Eingruppierung - Verantwortliche Elektrofachkraft - Tarifvertragsauslegung Orientierungssatz Zur Eingruppierung eines "Betreuungsspezialisten II" in Kombination mit der Bestellung als Verantwortliche Elektrofachkraft nach dem Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (ERA NRW). (Rn.83) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
(2)Die maßgebenden Eingruppierungsbestimmungen des ERA NRW lauten wie folgt: Randnummer 87 "§ 2 Allgemeine Bestimmungen zur Eingruppierung Randnummer 88 (...) 2 Der Beschäftigte hat Anspruch auf Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. Randnummer 89 3 Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Randnummer 90 Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe nach dem in § 3 bestimmten Punktbewertungsverfahren erfolgt eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, unabhängig davon, wie oft und wie lange diese ausgeführt werden. Randnummer 91 Bei dieser Bewertung ist bei dem Anforderungsmerkmal "Können" das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau für die Einstufung der übertragenen Arbeitsaufgabe entscheidend. Bei den Anforderungsmerkmalen "Handlungs- und Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung" ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. Randnummer 92 4 Werden einem Beschäftigten mehrere Arbeitsaufgaben übertragen, die wegen des fehlenden unmittelbaren arbeitsorganisatorischen Zusammenhangs nicht ganzheitlich zu betrachten sind und die verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind, ist er entsprechend der überwiegenden Tätigkeit einzugruppieren. Randnummer 93 Die übrigen Tätigkeiten werden, soweit sie höherwertig sind, für die Dauer der Übertragung durch eine Entgeltgruppenzulage abgegolten. (...) Randnummer 94 § 3 Punktebewertungsverfahren Randnummer 95 1 Grundlage der Einstufung einer Arbeitsaufgabe sind folgende Anforderungsmerkmale: Randnummer 96 1. Können (Arbeitskenntnisse sowie Fachkenntnisse und Berufserfahrungen) 2. Handlungs- und Entscheidungsspielraum 3. Kooperation 4. Mitarbeiterführung Randnummer 97 Für jedes Anforderungsmerkmal werden Bewertungsstufen gebildet, diesen Bewertungsstufen Punktwerte zugeordnet und damit eine Gewichtung zueinander festgelegt. Randnummer 98 Die Begriffsbestimmungen und Bewertungsstufen der Anforderungsmerkmale ergeben sich aus Anlage 1a dieses Tarifvertrags. Randnummer 99 2 Es werden 14 Entgeltgruppen gebildet und diesen Gesamtpunktspannen wie folgt zugeordnet. Randnummer 100 Entgeltgruppe (EG) Gesamtpunktspanne Randnummer 101 (...) 12 113 – 128 13 129 – 142 14 143 - 170 Randnummer 102 3 Der Gesamtpunktwert einer Arbeitsaufgabe und damit ihre Zuordnung zu einer der 14 Entgeltgruppen ergibt sich aus der Addition der Punktwerte der für die Arbeitsaufgabe jeweils zutreffenden Bewertungsstufe der vier Anforderungsmerkmale. Randnummer 103 Der tarifliche Punktbewertungsbogen ist als Anlage 1b Bestandteil dieses Tarifvertrags. Randnummer 104 4 Die tariflichen Niveaubeispiele (s. Anhang) sind unter Anwendung des Punktbewertungsverfahrens von den Tarifvertragsparteien gemeinsam bewertet und eingestuft worden. Randnummer 105 Die tariflichen Niveaubeispiele gelten als Orientierungshilfe. Maßgebend für die Eingruppierung des Beschäftigten im Einzelfall ist die Einstufung seiner konkreten Arbeitsaufgabe nach dem Punktbewertungsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen diese Entgeltrahmenabkommens.“ Randnummer 106 Die Anlage 1a zum ERA NRW enthält „ Begriffsbestimmungen und Bewertungsstufen der Anforderungsmerkmale des tariflichen Punktbewertungsverfahrens nach § 3 ERA “, die Anlage 1b den „ Punktbewertungsbogen zur Bewertung von Arbeitsaufgaben “. Randnummer 107 Zur Auslegung der Eingruppierungsbegriffe des ERA NRW kann das Gemeinsame ERA-Glossar des Verbandes METALL NRW und der IG Metall Bezirksleitung NRW vom 20. Dezember 20105 (ERA-Glossar) herangezogen werden, dessen Regelungscharakter als " gemeinsame Erläuterungen der wichtigsten tariflichen Fachbegriffe des ERA " und "gemeinsame Beschreibung und Auslegung von Begriffen des ERA " mit dem Ziel der Vermittlung eines einheitlichen Verständnisses der tariflichen Bestimmungen die Tarifvertragsparteien im Vorwort dieses Glossars klargestellt haben (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 549/09 - Rz. 24). Randnummer 108 Grundlage der Eingruppierung ist danach die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Dabei ist eine „ Arbeitsaufgabe “ „ Teil der betrieblichen Gesamtarbeit, die im Ergebnis der betrieblichen Arbeitsteilung nach Menge und Art bestimmt ist, und zwar unabhängig davon, wie groß dieser Teil der betrieblichen Gesamtarbeit ist, d. h., ob sie eine Einzelaufgabe ist oder einen Aufgabenbereich umfasst. “ Dabei besteht eine Arbeitsaufgabe „ idR. aus mehreren verschiedenen Tätigkeiten; sie kann im Einzelfall auch nur eine Tätigkeit umfassen “. Sie „ wird üblicherweise dem Beschäftigten zur Ausführung übertragen und mit ihm arbeitsrechtlich vereinbart “ (vgl. ERA-Glossar unter I. Arbeitsaufgabe). Randnummer 109 Bei der Einstufung der Arbeitsaufgabe wird nach § 2 Nr. 3 S. 3 ERA NRW ein Punktbewertungsverfahren herangezogen. Es erfolgt eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, unabhängig davon, ob diese immer ausgeführt werden. Die Einstufung einer Arbeitsaufgabe erfolgt nach den Anforderungsmerkmalen „ Können “, „ Handlungs- und Entscheidungsspielraum “, „ Kooperation “ und „ Mitarbeiterführung “. Randnummer 110 Entscheidend für die Eingruppierung nach dem ERA NRW sind damit Erfordernisse des Arbeitsplatzes, nicht hingegen die Funktion des Mitarbeiters, solange sie sich nicht zu einer Veränderung der Arbeitsaufgabe führt. Ebenso wenig sind nach den Anforderungsmerkmalen die mit einer Position verbundene Verantwortung und Haftung sowie Unternehmerbefugnisse von Bedeutung, so lange sie sich nicht in den Anforderungsmerkmalen „ Können “, „ Handlungs- und Entscheidungsspielraum “, „ Kooperation “ und „ Mitarbeiterführung “ niederschlagen. Anders als andere Tarifvertragsparteien haben die Tarifvertragsparteien des ERA NRW gerade nicht als Heraushebungsmerkmal vorgesehen, dass eine Tätigkeit „ besonders verantwortungsvoll “ ist (so zB. im TVöD). Der Punktbewertungsbogen der Anlage 1b zum ERA NRW berücksichtigt nicht gesondert das in anderen Tarifverträgen bewertete „ Maß der damit verbundenen Verantwortung . Randnummer 111 Im Eingruppierungsprozess hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung der Arbeitsaufgabe bzw. des Aufgabenbereichs vornehmen kann. Er hat die Tatsachen vorzutragen, die erforderlich sind, um dem Gericht eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst, unabhängig davon, wie oft und wie lange diese ausgeführt werden, zu ermöglichen. Da bei den Anforderungsmerkmalen „ Handlungs- und Entscheidungsspielraum “, „ Kooperation “ und „ Mitarbeiterführung “ eine Gewichtung danach vorzunehmen ist, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen (vgl. § 2 Ziff. 3 Abs. 3 ERA NRW), hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. Randnummer 112 Arbeitsaufgabe des Klägers ist die ihm arbeitsvertraglich übertragene Aufgabe eines " Betreuungsspezialisten II " in Kombination mit den ihm mit der Bestellung als Verantwortliche Elektrofachkraft übertragenen Aufgaben. Randnummer 113 Der Kläger hat hinsichtlich der im Hinblick auf die Anforderungsmerkmale „ Handlungs- und Entscheidungsspielraum “, „ Kooperation “ und „ Mitarbeiterführung “ vorzunehmende Gewichtung behauptet, seine Verantwortlichkeit für alle elektrotechnischen Belange des ihm zugewiesenen Bereichs stelle den Kernteil seiner Tätigkeit im Rahmen der Arbeitszeit dar. Dieser - von der Beklagten bestrittene - Vortrag ermöglicht dem Gericht keine Gewichtung innerhalb seines gesamten Aufgabenbereichs, der sich nicht in den Aufgaben einer Verantwortlichen Elektrofachkraft erschöpft. Der Vortrag des Klägers ermöglicht dem Gericht weiter nicht die Beurteilung, ob und inwieweit welche seiner Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. Randnummer 114 Aber auch unter Zugrundelegung der vom Kläger in ihren Zeitanteilen bestrittenen, von der Beklagten vorgetragenen Aufgaben erreicht der Kläger keine Punktspanne, die der Entgeltgruppe 14 ERV NRW bzw. hilfsweise der Entgeltgruppe 13 ERA NRW entspricht. Er ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren. Die Arbeitsaufgaben des Klägers sind nach den Anforderungsmerkmalen „ Können “ - „ Fachkenntnisse “, „ Können “ - „ Berufserfahrung “, „ Handlungs- und Entscheidungsspielraum “, „ Kooperation “ und „ Mitarbeiterführung “ zu beurteilen.
- b)Randnummer 115 In den Arbeitsaufgaben des Klägers sind unstreitig die Voraussetzungen der Bewertungsstufe 10 des Anforderungsmerkmals „ Können – Fachkenntnisse “ erfüllt (abgeschlossene Berufsausbildung und anerkannte zweijährige Fachausbildung, das heißt eine Techniker-Qualifikation), wodurch insoweit ein Punktwert von 81 erreicht wird.
- c)Randnummer 116 Dagegen sind nicht die Voraussetzung der Bewertungsstufe 2 des Anforderungsmerkmals „ Können – Berufserfahrung “ , sondern nur diejenigen der Bewertungsstufe 1 erreicht. Randnummer 117 Gemäß der Anlage 1a ERA NRW wird mit " Berufserfahrungen " " derjenige Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter in Verbindung mit den erforderlichen, in der Regel durch Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können. Der jeweilige Umfang der erforderlichen Berufserfahrungen wird durch die Erfahrungszeit bestimmt. Es kommt dabei nicht auf die Erfahrung an, die der einzelne Beschäftigte benötigt, sondern auf die Erfahrungszeit, die normalerweise benötigt wird, um die übertragene Arbeitsaufgabe ausführen zu können. Hiervon auszuschließen sind Erfahrungen, die im Laufe der Zeit bei der Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe zu einer höheren Intensität und Wirksamkeit der Arbeitsausführung und demzufolge zu einer höheren Arbeitsleistung führen." Randnummer 118 Im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal „ Können – Berufserfahrung “ ist das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderlich Könnensniveau für die Beurteilung maßgebend (vgl. ERA-Glossar unter I. Arbeitsaufgabe – Gepräge). Bei der Betrachtung der notwendigen Zeitdauer zur Erlangung des Könnens ist die sachgerechte Ausführung (Erfüllung) der Arbeitsaufgabe mit tariflicher Bezugsleistung maßgeblich. Letztere ist die Leistung, die von einem für die auszuführende Arbeit genügend geeigneten, eingearbeiteten und eingeübten Beschäftigten ohne gesteigerte Anstrengung bei menschengerechter Gestaltung von Arbeitsplatz, -ablauf und -umgebung auf Dauer erreicht und erwartet werden kann (vgl. Anlage 1a ERA NRW unter 1). Randnummer 119 Die theoretischen Kenntnisse, die erforderlich sind, an den Aggregaten eines Flugsimulatoren arbeiten zu können, sind bereits im Bereich „ Können - Fachkenntnisse “ zu berücksichtigen. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat darüber hinaus nicht substantiiert dargetan, dass er Arbeitsaufgaben ausführt, die normalerweise zusätzlich zu den Fachkenntnissen nicht nur Berufungserfahrungen von mindestens 1 Jahr bis zu 3 Jahren, sondern Berufserfahrungen von mehr als 3 Jahren erfordern. Dabei wird die erforderliche aufgabenspezifische Fort- und Weiterbildung bereits vom Begriff der „ Ausbildung “ umfasst (Anlage 1a ERA NRW). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass bei der Betrachtung Erfahrungen, die im Laufe der Zeit bei der Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe zu einer höheren Intensität und Wirksamkeit der Arbeitsausführung und demzufolge zu einer höheren Arbeitsleistung führen, gerade nicht zu berücksichtigen sind. Das Erfordernis, sich kontinuierlich weiterzubilden, ist nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis einer mehr als dreijährigen Berufserfahrung. Vielmehr wird auch und gerade ein Berufseinsteiger nach dem Abschluss seiner Ausbildung auf dem Stand der Technik sein. Die ständige Weiterbildung gehört im Übrigen zu jedem Berufsbild. Randnummer 120 Wie sich aus der Anlage 1a ergibt, ist nicht entscheidend, über welche konkreten Kenntnisse der Kläger verfügt, sondern über welchen Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ein Beschäftigter durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die Arbeitsaufgabe ausführen zu können. Es ist gerade nicht entscheidend, welche Erfahrung der Kläger selbst benötigt, sondern welche normalerweise benötigt wird. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger konkret über einen Meisterbrief verfügt und sich regelmäßig fortbildet. Dies wird auch in der Anlage 1a zu „ 1 Können “ deutlich, wenn es dort heißt: " Andererseits begründet ein bestimmter Ausbildungsgang für sich allein dann keinen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Bewertungsstufe, wenn die übertragene Arbeitsaufgabe diesen Ausbildungsgang nicht verlangt ". Randnummer 121 Der Verweis des Klägers auf das Niveaubeispiel für den „ Betriebselektriker 2 “ übersieht, dass für einen Betriebselektriker lediglich Fachkenntnisse der Stufe 8 (abgeschlossene Berufsausbildung) für erforderlich gehalten werden und damit in größerem Umfang Berufserfahrung notwendig ist, um eine Tätigkeit gleichen Anforderungsniveaus ausüben zu können, als bei einem Mitarbeiter, der bereits über einen höheren Abschluss verfügen muss. Denn das für die Ausführung der Arbeitsaufgabe erforderliche Können (Arbeits-/Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten) wird grundsätzlich durch „ Anlernen “ und/oder „ Ausbildung “ und/oder „ Berufserfahrung “ erworben (vgl. ERA-Glossar unter III.). In dem Maße, in dem ein Arbeitnehmer durch seine Ausbildung Fachkenntnisse erworben hat, muss er sie sich nicht mehr durch Berufserfahrung aneignen. Randnummer 122 Hinsichtlich des weiteren vom Kläger vergleichsweise herangezogenen Niveaubeispiels „ Technische Reklamationsbearbeitung “ werden zwar ebenfalls Kenntnisse der Stufe 10 angesetzt. Insoweit ist aber nicht nachvollziehbar, ob die Anforderungen der Technischen Reklamationsbearbeitung („ notwendige Kenntnisse über Produkte und möglicher Fehlerursachen sowie für Steuerung der Serviceeinsätze “) mit denjenigen an einen Betreuungsspezialisten II mit der Funktion einer Verantwortlichen Elektrofachkraft vergleichbar sind.
- d)Randnummer 123 Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „ Handlungs- und Entscheidungsspielraum “ ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die die Erfüllung der Arbeitsaufgabe nicht - wie vom Kläger angenommen - weitgehend ohne Vorgaben selbstständig erfolgt, sondern dass diese " teilweise vorgegeben " ist. Damit ergibt sich hinsichtlich des Anforderungsmerkmals " Handlungs- und Entscheidungsspielraum " ein Punktwert von 18. Randnummer 124 Gemäß Anlage 1a zum ERA NRW wird mit dem Anforderungsmerkmal " Handlungs- und Entscheidungsspielraum " " der zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Spielraum der Beschäftigten beschrieben, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Der jeweilige Handlungs- und Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Beschäftigte in der Lage sein muss, die ihm übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen. (...) Der Handlungs- und Entscheidungsspielraum wird innerhalb der übertragenen Arbeitsaufgabe bewertet." Es ist das Gesamtbild der Tätigkeit zu bewerten. Randnummer 125 Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „ Handlungs- und Entscheidungsspielraum “ ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. Der Gepräge-Grundsatz bestimmt, dass die Arbeiten/Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung gewichtet bei der Bewertung einer Arbeitsaufgabe berücksichtigt werden (vgl. ERA-Glossar unter I. Arbeitsaufgabe – Gepräge). Randnummer 126 Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „ Handlungs- und Entscheidungsspielraum “ sind die folgende Bewertungsstufen gebildet : „1 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist im Einzelnen vorgegeben “, „2 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist weitgehend vorgegeben “, „3 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben ist teilweise vorgegeben “, „4 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfolgt überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbstständig “ und „5 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfolgt weitgehend ohne Vorgaben selbstständig “. Randnummer 127 Dabei sind unter „ Vorgaben “ im Sinn des Handlungs- und Entscheidungsspielraums „ Anweisungen und Richtlinien“ zu verstehen. (...) Anweisungen legen fest, wie die Arbeitsaufgabe im Einzelnen auszuführen ist. Richtlinien bestimmen, was bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe im Allgemeinen zu beachten ist “ (Anlage 1a ERA NRW unter 2 Fn. 5). Randnummer 128 Für die Bewertungsstufe 2 („ Erfüllung weitgehend vorgegeben “) ist dabei typisch, dass ein geringer Spielraum für Veränderungen bei der vorgeschriebenen Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe besteht, die anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel vorgegeben und die Ergebnisse/Ziele eindeutig vorbestimmt sind (vgl. ERA-Glossar unter IV.2). Randnummer 129 Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Tätigkeiten des Klägers bei der Überwachung und Wartung der Hydraulik- sowie der Cockpit Klimaanlage und des AIR-Kompressors seien in diesem Sinn weitgehend vorgegeben, hat sich der Kläger hiermit nicht auseinandergesetzt. An der Arbeitsaufgabe als solcher änderte sich durch die Bestellung des Klägers als Verantwortliche Elektrofachkraft nichts. Dass der Kläger sich bei der Ausführung der Tätigkeiten seiner besonderen Verantwortung als Verantwortliche Elektrofachkraft bewusst ist, ändert nichts an der Bewertung der an sich unveränderten Arbeitsaufgabe. Randnummer 130 Typisch für die Bewertungsstufe 3 („ Erfüllung teilweise vorgegeben “) ist, dass mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sowie ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht und die Ergebnisse/Ziele vorbestimmt sind (vgl. ERA-Glossar unter IV.2). Randnummer 131 Die sonstigen Aufgaben des Klägers, nämlich die Überwachung und Wartung des Cockpits, die Sicherstellung der Einhaltung der elektrischen Sicherheit, die Verwaltung der Simulatordokumentation und die zusätzlichen Arbeiten gemäß Weisung lassen zumindest einen solchen Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sowie einen geringen Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel und sind daher mindestens der Bewertungsstufe 3 zuzuordnen. Randnummer 132 Die Bewertungsstufe 4 („ Erfüllung überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbstständig “) bedeutet einen großen Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Typisch für diese Bewertungsstufe ist, dass mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sowie bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht, da entsprechende Vorgaben fehlen. Die Ergebnisse/Ziele sind überwiegend vorbestimmt (vgl ERA-Glossar unter IV.2). Randnummer 133 Hinsichtlich der Tätigkeiten bei der Überwachung und Wartung des Cockpits sowie den zusätzlichen Arbeiten gemäß Weisung, also den Arbeiten, die dem Kläger wie allen anderen Crew-Mitgliedern auch zugewiesen werden, wie zum Beispiel Umbaumaßnahmen oder Unterstützung von Kollegen in deren Fachbereichen, hat der Kläger nicht dargelegt, dass insoweit nicht nur ein geringer Spielraum, sondern ein Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren besteht und dass die Ziele nur überwiegend vorbestimmt sind. Randnummer 134 Aber auch hinsichtlich der Arbeitsaufgaben Sicherstellung und Einhaltung elektrischer Sicherheit sowie der Verwaltung der Simulatordokumentation, die der Kläger selbst als Kernteil seiner Arbeitszeit ansieht, hat er nicht dargelegt, dass diese von ihm überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbstständig zu erfüllen sind. Insoweit ist entscheidend, ob der Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren nicht nur gering ist. Randnummer 135 Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, inwiefern sich seine Überwachungs- und Kontrollpflichten, die Durchführung von DIN VDE Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung bzw. Arbeitsschutzvorschriften, die Sicherstellung der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung - anders als von der Beklagten dargestellt - nicht bereits aus gesetzlichen Vorgaben, anerkannten Regeln der Technik und technischen Handbüchern ergeben und insoweit festgelegt sind, und welche Handlungsspielräume im Einzelnen ihm verbleiben. Dass er hierbei aufgrund seiner Bestellung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft keinen fachlichen Weisungen unterliegt, bedeutet nicht, dass der Kläger bei der Ausführung seiner Arbeitsaufgabe keine Vorgaben im Sinn des ERA NRW zu beachten hätte. Randnummer 136 So sind hinsichtlich der DIN VDE-Prüfungen in der DIN VDE 0701-0702 die Prüfverfahren festgelegt, die eingesetzt werden, um den Nachweis für die elektrische Sicherheit der Apparate zu ermitteln. Randnummer 137 Auch die Zeiträume und Inhalte von Pflichtschulungen und Schulungen gemäß dem ArbSchG, der BetrSichV (vgl. § 14 BetrSichV) und DGUV am Arbeitsplatz sind durch diese Vorschriften vorgegeben. Hinsichtlich ihrer Organisation und Durchführung verbleibt dem Kläger ein - auf die Durchführung der Schulung insgesamt gesehen - geringer Spielraum. Dasselbe gilt für das Erstellen von Arbeits-, Sicherheits- und Betriebsanweisungen sowie von Hinweis- und Warnbeschilderungen. Randnummer 138 Insgesamt bleibt im Hinblick auf den Vortrag des Klägers offen, in welchen zeitlichen und wie gewichteten Anteilen er welche Tätigkeiten zur Sicherstellung und Einhaltung elektrischer Sicherheit vornimmt, so dass jedenfalls nicht bestimmt werden kann, ob die jeweilige Tätigkeit des Klägers seiner Arbeitsaufgabe das Gepräge gibt Randnummer 139 Auch hinsichtlich der Verwaltung inclusive Erstellung der Simulatordokumentationen hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit ihm insoweit ein - nicht nur geringer - Spielraum bei der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel zusteht und dass die Ergebnisse/Ziele - lediglich - überwiegend vorbestimmt sind. Aus der Anforderung von aus Sicht des Klägers erforderlichen oder nützlichen Dokumentationen, Plänen, Zeichnungen und Protokollen begründet sich keine überwiegend weitgehend ohne Vorgaben selbstständige Tätigkeit. Randnummer 140 Da bereits die Voraussetzungen der Bewertungsstufe 4 nicht dargelegt sind, sind auch diejenigen der Bewertungsstufe 5, die einen erheblichen Handlungs- und Entscheidungsspielraum voraussetzt, nicht erfüllt.
- e)Randnummer 141 Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „ Kooperation“ ist nach Auffassung der Kammer von einem Punktwert von 4 auszugehen. Die Tätigkeit des Klägers erfordert regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit (Bewertungsstufe 2) und nicht in hohem Maße Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung (Bewertungsstufe 5). Randnummer 142 Gemäß der Anlage 1a ERA NRW werden mit dem Anforderungsmerkmal „ Kooperation “ " die im Rahmen der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe von Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe mit anderen sachgerecht zu kommunizieren, zusammenzuarbeiten und/oder in vorgegebenem Rahmen die Arbeit mit der Arbeit anderer abzustimmen. Dabei sind die erforderliche Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung im Rahmen der Arbeitsorganisation (z. B. bei Gruppenarbeit) zu berücksichtigen. Sie umfassen quantitative (z. B. regel- und nicht regelmäßige auftretende) und qualitative (z. B. komplex auftretende) Kooperationserfordernisse. Der Grad der Kooperation ergibt sich aus der erforderlichen Häufigkeit und Intensität der Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung ". Randnummer 143 Dabei bedeutet „ Abstimmung “ die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche, um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den übertragenen Arbeitsaufgaben ergeben, in Einklang zu bringen. Abstimmungserfordernisse müssen sich dabei nicht nur auf innerbetriebliche Abstimmungsprozesse beschränken, sondern können auch den außerbetrieblichen Bereich umfassen. Abstimmen beinhaltet das Auseinandersetzen mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung entweder auf die eigene Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer. Abstimmung bedeutet demzufolge inhaltlich mehr als nur die bloße formale Weitergabe oder Entgegennahme von Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkungen auf Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen (vgl. ERA-Glossar unter V.1). Randnummer 144 Hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „ Kooperation “ ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen (vgl. ERA-Glossar unter I. Arbeitsaufgabe – Gepräge). Randnummer 145 Entsprechend dem Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers jedenfalls regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit erfordert (Bewertungsstufe 2). Dabei bedeutet „ regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit “, periodisch (zum Beispiel zeit- oder ereignisgebunden) oder in größerer Häufigkeit situationsbedingt mit anderen Beschäftigten in einen Informationsaustausch zu treten und/oder zur Lösung der eigenen oder einer gemeinsamen Aufgabe mit ihnen zweckgebunden zusammenzuwirken (vgl. ERA-Glossar unter V.2). Darüber hinaus hat der Kläger jedoch nicht dargetan, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben neben der regelmäßigen Kommunikation und Zusammenarbeit auch gelegentliche Abstimmung (Bewertungsstufe 3) bzw. Abstimmung (Bewertungsstufe 4) oder sogar in hohem Maße Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung (Bewertungsstufe 5) erfordert. Randnummer 146 Terminabsprachen (zum Beispiel mit Schulungsteilnehmern) sind keine Abstimmungen im tariflichen Sinn, da es insoweit keine unterschiedlichen Interessenlagen oder Zielsetzungen gibt, die aufeinandertreffen. Die Terminabsprachen wirken inhaltlich auch nicht auf die eigene Arbeitsausführung/Arbeitserfüllung oder diejenige anderer zurück. Randnummer 147 Ob es sich bei den vom Kläger angeführten „Abstimmungen“ mit dem Kunden nach der Probephase durch die Hardware-Entwicklung noch vor der offizielle Abnahme durch den Kunden um eine „Abstimmung“ im Sinn des ERA NRW handelt, kann aus dem Sachvortrag des Klägers nicht entnommen werden, da er deren Inhalt nicht vorträgt. Dasselbe gilt für die vom Kläger behaupteten „Abstimmungen“ bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen. Randnummer 148 Soweit der Kläger zum Anfall von Abstimmungen auf das Beispiel „ Ersatz aller abgelaufener bzw. veralteter Brandmelder in den FTS J.l “ (Anlage K2 zum Schriftsatz vom 20. August 2018, Bl. 80 d. A.) verweist, ergibt sich aus diesem lediglich, dass der Kläger gebeten wurde, eine Auflistung zu erstellen, dass die Ermittlung an das Wartungsteam in J. zur Vermeidung unnötiger Kosten delegiert werden sollte und der Kläger in diesem Fall gebeten wurde, seine Anforderungen mit J. zu kommunizieren. Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit einen Einzelfall vorträgt, dessen zeitlicher Umfang und dessen Häufigkeit des Anfallens völlig offen bleibt, ist die Mitteilung der Anforderungen nicht als Abstimmung im Sinn des ERA anzusehen. Die Bewertungsstufen des ERA NRW unterscheiden gerade zwischen "Kommunikation", "Zusammenarbeit" und "Abstimmung", wobei ab der Stufe 3 eine (gelegentliche) Abstimmung zur regelmäßigen Kommunikation und Zusammenarbeit hinzukommen muss.
- f)Randnummer 149 Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers erfordert hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „ Mitarbeiterführung “ Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen (Bewertungsstufe 2, Punktwert 5) und nicht, Beschäftigte zur Zielerreichung zweckmäßig einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren (Bewertungsstufe 3, Punktwert 10) oder gar, Ziele zu entwickeln und die Beschäftigten zweckmäßig zur Zielerreichung einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren (Bewertungsstufe 4, Punktwert 20). Randnummer 150 Gemäß der Anlage 1a ERA NRW werden mit dem Anforderungsmerkmal „ Mitarbeiterführung “ die vom Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, im Rahmen der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe zur Erreichung des Arbeitsergebnisses andere Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, die Kooperation zu fördern, Arbeitsziele vorzugeben oder zu vereinbaren, Beschäftigte zur Zielerfüllung einzusetzen, sie zu fördern und damit zu motivieren. Der Grad der Führung wird wesentlich mitbestimmt von der Anzahl der zu führenden Beschäftigten und dem von ihnen abgeforderten Anforderungsniveau. Randnummer 151 Auch hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „ Mitarbeiterführung “ ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen (vgl. ERA-Glossar unter I. Arbeitsaufgabe – Gepräge). Randnummer 152 Unstreitig erfordert es die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers, Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen (Bewertungsstufe 2). Der Kläger hat aber nicht dargetan, dass es weiter erforderlich ist, Beschäftigte zur Zielerreichung zweckmäßig einzusetzen, zu unterstützen, zu fördern und zu motivieren. Insbesondere hat er keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er Beschäftigte einsetzen kann und muss. Randnummer 153 Auf der Bewertungsstufe 3 beinhaltet die Arbeitsaufgabe die Wahrnehmung von disziplinarischer Mitarbeiterführung (= Personalverantwortung) gegenüber anderen Beschäftigten. Die Führungsverantwortung bezieht sich auf die Umsetzung von vorgegebenen Zielen innerhalb einer übergeordneten betrieblichen Organisation. Randnummer 154 Der Kläger hat jedoch keine disziplinarische Verantwortung. Er ist nicht Vorgesetzter anderer Mitarbeiter innerhalb der betrieblichen Organisation. Das ergibt sich auch nicht daraus, dass er Anlagenverantwortliche benennt. Hieraus wird er nicht disziplinarischer Vorgesetzter dieser Mitarbeiter, ist beispielsweise nicht befugt, diesen gegenüber Abmahnungen oder Kündigungen auszusprechen oder ihnen Urlaub zu bewilligen.
- g)Randnummer 155 Damit ergeben sich folgende Punktwerte: 81 für Fachkenntnisse, 6 für Berufserfahrung, 18 für Handlung- und Entscheidungsspielraum, 4 für Kooperation und 5 für Mitarbeiterführung. Hieraus errechnet sich ein Gesamtpunktwert von 114 Punkten. Der Kläger ist damit zutreffend in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren.
- b)Randnummer 156 Da der Kläger nicht in die Entgeltgruppe 14 bzw. 13 ERA NRW, sondern lediglich in die Entgeltgruppe 12 einzugruppieren ist, hat er auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Entgeltdifferenzen zwischen der Entgeltgruppe 14 bzw. 13 und der Entgeltgruppe 12. B. I. Randnummer 157 Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1 und 2 S. 1 ZPO), formgerecht (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1 S. 2 ZPO) und fristgerecht (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) eingelegt worden. II. Randnummer 158 Die Anschlussberufung ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 S. 1 BGB für die Monate September 2015 bis einschließlich Juni 2018, mithin 34 Monate. 1. Randnummer 159 Für die Monate September 2015 bis einschließlich Juni 2016 ist ein Anspruch des Klägers bereits deshalb nicht gegeben, weil gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 34 S. 2 EGBGB § 288 Abs. 5 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung auf ein zuvor entstandenes Dauerschuldverhältnis nur anzuwenden ist, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht bereits seit dem Jahr 1988. § 288 Abs. 5 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung ist daher nur anzuwenden, soweit die Arbeitsleistung, für die das Entgelt gefordert wird, nach dem 30. Juni 2016 erbracht wurde. Hinsichtlich der Entgeltforderungen für die Zeit bis zum 30. Juni 2016 ist daher ein Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von monatlich 40,00 € nicht gegeben. 2. Randnummer 160 Auch hinsichtlich des Verzugs mit Entgeltzahlungen für Monate Juli 2016 bis Juni 2018 hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von jeweils 40,00 € aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB. § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Anspruch auf Kostenerstattung für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB aus (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rz. 36 mwN.). Der Gesetzgeber hat mit § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, der nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern darüber hinaus auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - ausschließt, die abschließende Grundentscheidung getroffen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtliche Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten, dass jede Partei von vornherein weiß, dass sie an bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz angefallenen Beitreibungskosten stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gilt es zu respektieren. Sie darf grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiell-rechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden. Ausnahmen sind nur dort geboten, wo Sinn und Zweck von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG einen Ausschluss der Kostenerstattung nicht rechtfertigen. Im Hinblick auf den in § 288 Abs. 5 S. 1 BGB geregelten Anspruch auf eine Pauschale ist eine Ausnahme von dem durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG bewirkten Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche indes nicht veranlasst (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rz. 38 f. mwN.). Da dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die Regelung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG sowie die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt waren, wäre es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rz. 56) Sache des Gesetzgebers gewesen, ausdrücklich klarzustellen, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG durch § 288 Abs. 5 BGB eingeschränkt werden soll. Eine derartige Einschränkung ist nicht erfolgt. Schließlich begegnet der durch § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG für Arbeitnehmer bewirkte Ausschluss eines Anspruchs nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierdurch werden Arbeitnehmer gegenüber den übrigen Verbrauchern, die ihre Entgeltansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen müssen, nicht entgegen den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rz. 58 f.). C. Randnummer 161 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 162 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.