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SG Mainz 14. Kammer S 14 AS 260/19 Urteil Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für einen Unionsbürger bei vorgetäuschter Arbeitnehmereigenscha

Obsah (10)§ 7§ 2§ 5§ 7a§ 1§ 4a§ 30§ 12Art. 20§ 87

Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für einen Unionsbürger bei vorgetäuschter Arbeitnehmereigenschaft Orientierungssatz 1. Von Leistungen der Grundsicherung ist

§ 7Abs.

1 S. 4 SGB 2 ein Unionsbürger u. a. ausgeschlossen, wenn er unionsrechtlich über kein eigenes oder abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt. (Rn.61) 2. Ein Aufenthaltsrecht

§ 2Abs. 1 Nr. 1 Freizüg

G besitzt ein Arbeitnehmer nur dann, wenn er eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt. Außer Betracht bleiben Tätigkeiten, wenn diese einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. (Rn.62)

  1. Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft spricht, wenn bei geringfügiger Beschäftigung in unangemessener Weise öffentliche Leistungen in Anspruch genommen werden (EuGH Urteil vom
  2. 2001, C-184/99). (Rn.63)
  3. Dies ist u. a. der Fall, wenn die Umstände der Einreise, die fehlenden Qualifizierungsbemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache, die nur kurze Dauer, der geringe Umfang der Beschäftigung, die musterhafte Aufnahme von Beschäftigungen ohne

haltigkeit sowie begangene Straftaten Grund zu der Annahme geben, dass der Antragsteller unter dem Deckmantel des vermeintlichen Arbeitnehmerstatus in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch nehmen will. (Rn.65)

  1. In einem solchen Fall ist eine Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen, mit der Folge, dass der Unionsbürger mangels eines bestehenden Aufenthaltsrechts von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist. (Rn.71) Tenor
  2. Der Bescheid vom
  3. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. März 2019 wird aufgehoben und der Beklagte dem Grunde

verurteilt, der Klägerin zu 1 seit dem

  1. Februar 2019 und den übrigen Klägern seit dem
  2. März 2019 unter Anrechnung des Einkommens sowie von Ortsabwesenheiten für einen Bewilligungszeitraum Arbeitslosengeld II (Klägerin zu 1 und Kläger zu 2) bzw. Sozialgeld (weitere Kläger) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um Grundsicherungsleistungen seit dem
  4. März
  5. Randnummer 2 Die Kläger sind eine Familie aus Rumänien. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 sind seit Oktober 2012 verheiratet. Die weiteren Kläger sind ihre Kinder. Randnummer 3 Laut Feststellung des Sozialgerichts Hannover betrieben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 in Rumänien eine Gärtnerei. Das Einkommen von monatlich 100 Euro habe nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgereicht. Randnummer 4 Die Klägerin zu 4 wurde 2008 in Spanien geboren. Randnummer 5 Der Kläger zu 5 wurde 2009 in Spanien geboren. Randnummer 6 Die Klägerin zu 6 wurde 2011 in Spanien geboren Randnummer 7 Am
  6. November 2012 reiste der Kläger zu 2 ins Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 2 gab an, auf Arbeitssuche zu sein. Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover erteilte eine Bescheinigung

§ 5Freizügigkeitsgesetz bis zum 16.

Mai

  1. Randnummer 8 Am
  2. November 2012 der Kläger zu 2 zog er aus seiner Unterkunft aus. Randnummer 9 Laut Ausländerakte stand der Kläger zu 2 im Verdacht am 4.,
  3. und
  4. Dezember 2012 Wohnungseinbrüche und zwischen
  5. und
  6. Dezember 2012 vier Warenkreditbetruge begangen zu haben. Randnummer 10 Am
  7. Juli 2013 erfolgte Mitteilung der Polizei Baden-Württemberg an die Ausländerbehörde Hannover über einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) des Klägers zu 2 im Galeria Kaufhof Reutlingen. Randnummer 11 Am
  8. August 2013 erfolgte gegen den Kläger zu 2 Anzeige wegen Ladendiebstahls und wegen Wohnungseinbruchs. Randnummer 12 Am
  9. Oktober 2013 und am
  10. Oktober 2013 erfolgten gegen den Kläger zu 2 jeweils Anzeigen wegen des Verdachts auf Ladendiebstahl und am
  11. Oktober 2013 wegen Altmetalldiebstahls. Randnummer 13 Am
  12. Oktober 2013 zogen die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2, die Klägerin zu 4, der Kläger zu 5 und die Klägerin zu 6 in die Wohnung am Wiesengrunde 11 in Hannover. Es handelte sich um eine Notunterkunft der Landeshauptstadt Hannover. Diese Wohnung wurde der Meldebehörde der Landeshauptstadt Hannover gemeldet. Randnummer 14 Am
  13. Oktober 2013 erfolgte Anzeige gegen den Kläger zu 2 wegen gemeinschaftlichen Ladendiebstahls in Hannover. Randnummer 15 Am
  14. Dezember 2013 wurde der Kläger zu 2 von der Staatsanwaltschaft Hannover wegen des Wohnungseinbruchs am
  15. Dezember 2012 und am
  16. August 2013 angeklagt. Wegen des Wohnungseinbruchs am
  17. August 2013 wurde er zu einem Jahr Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. Randnummer 16 Der Kläger zu 2 wurde weiterhin am
  18. Januar 2014 wegen des Ladendiebstahls am
  19. Oktober 2013 angeklagt. Hier wurde er zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Randnummer 17 Am
  20. Januar 2014 zog der Kläger zu 2 aus der Unterkunft mit dem Ziel Rumänien aus und am
  21. Februar 2014 wieder ein. Randnummer 18 Laut Ausländerakte stand der Kläger zu 2 im Verdacht am
  22. März 2014 Warenkreditbetrug und am
  23. März 2014 einen weiteren Warenkreditbetrug begangen zu haben. Randnummer 19 Am
  24. Mai 2014 wurde die Klägerin zu 3 in Hannover geboren. Randnummer 20 Die Klägerin zu 1 ist zu einer Geldstrafe verurteilt wegen Leistungserschleichung („Schwarzfahren“) am
  25. November 2014, am
  26. Dezember 2014 und am
  27. Mai
  28. Randnummer 21 Der Kläger zu 2 verbüßte vom
  29. Februar 2015 bis Ende Juni 2015 eine Haftstrafe in Spanien. Randnummer 22 Am
  30. Juni 2015 teilte die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Hannover dem Sozialgericht Hannover mit, es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Kläger über ein Freizügigkeitsrecht und damit über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verfügten. Randnummer 23 Laut Rentenauskunft der DRV Bund vom
  31. März 2019 hat der Kläger zu 2 vom
  32. Juli bis
  33. August 2015 abhängig gearbeitet; er verdiente insgesamt 817 Euro. Randnummer 24 Die Klägerin zu 3 besuchte im Familienzentrum im Wiesengrunde (Hannover) vom
  34. August 2015 bis in den März 2019 (Abmeldung:
  35. März 2019) die Krippe und den Kindergarten. Randnummer 25 Der Kläger zu 5 besuchte im Familienzentrum im Wiesengrunde (Hannover) vom
  36. August 2015 bis
  37. März 2019 den Kindergarten und den Hort. Randnummer 26 Die Klägerin zu 6 besuchte im Familienzentrum im Wiesengrunde (Hannover) vom
  38. August 2015 bis
  39. März 2019 den Kindergarten und den Hort. Randnummer 27 Laut Rentenauskunft der DRV Bund vom
  40. März 2019 hat der Kläger zu 2 vom
  41. Oktober bis
  42. Dezember 2015 gearbeitet; er verdiente insgesamt 1.350 Euro. Randnummer 28 Die Klägerin zu 1 ist zu einer Geldstrafe verurteilt wegen eines Diebstahls am
  43. Dezember
  44. Randnummer 29 Laut Rentenauskunft der DRV Bund vom
  45. März 2019 hat der Kläger zu 2 vom
  46. Januar bis
  47. April 2016 abhängig gearbeitet; er verdiente insgesamt 1.800 Euro. Randnummer 30 Die Klägerin zu 1 ist zu einer Geldstrafe verurteilt wegen eines Ladendiebstahls am
  48. Februar
  49. Randnummer 31 Die Klägerin zu 1 ist zu einer Geldstrafe verurteilt wegen eines Ladendiebstahls am
  50. Juni
  51. Randnummer 32 Die Klägerin zu 4 besuchte im Familienzentrum im Wiesengrunde (Hannover) vom
  52. August 2016 bis
  53. März 2019 den Kindergarten und den Hort. Die Klägerin zu 4 besuchte seit 2015 die Grundschule Tegelweg (Hannover) und im ersten Halbjahr 2018/2019 bis zum
  54. März 2019 die Klasse 3d der Grundschule Tegelweg (Hannover). Randnummer 33 Laut Rentenauskunft der DRV Bund vom
  55. März 2019 hat der Kläger zu 2 abhängig vom
  56. Januar 2017 bis
  57. März 2017 gearbeitet; er verdiente geringfügig insgesamt 1.350 Euro, Randnummer 34 Die Klägerin zu 8 wurde am
  58. Oktober 2017 in Hannover geboren. Randnummer 35 Laut Rentenauskunft der DRV Bund vom
  59. März 2019 hat der Kläger zu 2 weiterhin abhängig wie folgt gearbeitet: Randnummer 36 - vom
  60. bis
  61. Dezember 2017 verdiente er 494 Euro. Randnummer 37 - vom
  62. Juli bis
  63. August 2018 verdiente er 475 Euro. Randnummer 38 Er hat somit seit Juli 2015 bis August 2018 12 Monate Beitragszeiten erworben: Randnummer 39 Die Polizei ermittelt gegen den Kläger zu 2 wegen Führen eines PKWs ohne Pflichtversicherung am
  64. Juli
  65. Randnummer 40 Die Polizei ermittelt gegen den Kläger zu 2 wegen gefährlicher Körperverletzung. am
  66. August
  67. Randnummer 41 Der Kläger zu 7 wurde am
  68. Januar 2019 in Hannover geboren. Randnummer 42 Zum
  69. Februar 2019 mietete die Schwester der Klägerin zu 1 für die Kläger ein 160 qm großes Haus in Bad Kreuznach mit einer Monatsmiete von 1.550 Euro (1.200 Euro Nettokaltmiete, 100 Euro Nebenkosten, 250 Euro Heizgas) an. Randnummer 43 Die Klägerin zu 1 beantragte in Begleitung ihrer Schwester am
  70. Februar 2019 für die Familie beim Beklagten Grundsicherung. Randnummer 44 Die Kläger zu 4, 5 und 6 wechselten in die Grundschule Hofgartenstraße (Bad Kreuznach). Randnummer 45 Am
  71. März 2019 sprachen die Klägerin zu 1 und ihre Schwester beim Beklagten vor und teilten mit, man könne sich nicht mehr an den letzten Arbeitgeber des Klägers zu 2 erinnern. Randnummer 46 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
  72. März 2019 ab. Randnummer 47 Am
  73. März 2019 erhob die Klägerin zu 1 Widerspruch gegen den Bescheid. Die Klägerin zu 1 reichte am gleichen Tag ein Arbeitszeugnis der Beschäftigung des Klägers zu 2 bei der Firma S. Personalmanagement GmbH vom
  74. Juli bis
  75. August 2018 ein. Demnach wurden dem Kläger zu 2 für den Monat Juli 2018 277,98 Euro ausgezahlt und im Monat August 2018

Abzug von Kosten der Arbeitskleidung 25,71 Euro einbehalten. Die Kündigung erfolgte fristlos. Rückfrage des Beklagten bei der Firma S. ergab, dass der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen war und angab, er wolle

Rumänien verreisen. Randnummer 48 Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. März 2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger seien von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Randnummer 49 Die Klägerin zu 1 bezieht Kindergeld und Elterngeld. Vom
  2. März 2019 bis
  3. Juni 2019 war die Klägerin im Umfang von 7,5 Stunden pro Woche bei der Firma N. B. GmbH beschäftigt. Laut Verdienstabrechnungen erhielt die Klägerin zu 1 für April 357,03 EUR, für Mai 325,09 EUR und für Juni 278,52 EUR Gehalt. Dieses floss ihr am
  4. des Folgemonats zu. Randnummer 50 Gegen den Widerspruchbescheid richteten die Kläger ihre Klage vom
  5. April
  6. Sie tragen vor, es liege ein unbefristeter Daueraufenthaltstitel vor. Die Familie sei am
  7. Februar 2018 mit dem Auto von Hannover

Bad Kreuznach umgezogen. Der Kläger zu 2 halte sich gerechnet ab dem Termin der mündlichen Verhandlung am

  1. Juli 2019 seit eineinhalb Monaten im Großraum Hannover auf. Randnummer 51 Die Kläger beantragen, Randnummer 52 den Bescheid vom
  2. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. März 2019 aufzuheben und den Klägern ab dem
  4. Februar 2019 Arbeitslosengeld II zu gewähren. Randnummer 53 Der Beklagte beantragt, Randnummer 54 die Klage abzuweisen. Randnummer 55 Er bezieht sich auf den Inhalt der Verwaltungsakte und ihres Widerspruchsbescheids. Randnummer 56 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 57 Die Klage hatte im Umfang des Tenors Erfolg. Die Klage ist als einer Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) zulässig, wobei die Kläger keinen bezifferten Antrag gestellt, sondern eine Verurteilung dem Grunde

beantragt haben. Randnummer 58 Die Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und beschwert die Kläger. Diese haben dem Grunde

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Randnummer 59 Die Klägerin zu 1 hat dem Grunde

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen seit dem 18. Februar 2019. Randnummer 60

§ 7Abs.

1 SGB II erhalten Leistungen

diesem Buch Personen, die

  1. das
  2. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze

§ 7anoch nicht erreicht haben, 2.

erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind u.a. (2.) Ausländerinnen und Ausländer,

  1. a)die kein Aufenthaltsrecht haben,
  2. b)deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
  3. c)die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht

Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten, und ihre Familienangehörigen,
  2. Leistungsberechtigte

§ 1des Asylbewerberleistungsgesetzes (Satz 2).

Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen

diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts

§ 2Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde.

Die Frist

Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Randnummer 61 Die Klägerin zu 1 erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sie ist aber

§ 7Abs.

SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Sie verfügt insbesondere aktuell unionsrechtlich über kein eigenes oder abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Randnummer 62 Es besteht kein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmerin oder Selbständige. Die Klägerin zu 1 war seit Einreise bis zum 27. März 2019 nicht erwerbstätig oder selbständig. Die Aushilfsbeschäftigung bei der Firma N. B. GmbH löst keinen Arbeitnehmerstatus im Sinne des Freizügigkeitsrechts aus.

ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Arbeitnehmers

Unionsrecht zu bestimmen und nicht eng auszulegen. Arbeitnehmer ist nur, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Randnummer 63 Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen Anderen

dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dabei ist nur auf objektive Kriterien abzustellen. Die rechtliche Einordnung des Verhältnisses zwischen Empfänger und Erbringer der Arbeitsleistung

nationalem Recht ist unerheblich. Unerheblich ist ferner, woher die Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers stammen, ob das Rechtsverhältnis

nationalem Recht ein Rechtsverhältnis eigener Rechtsform ist oder wie hoch die Produktivität des Betroffenen ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom

  1. September 2004, Rs. C-456/02 – Trojani; EuGH, Urteil vom
  2. November 2003, Rs. C-413/01 – Ninni-Orasche; EuGH, Urteil vom
  3. Juni 2009, verb. Rs. C-22/08 und C-23/08 – Vatsouras und Koupatantze). Das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft ist im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände der fraglichen Tätigkeiten als auch des fraglichen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Der EuGH hat bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von 10 bis 12 sowie von 5,5 Wochenstunden für die Begründung des Arbeitnehmerstatus ausreichen lassen (EuGH, Urteil vom
  4. Juni 1986, Rs. 139/85 – Kempf; EuGH, Urteil vom
  5. Februar 2010, Rs. C–14/09 – Genc). Der EuGH hat auch keinen Mindestbetrag für eine Vergütung festgelegt, unterhalb derer ein Unionsbürger nicht oder nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen ist. Er hat bereits ein Monatseinkommen von 175 Euro ausreichen lassen. Der Gerichtshof hat allerdings weitere Kriterien benannt, die zur Klärung herangezogen werden können, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, darunter ein Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines gültigen Tarifvertrags der Branche auf dieses Beschäftigungsverhältnis oder die bereits bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses (EuGH, Urteil vom
  6. Februar 2010, Rs. C-14/09 – Genc). Eine

nationalem Recht geringfügige Beschäftigung kann eine Arbeitnehmereigenschaft begründen. Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft spricht aber, wenn unter Würdigung der angeführten Umstände in unangemessener Weise öffentliche Leistungen in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. September 2001 - C-184/99 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
  2. März 2019 – 9 B 56/19 –, juris Rn. 8). Randnummer 64 Vorliegend spricht für die Arbeitnehmereigenschaft, dass die Klägerin zumindest für drei Monate eine Beschäftigung mit einem Monatseinkommen von 357,03 EUR (April 2019), 325,09 EUR (Mai 2019) und 278,52 EUR (Juni 2019) Gehalt aufgenommen hat. Randnummer 65 Dagegen spricht jedoch, dass die Umstände der Einreise, die fehlenden Qualifizierungsbemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache, die nur kurze Dauer und der geringe Umfang der gehabten Beschäftigung der Klägerin zu 1 und die musterhafte Aufnahme von Beschäftigungen dieser Art ohne

haltigkeit, die begangenen Straftaten, Grund zur Annahme geben, dass die Kläger unter dem Deckmantel des vermeintlichen Arbeitnehmerstatus in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Randnummer 66 Die Klägerin zu 1 und 2 haben angegeben, von ihrer Arbeit in Rumänien nicht haben leben zu können und daher ausgewandert zu sein. Randnummer 67 Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 sind Ende 2013 aus Spanien ins Bundesgebiet ungelernt eingereist, ohne sich eine berufliche Perspektive aufzubauen und ohne die deutsche Sprache ausreichend zu lernen. Die Klägerin zu 1 spricht kaum Deutsch. Sie hat bis 2019 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen.

Angabe der Schwester der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung spricht der Kläger zu 2 kein Deutsch und ist mangels Gesprächspartner in Bad Kreuznach zu seinen rumänischen Freunden

Hannover gezogen. Dies und seine nur selektiven, kurzen, geringfügigen und zuletzt abrupt selbst beendeten Erwerbstätigkeit deuten nicht darauf hin, dass er im zum eigenen Unterhalt oder zu dem seiner Familie erwerbstätig sein möchte. Randnummer 68 Die Klägerin zu 1 folgt in ihrer Erwerbstätigkeit dem Verhalten des Klägers zu 2. Der Kläger zu 2 hat immer wieder kurze Beschäftigungen aufgenommen und dadurch ergänzend Sozialleistungen erhalten. Dieses Muster setzt sich

der Ablehnung der Sozialleistungen durch den Beklagten nunmehr in der bereits wieder beendeten Beschäftigung der Klägerin zu 1 fort. Eine erwerbsarbeitsbasierte Perspektive für sich und ihre Familie bauen die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 damit nicht auf. Es drängt sich auch nicht der Eindruck auf, dass dies gewollt wäre. Randnummer 69 Der Umfang der Beschäftigung der Klägerin zu 1 ist noch nicht einmal geeignet, dass die Klägerin zu 1 ihren eigenen Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs und der (kopfteiligen) enormen Belastungen aus der Wohnungsmiete decken kann. Hinzu kommt die nur kurze Beschäftigungsdauer, ohne dass eine Anschlussbeschäftigung erreicht und in der mündlichen Verhandlung

gewiesen werden konnte. Dies ist angesichts einer Arbeitsmarktlage, in der im Reinigungsgewerbe händeringend Mitarbeiter gesucht werden, nicht

vollziehbar. Randnummer 70 Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 haben während der Dauer ihres Aufenthalts eine Vielzahl von Straftaten begangen. Randnummer 71 In der Würdigung der Gesamtumstände geht die erkennende Kammer nicht von einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts aus. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin zu 1 (und auch der Kläger zu 2) bewusst darauf setzen, für sich und die weiteren Kläger in unangemessener Weise staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Randnummer 72 Es besteht für die Klägerin zu 1 seit 18. Februar 2019 auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige aufgrund einer Erwerbstätigkeit des Klägers zu 2. Die Kammer muss nicht entscheiden, ob hier während der gesamten Aufenthaltsdauer kein Arbeitnehmerstatus bestand. Ein in den streitgegenständlichen Zeitraum hineinwirkendes,

wirkendes Aufenthaltsrecht aufgrund des vom

  1. Juli bis
  2. August 2018 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers zu 2 mit der Firma Schaffrin kann aus rechtlichen Gründen nicht bestehen.

§ 2Abs. 2 S. 2 Freizüg

G/EU bleibt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit

weniger als einem Jahr Beschäftigung das Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Die sechs Monate wären am 6. Februar 2019 abgelaufen gewesen.. Eine Unfreiwilligkeit dürfte aber ohnehin nicht vorliegen, da der Kläger zu 2 außerordentlich gekündigt wurde, da er nicht mehr zur Arbeit erschien. Randnummer 73 Ein Daueraufenthaltsrecht

§ 4aFreizüg

G/EU ist bei der Klägerin zu 1 nicht entstanden.

§ 4aAbs. 1 S.1 Freizüg

G/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Es fehlt hier an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Die Klägerin zu 1 kann sich – sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland ernsthafte Anstrengungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfaltet hat oder entfalten wird – allein auf ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche berufen. Dieses bestand

§ 2Abs. 2 Nr. 1 a) Freizüg

G/EU nur für bis zu sechs Monate

Einreise ins Bundesgebiet und darüber hinaus nur, solange sie

weisen kann, dass sie weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Einen solchen

weis hat die Klägerin zu 1 nicht erbracht. Randnummer 74 Ein Daueraufenthalt lässt sich auch nicht abgeleitet vom Kläger zu 2 als Familienangehörige begründen. Die episodenhaften und sehr kurzen Beschäftigungsverhältnisse des Klägers zu 2 lassen nicht darauf schließen, dass dieser

den ersten sechs Monaten des Aufenthalts dauerhaft Arbeit suchte und begründete Aussicht hatte, eingestellt zu werden.

weise solcher Bemühungen lagen im Klageverfahren jedenfalls nicht vor. Randnummer 75 Nichts anderes ergibt sich aus der Erwerbstätigkeit des Klägers zu 2. Der Kläger hatte allenfalls sehr punktuell gearbeitet. Selbst wenn man die Arbeitnehmereigenschaft und die

wirkung unterstellen wollte, deckte diese keinen Fünfjahreszeitraum ab. Randnummer 76 Vorliegend greift jedoch für die Klägerin zu 1 die Rückausnahme (5-Jahres-Regel) des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II.

§ 7Abs.

1 Satz 4 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen

dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, solange nicht der Verlust des Freizügigkeitsrecht festgestellt wurde. Die Frist beginnt dabei mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Randnummer 77

§ 30Abs.

3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort aufhält oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie

den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (BSG, Urteil vom 29.05.1991 - 4 RA 38/90). Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz im Wesentlichen nur formal zur Erlangung von Sozialleistungen begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R, Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 78 Die Klägerin zu 1 war seit 21. Oktober 2013 melderechtlich durchgängig in Deutschland registriert. Die Geburt der Klägerin zu 3 im November 2014 in Hannover, die Straftaten in 2015 und 2016, der Besuch der Kinder in der Krippe, der Kita und der Grundschule sowie die Geburt der Kläger zu 6 und zu 7 in Hannover dokumentieren den durchgängigen und nicht auf Beendigung angelegten Aufenthalt. Randnummer 79 Dieser Aufenthalt ist auch nicht ausreisepflichtig beendet. Zwar besteht der grundsicherungsrechtliche Anspruch aus § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II unabhängig von dem durchgehenden Vorliegen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung

dem FreizügG/EU. Dies gilt aber nur, solange keine Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde vorliegt. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik mit dem Verweis auf die Verlustfeststellung und wird in den Materialien zur Gesetzesbegründung ebenfalls hervorgehoben (vgl. BT-Drs. 18/10211 S. 14; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Februar 2019 – L 2 AS 860/18 B ER – juris Rn. 48). Eine solche Verlustfeststellung

§ 5Abs. 4 Freizüg

G/EU unter Berücksichtigung von 5.4.1.4 AVV zum FreizügG/EU hat die zuständige Ausländerbehörde Bad Kreuznach nicht getroffen. Randnummer 80 Die erkennende Kammer geht unter Berücksichtigung der Antragstellung beim Beklagten durch die Klägerin zu 1 persönlich davon aus, dass die Klägerin zu 1 bereits im Februar 2019 ihren ständigen Aufenthalt in Bad Kreuznach hatte. Randnummer 81 Für die Dauer des Bewilligungszeitraum gilt § 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II. Der Bewilligungszeitraum soll

dieser Norm insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen (2.) die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Unabhängig von einem wirksamen schlüssigen Konzept stellt der Wert aus § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz plus 10 Prozent die Grenze angemessener Bruttokaltmieten dar. Die Stadt Bad Kreuznach ist

der Anlage zur Wohngeldverordnung der Mietenstufe III zuzuordnen.

§ 12Abs.

1 Abs. 1 Wohngeldgesetz liegt der Wert für einen Fünfpersonenhaushalt bei 750 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 91 Euro dazu. Dies sind 1.023 Euro. Die Angemessenheitsgrenze liegt 10 Prozent höher bei 1.125,30 Euro. Auch wenn dieser Betrag erst

einer Kostensenkungsaufforderung für die Kläger Auswirkungen auf die Leistungen haben wird, gilt er bereits ab Leistungsantrag als angemessen. Die Kläger wohnen in einer Wohnung mit einer Bruttokaltmiete von 1.300 Euro. Dies liegt über der Angemessenheitsgrenze. Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Februar 2019, die Leistung wird anteilig erbracht (§ 40 Abs. 1 S. 3 SGB II). Randnummer 82 Die Klage der Klägerin zu 1 war daher vollumfänglich erfolgreich. Randnummer 83 Der Kläger zu 2 hat dem Grunde

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen seit dem

  1. März
  2. Randnummer 84 Auch dieser Anspruch ergibt sich aus der Rückausnahme des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II. Die Unterbrechung aufgrund der Reise

Rumänien und des Gefängnisaufenthalts in Spanien sieht die erkennende Kammer unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 4a Abs. 6 FreizügG/EU als unbeachtlich an. Ob die Zeit der Haft (etwas mehr als 4 Monate 6 Tage) anzurechnen ist, kann dahinstehen, da die fünf Jahre in diesem Fall am

  1. Februar 2019 abgelaufen wären. Das Gericht geht aber von einer Leistungsberechtigung in Bad Kreuznach frühestens ab dem
  2. März 2019 aus. Dies stützt das Gericht auf die Angabe der Schule der Klägerin zu 4 in Hannover. Diese habe die Schule bis zum
  3. März 2019 besucht. Es erscheint dem Gericht daher fernliegend, dass sich beide Elternteile zwischen dem
  4. Februar und
  5. März 2019 in Bad Kreuznach aufgehalten haben sollen, zumal allein die Klägerin zu 1 das Verfahren bei dem Beklagten betrieben hat. Einen

weis für einen früheren Umzug hat der Kläger zu 2 nicht vorgelegt. Randnummer 85 Inwieweit der Kläger zu 2 einen Leistungsanspruch für den Zeitraum seiner Ortsabwesenheit hat, wird der Beklagte in seinem Bescheid zu beurteilen haben. Randnummer 86 Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Februar 2019 (§ 40 Abs. 3 S. 3 SGB II); die Leistung wird im Monat Februar 2019 nicht und im März 2019 anteilig erbracht (§ 40 Abs. 1 S. 3 SGB II). Randnummer 87 Die Klage des Klägers zu 2 war daher teilweise erfolgreich und im Übrigen abzuweisen. Randnummer 88 Die Kläger zu 4, 5 und 6 haben dem Grunde

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen seit dem

  1. März
  2. Randnummer 89 Auch dieser Anspruch ergibt sich aus der Rückausnahme des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II, die auch für Familienangehörige gilt. Die Kläger zu 4 bis 6 sind nicht als Ausländer im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II leistungsberechtigt, da sie das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, was

§ § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II Bezugsvoraussetzung ist. Sie erhalten aber in Zusammenschau mit § 7 Abs. 2 SGB II als Familienangehörige Leistungen. Die Kammer geht bei ihnen auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aus. Dies ergibt sich aus dem Kita- bzw. Schulbesuch. Randnummer 90 Auch hier geht die Kammer aufgrund der Angabe zum Schulbesuch bei der Klägerin zu 4 davon aus, dass die Kläger zu 4 bis 6 erst am

  1. März 2019 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bad Kreuznach hatten. Randnummer 91 Der Bewilligungszeitraum beginnt am
  2. Februar 2019 (§ 40 Abs. 3 S. 3 SGB II); die Leistung wird im Monat Februar 2019 nicht und im März 2019 anteilig erbracht (§ 40 Abs. 1 S. 3 SGB II). Randnummer 92 Die Klage der Kläger zu 4 bis 6 war daher teilweise erfolgreich und im Übrigen abzuweisen. Randnummer 93 Die Kläger zu 3, 7 und 8 haben dem Grunde

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen seit dem

  1. März
  2. Randnummer 94 Auch dieser Anspruch ergibt sich aus der Rückausnahme des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II, die auch für Familienangehörige gilt. Die Regelungen war teleologisch zu reduzieren. Randnummer 95

dem klaren Wortlaut gilt diese Regelung zwar nur für Familienangehörige, die seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Anders kann diese Norm nicht gelesen und ausgelegt werden. Dies war auch grundsätzlich von den Verfassern des Gesetzentwurfs so gewollt. In der Gesetzentwurfsbegründung heißt es: Randnummer 96 Abweichend hiervon kommen für die von den Leistungsausschüssen

§ 7

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (neu) erfassten Personen und ihre Familienangehörigen nun erstmals unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen

dem SGB II in Betracht (vergleiche § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 – neu –). Dies ist allerdings erst

fünf Jahren der Fall, erst ab diesem Zeitpunkt ist von einer Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen. Die Verfestigung tritt nicht ein oder entfällt, wenn Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

§ 7

Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Ausreise verpflichtet sind, weil die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts

§ 2Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Freizüg

G/EU festgestellt hat. Bis zum Ablauf von fünf Jahren oder – wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde – auch

Ablauf von fünf Jahren, sind auch die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten erwerbsfähigen Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen dem Leistungssystem des SGB XII zugewiesen, in dem ihnen aber nur ein Anspruch auf eine zeitlich beschränkte Überbrückungsleistung zusteht. Diese zielt in erster Linie darauf ab, den Lebensunterhalt bis zur Ausreise zu sichern und gegebenenfalls auf Antrag die Ausreise – durch die darlehensweise Gewährung der Reisekosten – zu ermöglichen. Den betroffenen Personen ist die Rückreise in das jeweilige Heimatland gefahrlos möglich und zumutbar. Die Leistungsausschlüsse erfassen auch Drittstaatsangehörige. Randnummer 97 (Deutscher Bundestag, Drs. 18/10211, S. 14) Randnummer 98 Die Verfasser des Gesetzentwurfs haben ein Regelungskonzept etabliert, bei dem die es auf die Verfestigung des Aufenthalts durch einen fünfjährigen Aufenthalt ankommt. Randnummer 99 Auch systematisch findet sich kein anderes Auslegungsergebnis. In § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II wird den Familienangehörigen ein zum „Ausländer“ akzessorisches, bedingungsloses Recht gewährt. Die dort definierten Bedingungen müssen vom Ausländer erfüllt werden. In § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II wird aber die Bedingung des mindestens fünfjährigen Aufenthaltsrechts sowohl an den Ausländer als auch an Familienangehörige geknüpft. Randnummer 100 Auch

Sinn und Zweck ist diese Auslegung

vollziehbar, da nicht gewünscht ist, dass Familienangehörige aus dem Ausland ins Bundesgebiet

kommen und Leistungsansprüche geltend machen. Randnummer 101 Diese Rechtsauslegung steht jedoch bei leiblichen, in Deutschland geborenen und aufwachsenden Kindern eines Ausländers, die noch nicht fünf Jahre alt sind, in einem Konflikt mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Dieser beschriebenen verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der

  1. Kammer des Zweiten Senats vom
  2. August 1999 – 2 BvR 1523/99). § 6 Abs. 1 S. 4 SGB II führte bei unter fünfjährigen leiblichen Kindern, die in Deutschland geboren sind und aufwachsen – wie die Kläger zu 3, 7 und 8 – dass nur der Lebensunterhalt eines Teils der Familie gedeckt wird und die Kopfanteile an den Unterkunftskosten ungedeckt bleiben. Faktisch könnte eine solche Familie aufgrund der jungen Kinder den gesetzlichen Anspruch aus § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht in Anspruch nehmen und müsste sich auftrennen. Dies stünde im Wertungswiderspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG. Die Unterdeckung des Existenzminimums stünde überdies im Konflikt mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Dieses sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Randnummer 102 Es war eine teleologische Reduktion dahingehend vorzunehmen, dass die Fünfjahresfrist in § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II nicht auf Familienangehörige zu beziehen ist, die als leibliche Kinder in Deutschland geboren wurden und hier aufwachsen. Randnummer 103 Das Gericht war hier zu einer teleologischen Reduktion befugt, da hier ein Wertungswiderspruch aufzulösen war. Randnummer 104

Art. 20Abs.

3 GG ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Die Gerichte sind kraft der Bindungswirkung einschlägig gültiger Normen zu deren Anwendung verpflichtet und dürfen sich über diese Gesetzesbindung nicht hinwegsetzen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom

  1. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - und vom
  2. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15). Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter nicht, das Recht fortzuentwickeln. Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird (BVerfGE 126, 286, 306.) Der Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  3. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 - NJW-RR 2016, 1366 Rn. 37 m.w.N.). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Eine der ausnahmsweise zulässigen Methoden ist die teleologische Reduktion. Die Eigenart der teleologischen Reduktion besteht - als Gegenstück zur Analogie - darin, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  4. April 1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230 <2231>). Bei einer derart planwidrigen Gesetzeslücke ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege teleologischer Reduktion auf den ihr

Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2012 - 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 Rn. 15; ).BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2019 – 1 C 15/18 – juris Rn. 18). Randnummer 105 Vorliegend hat der Gesetzgeber erkennbar keine spezifische Regelung die Gruppe der in Deutschland geborenen und aufwachsenden Kinder eines Ausländers, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, getroffen. Er hat vielmehr ein Regelungskonzept verfolgt,

dem Familienangehörige ebenfalls fünf Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen, bevor ihr Aufenthalt als verfestigt gelten kann und sie bis zur aufenthaltsrechtlichen Beendigung ihres Aufenthalts leistungsberechtigt sind. Andernfalls sei ihnen die Ausreise in ihr Herkunftsland zumutbar. Randnummer 106 Im Umgang mit Kleinkindern ist die Verfolgung des Regelungskonzepts ohne Eltern nicht möglich. Ihr Verhältnis zu den Eltern ist vielmehr durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsmäßig geschützt. Das Gesetz differenziert dies ungewollt nicht. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber bewusst gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen wollte. Randnummer 107 Der Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II ist dahingehend zu reduzieren, dass leibliche Kinder eines Ausländers, der diese Norm erfüllt, die in Deutschland geboren sind und aufwachsen und das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur für ihre Lebensdauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Randnummer 108

teleologischer Reduktion haben die Kläger die Voraussetzungen der Rückausnahme erfüllt. Randnummer 109 Auch hier geht die Kammer davon aus, dass die Kläger zu 3, 7 und 8 erst am

  1. März 2019 in Bad Kreuznach waren. Der Bewilligungszeitraum beginnt am
  2. Februar 2019 (§ 40 Abs. 3 S. 3 SGB II); die Leistung wird im Monat Februar 2019 nicht und im März 2019 anteilig erbracht (§ 40 Abs. 1 S. 3 SGB II). Randnummer 110 Die Klage der Kläger zu 3, 7 und 8 war teilweise erfolgreich und im Übrigen abzuweisen. Randnummer 111 Das Gericht hatte die Leistungsberechtigung der zuständigen Ausländerbehörde

§ 87Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a Aufenth

G mitzuteilen. Randnummer 112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 113 Die Berufung ist für den Beklagten zugelassen (§ 144 Abs. 1 SGG) und war für die Kläger aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.