Rn. 22 ; jeweils zitiert

juris). Das Gesetz sieht die Feiertagsarbeit nicht als "wertvoller" an, sondern überlässt den Tarifvertragsparteien die Regelung etwaiger Zusatzleistungen (BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 294/00 - Rn. 13, zitiert

juris; LAG Rheinland-Pfalz

  1. April 2018 - 2 Sa 391/17 - Rn. 22 , aaO). Derartige Zusatzleistungen haben die Tarifvertragsparteien vorliegend in § 4 Nr. 5 b MTV Groß- und Außenhandel NRW geregelt, indem sie für Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 200 % vorgesehen haben, mit dem Feiertagsarbeit gesondert honoriert wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien § 2 Nr. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW darüber hinausgehend den vom Kläger für richtig gehaltenen Gehalt zubilligen wollten, vermochte die Berufungskammer daher auch angesichts der tariflichen Systematik nicht zu erkennen. Randnummer 65
  2. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der begehrten zusätzlichen Gutschrift von Arbeitszeit weitergehend gestellten Anträge blieben ohne Erfolg. Sowohl der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag, als auch der hilfsweise Feststellungsantrag sind nicht zulässig. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen der Berufungskammer anlässlich der identischen Anträge zum Anspruch auf

tzuschläge wegen Freistellung des Klägers unter A II 2 und 3 verwiesen, die in Ermangelung weitergehenden Vortrags des Klägers auch hier sinngemäß Geltung haben. Randnummer 66 6. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger die Zahlung von

tzuschlägen in Höhe von 810,67 Euro im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit im Jahr 2017 geltend macht. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Die Berufungskammer macht sich die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter IV 2 (S. 11 ff. der Entscheidungsgründe = Bl. 176 ff. d. A.) zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch der in Teilen abweichende Sachvortrag in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine andere Betrachtung nicht. Randnummer 67 6.1.

§ 37Abs. 2 Betr

VG sind nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es

Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Vorschrift betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. § 37 Abs. 2 BetrVG soll vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgelteinbuße erleidet. Auch durch eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit darf daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder

der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 22. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22, mwN, zitiert

juris ). Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-,

t-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen (BAG

  1. April 2000 - 7 AZR 213/99 - Rn 15; vgl. BAG
  2. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 13; jeweils zitiert

juris ). Randnummer 68 6.2. Hiervon ausgehend hat der Kläger seinen grundsätzlich denkbaren Anspruch auf Zahlung von

tzuschlägen nicht schlüssig begründet. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, er habe im Jahr 2017 308 Stunden tagsüber Betriebsratstätigkeit gemäß Anlage 3 zu seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 09. Juli 2018 verrichtet und sei zum Ausgleich „entweder die

tschicht am Tag zuvor oder die am Tag der Betriebsratstätigkeit folgende

tschicht“ freigestellt gewesen. Dieser Vortrag ermöglichte es der Berufungskammer nicht zu überprüfen, ob es dem Kläger wegen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindender Betriebsratstätigkeit unmöglich oder - etwa unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 ArbZG - unzumutbar war, seine vor oder

der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die klägerische Bezugnahme auf die Anlage zu einem Schriftsatz zur Darlegung der Betriebsratstätigkeit grundsätzlich zulässig war, hat der Kläger Angaben zur Betriebsratstätigkeit lediglich

Tagen und absoluter Stundenzahl gemacht, jedoch keine Zuordnung zur konkreten Uhrzeiten vorgenommen. Auch hat er sich nicht festgelegt, für welche ausgefallen Schichten im Einzelnen er infolge der Freistellung

tzuschläge begehrt. Damit lässt sich weder feststellen, ob und in welchem Umfang es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar war, seine Arbeitszeit wegen der - teilweise nur wenige Stunden betragenden - Betriebsratsarbeit einzuhalten, noch inwieweit

§ 4Nr.

4 MTV Groß- und Außenhandel NRW

tzuschläge zu zahlen gewesen wären. Dies gilt erst recht, als

der genannten Tarifnorm als

tarbeit lediglich die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr betrachtet wird und daher nicht ersichtlich ist, ob und welche verlangten Stunden zuschlagspflichtig sind. Im Übrigen wird

§ 4Nr.

6 MTV Groß- und Außenhandel NRW bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höhere vergütet. Steht nicht fest, für welche konkreten

tschichten Zuschläge geltend gemacht werden sollen, ist nicht zu erkennen, ob und inwieweit dem Kläger ein

tzuschlag unter Umständen wegen anderweitig bestehender Ansprüche auf Zuschläge wegen Überstunden-, Sonn- oder Feiertagszuschlägen abzuerkennen wäre. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren darauf abhebt, weiterer Vortrag sei von ihm nicht zu verlangen, weil die Beklagte wisse, zu welchen Schichten sie ihn freigestellt hat, vermochte dies die Berufungskammer nicht zu überzeugen, da er - unabhängig von der Einlassung der Beklagten - die den Streitgegenstand bildende Klageforderung zunächst substantiiert darlegen muss. Randnummer 69 7. Der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag, sowie der hilfsweise Feststellungsantrag in Bezug auf

tzuschläge im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit des Klägers sind nicht zulässig. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen der Berufungskammer anlässlich der identischen Anträge zum Anspruch auf

tzuschläge wegen Freistellung des Klägers unter A II 2 und 3 verwiesen, die in Ermangelung weitergehenden Vortrags des Klägers auch hier sinngemäß Geltung haben. Randnummer 70 8. Soweit der Kläger hinsichtlich der beziffert geltend gemachten

tzuschläge im Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit und anlässlich seiner Freistellung durch die Beklagte eine Verzugspauschale in Höhe von monatlich 40 Euro (insgesamt zuletzt 480,00 Euro und 360,00 Euro) eingeklagt hat, steht ihm der Anspruch nicht aus § 288 Abs. 5 BGB zu. Hinsichtlich der erstgenannten Ansprüche folgt dies bereits daraus, dass die Beklagte aus den unter A II 6 dargestellten Gründen nicht zur Leistung verpflichtet war und Verzug daher ausgeschlossen ist. Ungeachtet dessen scheitern Ansprüche des Klägers auf Verzugspauschale jedoch auch daran, dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG

seinem Normzweck den aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB folgenden Anspruch des Arbeitsnehmers auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro verdrängt. Zur Begründung verweist die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - (Rn. 23 ff.) und vom 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - (Rn. 46 ff.) (jeweils zitiert

juris; vgl. auch BAG 30. Januar 2019 - 10 AZR 596/17 - Rn. 40, zitiert

juris) und schließt sich den dortigen Ausführungen an. B Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 72 Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.