der Ersetzung der Formulierung "durch den Fremdenverkehr" durch die Worte "aufgrund des Tourismus" in § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG durch Gesetz vom
träglich gebilligt worden sein. Sie kann dann einschließlich der festzulegenden kommunalen Eigenanteile noch im gerichtlichen Verfahren
geschoben werden. (Rn.90)
dieser Satzung wird für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen ein Tourismusbeitrag erhoben. Randnummer 3 Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung, die mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft trat, lauten wie folgt: Randnummer 4 § 1 Randnummer 5 Erhebungszweck, -gebiet und -jahr Randnummer 6
einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz (Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, Abs. 4). Randnummer 17
einem Vomhundertsatz von dem
1 ermittelten Messbetrag bemessen. Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) beträgt 5 v.H. Randnummer 23 § 5 Randnummer 24 Beginn der Beitragspflicht und Entstehung der Beitragsschuld Randnummer 25
dieser Vorschrift muss der Antrag innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Satzung gestellt werden. Im Falle der mehrfachen Bekanntmachung beginnt diese Frist zwar nicht mit jeder Bekanntmachung von neuem (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 der Satzung bemisst sich der Beitrag
dem besonderen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Tourismus, der in der objektiven Möglichkeit besteht, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen. Indem der Beitragsmaßstab an die objektive Möglichkeit der Erzielung eines besonderen wirtschaftlichen Vorteils – und nicht an dessen tatsächliche Erzielung – anknüpft, wird ein sogenannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab normiert. Die Normierung eines solchen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist
ständiger Rechtsprechung im Bereich der Fremdenverkehrs- und Tourismusbeiträge – und so auch hier – zulässig, weil es in der Regel unmöglich ist, den aus dem Tourismus erwachsenden Vorteil den wirklichen Verhältnissen entsprechend zu ermitteln. Dabei kann auf typische Durchschnittsfälle abgestellt werden, wenn damit ein einigermaßen sicherer Schluss auf den Umfang der jeweiligen Vorteile verbunden ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom
einem Messbetrag bemisst, der aus drei Komponenten besteht: Dem Umsatz (§ 3 Abs. 2) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, § 3 Abs. 3) sowie mit einem Vomhundertsatz für den niedrigsten Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz, § 3 Abs. 4) (vgl. zur Zulässigkeit dieser Komponenten bereits OVG RP, Beschluss vom
2 Satz 1 der Satzung ist unter Umsatz im Sinne des § 3 Abs. 1 der Satzung die Summe aller Entgelte zu verstehen, die „im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 2 erzielt“ wurden. In § 2 Abs. 1 der Satzung („...aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet...“) und § 2 Abs. 2 der Satzung („...wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger...“) wird die Beitragspflicht wiederum ausdrücklich auf die Tätigkeit „im Erhebungsgebiet“ beschränkt. Folglich erklärt die Satzung nur solchen Umsatz für maßgeblich, der im Erhebungsgebiet erzielt wurde. Den Beitragspflichtigen ist es zumutbar, den hierdurch erfassten Umsatz gesondert festzustellen und ihn gegenüber der Antragsgegnerin zu erklären. Randnummer 56 dd) Der Beitragsmaßstab ist hinsichtlich der Festlegung der Gewinnsätze, die gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Satzung in der Betriebsartentabelle als Anlage zur Satzung festgelegt sind, frei von Rechtsfehlern. Die Gewinnsätze drücken
4 der Satzung die objektiven Gewinnmöglichkeiten der jeweiligen Betriebsart aus. Randnummer 57 Die Antragsgegnerin hat sich die in der Betriebsartentabelle aufgeführten Gewinnsätze aus der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz zu eigen gemacht, die sich ihrerseits – soweit dort einschlägige Daten enthalten sind – an der jährlich angepassten Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen orientiert (vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/Richtsatzsammlung/001_2.pdf?__blob=publicationFile). Die Heranziehung der (niedrigsten) Reingewinnsätze aus einer Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung zur typisierenden Schätzung des Gewinnanteils der unterschiedlichen Betriebsarten zum Zwecke der Bemessung der Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeiträge ist
der ständigen Rechtsprechung zulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom
den Angaben des Gemeinde- und Städtebundes – die die Antragsgegnerin sich zu eigen gemacht hat – auf Betriebsvergleichsstatistiken der DATEV e.G. zurückgegriffen. Die Verwendung dieser Daten zum Zwecke der Schätzung von Gewinnsätzen ist grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom
einer Studie des SOLDAN-Instituts starke Spreizungen auf. Soweit sie überhaupt ermittelbar ist, liegt sie im bundesweiten Durchschnitt bei rund 50 %. Die höchste Kostenquote haben Sozietäten mit einer Größe von 21 bis 100 Anwälten mit einem Satz von 69 % (vgl. https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/files/anwaltsblatt.de/Rubriken/magazin/2017/Seiten%20aus%20AnwBl_2017_03_Heft.pdf). Auch in den von der Bundesrechtsanwaltskammer in Auftrag gegebenen STAR-Untersuchungen wird die Kostenquote zwischen 53 % und 70 % der Gesamteinnahmen einer Kanzlei verortet (vgl. https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2012/maerz/stellungnahme-der-brak-2012-11-und-des-dav-2012-24.pdf). Randnummer 60
Empfehlung durch den Finanzausschuss – über die Kommunalen Eigenanteile in der Kalkulation eines Tourismusbeitrages in der Stadt Bad Kreuznach gemäß der Satzung vom 26.10.2107“) ist zwar für sich genommen vor allem wegen der Verwendung des Wortes „über“ auslegungsbedürftig. Aus den Erläuterungen des Beschlusses, insbesondere aus den beiden letzten Absätzen (S. 2 der Vorlage) ergibt sich aber unzweideutig, dass die Beschlussvorlage die „Bestätigung des Eigenanteils“ bzw. die „Zustimmung zu den vorgelegten kommunalen Eigenanteilen“ vorschlug. Damit sind, wie aus den vorangehenden Absätzen der Erläuterungen hervorgeht, die in der Kalkulationstabelle (Anlage 4 zur TOP 7) ausgewiesenen Eigenanteile gemeint. Mit der mehrheitlichen Zustimmung zu der Vorlage machte der Stadtrat sich somit die in der Kalkulationstabelle ausgewiesenen Kommunalanteile zu eigen. Randnummer 66 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2018 beantragt hat, ihm unter anderem wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 –
einer mehr als 20 Minuten umfassenden Verhandlungspause zur Lektüre des Schriftsatzes – einen Schriftsatznachlass zu gewähren, bestand hierzu kein Anlass,
dem der Antragsteller den Inhalt des Schriftsatzes vom
auch plausibel. Randnummer 69 Ein sachlicher Grund, aus dem der Stadtrat den Vorteilssatz für die Parkraumbewirtschaftung, also den auf dem Tourismus beruhenden Teil des Umsatzes, abweichend hiervon nur mit 10 v.H. ansetzen durfte, ist den Normsetzungsvorgängen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Denn die von der städtischen Gesellschaft betriebene öffentliche Parkraumbewirtschaftung – auf die sich der Stadtratsbeschluss vom
alledem war der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gestellte Beweisantrag, Randnummer 71 „Beweis einzuholen durch Sachverständigengutachten zu der Behauptung, dass der in Ziffer 70 der Anlage der Betriebsartentabelle genannte Vorteilssatz in Höhe von 10 Prozent für die Parkraumbewirtschaftung nicht fehlerhaft ermittelt ist“, Randnummer 72 abzulehnen. Unabhängig davon, dass damit schon keine Tatsache, sondern eine (negative) rechtliche Bewertung und Schlussfolgerung – nämlich das Fehlen einer fehlerhaften Ermittlung des Vorteilssatzes – behauptet wurde, wäre auch eine grundsätzlich dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung betreffend die „tatsächliche“ Höhe der touristischen Nutzung der Parkraumbewirtschaftung in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. StPO). Randnummer 73 Es ist nämlich für die Willkür des Vorteilssatzes von 10 v.H. für die Parkraumbewirtschaftung nicht von Bedeutung, in welcher Höhe ein Sachverständigengutachten eine etwaige tatsächliche touristische Nutzung ermitteln würde. Der Stadtrat muss seinerseits den etwaigen tatsächlichen Anteil touristischer Nutzer nicht exakt durch Erhebungen ermitteln, sondern er darf dessen Höhe grundsätzlich schätzen. Dementsprechend ist der Vorteilssatz
der vorstehenden Begründung des Senats nicht etwa deshalb willkürlich, weil er – was offen bleiben kann und daher unerheblich ist – objektiv unzutreffend wäre. Er ist vielmehr deshalb willkürlich, weil er, wie oben ausgeführt wurde, von der eigenen, in Relation zu den übrigen Vorteilssätzen stimmigen Tatsachenannahme des Stadtrates abweicht, die dieser in Ausübung seines Schätzungsspielraums getroffen hat. Randnummer 74
alledem war auch die Einräumung einer Schriftsatzfrist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht geboten. Die in Nr. 70 der Betriebsartentabelle geregelte Höhe des Vorteilssatzes für die Parkraumbewirtschaftung war kein neuer, in der mündlichen Verhandlung erstmals angesprochener Gesichtspunkt. Der Antragsteller hatte die Höhe dieses Vorteilssatzes bereits in seiner Antragsschrift vom
mittag des
alledem hätte die Antragsgegnerin damit rechnen müssen, dass der Senat den offenkundigen Widerspruch des – bereits seit Beginn des Verfahrens gerügten – Vorteilssatzes zu ihrer eigenen, am 17. Dezember 2018 in das Verfahren eingeführten Tatsachenannahme als entscheidungserheblich ansehen würde. Randnummer 75 c) Verletzt die Höhe des Vorteilssatzes für die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“
alledem das Willkürverbot, so führt dies zur Unvollständigkeit des geregelten Beitragsmaßstabs und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung. Randnummer 76 Für die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit infolge eines einzelnen willkürlichen Vorteilssatzes kommt es nicht darauf an, ob sich die Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung in jedem Beitragsfall auswirkt. Denn schon dann, wenn sich der Maßstab im Hinblick auf andere, von der Geltung der Satzung erfasste Beitragsfälle als ungültig erweist, führt dies zur Unwirksamkeit der Regelung insgesamt (OVG RP, Urteile vom
1 der Satzung sind beitragspflichtig „alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden“. Dieser Wortlaut der Satzungsregelung weicht von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG zwar im Hinblick auf die Formulierung der in Betracht kommenden Rechtssubjekte ab. In § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG werden nämlich „alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen“ genannt. Die Satzungsregelung nennt dagegen „alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen“. Damit bezieht sie jedoch keinen Personenkreis ein, der nicht auch von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG umfasst wäre. Vielmehr enthält die Satzungsregelung lediglich eine nähere Umschreibung des von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG als beitragspflichtig bestimmten Personenkreises. Soweit in § 2 Abs. 1 der Satzung die Einschränkung auf „selbständig tätige“ Personen fehlt, die das Gesetz in § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG trifft, ist dies unschädlich, weil § 2 Abs. 1 der Satzung in einem systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 der Satzung steht. Dort erfolgt die gebotene Einschränkung im Rahmen der Definition der „besonderen wirtschaftlichen Vorteile“, die solche sind, die „im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit“ geboten werden. Randnummer 79 b) § 2 Abs. 2 der Satzung ist – insbesondere hinsichtlich der Definition des „mittelbaren besonderen Vorteils“ – ebenfalls mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Vorteilsbegriff des § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG und mit Art. 105 GG, vereinbar. Die Antragsgegnerin durfte deshalb unter anderem Rechtsanwälte in die Beitragspflicht einbeziehen. Randnummer 80 aa) Die Satzung enthält in § 2 Abs. 2 eine nähere Umschreibung der Begriffe, die in § 2 Abs. 1 der Satzung und in § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG verwendet werden. Dies betrifft insbesondere die im Gesetz und der Satzung erwähnten „besonderen wirtschaftlichen Vorteile aufgrund des Tourismus“.
2 Satz 1 der Satzung werden solche Vorteile „den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten“. Randnummer 81 In § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird zudem das gesetzliche Erfordernis der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit der genannten Vorteile näher definiert. Danach sind die tourismusbedingten Vorteile unmittelbar, „wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken“; sie sind mittelbar, „wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden“. Randnummer 82 Diese Definitionen stimmen nahezu wörtlich überein mit dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der den Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG durch das Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) geändert und die ursprüngliche Formulierung „durch den Fremdenverkehr erwachsen“ durch die Worte „aufgrund des Tourismus geboten werden“ ersetzt hat. Randnummer 83 Diese Veränderung des Gesetzeswortlauts diente – abgesehen von der Ersetzung des Begriffs „Fremdenverkehr“ durch „Tourismus“ – erklärtermaßen der Ausweitung des Begriffs des mittelbaren besonderen Vorteils und der Erfassung auch solcher Betriebsarten, die bislang aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 12 Abs. 1 KAG nicht zu Fremdenverkehrsbeiträgen (nunmehr: Tourismusbeiträgen) herangezogen werden durften. In der Begründung des Entwurfs des Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung wird dazu ausgeführt (LT-Drucks. 16/5261, S. 8), mittelbar erwüchsen Vorteile durch den Tourismus denjenigen Unternehmen, die typischerweise mit den unmittelbar bevorteilten Unternehmen im Rahmen der für den Tourismus notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigten. Hinzukommen müsse allerdings
Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass die den unmittelbar bevorteilten Unternehmen angebotenen Leistungen an die Touristen zu deren Bedarfsdeckung weitergegeben würden. Diese „finale Sichtweise“ des Oberverwaltungsgerichts, wonach der Leistungsgegenstand sozusagen körperlich zum Touristen gelangen, bei ihm ankommen, von ihm wahrgenommen werden müsse, rege Zweifel daran, ob das Weiterreichungskriterium imstande sei, den Kreis der mittelbar durch den Tourismus bevorteilten Betriebsarten annähernd rechtssicher abzugrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, werde der Wortlaut von Satz 2 geändert. Danach seien mittelbare Vorteile „denen geboten, die zur Bedarfsdeckung unmittelbar bevorteilter selbständig Erwerbstätiger geeignete Leistungen anbieten“. Aufgrund dieser Änderung könnten mittelbare Vorteile auch bei Betriebsarten bejaht werden, deren Leistungen zwar nicht an Touristen weitergereicht würden, aber wichtige Voraussetzungen für die direkte Bedarfsdeckung der Touristen schafften, sodass die unmittelbar bevorteilten Betriebsarten überhaupt in der Lage seien, ihrerseits Leistungen zur Deckung des Bedarfs der Touristen zu erbringen. Diese Definition des mittelbaren Vorteils aus der Begründung des Gesetzentwurfs hat die Antragsgegnerin sich in § 2 Abs. 2 der Satzung erkennbar zu eigen gemacht. Randnummer 84 Der Senat hält angesichts des eindeutigen Willens des Gesetzgebers zur Änderung des normativen Gehalts von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Begriff des mittelbaren Vorteils nicht mehr fest, sondern schließt sich den Erwägungen in der Begründung des Gesetzentwurfs an. Danach sind mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 KAG denjenigen selbständig tätigen Personen und Unternehmen geboten, die zur Bedarfsdeckung unmittelbar bevorteilter selbständig Erwerbstätiger geeignete Leistungen anbieten. Infolge der Gesetzesänderung sind daher nicht mehr nur solche Personen oder Unternehmen beitragspflichtig, die mittelbar über Dritte den Bedarf der in der Gemeinde weilenden Touristen befriedigen, indem ihre Ware oder Dienstleistung an den Touristen „weitergegeben wird“ (so noch wörtlich OVG RP, Urteil vom 5. November 2002 – 6 C 1072/02.OVG –, Umdruck S. 7). Vielmehr können auch solche Unternehmen und Personen beitragspflichtig sein, die – wie etwa Rechtsanwälte (vgl. insoweit zur alten Rspr. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 1971 – 6 A 18/70 –, AS 12, 41, Umdruck S. 8 f.; OVG RP, Urteil vom 29. März 2000 – 6 A 10086/00.OVG –, Umdruck S. 11; Elmenhorst, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Loseblatt, § 12 KAG Rn. 87) – lediglich Dienstleistungen anbieten, die dem Betriebsablauf der unmittelbar bevorteilten Unternehmen dienen. Randnummer 85 Aufgrund dieses nunmehr erweiterten Begriffs des mittelbaren Vorteils bestehen keine Bedenken gegen eine Vereinbarkeit der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 der Satzung mit § 12 KAG . Zwar fehlt in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung in dem Halbsatz „... wenn sie im Erhebungsgebiet [...] entgeltliche Leistungen anbieten“ der Bezug zum Tourismus und damit die Definition des „besonderen“ wirtschaftlichen Vorteils. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung steht aber erkennbar in systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Dort wird klargestellt, dass das Leistungsangebot geeignet sein muss, „den Bedarf von Touristen zu decken“. Im Rahmen der Definition der Unmittelbarkeit und Mittelbarkeit des Vorteils wird also der
1 Satz 2 KAG erforderliche Tourismusbezug der angebotenen Leistungen hergestellt. Randnummer 86 bb) Das oben umschriebene weite Verständnis des „mittelbaren besonderen wirtschaftlichen Vorteils aufgrund des Tourismus“ ist auch mit verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Randnummer 87 Insbesondere wird der Tourismusbeitrag hierdurch nicht zu einer Steuer, also zu einer gleichsam „voraussetzungslosen Geldleistungspflicht“, für deren Normierung
der Kompetenzordnung des Grundgesetzes gemäß Art. 105 ff. GG der Bundesgesetzgeber zuständig wäre (vgl. allgemein zur Abgrenzung von Steuern und Beiträgen VerfGH RP, Urteil vom
wie vor um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne (vgl. grundlegend zum Beitragscharakter von Tourismus- bzw. Fremdenverkehrsbeiträgen in der Abgrenzung zur Steuer bereits BVerfG, Beschluss vom
seiner normativen Ausgestaltung weiterhin nur von denjenigen erhoben wird, denen in der Gemeinde aus dem Tourismus (früher: dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr) unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Auch wird die Höhe der Abgabe
wie vor anhand des Umfangs der besonderen wirtschaftlichen Vorteile bemessen. Der Gegenstand der Abgabenerhebung ist dabei nicht der Gewinn oder Umsatz der Beitragspflichtigen, sondern es handelt sich dabei nur um Maßstäbe für die Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen. Bei alledem bleibt der Kreis der Beitragspflichtigen trotz seiner Ausweitung weiterhin sachlich eingegrenzt und ist von der Allgemeinheit zu unterscheiden. Von einer Steuer kann
alledem weiterhin nicht gesprochen werden. Randnummer 88
träglich gebilligt worden sein. Sie kann dann einschließlich der festzulegenden kommunalen Eigenanteile noch im gerichtlichen Verfahren
geschoben werden (vgl. OVG RP, Urteil vom
1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. Das aus dieser Verknüpfung des Tourismusbeitrags mit seinen Verwendungszwecken folgende Aufwandsüberschreitungsverbot verpflichtet dazu, den Beitragssatz so zu bemessen, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteigt (vgl. entsprechend zu Gästebeiträgen
2 KAG OVG RP, Urteil vom
diesen Maßstäben ist hier eine Aufwandsüberschreitung auszuschließen. Randnummer 97 Hinsichtlich der umzulegenden Aufwendungen kann dabei von den bereits vorliegenden „Ist-Zahlen“ für das hier noch allein in Rede stehende Erhebungsjahr 2017 ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat diese in ihrer am 13. Dezember 2018 gebilligten tabellarischen Kalkulation mit insgesamt 15,998 Millionen € beziffert und hiervon einen Gemeindeanteil in Höhe von insgesamt (15,998-10,468 =) 5,53 Millionen € abgezogen, so dass ein grundsätzlich umlagefähiger Aufwand in Höhe von 10,468 Millionen € verbleibt. Davon waren gegenzurechnende Erträge abzuziehen, und zwar zum einen Gästebeiträge in Höhe von insgesamt 727.000 € (nämlich 287.000 €+153.000 € + 287.000 €), sowie sonstige Erträge (ohne Gäste-, Fremdenverkehrs- und Tourismusbeiträge) in Höhe von insgesamt 5,24 Millionen € (nämlich 6,258 Millionen € - 287.000 € - 153.000 € - 287.000 € - 291.000 €). Danach verbleibt
der Berechnung der Antragsgegnerin ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von insgesamt 4,501 Millionen €. Die Antragsgegnerin erwartet demgegenüber Einnahmen in Höhe von 560.000 € aus Tourismusbeiträgen für das Erhebungsjahr 2017.
ihrer Kalkulation rechnet sie daher mit einer Unterdeckung von 3,941 Millionen € (4,501 Millionen € - 560.000 €). Randnummer 98 Angesichts dieser erheblichen Unterdeckung würden die gegen diese Kalkulation erhobenen Einwände selbst dann, wenn sie – was offen bleiben kann – zuträfen, nicht zu einer Aufwandsüberschreitung führen, sich also auf die Rechtmäßigkeit der Höhe des Beitragssatzes nicht auswirken. Die Einwände sind daher im Ergebnis für die Beitragsfestsetzung nicht erheblich. Randnummer 99 So verbliebe im Falle der von dem Antragsteller vermuteten erheblichen Steigerung der Beitragseinnahmen auf 1,9 Millionen € anstelle der von der Antragsgegnerin erwarteten 560.000 € noch eine Unterdeckung in Höhe von 2,601 Millionen € (4,501 Millionen € -1,9 Millionen €) Randnummer 100 Wenn man überdies zusätzlich unterstellt, die von dem Antragsteller speziell beanstandeten Kommunalanteile für die Aufwandspositionen 2.1 (Bäderhaus Sauna: 18 % = 454.000 €), 2.2 (Thermalbad crucenia thermen: 18 % = 454.000 €) und 4. (Parks/Grünflächen: 20 % = 194.000 €) in Höhe von insgesamt 1,102 Millionen € seien – was ebenfalls dahinstehen kann – erheblich zu niedrig eingeschätzt, verbliebe gleichwohl eine Unterdeckung. Setzt man nämlich, wie der Antragsteller vorschlägt, die Kommunalanteile erheblich höher an (z.B. Bäderhaus Sauna: 82 % = 2,071 Millionen €; Thermalbad: 82 % = 2,068 Millionen €; Parks/Grünflächen: 80 % = 778.000 €), ergibt sich für diese Positionen zwar insgesamt ein höherer Kommunalanteil (4,917 Millionen € statt 1,102 Millionen €, d.h. ein um 3,815 Millionen € erhöhter Kommunalanteil). Folgerichtig müssten aber zugleich auch die korrespondierenden Kommunalanteile bei den Erträgen auf S. 2 der Tabelle entsprechend angepasst, also ebenfalls erhöht werden (Bäderhaus Sauna: 82 % = 1,457 Millionen €, Thermalbad: 82 % = 870.000 €, Parks/Grünflächen: 80 % = 93.000 €), so dass sich auch ein um 1,886 Millionen € gesteigerter Ertrag ergäbe, nämlich ein Ertrag aus den genannten Aufwandspositionen in Höhe von 2,42 Millionen € anstelle der von der Antragsgegnerin insoweit veranschlagten 534.000 € [320.000 € + 191.000 € + 23.000 €]).
Abzug der gegenzurechnenden Differenz bei den Erträgen ergäbe sich hieraus noch eine Reduzierung der umlagefähigen Aufwendungen um 1,929 Millionen €. Da die Unterdeckung – wie oben ausgeführt – auch bei unterstellten Beitragseinnahmen in Höhe von 1,9 Millionen € jedoch noch 2,601 Millionen € betrüge, wäre der Aufwand selbst bei der zusätzlichen Umkehrung der Relationen von Gemeinde- und tourismusbedingten Aufwandsanteilen noch immer nicht voll gedeckt, sondern es verbliebe weiterhin ein ungedeckter umlagefähiger Gesamtaufwand in Höhe von 672.000 €. Randnummer 101 Auch die geltend gemachten Einwände gegen die Schätzungsmethode der Postleitzahlenermittlung bei weiteren Aufwandspositionen (Nr. 1.2: Ambulante Kur; Nr. 2.3: Freibad Salinental) sind nicht erheblich. Denn selbst wenn hier – was ebenfalls dahinstehen kann – greifbare Fehleinschätzungen vorlägen, d.h. die Antragsgegnerin den ihr zukommenden Schätzungsspielraum um einen gewissen greifbaren Prozentsatz überschritten hätte, kann angesichts der Größenordnung dieser Aufwandspositionen (795.000 € bzw. 803.000 €) ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Fehleinschätzung sich auf die Höhe des Beitragssatzes auswirken würde. Der Aufwand für das Freibad (Nr. 2.3) wurde nämlich bereits mit einem Kommunalanteil in Höhe von 73 % zu Lasten des kommunalen Haushalts eingestellt, so dass selbst eine Erhöhung des diesbezüglichen Kommunalanteils auf 100 % lediglich zu einer Reduzierung des Gesamtaufwands um höchstens 217.000 € führen würde. Zugleich müssten die auf diese Position entfallenden Erträge um 38.000 € erhöht werden. Der umlagefähige Aufwand würde folglich durch eine Anhebung des Kommunalanteils für das Freibad auf 100 % letztlich um (217.000 € - 38.000 € =) 179.000 € erhöht. Demnach verbliebe immer noch ein ungedeckter umlagefähiger Aufwand in Höhe von 493.000 €. Randnummer 102 Hinsichtlich des Kommunalanteils für die Position 1.2 (Gesundheitszentrum/Kur) enthält die Kalkulationstabelle unklare Angaben, weil der Aufwand 2017 inklusive Kommunalanteil niedriger ausgewiesen ist (795.000 €) als der Aufwand abzüglich des Kommunalanteils (1,013 Millionen €). Angesichts der plausiblen Daten aus den Jahren 2018 und 2016 dürfte insoweit jedoch von einem Aufwand inklusive Kommunalanteil von 1,0 bis 1,2 Millionen € auszugehen sein. Selbst wenn der Kommunalanteil mit 17 % greifbar zu niedrig angesetzt wäre und deutlich zu erhöhen wäre, würde folglich hierdurch keine Größenordnung erreicht, die zu einer Aufwandsüberschreitung führen könnte. Randnummer 103 Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Differenz zwischen dem tourismusbedingten Aufwand und den Beitragseinnahmen hier so groß ist, dass auch dann keine Aufwandsüberschreitung festgestellt werden kann, wenn man unterstellt, dass die festgelegten Gemeindeanteile teilweise erheblich zu niedrig und zugleich die Beitragseinnahmen bedeutend höher wären als von der Antragsgegnerin erwartet. Randnummer 104 Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Aufwendungen für die GuT GmbH (Nr. 1. bis 1.4 der Kalkulationstabelle) rügt, es handele sich hierbei um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), die nicht beitragsfähig sein könnten, weil es dem Satzungsgeber untersagt sei, Vorteile, die schon dem Wesen
allen zugutekommen sollten, über Beiträge bezahlen zu lassen, greift dieser Einwand nicht durch. Die Betrauung der GuT GmbH mit DAWI betrifft die Frage, ob die Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Antragsgegnerin als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Rechts der Europäischen Union (Art. 107 Abs. 1 AEUV) oder als
2 AEUV zulässig anzusehen ist. Ob und wie die Antragsgegnerin ihrerseits diese Kosten refinanziert – durch den allgemeinen Haushalt oder über Beiträge – ist damit nicht festgelegt, denn DAWI im Sinne des Unionsrechts können auch dann vorliegen, wenn die Mittel in Form von Gebühren oder Beiträgen finanziert werden (vgl. Bär-Bouyssière, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 107 Rn. 120 mit
w. aus der Rspr. des EuGH in Fn. 979). Randnummer 105
alledem ist der Beitragssatz nicht zu beanstanden. Die Satzung war gleichwohl – wie oben unter 1. dargelegt wurde – insgesamt für nichtig zu erklären, weil die Fehlerhaftigkeit des Vorteilssatzes für die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führt. III. Randnummer 106 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 107 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 108 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Randnummer 109 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014, abgedruckt in LKRZ 2014, 169).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.