1 S. 4 SGB 2 ein Unionsbürger u. a. ausgeschlossen, wenn er unionsrechtlich über kein eigenes oder abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt. (Rn.61) 2. Ein Aufenthaltsrecht
G besitzt ein Arbeitnehmer nur dann, wenn er eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt. Außer Betracht bleiben Tätigkeiten, wenn diese einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. (Rn.62)
haltigkeit sowie begangene Straftaten Grund zu der Annahme geben, dass der Antragsteller unter dem Deckmantel des vermeintlichen Arbeitnehmerstatus in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch nehmen will. (Rn.65)
verurteilt, der Klägerin zu 1 seit dem
Mai
Abzug von Kosten der Arbeitskleidung 25,71 Euro einbehalten. Die Kündigung erfolgte fristlos. Rückfrage des Beklagten bei der Firma S. ergab, dass der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen war und angab, er wolle
Rumänien verreisen. Randnummer 48 Mit Widerspruchsbescheid vom
Bad Kreuznach umgezogen. Der Kläger zu 2 halte sich gerechnet ab dem Termin der mündlichen Verhandlung am
beantragt haben. Randnummer 58 Die Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und beschwert die Kläger. Diese haben dem Grunde
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Randnummer 59 Die Klägerin zu 1 hat dem Grunde
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen seit dem 18. Februar 2019. Randnummer 60
1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die
erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind u.a. (2.) Ausländerinnen und Ausländer,
Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen
diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts
Die Frist
Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Randnummer 61 Die Klägerin zu 1 erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sie ist aber
SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Sie verfügt insbesondere aktuell unionsrechtlich über kein eigenes oder abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Randnummer 62 Es besteht kein Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU als Arbeitnehmerin oder Selbständige. Die Klägerin zu 1 war seit Einreise bis zum 27. März 2019 nicht erwerbstätig oder selbständig. Die Aushilfsbeschäftigung bei der Firma N. B. GmbH löst keinen Arbeitnehmerstatus im Sinne des Freizügigkeitsrechts aus.
ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Arbeitnehmers
Unionsrecht zu bestimmen und nicht eng auszulegen. Arbeitnehmer ist nur, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Randnummer 63 Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen Anderen
dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dabei ist nur auf objektive Kriterien abzustellen. Die rechtliche Einordnung des Verhältnisses zwischen Empfänger und Erbringer der Arbeitsleistung
nationalem Recht ist unerheblich. Unerheblich ist ferner, woher die Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers stammen, ob das Rechtsverhältnis
nationalem Recht ein Rechtsverhältnis eigener Rechtsform ist oder wie hoch die Produktivität des Betroffenen ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom
nationalem Recht geringfügige Beschäftigung kann eine Arbeitnehmereigenschaft begründen. Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft spricht aber, wenn unter Würdigung der angeführten Umstände in unangemessener Weise öffentliche Leistungen in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom
haltigkeit, die begangenen Straftaten, Grund zur Annahme geben, dass die Kläger unter dem Deckmantel des vermeintlichen Arbeitnehmerstatus in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Randnummer 66 Die Klägerin zu 1 und 2 haben angegeben, von ihrer Arbeit in Rumänien nicht haben leben zu können und daher ausgewandert zu sein. Randnummer 67 Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 sind Ende 2013 aus Spanien ins Bundesgebiet ungelernt eingereist, ohne sich eine berufliche Perspektive aufzubauen und ohne die deutsche Sprache ausreichend zu lernen. Die Klägerin zu 1 spricht kaum Deutsch. Sie hat bis 2019 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen.
Angabe der Schwester der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung spricht der Kläger zu 2 kein Deutsch und ist mangels Gesprächspartner in Bad Kreuznach zu seinen rumänischen Freunden
Hannover gezogen. Dies und seine nur selektiven, kurzen, geringfügigen und zuletzt abrupt selbst beendeten Erwerbstätigkeit deuten nicht darauf hin, dass er im zum eigenen Unterhalt oder zu dem seiner Familie erwerbstätig sein möchte. Randnummer 68 Die Klägerin zu 1 folgt in ihrer Erwerbstätigkeit dem Verhalten des Klägers zu 2. Der Kläger zu 2 hat immer wieder kurze Beschäftigungen aufgenommen und dadurch ergänzend Sozialleistungen erhalten. Dieses Muster setzt sich
der Ablehnung der Sozialleistungen durch den Beklagten nunmehr in der bereits wieder beendeten Beschäftigung der Klägerin zu 1 fort. Eine erwerbsarbeitsbasierte Perspektive für sich und ihre Familie bauen die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 damit nicht auf. Es drängt sich auch nicht der Eindruck auf, dass dies gewollt wäre. Randnummer 69 Der Umfang der Beschäftigung der Klägerin zu 1 ist noch nicht einmal geeignet, dass die Klägerin zu 1 ihren eigenen Lebensunterhalt in Form des Regelbedarfs und der (kopfteiligen) enormen Belastungen aus der Wohnungsmiete decken kann. Hinzu kommt die nur kurze Beschäftigungsdauer, ohne dass eine Anschlussbeschäftigung erreicht und in der mündlichen Verhandlung
gewiesen werden konnte. Dies ist angesichts einer Arbeitsmarktlage, in der im Reinigungsgewerbe händeringend Mitarbeiter gesucht werden, nicht
vollziehbar. Randnummer 70 Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 haben während der Dauer ihres Aufenthalts eine Vielzahl von Straftaten begangen. Randnummer 71 In der Würdigung der Gesamtumstände geht die erkennende Kammer nicht von einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts aus. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin zu 1 (und auch der Kläger zu 2) bewusst darauf setzen, für sich und die weiteren Kläger in unangemessener Weise staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Randnummer 72 Es besteht für die Klägerin zu 1 seit 18. Februar 2019 auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige aufgrund einer Erwerbstätigkeit des Klägers zu 2. Die Kammer muss nicht entscheiden, ob hier während der gesamten Aufenthaltsdauer kein Arbeitnehmerstatus bestand. Ein in den streitgegenständlichen Zeitraum hineinwirkendes,
wirkendes Aufenthaltsrecht aufgrund des vom
G/EU bleibt bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit
weniger als einem Jahr Beschäftigung das Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer während der Dauer von sechs Monaten unberührt. Die sechs Monate wären am 6. Februar 2019 abgelaufen gewesen.. Eine Unfreiwilligkeit dürfte aber ohnehin nicht vorliegen, da der Kläger zu 2 außerordentlich gekündigt wurde, da er nicht mehr zur Arbeit erschien. Randnummer 73 Ein Daueraufenthaltsrecht
G/EU ist bei der Klägerin zu 1 nicht entstanden.
G/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Es fehlt hier an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts. Die Klägerin zu 1 kann sich – sofern überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland ernsthafte Anstrengungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfaltet hat oder entfalten wird – allein auf ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche berufen. Dieses bestand
G/EU nur für bis zu sechs Monate
Einreise ins Bundesgebiet und darüber hinaus nur, solange sie
weisen kann, dass sie weiterhin Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Einen solchen
weis hat die Klägerin zu 1 nicht erbracht. Randnummer 74 Ein Daueraufenthalt lässt sich auch nicht abgeleitet vom Kläger zu 2 als Familienangehörige begründen. Die episodenhaften und sehr kurzen Beschäftigungsverhältnisse des Klägers zu 2 lassen nicht darauf schließen, dass dieser
den ersten sechs Monaten des Aufenthalts dauerhaft Arbeit suchte und begründete Aussicht hatte, eingestellt zu werden.
weise solcher Bemühungen lagen im Klageverfahren jedenfalls nicht vor. Randnummer 75 Nichts anderes ergibt sich aus der Erwerbstätigkeit des Klägers zu 2. Der Kläger hatte allenfalls sehr punktuell gearbeitet. Selbst wenn man die Arbeitnehmereigenschaft und die
wirkung unterstellen wollte, deckte diese keinen Fünfjahreszeitraum ab. Randnummer 76 Vorliegend greift jedoch für die Klägerin zu 1 die Rückausnahme (5-Jahres-Regel) des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II.
1 Satz 4 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen
dem SGB II, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, solange nicht der Verlust des Freizügigkeitsrecht festgestellt wurde. Die Frist beginnt dabei mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Randnummer 77
3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort aufhält oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie
den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (BSG, Urteil vom 29.05.1991 - 4 RA 38/90). Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Mit einem Abstellen auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik soll - auch im Sinne einer Missbrauchsabwehr - ausgeschlossen werden, dass ein Wohnsitz im Wesentlichen nur formal zur Erlangung von Sozialleistungen begründet, dieser jedoch tatsächlich weder genutzt noch beibehalten werden soll (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R, Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 78 Die Klägerin zu 1 war seit 21. Oktober 2013 melderechtlich durchgängig in Deutschland registriert. Die Geburt der Klägerin zu 3 im November 2014 in Hannover, die Straftaten in 2015 und 2016, der Besuch der Kinder in der Krippe, der Kita und der Grundschule sowie die Geburt der Kläger zu 6 und zu 7 in Hannover dokumentieren den durchgängigen und nicht auf Beendigung angelegten Aufenthalt. Randnummer 79 Dieser Aufenthalt ist auch nicht ausreisepflichtig beendet. Zwar besteht der grundsicherungsrechtliche Anspruch aus § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II unabhängig von dem durchgehenden Vorliegen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung
dem FreizügG/EU. Dies gilt aber nur, solange keine Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde vorliegt. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik mit dem Verweis auf die Verlustfeststellung und wird in den Materialien zur Gesetzesbegründung ebenfalls hervorgehoben (vgl. BT-Drs. 18/10211 S. 14; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07. Februar 2019 – L 2 AS 860/18 B ER – juris Rn. 48). Eine solche Verlustfeststellung
G/EU unter Berücksichtigung von 5.4.1.4 AVV zum FreizügG/EU hat die zuständige Ausländerbehörde Bad Kreuznach nicht getroffen. Randnummer 80 Die erkennende Kammer geht unter Berücksichtigung der Antragstellung beim Beklagten durch die Klägerin zu 1 persönlich davon aus, dass die Klägerin zu 1 bereits im Februar 2019 ihren ständigen Aufenthalt in Bad Kreuznach hatte. Randnummer 81 Für die Dauer des Bewilligungszeitraum gilt § 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II. Der Bewilligungszeitraum soll
dieser Norm insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen (2.) die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Unabhängig von einem wirksamen schlüssigen Konzept stellt der Wert aus § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz plus 10 Prozent die Grenze angemessener Bruttokaltmieten dar. Die Stadt Bad Kreuznach ist
der Anlage zur Wohngeldverordnung der Mietenstufe III zuzuordnen.
1 Abs. 1 Wohngeldgesetz liegt der Wert für einen Fünfpersonenhaushalt bei 750 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 91 Euro dazu. Dies sind 1.023 Euro. Die Angemessenheitsgrenze liegt 10 Prozent höher bei 1.125,30 Euro. Auch wenn dieser Betrag erst
einer Kostensenkungsaufforderung für die Kläger Auswirkungen auf die Leistungen haben wird, gilt er bereits ab Leistungsantrag als angemessen. Die Kläger wohnen in einer Wohnung mit einer Bruttokaltmiete von 1.300 Euro. Dies liegt über der Angemessenheitsgrenze. Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Februar 2019, die Leistung wird anteilig erbracht (§ 40 Abs. 1 S. 3 SGB II). Randnummer 82 Die Klage der Klägerin zu 1 war daher vollumfänglich erfolgreich. Randnummer 83 Der Kläger zu 2 hat dem Grunde
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen seit dem
Rumänien und des Gefängnisaufenthalts in Spanien sieht die erkennende Kammer unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 4a Abs. 6 FreizügG/EU als unbeachtlich an. Ob die Zeit der Haft (etwas mehr als 4 Monate 6 Tage) anzurechnen ist, kann dahinstehen, da die fünf Jahre in diesem Fall am
weis für einen früheren Umzug hat der Kläger zu 2 nicht vorgelegt. Randnummer 85 Inwieweit der Kläger zu 2 einen Leistungsanspruch für den Zeitraum seiner Ortsabwesenheit hat, wird der Beklagte in seinem Bescheid zu beurteilen haben. Randnummer 86 Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Februar 2019 (§ 40 Abs. 3 S. 3 SGB II); die Leistung wird im Monat Februar 2019 nicht und im März 2019 anteilig erbracht (§ 40 Abs. 1 S. 3 SGB II). Randnummer 87 Die Klage des Klägers zu 2 war daher teilweise erfolgreich und im Übrigen abzuweisen. Randnummer 88 Die Kläger zu 4, 5 und 6 haben dem Grunde
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen seit dem
§ § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II Bezugsvoraussetzung ist. Sie erhalten aber in Zusammenschau mit § 7 Abs. 2 SGB II als Familienangehörige Leistungen. Die Kammer geht bei ihnen auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aus. Dies ergibt sich aus dem Kita- bzw. Schulbesuch. Randnummer 90 Auch hier geht die Kammer aufgrund der Angabe zum Schulbesuch bei der Klägerin zu 4 davon aus, dass die Kläger zu 4 bis 6 erst am
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen seit dem
dem klaren Wortlaut gilt diese Regelung zwar nur für Familienangehörige, die seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Anders kann diese Norm nicht gelesen und ausgelegt werden. Dies war auch grundsätzlich von den Verfassern des Gesetzentwurfs so gewollt. In der Gesetzentwurfsbegründung heißt es: Randnummer 96 Abweichend hiervon kommen für die von den Leistungsausschüssen
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (neu) erfassten Personen und ihre Familienangehörigen nun erstmals unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen
dem SGB II in Betracht (vergleiche § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 – neu –). Dies ist allerdings erst
fünf Jahren der Fall, erst ab diesem Zeitpunkt ist von einer Verfestigung des Aufenthaltes auszugehen. Die Verfestigung tritt nicht ein oder entfällt, wenn Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Ausreise verpflichtet sind, weil die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts
G/EU festgestellt hat. Bis zum Ablauf von fünf Jahren oder – wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde – auch
Ablauf von fünf Jahren, sind auch die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten erwerbsfähigen Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen dem Leistungssystem des SGB XII zugewiesen, in dem ihnen aber nur ein Anspruch auf eine zeitlich beschränkte Überbrückungsleistung zusteht. Diese zielt in erster Linie darauf ab, den Lebensunterhalt bis zur Ausreise zu sichern und gegebenenfalls auf Antrag die Ausreise – durch die darlehensweise Gewährung der Reisekosten – zu ermöglichen. Den betroffenen Personen ist die Rückreise in das jeweilige Heimatland gefahrlos möglich und zumutbar. Die Leistungsausschlüsse erfassen auch Drittstaatsangehörige. Randnummer 97 (Deutscher Bundestag, Drs. 18/10211, S. 14) Randnummer 98 Die Verfasser des Gesetzentwurfs haben ein Regelungskonzept etabliert, bei dem die es auf die Verfestigung des Aufenthalts durch einen fünfjährigen Aufenthalt ankommt. Randnummer 99 Auch systematisch findet sich kein anderes Auslegungsergebnis. In § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II wird den Familienangehörigen ein zum „Ausländer“ akzessorisches, bedingungsloses Recht gewährt. Die dort definierten Bedingungen müssen vom Ausländer erfüllt werden. In § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II wird aber die Bedingung des mindestens fünfjährigen Aufenthaltsrechts sowohl an den Ausländer als auch an Familienangehörige geknüpft. Randnummer 100 Auch
Sinn und Zweck ist diese Auslegung
vollziehbar, da nicht gewünscht ist, dass Familienangehörige aus dem Ausland ins Bundesgebiet
kommen und Leistungsansprüche geltend machen. Randnummer 101 Diese Rechtsauslegung steht jedoch bei leiblichen, in Deutschland geborenen und aufwachsenden Kindern eines Ausländers, die noch nicht fünf Jahre alt sind, in einem Konflikt mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Dieser beschriebenen verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der
3 GG ist die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Die Gerichte sind kraft der Bindungswirkung einschlägig gültiger Normen zu deren Anwendung verpflichtet und dürfen sich über diese Gesetzesbindung nicht hinwegsetzen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom
Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom
dem Familienangehörige ebenfalls fünf Jahre ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen, bevor ihr Aufenthalt als verfestigt gelten kann und sie bis zur aufenthaltsrechtlichen Beendigung ihres Aufenthalts leistungsberechtigt sind. Andernfalls sei ihnen die Ausreise in ihr Herkunftsland zumutbar. Randnummer 106 Im Umgang mit Kleinkindern ist die Verfolgung des Regelungskonzepts ohne Eltern nicht möglich. Ihr Verhältnis zu den Eltern ist vielmehr durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsmäßig geschützt. Das Gesetz differenziert dies ungewollt nicht. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber bewusst gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen wollte. Randnummer 107 Der Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II ist dahingehend zu reduzieren, dass leibliche Kinder eines Ausländers, der diese Norm erfüllt, die in Deutschland geboren sind und aufwachsen und das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur für ihre Lebensdauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Randnummer 108
teleologischer Reduktion haben die Kläger die Voraussetzungen der Rückausnahme erfüllt. Randnummer 109 Auch hier geht die Kammer davon aus, dass die Kläger zu 3, 7 und 8 erst am
G mitzuteilen. Randnummer 112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 113 Die Berufung ist für den Beklagten zugelassen (§ 144 Abs. 1 SGG) und war für die Kläger aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.