← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 338/18 Urteil Entgelt - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Beweislast - richterliche

Obsah (10)§ 242§ 75Art. 9§ 613a§ 1§ 620§ 16§ 77§ 4§ 626

Entgelt - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Beweislast - richterliche Überzeugung Orientierungssatz 1. Der gesetzlich nicht normierte, dem Privatrecht zuzuordnende arbeitsrechtliche Glei

§ 242BGB 2002 Gleichbehandlung Nr.

11) arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Verhältnis zu den spezialgesetzlichen Regelungen subsidiär (ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 572). Randnummer 59 Er ist von Art. 3 Abs. 1, 2, 3 GG, die nicht unmittelbar anwendbar sind zu unterscheiden und enthält ein betriebs-, nicht aber konzernbezogenes Benachteiligungsverbot auf dem Gebiet der freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers (z. B. Gratifikationen, Sonderzuwendungen), aber auch sonst im Bereich der Vergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip erbringt (s. BAG 11.10.2006

§ 242BGB 2002 Gleichbehandlung Nr.

11). Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht beschränkt die Gestaltungsmacht der Arbeitgebers (BAG 25.06.2015 - 6 AZR 383/14, JurionRS 2015, 22745 = NZA 2015, 6). Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG 25.06.2015 - 6 AZR 383/14, JurionRS 2015, 22745 = NZA 2015, 6). Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren (BAG 25.06.2015 - 6 AZR 383/14, JurionRS 2015, 22745 = NZA 2015, 6). Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die ihm vorenthaltene Leistung (BAG 03.09.2014

§ 242BGB 2002 Gleichbehandlung Nr.

29 = NZA 2015, 222; s. a. BAG 26.04.2016

§ 75Betr

VG 2001 Nr. 13 = NZA 2016, 1160). Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass der Arbeitgeber durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes "Regelwerk" oder eine eigene Ordnung geschaffen hat (BAG 21.05.2014

Art. 9GG Nr.

107 = NZA 2015, 115. Randnummer 60 Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln (BAG 31.08.2005

§ 613aBGB 2002 Nr.

39; 03.12.2008

§ 242BGB 2002 Gleichbehandlung Nr.

19). Er wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG und vom Benachteiligungsverbot des Art. 3 GG geprägt (BAG 09.09.1981

§ 242BGB Gleichbehandlung Nr.

26). Randnummer 61 Wenn der Zweck der Leistung des Arbeitgebers die von ihm bei der Gestaltung des "Regelwerks" geschaffene Gruppenbildung, d. h. die Festsetzung der Tatbestandsmerkmale für den fraglichen Anspruch, sachlich nicht rechtfertigt, kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein (BAG 21.05.2014

Art 9GG Nr.

107 = NZA 2015, 115). Dieser allein kann keine unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch bilden, sondern allenfalls den "Zugang" zu einer - gleichbehandlungswidrig - vom Arbeitgeber privatautonom gesetzten Anspruchsgrundlage erschließen (BAG 21.05.2014

Art. 9GG Nr.

107 = NZA 2015, 115). Randnummer 62 Er findet nicht nur bei einseitig durch den Arbeitgeber gesetzten Anspruchsbedingungen Anwendung, sondern auch bei Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und einem oder mehreren Arbeitnehmers, soweit diese auf dem für das einzelne Arbeitsverhältnis charakteristischen strukturellen Ungleichgewicht der Verhandlungsmacht beruht (BAG 21.05.2014

Art. 9GG Nr. 107 = NZA 2015, 115; s. BVerf

G 14.11.2018 - 1 BvR 1278/16, NZA 2019, 112). Randnummer 63 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird jedenfalls inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wen der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentliche Ungleiches gleich behandelt (BAG 20.09.2012 - 6 AZR 211/11, JurionRS 2012, 27319 = ZTR 2013, 35). Er verbietet damit die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie eine sachfremde Gruppenbildung. Er untersagt auch mittelbare und unmittelbare Altersdiskriminierungen (BAG 15.11.2012 - 6 AZR 359/11, JurionRS 2012, 32343 = NZA 2013, 629). Randnummer 64 Tatbestandliche Voraussetzung der Anwendung ist also eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers (BAG 21.09.2011

§ 242BGB 2002 Gleichbehandlung Nr.

26 = NZA 2012, 31). Tut er nichts, liegt eine solche grds. nicht vor (BAG 24.01.2006

§ 1Betr

AVG Gleichbehandlung Nr. 28). Auch bei bloßem Normvollzug greift der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ein (BAG 18.06.2008

§ 620BGB 2002 Altersgrenze Nr.

7; 18.11.2009

§ 1TVG Nr.

50; 11.07.2017 - 3 AZR 691/16,

§ 16Betr

AVG Nr. 81 = NZA 2017, 1388); also dann, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative (LAG Nürnberg 14.01.2014 - 6 Sa 398/13,

-SD 19/2014 S. 14 LS: Betriebsvereinbarung; LAG München 24.09.2015 LAGE § 612a BGB 2002 Nr. 7) oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt (BAG 21.09.2011 - 5 AZR 520/10,

§ 242BGB 2002 Gleichbehandlung Nr.

26 = NZA 2012, 31). Ein Anspruch kann daher nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt werden, wenn der Arbeitgeber sowohl bei der Gewährung als auch bei der Vorenthaltung von Leistungen rechtliche Vorgaben erfüllen möchte (BAG 11.07.2017 - 3 AZR 691/16,

§ 16Betr

AVG Nr. 81 = NZA 2017, 1388). Das gilt auch beim Vollzug einer nur vermeintlich wirksamen oder vom Arbeitgeber missverstandenen Norm (BAG 23.01.2008

§ 77Betr

VG 2001 Nr. 24; 18.11.2009

§ 1TVG Nr. 50; 16.05.2013 - 6 AZR 619/11, Jurion

RS 2013, 38561), denn darin liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers (BAG 16.05.2013 - 6 AZR 619/11, JurionRS 2013, 38561; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts,

  1. Auflage 2019, Kapitel 1, Rn. 443.3 ff.). Randnummer 65 In Anwendung dieser Grundsätze wäre es zunächst Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt darzulegen, dass er sich in einer vergleichbaren Lage befand, wie die reklamierenden Arbeitnehmer. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend von ihm wohl geltend gemacht werden soll, er sei unzutreffend eingruppiert gewesen und wohl auch, dass, selbst dann, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, er jedenfalls wie die reklamierenden Mitarbeiter habe behandelt werden müssen, insbesondere der Mitarbeiter K.. Damit ist wohl gemeint, dass ihm die gleiche Leistung zustehe, wie dem Mitarbeiter K., wenn der die fragliche Zahlung deshalb erhalten haben sollte, weil er reklamiert habe und in der Vergangenheit nicht zutreffend eingruppiert gewesen sei, weil dies aufgrund vergleichbarer Tätigkeit auch für den Kläger gelte. Randnummer 66 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein selbstgegebenes Regelwerk insoweit aufgestellt haben könnte, lassen sich dem Vorbringen des Klägers aber nicht entnehmen. Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine verteilende Entscheidung der Beklagten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es der Beklagten allein um den Vollzug tariflicher, mit den fraglichen Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer Anwendung vereinbarter Tarifnormen ging, was gerade eine verteilende Entscheidung im Rahmen freiwilliger Leistung als Anwendungsvoraussetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich ausschließt. Eine Gleichbehandlung mit dem Mitarbeiter K. kann unbeschadet dessen ohnehin nicht angenommen werden, weil der Kläger zwar pauschal in beiden Rechtszügen behauptet hat, hinsichtlich seiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit mit diesem vergleichbar gewesen zu sein; dies hat die Beklagte aber nachvollziehbar bestritten. Substantiiertes, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nachvollziehbares tatsächliches Vorbringen des Klägers zu dieser Behauptung fehlt aber sodann vollständig. Damit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich im fraglichen Zeitraum hinsichtlich der von ihm erbrachten Arbeitsleistung mit dem Mitarbeiter K. vergleichbar war. Die Beklagte hat demgegenüber vielmehr darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter K., wie auch seine beiden reklamierenden Arbeitskollegen, gerade im Gegensatz zum Kläger, durchaus partiell im Hinblick auf die tarifliche Eingruppierung auch höherwertige Tätigkeiten ausgeübt habe, dies aber unerwünscht gewesen sei, sodass die Arbeitsplatzbeschreibung für die Zukunft geändert worden sei, um sicherzustellen, dass tatsächlich nur noch Arbeitsleistungen erbracht würden, die der zutreffenden und gewünschten Eingruppierung entsprächen. Der Hinweis auf die Arbeitsplatzbeschreibung durch den Kläger ist insoweit zudem unbehelflich, weil sich die tatsächliche Eingruppierung nach der erbrachten Arbeitsleistung richtet, die, was nicht ungewöhnlich ist, ohne Weiteres im täglichen betrieblichen Geschehen von der Arbeitsplatzbeschreibung abweichen kann. Dass die Beklagte mit der Zahlung an die reklamierenden Mitarbeiter etwas anderes tun wollte, als ihren arbeitsvertraglichen und insoweit in Bezug genommenen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, erschließt sich nach dem Sachvortrag des Klägers nicht. Insoweit hat sie keine Regelung geschaffen betreffend einer freiwilligen Leistung, zumal ohnehin, wie dargelegt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kläger in einer mit den reklamierenden Mitarbeitern vergleichbaren Lage befand. Dies zum einen schon deshalb nicht, weil er eben anders als durch die BV vorgesehen, gerade nicht reklamiert hat und zum anderen auch nicht im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der tatsächlich ausgeübten Arbeit. Insofern bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hier wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt haben könnte. Von einer sachlich ungerechtfertigten Schlechterstellung des Klägers kann ersichtlich nicht ausgegangen werden. Insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger eben gerade nicht, wie die Zeugen M., K. und P., das durch die BV Nr. 01/2012 vorgesehene Verfahren durchlaufen hat, was allein bereits eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Ebenso wenig hat er ein etwaiges Recht auf tarifliche Höhergruppierung geltend gemacht, was ihm freigestanden hätte. Schließlich ist auch, wie dargelegt, nicht ersichtlich, dass er hinsichtlich seiner tatsächlichen Arbeitsleistung, insbesondere mit dem Mitarbeiter K., vergleichbar gewesen wäre. Abgesehen davon und unbeschadet dessen kann sich mit dem Arbeitsgericht der Kläger auch nicht darauf berufen, dass die Zeugen M., K. und P. den Anspruch auf Höhergruppierung auch in seinem Namen geltend gemacht haben. Denn einen dahingehenden Beweis hat der Kläger nach der vor dem Arbeitsgericht durchführenden Beweisaufnahme ersichtlich nicht erbracht. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt: Randnummer 67 "Das Formular "Reklamation der Eingruppierung" haben ausschließlich die Zeugen M., K. und P. ausgefüllt und bei der Beklagten eingereicht. Lediglich die Namen dieser drei Zeugen stehen oben auf dem Schriftstück, und nur sie haben unterschrieben. Auch der Text lässt nicht erkennen, dass die Reklamation im Namen und im Auftrag aller Instandhalter erfolgen sollte. Es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, ein eigenes Reklamationsformular einzureichen. Ebenso wäre es unproblematisch möglich gewesen, in die Reklamation die Namen aller Instandhalter aufzunehmen, um deutlich zu machen, dass sie alle eine höhere Eingruppierung verlangen. Randnummer 68 Eine Geltendmachung ist auch nicht auf andere Weise erfolgt. Der beklagten war nicht mitgeteilt worden oder aus den Umständen erkennbar, dass Ansprüche auf eine höhere Eingruppierung durch alle Arbeitnehmer der Instandhaltung, also auch durch den Kläger, geltend gemacht würden. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt." Randnummer 69 Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Randnummer 70 Die vor dem Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat entgegen der Auffassung des Klägers keinerlei vernünftigen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass die reklamierenden Arbeitnehmer, der Betriebsrat der Beklagten oder die den Vollzug der PaKo eingesetzte Einigungsstelle über etwaige Ansprüche des Klägers auf höhere Eingruppierung, ebenso wenig, wie derartige Ansprüche für alle Arbeitnehmer der Instandhaltung verhandelt, beraten und entschieden hätten. Randnummer 71 Hinsichtlich der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme gilt folgendes: Randnummer 72 Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Randnummer 73 Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen. Randnummer 74 Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting,
  2. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). Randnummer 75 Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. Randnummer 76 Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. Randnummer 77 Die Tatsachengerichte haben nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 21.09.2017 - 2 AZR 57/17,

§ 4KSch

G n.F. Nr. 101 = NZA 2017, 1524). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17,

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

17 = NZA 2018, 1405). Randnummer 78 Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt nicht, allein durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17,

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

17 = NZA 2018, 1405). Randnummer 79 Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO auch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen (BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249). Randnummer 80 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht folgendes ausgeführt: Randnummer 81 "Nach der Aussage des Zeugen H. haben sich zwar die Instandhalter zusammengesetzt und besprochen, in der Frage der Eingruppierung bei der Arbeitgeberin vorstellig zu werden. Die Instandhalter hätten sich als Gemeinschaft verstanden. Die Einsprüche seien aber nur im Namen von drei Personen eingelegt worden, entsprechend den drei bestehenden Fachbereichen (Mechanik-Gießerei, Mechanik-Bearbeitung, Elektriker). Der Zeuge H. hat ausgesagt, er sei „davon ausgegangen“, dass die Geltendmachung vertretungsweise erfolge und er den „Eindruck“ gehabt habe, dass dies im direkten Vorgesetztenbereich klar gewesen sei. Auch der Betriebsrat habe ihm bestätigt, dass für alle drei Bereiche Einspruch eingelegt worden sei. Der Zeuge H. hat aber nicht bestätigen können, dass eine konkrete Information an die Beklagte ergangen wäre. Er selbst gehe daher auch nicht davon aus, eine Nachzahlung beanspruchen zu können. Der Zeuge hat überdies ausgesagt, dass die Zeugen M., K. und P. herausgehobene Tätigkeiten verrichtet hätten. Randnummer 82 Ähnliches hat auch der Zeuge K. ausgesagt. Für den Einspruch hätten sie eine Person aus jedem Bereich ausgewählt. Der „Gedanke“ sei gewesen, dass die drei als Vertreter für alle handeln. Sie seien „davon ausgegangen“, dass das, was sie gemacht hätten, reiche. Es sei der „Grundgedanke des Kollektivs“ da gewesen. Es sei „klar“ gewesen, dass es insgesamt um die Instandhaltung gehe. Auch der Zeuge K. hat damit nur seine eigene Vorstellung und die seiner Kollegen zum Ausdruck gebracht. Ausdrücklich hat er erklärt, in der PaKo nicht gesagt zu haben, dass sie für alle Instandhalter reklamierten. Die PaKo habe auch die Zeugen M., K. und P. schwerpunktmäßig nach deren Tätigkeiten befragt. Bei der Einigungsstelle sei er nicht dabei gewesen. Randnummer 83 Der Zeuge P. hat ebenfalls davon gesprochen, es sei ihre „Intention“ gewesen, für alle eine höhere Eingruppierung zu erreichen. Sie hätten sich „als Gruppe gefühlt“. Ob vor der PaKo nur über die drei Arbeitsplätze der Zeugen M., K. und P. oder über die Instandhalter insgesamt gesprochen worden sei, hat der Zeuge nicht mehr angeben können. Der Betriebsrat müsse gewusst haben, dass die Geltendmachung für die Gruppe erfolgt sei, und vom Betriebsrat stamme auch die Information, dass nicht jeder einen Einspruch einlegen müsse. Auch der Zeuge P. hat aber nicht behauptet, dass die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass die drei Personen für die Instandhalter insgesamt handeln wollten. Am Einigungsstellenverfahren war auch der Zeuge P. nicht beteiligt. Allerdings habe ihm der Betriebsratsvorsitzende gesagt, dass die Einigungsstelle nur die Personen habe betrachten können, die auch Einspruch eingelegt hätten. Randnummer 84 Der Zeuge Sch. hat ausgesagt, er könne nicht sagen, ob die Einsprüche für die komplette Instandhaltung gültig gewesen seien. Der Werksleiter sei jedenfalls davon ausgegangen, dass der Einspruch nur die drei namentlich benannten Personen betreffe, denn er habe ihn, den Zeugen, gefragt, ob die Beklagte mit weiteren Einsprüchen rechnen müsse, falls die drei Personen eine Zahlung erhielten. Er sei zwar gefragt worden, ob seine Mitarbeiter – nach seinem Verständnis alle - Projekte leiten. Er selbst habe aber nicht gegenüber der Beklagten klargestellt, ob der Einspruch für alle Instandhalter geltend solle. Hierzu sei er auch nicht beauftragt worden. Vom Verlauf der Einigungsstelle weiß auch der Zeuge Sch. nichts. Randnummer 85 Die Aussage des Zeugen K. entspricht weitgehend der der Zeugen H., K. und P.. Auch wenn drei Personen namentlich benannt worden seien, hätten die Gespräche immer „im Kollektiv“ stattgefunden, die Leute von der Instandhaltung seien immer „gemeinsam unterwegs“. Es sei ihnen nie gesagt worden, dass jeder einzelne tätig werden müsse. Aus seiner Sicht sei die Beschwerde auch für ihn selbst unterwegs gewesen. Er wisse nicht, wer was an wen gegeben habe. Der Zeuge war auch weder an der PaKo noch an der Einigungsstelle beteiligt. Randnummer 86 Auch die Aussage des Betriebsratsvorsitzenden M. hat dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass das Beschwerdeverfahren auch im Namen des Klägers durchgeführt wurde. Der Zeuge M. hat ausgesagt, es gebe bestimmt ein Dutzend Dokumente, die belegen, dass immer wieder über kollektive Bestandteile gesprochen worden sei. Ein solches Dokument ist dem Gericht aber nicht vorgelegt worden. Wenn der Zeuge ausführt, die drei Personen hätten „stellvertretend“ Einspruch eingelegt, es sei „um alle gegangen“, um „das Kollektiv“, das Ziel sei gewesen, eine „kollektive Eingruppierung für alle“ zu erreichen, für ihn als Betriebsratsvorsitzenden und PaKo-Mitglied sei dies „klar“ gewesen, so wird wiederum nicht deutlich, warum dies auch aus der Sicht der Beklagten so hätte verstanden werden müssen. Dass die drei Personen, die Einspruch eingelegt haben, bei der Einigungsstelle gehört und über deren Fälle gesprochen worden sei, spricht gerade gegen eine Berücksichtigung auch des Falles des Klägers. Der Zeuge M. hat weiter ausgeführt, nach dem Einigungsstellenspruch hätten der damalige Personalchef B. und der leitende Angestellte Meuser signalisiert, dass sie mit der Geschäftsführung über eine Nachzahlung für die anderen Instandhalter sprechen würden. Auch dies zeigt, dass nur die Eingruppierung der Zeugen M., K. und P. Verfahrensgegenstand war und gerade nicht die Eingruppierung sämtlicher Instandhalter. Randnummer 87 Auch der Zeuge P. hat keine konkreten Umstände benennen können, die die Geltendmachung einer höheren Eingruppierung durch alle Instandhalter, insbesondere auch durch den Kläger, belegen. Er hat ausgesagt, für ihn sei das so „rübergekommen“, dass das „für das Kollektiv“ gemacht wurde. Auch nach seiner Aussage ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dies ebenfalls so verstehen musste. Der Zeuge hat schließlich angegeben, die Einigungsstelle, an der er als Beisitzer teilgenommen hat, habe nur eine Entscheidung bezüglich der drei Arbeitnehmer getroffen, die unterschrieben hatten. Randnummer 88 Der gegenbeweislich von der Beklagten benannte Zeuge B. hat ausgesagt, sowohl in der PaKo als auch in der Einigungsstelle sei es um die Reklamation der drei namentlich benannten Personen gegangen. Im Oktober 2017 habe er auf einer Abteilungsversammlung erstmals erfahren, dass es sich um einen Gruppenwiderspruch gehandelt haben solle. Hiervon sei zuvor nie die Rede gewesen. Die Instandhalter übten darüber hinaus auch unterschiedliche Tätigkeiten aus, nach seiner Einschätzung seien die Zeugen M., K. und P. die „Oberexperten“. Randnummer 89 Der Zeuge C. schließlich hat bekundet, nach seiner Wahrnehmung sei es in der PaKo immer nur um die drei Personen gegangen, die die Reklamation eingereicht hatten, nicht um die Eingruppierung im Allgemeinen, zumal die Zeugen K. und P. Spezialisten seien, denen am ehesten eine Höhergruppierung zustehe. Auch eine mögliche Funktionszulage sei nur im Hinblick auf die drei Personen geprüft worden. An der Einigungsstelle war der Zeuge nicht beteiligt. Randnummer 90 Danach gingen zwar die vom Kläger benannten Zeugen davon aus, dass eine Vertretung vorlag. Dass ihnen selbst das klar war, ist aber unerheblich. Keiner der Zeugen hat bestätigen können, dass dies einem Vertreter der Beklagten gegenüber deutlich gemacht wurde, und die von der Beklagten benannten Zeugen haben dies auch in Abrede gestellt. Der Kläger kann daher nicht verlangen, so gestellt zu werden wie die Zeugen M., K. und P.. Die Behauptung, die gleichen Tätigkeiten verrichtet zu haben wie die drei Zeugen, insbesondere wie der Zeuge K., hat der Kläger im Übrigen auch nur pauschal aufgestellt und nicht detailliert durch Tatsachen belegt." Randnummer 91 Diesen zutreffenden Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich und nimmt darauf ausdrücklich Bezug. Randnummer 92 Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug insbesondere auch im Hinblick auf die vor dem Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht nicht einverstanden ist. Randnummer 93 In der Berufungsbegründungsschrift (S. 1 ff.) wird zunächst die Verfahrensgeschichte wiederholt sowie auf Teile der Aussagen der Zeugen vor dem Arbeitsgericht (S. 1-10 = Bl. 222-231 d. A.) hingewiesen. Randnummer 94 Soweit der Kläger aus der Aussage des Zeugen B. die Behauptung ableitet, seine Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum sei der Entgeltgruppe 07Z zuzuordnen gewesen, folgt die Kammer dem nicht. Die Beklagte hat nachvollziehbar bestritten, dass es überhaupt eine Entgeltgruppe 07Z gibt; dazu hat sich die Aussage des Zeugen lediglich insoweit verhalten, dass im Wege einer Kompromisslösung für die reklamierenden Personen in der Einigungsstelle eine Zahlung vereinbart wurde, vor dem Hintergrund, dass diese möglicherweise teilweise höherwertige Aufgaben verrichtet hatten, mit dem Ziel, die Aufgabenbeschreibung für die Zukunft zu ändern, um eine tatsächliche Beschäftigung in der Entgeltgruppe 07 sicherzustellen. Diese Aussage bezieht sich aber eindeutig allein auf die reklamierenden Arbeitnehmer. Ein Rückschluss auf die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit wird dadurch nicht ermöglicht. Insofern trifft die Darstellung des Klägers nicht zu. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht beanstandet, bleibt durchweg unklar, in welchem Zusammenhang dies mit dem Klagebegehren stehen soll. Fest steht, dass die im Betrieb der Beklagten gebildete Einigungsstelle ausweislich der vorgelegten Unterlagen zu keinem Zeitpunkt über ein etwaiges Ansinnen des Klägers verhandelt und noch weniger positiv entschieden hat. Dass die reklamierenden Arbeitnehmer möglicherweise davon ausgegangen sind, eine sie betreffende Entscheidung der Einigungsstelle gelte auch für Andere, begründet keinen Anspruch des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberseite oder der Einigungsstellenvorsitzende von einem entsprechendem Petitum für über die drei reklamierenden Arbeitnehmer hinausgehende weitere Beschäftigte ausgegangen sein könnte, bestehen eindeutig nicht. Ein derartiges Verfahren ist bei der Beklagten auch grundsätzlich nicht üblich, wie der Umstand belegt, dass die betriebliche Einigungsstelle vor der Verhandlung der drei Reklamationen, die vorliegend im Streit stehen, über die Reklamation von 20 Arbeitnehmern der Vergütungsgruppen E3 / E 2 verhandelt hat; auch insoweit ist von Gruppenreklamation keine Rede. Zwar trifft es zu, dass in der Vereinbarung der Einigungsstelle festgehalten ist, dass die Aufgabenbeschreibung der Instandhalter konkretisiert wird. Damit ist aber keinerlei Aussage darüber getroffen, dass gerade der Kläger in der Vergangenheit höherwertige Arbeiten verrichtet haben könnte. Die Reklamationen waren offensichtlich lediglich der Anlass für die Beklagte, insgesamt in diesem Bereich eine Konkretisierung und Klarstellung vorzunehmen, um für die Zukunft weitere Auseinandersetzungen der hier vorliegenden Art auszuschließen. Soweit der Kläger moniert, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Mitarbeiter M., K. und P. unterschiedliche Aufgaben wahrgenommen hätten, führt dies im Übrigen nicht zur Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und einem damit verbundenen Anspruch des Klägers. Denn seinem Vorbringen lässt sich auch im Ansatz nicht entnehmen, dass er tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeiten verrichtet hat, die mit denen vom Mitarbeiter K., auf den sich der Kläger bezieht, vergleichbar sind. Abgesehen davon richtet sich die Bezahlung und Eingruppierung nach der tatsächlichen Tätigkeit, nicht aber allein nach der Arbeitsplatzbeschreibung, die lediglich einen ersten Anhaltspunkt bietet und nur dann maßgeblich ist, wenn die tatsächliche Tätigkeit nicht, was in der betrieblichen Praxis nicht selten ist, von der Arbeitsplatzbeschreibung abweicht, was vorliegend offensichtlich auch Anlass für die Reklamationen der drei Mitarbeiter war. Ob hier, wie der Kläger meint, § 77 Abs. 4 BetrVG Anwendung findet, was erheblichen Bedenken begegnet, weil nicht ersichtlich ist, dass vorliegend eine Betriebsvereinbarung im Rahmen der PaKo-Einigungsstelle abgeschlossen worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Regelung der Einigungsstelle hat gerade entgegen der Auffassung des Klägers keine allgemeine Regelung des Inhalts zum Gegenstand, dass alle Mitarbeiter der Instandhaltung entsprechend der reklamierenden Mitarbeiter eine Zahlung erhalten sollen, sondern, bezogen auf den Kläger, lediglich insoweit, als die Arbeitsplatzbeschreibung für die Zukunft angepasst werden sollten, um eine tarifgerechte tatsächliche Beschäftigung sicherzustellen und weitere Reklamationen für die Zukunft zu vermeiden. Eine Aussage bezogen darauf, dass der Kläger in der Vergangenheit über seine tarifliche Eingruppierung hinausgehende höherwertige Arbeiten partiell hätte verrichtet haben können, findet sich darin nicht. Randnummer 95 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1. Randnummer 97 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.