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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 178/17 Urteil Drittschuldnerklage - gepfändetes Arbeitseinkommen § 829 ZPO, § 835 ZPO, § 850c Abs

Drittschuldnerklage - gepfändetes Arbeitseinkommen Orientierungssatz 1. Ein Pfändungsgläubiger im Sinne von § 850h Abs 2 ZPO muss sich gemäß § 804 Abs 3 ZPO den Vorrang anderer Pfändungsgläubiger, die

) gehört zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als von ihr beantragt wird (BAG

  1. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn.12 mwN). Streitgegenstand der Drittschuldnerklage ist nicht der bereits titulierte, den Klägern gegen den Schuldner zustehende Anspruch, sondern der gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anspruch des Schuldners gegen die beklagte Drittschuldnerin. Dieser wird hinsichtlich der Höhe durch den Anspruch der Kläger gegen den Schuldner begrenzt. Für die Zulässigkeit der Drittschuldnerklage sind - neben den Mitteilungen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angaben erforderlich, die der Schuldner im Fall einer Zahlungsklage gegen die Beklagte machen müsste. Bei der Drittschuldnerklage auf Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört deshalb zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe der Zeitabschnitte, für die Vergütung in bestimmter Höhe verlangt wird (BAG
  2. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn.15 mwN). Randnummer 108 Nach vorstehenden Grundsätzen ist die Klage (noch) hinreichend bestimmt. Die Kläger verfolgen mit der Zahlungsklage - wie sie zweitinstanzlich zu Protokoll klargestellt haben - ihren Anspruch auf Zahlung der jeweils pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens des Schuldners beginnend mit dem Monat April 2015 in chronologischer Reihenfolge bis zum Erreichen des Gesamtbetrags in Höhe von 23.800,00 € nebst Zinsen. Sie haben angegeben, dass sie von einer Vergütung in Höhe von monatlich 3.500,00 € brutto ausgehen, von denen bis Juni 2015 monatlich 745,47 € hätten gepfändet werden können, ab Juli 2015 730,42 €/Monat. Zumindest aber sei von dem durch die Beklagte abgerechneten Nettoentgelt zuzüglich für die Zeit bis September 2017 eines Sachbezugs Miete in Höhe von 1.010,00 €, eines Sachbezugs Dienstwagen in Höhe von 151,93 € sowie weiterer Zuwendungen ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten auszugehen. Für die Zeit nach dem Umzug des Klägers (Oktober 2017) sei von einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 1.350,00 € zuzüglich Miete in Höhe von 780,00 € zuzüglich anteiliger Mietkaution (1/12 von 2.640,00 €) sowie einem Firmenwagen mit 151,93 € auszugehen. Hieraus ergebe sich ein Nettobetrag in Höhe von 1.672,11 €, mit dem die Tabelle abzulesen sei.
  3. Randnummer 109 Die Berufung der Kläger ist hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags in der 5.000,00 € übersteigenden Höhe jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in Höhe des 5.000,00 € übersteigenden Betrages wegen des Pfändungsvorrangs der übrigen Pfändungen abgewiesen, § 804 Abs. 3 ZPO. Randnummer 110 Soweit die von den Klägern geltend gemachte Forderung 5.000,00 € übersteigt, gehen ihr die Pfändungen anderer Gläubiger, nämlich der V. AG in Höhe von 5.000,00 € sowie der A. in Höhe von 9.392,95 € vor. Randnummer 111 Verlangt bei mehrfacher Pfändung ein nachrangiger Gläubiger Zahlung, bevor der bevorrechtigte Gläubiger befriedigt ist, steht dem Drittschuldner der Einwand aus § 804 Abs. 3 ZPO zu. Er kann sich also auf den Vorrang der anderweitigen Pfändung berufen. Randnummer 112 Die Beklagte hat sich auf das Vorliegen der vorrangigen Pfändungen berufen. Randnummer 113 Bei einem Streit zwischen konkurrierenden Gläubigern muss der später pfändende Gläubiger konkret belegen, dass und wie die Forderung des vorrangigen Gläubigers erloschen ist; die pauschale Behauptung, die Forderung des vorrangigen Gläubigers sei erloschen, reicht nicht aus. Dazu sind regelmäßig bestimmte Tatsachen zu behaupten, die wenigstens einen einzelnen Lebensvorgang erkennen lassen, dem aus Rechtsgründen ein Erlöschen der geltend gemachten Forderung zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom
  4. Oktober 1996 - IX ZR 293/95 unter II.
  5. b; BeckOK ZPO/ Fleck ,
  6. Ed. 1.12.2017, § 804 ZPO, Rn. 18). Randnummer 114 Auch ein Pfändungsgläubiger im Sinn von § 850h Abs. 2 ZPO muss sich gemäß § 804 Abs. 3 ZPO den Vorrang anderer Pfändungsgläubiger, die sich nicht auf § 850h Abs. 2 ZPO berufen, entgegenhalten lassen (BAG
  7. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - unter II. 3 mwN). Der nachrangige Gläubiger kommt erst zum Zug, wenn zugunsten des Vorranggläubigers die von seinem Pfandrecht erfassten Beträge abgesetzt sind, auch wenn sie nicht an ihn gezahlt worden sind, ihm aber bei richtiger Berechnung des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zustehen würden (BAG
  8. Juni 1994 - 4 AZR 317/93 - unter II. 3 mwN). Insoweit hat die Vorrangpfändung das fingierte Einkommen erfasst ( Herget in: Zöller , ZPO,
  9. Aufl. 2018, § 850h ZPO Rn. 12 mwN). Randnummer 115 Den Anforderungen an die Darlegung des Erlöschens der vorrangigen Forderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Die Kläger haben lediglich die vorrangigen Forderungen benannt, aber nicht im Einzelnen belegt, dass diese Forderungen erloschen sind. Die Behauptung, das anzunehmende angemessene Arbeitseinkommen des Schuldners habe zur Befriedigung der vorrangigen Gläubiger ausgereicht, genügt nicht.
  10. Randnummer 116 Soweit die Berufung der Kläger sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Anspruchs nach § 850h Abs. 2 ZPO und die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung der pfändbaren Bezüge richtet, ist sie unbegründet. a) Randnummer 117 Die Kläger sind in Höhe von 5.000,00 € aktivlegitimiert. In dieser Höhe hat die V. den Klägern wirksam ihren Rang durch ihre Rangrücktrittserklärung, die von den nachrangigen Klägern angenommen wurde, wirksam abgetreten. Die Rangrücktrittserklärung nebst Annahme ist als schuldrechtliche Vereinbarung der Pfändungsgläubiger untereinander nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig (BAG vom
  11. Mai 1990 – 4 AZR 145/90 – unter II.). Randnummer 118 Für den Rang des Pfandrechts gegenüber anderen rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Pfandrechten und dem Pfändungspfandrecht ist die Zeit der Bestellung des Pfandrechts (§ 1209

) maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung oder der Erteilung des Auftrags zur Pfändung. Gewünschte Rangänderungen sind nur unvollkommen dadurch zu erreichen, dass die bestehenden älteren Pfandrechte aufgehoben und anschließend in der gewünschten Reihenfolge neu begründet werden (vgl. OLG Celle

  1. Mai 2009 – 13 U 119/08). Daneben bleibt den Parteien die Möglichkeit, durch schuldrechtliche Verträge die Absprache zu treffen, so zu verfahren, als hätten die Rechte die gewünschte Reihenfolge (MüKoBGB/ Damrau ,
  2. Aufl. 2017,

§ 1209Rn.

2). Vorhandene Zwischenrechte werden entsprechend § 880

geschützt (BeckOK

/ Schärtl , 45. Ed. 1.11.2017,

§ 1209Rn. 3). Daher ist die Zustimmung der Zwischenrechtsinhaber entbehrlich (vgl. Mü

KoBGB/ Kohler , 7. Aufl. 2017,

§ 880Rn.

17 zu Rechten an Grundstücken).

  1. b)Randnummer 119 Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 850h Abs. 2 ZPO. Randnummer 120 Die Pfändung eines „verschleierten Arbeitseinkommens“ nach § 850h Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger setzt voraus, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, die insoweit als üblich anzusehende Vergütung aber nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt wird. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen, § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei (BAG 12. März 2008 - 10 AZR 148/07 - Rn. 14; 3. August 2005 – 10 AZR 585/04 – unter II. 1. a). Randnummer 121 Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig, wenn die klagende Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der klagenden Partei entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist die Klagepartei nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen; vielmehr genügt eine Prozesspartei ihrer Darlegungspflicht grundsätzlich dadurch, dass sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben (BAG 7. Juli 2015 – VIII ZR 76/76 – Rn. 29; 3. August 2005 - 10 AZR 585/04 - unter II. 1. b m. w. N.). Bezogen auf die vom Gläubiger darzulegenden Tatbestandsmerkmale der regelmäßigen Arbeit für den Drittschuldner und der Unangemessenheit der Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO folgt daraus die Verpflichtung der Klagepartei, Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistungen des Schuldners darzulegen. Der Gläubiger muss ferner mit seinem Sachvortrag dem Gericht einen Vergleich zwischen der für die behauptete Arbeitsleistung angemessenen Vergütung und der tatsächlich gezahlten Vergütung ermöglichen, um das Merkmal der Unangemessenheit des vom Drittschuldner geleisteten Entgelts zu überprüfen (BAG 3. August 2005 – 10 AZR 585/04 – unter II. 1. b m. w. N.). Randnummer 122 Diese Voraussetzungen erfüllt der Klägervortag nicht. Randnummer 123
  2. aa)Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich nicht, dass der Schuldner in Vollzeit in einer herausragenden Position tätig war. Randnummer 124

(1)Dass der Schuldner eine „herausragende Position“ bekleidet hätte, ergibt sich nicht daraus, dass er der erste Angestellte der Beklagten war. Entgegen dem Vortrag der Kläger war der Schuldner nicht bereits „seit Gründung“ der Beklagten im Frühjahr 2012, sondern erst seit dem
  1. Oktober 2012 für die Beklagte tätig. Formal hat der Schuldner bei der Beklagten weder eine Geschäftsführerposition noch eine leitende Position inne. Randnummer 125 Soweit die Kläger behauptet haben, der Schuldner übe nach außen gegenüber den Kunden eine Geschäftsführerposition aus, tragen sie keine Tatsachen vor, die diese Behauptung stützen. Das gilt auch für die von den Klägern geäußerte Vermutung, es sei davon auszugehen, dass er den größten Anteil am Umsatz selbst erwirtschafte. Eine „herausragende Position“ ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schuldner das „Gesicht der Beklagten nach außen“ ist, sodass er bei Immobilienportalen auf Werbeplakaten und bei Kunstausstellungen in den Räumen der Beklagten als Ansprechperson angeführt sowie seine Handynummer angegeben ist. Die Nennung des Beklagten entspricht dem von der Beklagten behaupteten Konzept und Aufgabenbereich des Schuldners, alle Kontakte und Anfragen etc. entgegenzunehmen. Dieser Aufgabenbereich an sich kennzeichnet keine „herausragende Position“ im Unternehmen. In arbeitsteilig arbeitenden Unternehmen fungiert in der Regel nicht der Geschäftsführer als erster Ansprechpartner. Vor dem Hintergrund des von der Beklagten angegebenen Konzepts kann aus der von den Klägern behaupteten Nennung des Schuldners bei allen großen Makleraufträgen und bei mehr als 70 % der Bestände nicht darauf geschlossen, werden, dass er auch die aus deren Vermittlung resultierenden Umsätze selbst erzielt hat. Randnummer 126 Nichts anderes ergibt sich aus dem Xing-Profil des Schuldners (Bl. 174 d. A.), in dem er als Geschäftsführer angegeben ist. Ungeklärt ist, aus welcher genauen Zeit insoweit die Einträge betreffend den Schuldner stammen, der unstreitig zuvor bei der Firma R., M. tätig war. Unstreitig war der Schuldner bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführer tätig. Die vorgelegten Twitter-Einträge des Schuldners (Bl. 175 ff. d. A.) stammen aus dem Zeitraum
  2. Dezember 2012 bis
  3. Mai 2013 und sind somit für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht aussagekräftig. Randnummer 127
(2)Mit dem Vortrag der Beklagten ist von einer wöchentlichen Arbeitszeit des Schuldners in der Zeit vor seinem Renteneintritt von 29 Stunden auszugehen. Zwar kann der Gläubiger mangels anderer Erkenntnisse bei fehlenden Angaben zur Arbeitszeit grundsätzlich von einer vollschichtigen Tätigkeit ausgehen (BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 – Rn. 31). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem Teilzeitarbeitsvertrag ebenso wie aus den Lohnabrechnungen, dass der Schuldner nicht vollschichtig gearbeitet hat. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner in diesem Zeitraum regelmäßig mehr als 29 Stunden/Woche gearbeitet hat. Aus der Anzahl der Objekte lässt sich nicht auf die Arbeitszeit des Schuldners schließen. Die Kläger gehen insoweit davon aus, dass der Schuldner selbst bei den Kunden vor Ort den Maklervertrag verhandelt, berät und letztlich auch die späteren Maklerkunden durch das Objekt führt. Konkrete Tatsachen, die diesen Vortrag stützen, haben die Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist der Betreuungsaufwand für ein Objekt nicht gesetzlich vorgeschrieben oder in sonstiger Weise vorgegeben. Dabei steht es im Wesentlichen im Ermessen des Immobilienmaklers oder -beraters in welchem zeitlichen Umfang er der Vermittlungstätigkeit nachkommt. Daneben bestimmen Fragen der Arbeitsorganisation, der konsequenten Termins- und Gesprächsvorbereitung und letztlich auch die persönliche Art und Weise, wie die Aufgaben vorgenommen werden, deren zeitlichen Umfang. Allein aus einer bestimmten Anzahl zu vermittelnder Objekte sind ohne konkrete Angaben zum tatsächlichen zeitlichen Aufwand Feststellungen zum Umfang der Arbeitszeit des Vermittlers nicht herleitbar. Randnummer 128 Auch aus dem von den Klägern ermittelten Personalbedarf von drei Vollzeitkräften und einer Teilzeitkraft zu 50 – 75 % für die Vermarktung der im August 2017 aktuell angebotenen Objekte ergibt sich nicht dass der Kläger neben zwei freiberuflichen Immobilienmaklern und einem weiteren angestellten Immobilienvermittler einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sein muss. Randnummer 129 Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Urlaubsanspruch des Schuldners von 30 Tagen nicht zu den vom Schuldner geleisteten Wochenstunden hinzuzurechnen. Aus der Anzahl der Urlaubstage kann nicht auf eine Teilzeit- oder vollschichtige Tätigkeit geschlossen werden. Der Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen ist auch nicht übermäßig hoch. Sofern die Teilzeitarbeit vom Arbeitnehmer nicht in Form von einer reduzierten Anzahl von Wochenarbeitstagen geleistet wird, ist die Anzahl der Urlaubstage nicht im Hinblick auf die Teilzeitarbeit zu reduzieren. Dies ergibt sich auch aus § 5 des Arbeitsvertrags. In diesem ist festgehalten, dass bei der Berechnung der Urlaubstage eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt wird und dass eine Reduzierung der Wochenarbeitstag zu einer Verringerung des Erholungsurlaubes führt. In § 5 des Arbeitsvertrages heißt es weiter: „ Zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung wird die Zahl der Urlaubstage in dem Verhältnis gemindert, in dem die Arbeitstage des Vollzeitbeschäftigten zu dem des Teilzeitbeschäftigten stehen. Vollzeitbeschäftigung entspricht derzeit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche .“ Randnummer 130
  1. bb)Die Kläger haben ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, welche die für die behauptete Tätigkeit des Schuldners angemessene Vergütung ist. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich ausweislich der Tabelle des statistischen Bundesamtes ist insoweit nicht aussagekräftig. Diese Tabelle berücksichtigt weder die berufsspezifischen noch die regionalen Besonderheiten. Nicht ersichtlich ist, woraus sich ergeben soll, dass für die Tätigkeit eines angestellten Immobilienberaters in B. die durchschnittliche Vergütung aller Beschäftigten maßgeblich sein soll. Randnummer 131 Soweit die Kläger sich auf den Verdienst selbstständiger Makler beziehen, sind auch diese im Hinblick auf die Unterschiede zum einen zwischen Angestellten und Selbstständigen, zum anderen zwischen Immobilienmaklern und Immobilienberatern nicht aussagekräftig. Da Selbstständige nicht sozialversicherungspflichtig sind, ist ihr Verdienst in aller Regel deutlich höher als derjenige vergleichbarer abhängig Beschäftigter, da sie sich privat krankenversichern und für ihre Altersversorgung Rücklagen bilden müssen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit eines „Immobilienberaters“ höherwertiger als die eines „Immobilienmaklers“ ist. Bei der Bezeichnung „Immobilienberater“ handelt es sich um keine geschützte Berufsbezeichnung. Auch wenn die Tätigkeit des Schuldners unstreitig als „Berater“ bezeichnet ist, bedeutet dies nicht, dass diese Beratung in Sachen Finanzierung, Steuern und Recht beinhaltet. Die Kläger geben für ihre entsprechende Behauptung keine Tatsachen an. Aus der Organisation von Veranstaltungen, wie zum Beispiel derjenigen am 8. April 2016 zum J., lässt sich nicht entnehmen, dass der Schuldner qualifizierte Beratung erteilt. Hierfür fehlt ihm auch die (steuer-)rechtliche Qualifikation. Aus einer früheren Verwendung der Firmenbezeichnung "T" durch den Schuldner ergibt sich nicht, dass dieser "Chef" der Beklagten ist oder eine leitende Position innehat. Randnummer 132 Sofern die Kläger auf die Angabe „als angestellter Immobilienmakler ist ein Gehalt zwischen 3500 und 5500 € brutto im Monat möglich, allerdings schon inklusive Provision“ auf der Internetseite www.karista.de (Bl. 304 d. A.) verweist, geht es zudem um ein Gehalt, das „möglich“ ist, also keinen Durchschnitt, sondern einen Höchstwert darstellt. Sofern auf www.gehalt.de (Bl. 62 d. A.) ein Gehalt für Immobilienmakler in Rheinland-Pfalz von 24.000,00 €/Jahr oder bei www.gehaltsvergleich.com (Bl. 309 d. A.) ein Wert von 1.271,00 € bis 4.378,00 € bei einem Mittelwert von 3.423,00 € für Immobilienmakler angegeben wird, ergibt sich dabei unter Berücksichtigung aller Umstände (Arbeitszeit, Dienstwagen, Wohnung etc.) auch keine unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Schuldners. Randnummer 133 Da der Schuldner nicht als Immobilienmakler, sondern -berater tätig geworden ist, ergibt sich die Höhe einer angemessenen Vergütung auch nicht aus einem Vergleich mit der bei der Beklagten beschäftigten Immobilienmaklerin H., die nach dem - bestrittenen - Vortrag der Kläger in Relation zu einer Vollbeschäftigung nicht weniger als den Jahresdurchschnitt, also brutto 3.500,00 € verdienen soll. Der Vortrag der Kläger lässt insoweit auch offen, in welchem Umfang Frau H. tatsächlich beschäftigt ist, welches tatsächliche Entgelt sie erhält, welche Leistung sie erbringt und über welche Erfahrung sie verfügt. Randnummer 134
  2. cc)Aus den übrigen von den Klägern vorgetragenen Umständen ergibt sich ebenfalls nicht, dass die dem Schuldner von der Beklagten gezahlte Vergütung unangemessen ist. Randnummer 135 Soweit die Kläger auf das Lebensalter und die Berufserfahrung des Schuldners verweisen, stehen dem die körperlichen Einschränkungen und der Gesundheitszustand des Schuldners entgegen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Schuldner zuvor erfolglos selbstständig tätig war, nachdem er nach Angaben der Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 bei einer anderen Firma im Außendienst zu einem Festgehalt in Höhe von 1.000,00 € plus Firmenwagen tätig war. Nach der Insolvenz des Schuldners ist von einer Minderung seines Marktwertes auszugehen. Dies wird beispielsweise mit Blick auf § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO deutlich, der bestimmt, dass die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Vermitteln des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (§ 34c Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 GewO) zu versagen ist, wenn „der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist“. Vor dem Eintritt in den Ruhestand ist für den Schuldner die Erlangung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf die damit verbundene soziale Absicherung (unter anderem Kranken- und Rentenversicherung) von hohem Wert. Schließlich stand dem Schuldner neben einem Anspruch auf ein geregeltes Einkommen auch eine von der Beklagten angemietete Wohnung sowie ein Dienstwagen zur Verfügung. Ohne Bankkonto und finanzielle Reserven wäre dem Schuldner selbst die Anmietung einer Wohnung nebst Stellung einer Kaution nur schwerlich möglich gewesen, ebenso der Ankauf eines Fahrzeugs oder der Abschluss eines Leasingvertrages. Randnummer 136 Zu berücksichtigen ist nach der ausdrücklichen Anordnung in § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO weiter die wirtschaftliche Fähigkeit des Drittschuldners. Die Höhe der Personalkosten/Kalenderjahr zeigt insoweit, dass die Beklagte für ihre Beschäftigten im Jahr 2014 insgesamt nur 23.726,89 €, im Jahr 2015 39.640,10 € und im ersten Halbjahr 2016 28.221,31 € Personalkosten gezahlt hat. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Neugründung aus dem Jahr 2012 mit ausweislich der Jahresabschlüsse geringem Geschäftsumfang. Randnummer 137
  3. dd)Nichts anderes ergibt sich daraus, dass bei der Durchsuchung durch die Polizei am 27. September 2016 Belege über hohe Rechnungsbeträge sowie in der Schreibtischschublade des Schuldners 10.000,00 € Bargeld aufgefunden wurden. Hinsichtlich der Rechnungen ist unklar, um welche es sich handeln und von wem die Ausgaben getätigt worden sein sollen. Auch hinsichtlich des Bargeldes ergibt sich daraus, dass es sich in der Schreibtischschublade des Schuldners befand, nicht, dass es sich um dessen Bargeld handelt. Außerdem handelt es sich bei dem Schluss von hohen Rechnungsbeträgen und dem Vorhandensein von einem hohen Bargeldbetrag auf verschleiertes Arbeitseinkommen um reine Vermutungen der Kläger. Ebenso behaupten die Kläger ins Blaue hinein, der Schuldner habe statt eines großen Dienstwagens Nissan Qashqai zwei kleinere Dienstwagen erhalten, damit auch seine Tochter einen solchen zur Nutzung erhalte. Auch für die Vermutung der Kläger, die Tochter des Schuldners erhalte ein Gehalt von der Firma statt ein solches an den Vater auszubezahlen, haben die Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) auf Strafanzeige der Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StGB eingestellt.
  4. c)Randnummer 138 Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € gemäß § 611 Abs. 1

in Verbindung mit §§ 829, 835, 850, 850c ZPO. Randnummer 139 Die pfändbaren monatlichen Bezüge des Schuldners errechnen sich wie folgt: Randnummer 140

  1. aa)Für die Zeit vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte am 11. Juni 2015 sind keine zuvor fälligen Beträge pfändbar. Randnummer 141 Laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bingen vom 2. Juni 2015 ist Gegenstand der Pfändung unter anderem der Anspruch auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen). Rückstände sind nicht erfasst. Randnummer 142 Die Bezüge des Schuldners sind auch nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der V. AG pfändbar. Die V. AG hat den Klägern in der Abtretungsvereinbarung vom 6./18. Mai 2016 lediglich den Vorrang in Höhe von 5.000,00 € ohne Zinsen eingeräumt und insoweit ihren Rang abgetreten. Eine Vorverlegung des Zeitpunkts der Pfändung und Überweisung ist damit nicht verbunden. Randnummer 143
  2. aa)Für den Monat Juni 2015 ergeben sich pfändbare Bezüge des Klägers in Höhe von 129,47 €, für die Monate Juli bis November 2015 ergeben sich pfändbare Bezüge in Höhe von jeweils 109,28 €. Randnummer 144

(1)Für den Zeitraum von Juni 2015 bis November 2015 hat die Beklagte 858,44 € netto abgerechnet. Randnummer 145
(2)Für die Ermittlung der pfändbaren monatlichen Bezüge des Schuldners sind die Geld- und Naturalleistungen, die er erhält, gemäß § 850e Nr. 3 ZPO zusammenzurechnen, ohne dass es eines vorherigen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts bedarf (BAG 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 - Rn. 21). Die Sachbezüge sind entsprechend dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zu ermitteln. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Sachbezüge dem Schuldner tatsächlich in Höhe ihres Wertes zusätzlich zur als Nettobetrag ausgezahlten Vergütung des Schuldners zugeflossen sind. Randnummer 146
(3)Für die dem Schuldner seitens der Beklagten überlassene Wohnung in der G.-Straße in B. sind 370,00 € als vom Schuldner erhaltener Sachbezug zu berücksichtigen. Randnummer 147 Der Mietzins für die vom Schuldner und seiner Tochter bewohnte Wohnung betrug ausweislich des zwischen der Beklagten und der E. geschlossenen Mietvertrages 1.010,00 €. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 Abs. 1 ZPO) fest, dass die Tochter des Schuldners und Zeugin G. zu diesen Mietkosten 150,00 € aus ihrem Einkommen gezahlt hat. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie für die Nutzung 150,00 € in bar gezahlt hat. Auch ihr Vater, der Schuldner und Zeuge G., hat vor Gericht bekundet, er habe 150,00 € Mietanteil von seiner Tochter in bar erhalten. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G. ergeben sich nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass sie im Rahmen der Schilderung ihrer Einkünfte ungenau angegeben hat, „bei meinem Vater gearbeitet“ zu haben, während nach dem Vortrag der Beklagten ein Arbeitsverhältnis mit dieser bestand. In dem Zusammenhang, in dem diese Äußerung der Zeugin gefallen ist, kam es nicht darauf an, zwischen welchen genauen Arbeitsvertragsparteien rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestand. „Bei meinem Vater“ ist insoweit räumlich zu verstehen. Soweit die Zeugin geschildert hat, sie habe in der Wohnung ein Zimmer gehabt und im Durchsuchungsbericht der Polizeiinspektion Bingen angegeben ist, die Räumlichkeiten seien unter dem Beschuldigten und seiner Tochter aufgeteilt, jeder habe zwei private Räume zur Verfügung, erschließt sich nicht, wie die Polizei zu ihrer Einschätzung gelangt ist. Der Zeuge G. hat - insoweit in Übereinstimmung mit seiner Tochter - angegeben, die Zeugin habe ein Zimmer in der Wohnung genutzt. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Zwar hat sie als Tochter des Schuldners und Arbeitnehmerin der Beklagten ein gewisses Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Sie hat jedoch auch deutlich gemacht, dass sie sich als nicht von ihrem Vater wirtschaftlich abhängig ansieht. In der Angabe ihres Studiums und ihrer sonstigen Nebentätigkeiten wurde deutlich, dass die Zeugin sich selbst auch als von der Beklagten unabhängig betrachtet. Bei ihrer Aussage war die Zeugin sichtlich bemüht, die ihr gestellten Fragen zur Wohnungssituation zutreffend zu beantworten. Schließlich hat die Zeugin letztlich durch die Betonung ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit entgegen dem Interesse ihres Vaters und der Beklagten ausgesagt. Randnummer 148 Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Schuldner monatlich weitere 490,00 € in bar an den Geschäftsführer der Beklagten für die Wohnung in der G.-Straße gezahlt hat. Die Aussage des Zeugen war zur Überzeugung der Kammer glaubhaft, obwohl sich der Zeuge insbesondere auf Fragen der Klägervertreterin unwillig gezeigt und ihre Fragen nur zum Teil beantwortet hat. Der Zeuge hat angegeben, dass die Beklagte einen Teil des Mietzinses in Höhe von 370,00 € der Wohnung in der G.-Straße getragen hat. Der Zeuge ist letztlich auch glaubwürdig. Als Schuldner hat er zwar ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Mit der Beklagten verbindet ihn ein Arbeitsverhältnis, mit dem Geschäftsführer der Beklagten arbeitet er im Kleinbetrieb eng zusammen. Für seine Glaubwürdigkeit spricht jedoch, dass er im Hinblick auf seine Aussage zum Mietanteil der Beklagten und zum Homeoffice im Wohnraum auch Aussagen getroffen hat, die im vorliegenden Rechtsstreit zu Lasten der Beklagten bewertet werden konnten. Randnummer 149 Der von der Beklagten getragene Mietanteil in Höhe von 370,00 € ist dem Schuldner als Sachbezug zugeflossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war dieser Betrag nicht von ihr im Hinblick auf ein Homeoffice des Schuldners in der Wohnung zu tragen. Nach der Aussage des Schuldners sowie dem Durchsuchungsbericht der Polizeiinspektion Bingen vom 27. September 2016 befand sich in der Wohnung kein separates Homeoffice des Schuldners. Sämtliche Räume wurden vom Schuldner und seiner Tochter privat genutzt. Nach Aussage des Zeugen befand sich das Homeoffice innerhalb des Wohnraums und nicht in einem separaten Raum. Er hatte nach seiner Aussage einen Zugriff vom Laptop zum Büro und arbeitete auf dem Laptop die E-Mails ab. Randnummer 150 Die von der Beklagten gezahlte Mietkaution ist nicht als Einkommen des Schuldners zu berücksichtigen. Die Kaution ist dem Schuldner nicht zugeflossen. Randnummer 151
(4)Für die Nutzung des dem Schuldner für die Fahrten von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte überlassenen Dienstfahrzeugs sind monatlich 4,43 € als Sachbezug zu berücksichtigen. Randnummer 152 (
  1. a)Die 1 %-Regel ist insoweit nicht anzusetzen. Das Dienstfahrzeug war dem Schuldner ausweislich des Überlassungsvertrages vom 13. Mai 2014 ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen. Daraus, dass der Fiat vor der Wohnung des Schuldners abgestellt war, ergibt sich nicht dessen Privatnutzung. Hieraus ergibt sich lediglich, dass der Schuldner dies für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Nach dem Urteil des BFH vom 6. Oktober 2011 (VI R 56/10 – Rn. 17) ist die Ein-Prozent-Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist keine private Nutzung, da der Gesetzgeber diese Fahrten in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG vielmehr der Erwerbssphäre zugeordnet hat (BFH 6. Oktober 2011 - VI R 56/10 - Rn. 17 m. w. N.). Randnummer 153 (
  2. b)Für die vom Schuldner zurückgelegte Wegstrecke von der von ihm bewohnten Wohnung in der G.-Straße zu den Geschäftsräumen legte der Schuldner bei Nutzung der kürzesten Wegstrecke 1,0 km zurück (vgl. Ausdruck aus ViaMichelin Bl. 248 f. d. A.). Hierfür sind 4,43 € (1,0 x 0,03 x 147,50 €) als Sachbezug zu berücksichtigen. Die Arbeit an einem Laptop in einem Bereich des Wohnzimmers macht die vom Schuldner genutzte Wohnung nicht zur Betriebsstätte des Arbeitgebers mit der Folge, dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Arbeitnehmers befinden, von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt sind und keine in sich geschlossene Einheit bilden, gelten nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers, auch wenn der Arbeitgeber diese Räume dem Arbeitnehmer überlässt und der Arbeitnehmer sie beruflich nutzt. Denn die berufliche Nutzung der Räume löst nicht deren Einbindung in die private Sphäre und lässt den privaten Charakter der Wohnung insgesamt unberührt (BFH 22. September 2010 - VI R 54/09 - Rn. 20; 22. September 2010 - VI R 57/09 - Rn.11). Die 0,03 %-Zuschlagsregelung kommt auch unabhängig von der 1 %-Regelung zur Anwendung (BFH 22. September 2010 - VI R 54/09 – Rn. 19), wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an nicht weniger als 15 Tagen monatlich nutzt (vgl. BFH 4. April 2008 - VI R 85/04). Randnummer 154
(5)Die Überlassung des Dienstwagens an die Tochter des Schuldners ist nicht im Rahmen der Ermittlung der pfändbaren Bezüge des Schuldners zu berücksichtigen. Dieser Dienstwagen wurde der Tochter im Rahmen ihres eigenen Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten überlassen. Randnummer 155
(6)Ein dem Schuldner überlassenes Handy oder weitere Ausgaben, die über das Unternehmen getragen worden sind, führen nicht zu einer Erhöhung des pfändbaren Einkommens des Schuldners. Die Kläger haben insoweit nicht substanziiert vorgetragen, welches Handy dem Schuldner zu welcher Nutzung wann überlassen wurde oder welche weiteren Ausgaben wann von der Beklagten getragen wurden. Randnummer 156
(7)Hieraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.232,87 € netto. Randnummer 157 Dieser Nettobetrag war im Monat Juni 2015 gemäß § 850c Abs. 1, 2a ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 in Höhe von 129,47 € pfändbar. In den Monaten Juli bis November 2015 ergibt sich nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 109,28 €. Randnummer 158 Die Tochter des Schuldners war nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Randnummer 159 Nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe das Arbeitseinkommen pfändbar ist, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Randnummer 160 Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Form eines so genannten Blankettbeschlusses erlassen, der gemäß § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO wegen der Berechnung der nach § 850c Abs. 2 ZPO auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift verweist, obliegt es dem Drittschuldner, die Höhe des im Einzelfall jeweils konkret entsprechend §§ 850 ff. ZPO pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldners zu ermitteln. Diese Obliegenheit umfasst auch die Frage einer Erhöhung der Pfändungsgrenzen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten im Sinn des § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO. Eine Person ist im Rahmen des § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn ihr gegenüber im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird. Er kann diesbezüglich regelmäßig den Angaben des Schuldners vertrauen. Es ist dann Sache des Gläubigers, die streitige Frage der Unterhaltslast gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 850c Abs. 4 ZPO vom Vollstreckungsgericht klären zu lassen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitnehmer volljährige Kinder oder sonstige Angehörige berücksichtigt wissen will. Aus den Gründen des § 1603 Abs. 1

besteht gegenüber einem volljährigen Kind keine gesetzliche Unterhaltspflicht, wenn der angemessene Unterhalt des Schuldners gefährdet ist (BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85). Insoweit braucht der Unterhaltsverpflichtete - anders als bei minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2

) - nicht alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt des Unterhaltsberechtigten einzusetzen. Im Fall der Berücksichtigung eines volljährigen Kindes muss der Arbeitgeber daher in der Regel nachprüfen, ob entsprechende Unterhaltsansprüche bestehen, das heißt nach dem Arbeitseinkommen der betreffenden Personen fragen und prüfen, ob das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers ausreicht, um ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts die Unterhaltsleistungen zu erbringen (VGH München 1. Oktober 2014 - 3 ZB 12.461 - Rn. 9 mwN). Randnummer 161 Als angemessener Selbstbehalt wird gegenüber volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 S. 2

), von den Familiengerichten ein Betrag von mindestens 1.300,00 € monatlich angenommen (BAG 26. November 1986 - 4 AZR 786/85 - mwN; BeckOK

/ Reinken , 49. Ed. 1.2.2019,

§ 1603Rn. 4; Mü

KoBGB/ Born , 7. Aufl. 2017,

§ 1603Rn.

101, jeweils m. w. N.). Das von dem Schuldner bezogene Nettoeinkommen in Höhe von 1.232,87 € liegt unterhalb dieses Betrages, so dass keine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter bestand, § 1603 Abs. 1

. Ob der Schuldner dennoch Naturalunterhalt geleistet hat, ist unerheblich, da er insoweit jedenfalls keiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist. Randnummer 162 Außerdem hat die Zeugin G. vor Gericht glaubhaft bekundet, dass sie auf Unterhaltsleistungen nicht angewiesen ist (vgl. § 1602 Abs. 1

), sondern über ein Einkommen aus einer Tätigkeit „für ihren Vater“ sowie aus Nachhilfeunterricht verfügt. Von ihrem Einkommen habe sie auch 150,00 € in bar an Miete an den Schuldner gezahlt. Randnummer 163

  1. bb)Für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 ergeben sich pfändbare Beträge in Höhe von 123,28 €. Randnummer 164 Die Beklagte hat für diesen Zeitraum 877,44 € netto abgerechnet. Hinzuzurechnen sind 370,00 € als Sachbezug Wohnung sowie 4,43 € für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Hieraus ergibt sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.251,87 € netto. Dieses ist in Höhe von 123,28 € monatlich pfändbar. Randnummer 165
  2. cc)Für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 erzielte der Schuldner nach dem Vortrag der Beklagten ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.350,00 € brutto. Dies entspricht 1.012,07 € netto. Hinzuzurechnen sind wiederum 370,00 € als Sachbezug Wohnung sowie 4,43 € für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Hieraus ergibt sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.386,50 €. Randnummer 166 Zwar lag das Nettoeinkommen des Schuldners insoweit über 1.300,00 €, seine Tochter war in diesem Zeitraum jedoch nicht unterhaltsberechtigt, § 1602 Abs. 1

, da sie sich nach eigenen Angaben selbst unterhalten konnte. Randnummer 167 Ohne Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter war das Einkommen des Schuldners im Zeitraum von Juli 2016 bis Juni 2017 in Höhe von 214,28 € monatlich pfändbar. Randnummer 168

  1. dd)In der Zeit von Juli 2017 bis einschließlich September 2017 war das Einkommen des Schuldners in Folge der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 in Höhe von 172,34 € monatlich pfändbar. Randnummer 169
  2. ee)Im Oktober 2017 ergibt sich ein monatliches Einkommen des Schuldners unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Schuldner in diesem Zeitraum zwei Wohnungen zur Verfügung standen, in Höhe von 1.584,93 € (laut Abrechnung Oktober 2017 [Bl. 678 d. A.] 1.214,93 € netto zuzüglich 300,00 € Sachbezug Wohnung zuzüglich Dienstwagen 13,77 €) zuzüglich Sachbezug Wohnung in der G.-Straße 370,00 €, also insgesamt in Höhe von 1.954,93 €. Randnummer 170 Hieraus ergibt sich ein pfändbarer Betrag in Höhe von 571,34 €. Hiervon waren 372,79 € an die Kläger abzuführen, um die erstrangige Pfändung der Kläger vollständig zu befriedigen. Randnummer 171 Die Tochter des Schuldners war in diesem Zeitraum auch deshalb nicht mehr als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen, weil sie nach dem Umzug nicht mehr beim Schuldner wohnte. Die Beklagte hat bereits nicht substanziiert vorgetragen, in welcher Form und welchem Umfang der Schuldner im Monat Oktober 2017 Unterhaltsleistungen an seine Tochter erbracht hat. Randnummer 172
  3. ff)Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung der pfändbaren Bezüge des Schuldners: für Juni 2015 129,47 €, für Juli bis November 2015 jeweils 109,28 €, also insgesamt für 5 Monate 546,40 €, für Dezember 2015 bis Juni 2016 jeweils 123,28 €, also für 7 Monate insgesamt 862,96 €, für Juli 2016 bis Juni 2017 jeweils 214,28 €, also für 12 Monate insgesamt 2.571,36 €, für Juli 2017 bis September 2017 jeweils 172,34 €, also für 3 Monate insgesamt 517,02 € und für Oktober 2017 restliche 372,79 €. Randnummer 173
  4. gg)Darauf, ob und in welcher Höhe das Einkommen des Schuldners in den Monaten November 2017 bis einschließlich Mai 2018 sowie nach Renteneintritt pfändbar waren, kommt es daher nicht mehr an. II. 1. Randnummer 174 Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Berufung der Kläger bereits unzulässig. Eine Berufungsbegründung muss gem. § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 12 f. mwN). Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN). Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 14 mwN). Randnummer 175 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Kläger hinsichtlich des Hilfsantrags nicht. Das Arbeitsgericht hat den Hilfsantrag mit der Begründung abgewiesen, die Klage auf zukünftige Leistung für den Zeitpunkt, ab dem die vorrangigen Pfändungen erfüllt wären, bleibe erfolglos, weil sich dieser Zeitpunkt wegen der ungeklärten Höhe der Forderung der Vorpfändungen nicht ermitteln lasse. Mit dieser Argumentation setzt sich die Berufung der Kläger nicht auseinander. Sie beantragt auch weiterhin, ab März 2015 das pfändungsfreie Einkommen - unter Berücksichtigung der Vorpfändungen - an die Kläger zu zahlen. 2. Randnummer 176 Die Berufung der Kläger ist hinsichtlich des Hilfsantrags auch nicht begründet, da ihre Klage insoweit bereits unzulässig ist. Soweit die Kläger hilfsweise beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.800,00 € nebst Zinsen (...) in der Form zu bezahlen, dass ab März 2015 das pfändungsfreie Einkommen - unter Berücksichtigung der Vorpfändungen - zu zahlen, ist der Klageantrag bereits nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Klageantrag muss die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Drittschuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten, dass an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibende Restbetrag auszukehren ist (vgl. BGH 5. April 2001 - IX ZR 441/99 unter B. II. 2. b zur Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner). B. I. Randnummer 177 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 178 In der Sache hatte die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, soweit keine Beträge für die Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses pfändbar sind. Sie ist weiter begründet, soweit für die Zeit bis einschließlich September 2017 ein Sachbezug Wohnung nur in Höhe von 370,00 € monatlich anzusetzen und die 1 %-Regel für die Überlassung des Dienstwagens nicht anzuwenden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. I. 3 Bezug genommen. Randnummer 179 Im Übrigen hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. C. Randnummer 180 Das Vorbringen der Parteien in den nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsätzen der Kläger vom 2. April 2019 und vom 13. Mai 2019 (Bl. 837 f., 847 f. d. A.) sowie der Beklagten vom 28. März 2019 und vom 8. Mai 2019 (Bl. 808 f., Bl 841 f. d. A.) gebietet keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a,156 ZPO). Das neue Vorbringen führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. D. Randnummer 181 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand nicht der titulierte, den Klägern gegen den Schuldner zustehende Betrag ist, sondern die für die einzelnen Monate jeweils beanspruchten Bezüge bis zum Erreichen der Höhe des titulierten Anspruchs. Randnummer 182 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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