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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 380/18 Urteil Anspruch auf eine Sozialplanabfindung bei Ausscheiden vor Ablauf der ordentlichen Kü

Anspruch auf eine Sozialplanabfindung bei Ausscheiden vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 20. September 2018, 3 Ca 212/18, Urteil Tenor 1. Die Berufung des

§ 112Nr.

211 Rn. 17 m. w. N.). Bei Arbeitnehmern, die durch eine Eigenkündigung ausscheiden, ohne die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, kann ebenfalls in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass diese eine neue Beschäftigung gefunden haben und ihnen aus diesem Grund keine oder deutlich geringere ausgleichsfähige Nachteil drohen.

  1. Randnummer 85 Ein Abfindungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Randnummer 86 Dieser, auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende Anspruch zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG, Urteil vom
  2. Februar 2011 - 1 AZR 417/

§ 112Nr.

211 Rn. 20; Urteil vom

  1. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - NZA 2010, 1304, 1305 Rn. 15, jeweils m. w. N.). Randnummer 87 Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, indem sie solche Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ausgenommen haben, die vor Ablauf der für sie maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist vertragswidrig ausgeschieden sind. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt. Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll (BAG, Urteil vom
  2. Februar 2011 - 1 AZR 417/

§ 112Nr.

211 Rn. 22 Urteil vom 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - NZA 2010, 1304, 1305 Rn. 22, jeweils m. w. N.). II. Randnummer 88 Die erstinstanzlich vom Kläger beanspruchte Verzugskostenpauschale war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. C. Randnummer 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.