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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer 1 Sa 418/18 Urteil Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigungen - fehlendes Verschulden - akut

Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigungen - fehlendes Verschulden - akute Psychose Orientierungssatz 1. Verhaltensbedingte Gründe können eine außerordentliche Kündigung in der Regel nur da

§ 626Abs.

2 BGB nicht gewahrt. Diese habe mit Ablauf des

  1. September 2018 geendet, da die Beklagte die Anhörung der Klägerin innerhalb einer Woche seit Kenntnis des fraglichen Schreibens hätte abschließen können. Kenntnis sei am
  2. September 2017 gegeben gewesen, so dass eine Hemmung der Ausschlussfrist nur bis zum
  3. September 2017 eingetreten sei. Ein späterer Ablauf der Kündigungserklärungsfrist folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Dauertatbestandes. Rechtlich unzutreffend habe das Arbeitsgericht auch dahinstehen lassen, ob wie von der Klägerin vorgetragen ein schuldausschließendes psychotisches Geschehen vorgelegen habe und dabei verkannt, dass eine krankheitsbedingte Kündigung nur bei einer vorliegend nicht gegebenen negativen Zukunftsprognose in Betracht käme. Randnummer 44 Die Anschlussberufung sei unbegründet. Die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom
  4. August 2017 scheitere bereits an der Nichtwahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Zudem sei die Anhörung des Personalrats nicht ordnungsgemäß. Dies folge daraus, dass dem Personalrat weder das Schreiben vom
  5. Juli 2017 noch die der Klägerin zugeschriebenen Schreiben aus dem Jahr 2016 vorgelegen hätten, diese im Anhörungsschreiben an das Gremium aber nur verkürzt und daraus folgend inhaltlich unzutreffend wiedergegeben seien. Das Schreiben vom
  6. Juli 2017 beinhalte nicht den Vorwurf der Begehung von Straftaten durch Mitarbeiter der Beklagten und weise keinen beleidigenden Inhalt auf. Randnummer 45 Die Klägerin beantragt, Randnummer 46 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom
  7. Juli 2018, Az.: 1 Ca 1288/17 teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.08.2017 mit Auslauffrist zum 31.03.2018 und auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2017, noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.10.2017 mit Auslauffrist zum 30.06.2018 aufgelöst worden ist. Randnummer 47 Die Beklagte beantragt, Randnummer 48
  8. die Berufung zurückzuweisen; Randnummer 49
  9. im Wege der Anschlussberufung das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz teilweise insoweit abzuändern, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 50 Die Klägerin beantragt, Randnummer 51 die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 52 In Erwiderung auf die Berufung und zur Begründung der Anschlussberufung macht die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom
  10. März 2019, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 362 ff. d.A.), zusammengefasst geltend: Randnummer 53 Die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Unterzeichnung und infolge nicht ausreichender Begründung unzulässig. Randnummer 54 Bereits die außerordentliche fristlose Kündigung vom
  11. August 2017 habe das Arbeitsverhältnis beendet. Das Schreiben vom
  12. Juli 2017 enthalte eine Nötigung bzw. Erpressung, formuliere auch nicht nur allgemein gehaltene Anschuldigungen, sondern bezichtige konkret die Adressaten des Schreibens der Korruption, des Mobbings und des Diebstahls und beleidige durch die Verwendung des Wortes „Gesellen“ konkret Herrn Sch. und Frau K. Die Kündigung werde ferner auch auf die zuvor eingegangenen anonymen Schreiben, die ebenfalls Beleidigungen, Bedrohungen und falsche Tatsachenbehauptungen enthielten, gestützt. Diese stammten von der Klägerin. Ebenfalls erfüllt sei der Tatbestand einer beharrlichen Arbeitsverweigerung, da die Klägerin wegen Lesens im Koran auf Anfragen hilfesuchender Personen unwirsch reagiert und zunächst keine Auskunft erteilt habe. Neben der Abmahnung sei sie deshalb vom Leiter des Servicezentrums Zentrale Dienste ermahnt worden, ohne dass eine Verhaltensänderung eingetreten sei. Diese beharrliche Arbeitsverweigerung sei seit Sommer 2015 immer wieder erfolgt, so dass es sich um einen Dauertatbestand handele. Die Klägerin habe auch schuldhaft gehandelt. Aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen der Ausstellung des fachärztlichen Attestes und den genannten Schreiben habe das Attest keine Aussagekraft. Die Klägerin sei sich vielmehr der Tragweite ihres Verhaltens bewusst gewesen. Das Verschulden der Klägerin könne aber dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen, unter denen auch schuldlose Pflichtverletzungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, im Streitfall erfüllt seien. Angesichts der sich über Jahre hinziehenden Beleidigungen, Anschuldigungen und Drohungen mit sich verstärkender Tendenz sei das Arbeitsverhältnis seit langem beeinträchtigt, so dass auch die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer nicht zugunsten der Klägerin ausfallen könne.

§ 626Abs.

2 BGB sei gewahrt und der Personalrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß unter vollständiger Unterrichtung angehört worden. Aus den dargelegten Gründen sei erst recht die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist vom

  1. August 2017 gerechtfertigt. Randnummer 55 Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die außerordentliche Kündigung vom
  2. September 2017 das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe. Das Schreiben der Klägerin vom
  3. August 2017 enthalte schwerwiegende Anschuldigungen gegen Frau O. und bringe diese mit dem Nationalsozialismus und dessen Gräueltaten in Verbindung. Zu berücksichtigen sei die Steigerung der Intensität der Beleidigungen und Drohungen in Abfolge der Schreiben der Klägerin. Die Klägerin habe schuldhaft gehandelt. Unabhängig davon, sei eine Kündigung aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung auch ohne Verschulden gerechtfertigt. Auch müsse die Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin ausfallen. Randnummer 56

§ 626Abs.

2 BGB sei gewahrt. Die Beklagte habe zulässigerweise die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung anhören wollen und habe der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2017, also weniger als eine Woche, hierzu bis zum 15. September 2017 Gelegenheit eingeräumt. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB habe daher erst mit dem 16. September 2017 begonnen und sei bis dahin gehemmt gewesen. Die Kündigung sei der Klägerin nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats aber bereits am 28. September 2017 nach Einwurf in den Hausbriefkasten zugegangen. Randnummer 57 Sofern es hierauf noch ankommen sollte, hält die Beklagte jedenfalls die auf die gleichen Gründe gestützte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist vom 16. Oktober 2017 für wirksam. Die Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ergäbe sich aus dem Gesichtspunkt des sog. Dauerstörtatbestandes, da die Klägerin bereits seit dem Jahr 2005 immer wieder gegen Mitarbeitern der Beklagten falsche Anschuldigungen erhoben habe. Die Anhörung des Personalrats sei nicht zu beanstanden. Randnummer 58 Im übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 59 Die Berufungen sind jeweils zulässig. 1. Randnummer 60 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

  1. a)Randnummer 61 Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Berufungseinlegungsschriftsatz von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unterschrieben wäre. Randnummer 62 Die Berufung wird nach § 519 Abs. 1 ZPO durch eine beim Berufungsgericht einzureichende Berufungsschrift eingelegt. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze, § 519 Abs. 4 ZPO. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO. Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (BAG 25.02.2015 -5 AZR 849/13 Rn. 19, juris). Randnummer 63 Es handelt sich vorliegend um einen individuellen Schriftzug, der zwar stark vereinfacht und kaum lesbar einen Namenszug darstellt. Der Buchstabe „K“ als erster Buchstabe des Nachnamens der Prozessbevollmächtigten ist hinreichend erkennbar. Auch angesichts der Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigte ohne dass dies im Verfahren jemals beanstandet worden wäre, sämtliche Schriftsätze zuvor in gleicher Weise unterzeichnet hat und unter Berücksichtigung des unter dem Schriftzug maschinenschriftlich lesbar angebrachten Zusatzes mit Namen und Funktion bestehen keine Zweifel daran, dass die Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für den Inhalt der Schriftsätze übernehmen wollte.
  2. b)Randnummer 64 Die Klägerin hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch ausreichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt, so dass es nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt. Ausreichend ist die Auseinandersetzung mit einem tragenden Grund der angefochtenen Entscheidung, wenn bei dessen Entfall eine Abänderung des Urteils veranlasst wäre. Die Klägerin hat sich hinsichtlich der Kündigung der Beklagten mit Schreiben der Beklagten vom 28.9.2017 eingehend argumentativ mit der Ansicht des Arbeitsgerichts,

§ 626Abs.

2 BGB sei gewahrt, auseinandergesetzt. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, dass diese Frist nicht gewahrt ist, wäre die genannte Kündigung unwirksam und das Urteil zugunsten der Klägerin abzuändern. 2. Randnummer 65 Ebenfalls zulässig ist die Anschlussberufung der Beklagten. Sie ist insbesondere innerhalb der mit Beschluss vom 19.02.2019 verlängerten Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet worden, § 524 Abs. 2 ZPO. B. Randnummer 66 Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, die Anschlussberufung der Beklagten hingegen ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 11. August 2017, 28. September 2017 und 16.10.2017 nicht aufgelöst worden. I. Randnummer 67 Die Kündigungen vom 11. August 2017 haben das Arbeitsverhältnis weder mit Zugang bei der Klägerin fristlos, noch mit Auslauffrist zum 31. März 2017 aufgelöst. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. 1. Randnummer 68 Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht. Randnummer 69 Bei einem pflichtwidrigen Verhalten eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich nicht mehr kündbar ist, kann ein pflichtwidriges Verhalten, das bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, gerade wegen der infolge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung langen Bindungsdauer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung für den Arbeitgeber iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Zwar wirkt sich der Sonderkündigungsschutz insofern zum Nachteil für den Arbeitnehmer aus. Dies ist jedoch im Begriff des wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB angelegt. Dieser richtet sich nach der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs muss in einem solchen Fall allerdings zugunsten des Arbeitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingehalten werden. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich nicht gekündigt werden kann, darf im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als wenn er dem Sonderkündigungsschutz nicht unterfiele. Bei Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers wird eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die Pflichtverletzung müsste einerseits so gravierend sein, dass sie im Grundsatz auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Andererseits müsste es dem Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zumutbar sein, dennoch die (fiktive) ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Ist die Pflichtverletzung zwar nicht so schwerwiegend, dass sie „an sich“ als wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB in Betracht käme, könnte sie jedoch eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, führte auch der Ausschluss der ordentlichen Kündigung regelmäßig nicht dazu, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung - mit notwendiger Auslauffrist - bestünde. Bei einem typischerweise nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers bedingen es vielmehr Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes, dass sich der Arbeitgeber von der freiwillig eingegangenen, gesteigerten Vertragsbindung nicht lösen kann (vgl. BAG 13.05.2015 -2 AZR 531/14-, juris). 2. Randnummer 70 Als an sich zu einer außerordentlichen geeignete Gründe kommt neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die erhebliche Verletzung von Nebenpflichten in Betracht. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann - je nach den Umständen des Einzelfalls – und unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung ein erheblicher, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen (BAG 08.05.2014 -2 AZR 249/13- Rn. 20, juris). Ebenso stellen die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses an sich rechtfertigenden Grund grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber oder Vorgesetzte bzw. Kollegen aufstellt (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11- Rn. 22, juris). Randnummer 71 Soweit die Beklagte hinsichtlich der Forderung der Klägerin im Schreiben vom 24.07.2017, ihr ein monatliches Gehalt von 40.000,- EUR nebst Nachzahlung in Höhe von 500.000 EUR und ihr Räume zum Dienstantritt als Sicherheitsbeauftragte und Dienstaufsicht Rätin nebst Visitenkarten zur Verfügung zu stellen, andernfalls sie eine Klage „zum Obersten Gerichtshof“ einreichen werde, auf einen nötigenden Charakter des Schreibens abstellt, kann die strafrechtliche Bewertung dieser „Drohung“ dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an der Androhung eines empfindlichen Übels. Ebenso wie die erhobenen „Forderungen“ der Klägerin selbst, entbehrt auch das In Aussicht gestellte Übel jeglichen Bezugs zur Realität und es ist offensichtlich und sofort erkennbar, dass mangels Existenz eines solchen Gerichtshofs im Sinne der Klägerin niemand, auch die Klägerin nicht in der Lage wäre, das Übel in Form der Involvierung in ein unberechtigtes Verfahren oder gar der Herbeiführung nicht gerechtfertigter Verurteilungen oder sonstiger Nachteile herbeizuführen. Randnummer 72 Soweit die Klägerin im genannten Schreiben ausführt, der Umstand, dass bisher nicht auf ihre genannten Forderung, sie als „Sicherheitsbeauftragte und Dienstaufsicht Rätin“ zu bestellen, eingegangen worden sei, erwecke dies die Auffassung, die Adressaten ihres Schreibens duldeten, unterstützten, deckten und förderten eventuell Korruption, Mobbing, Unrecht sowie Diebstahl und dies führe dazu, dass weiterhin Mitarbeiter und Patienten gefährdet, gemobbt, sexuell belästigt/genötigt würden und die Beklagte weiterhin von einigen Mitarbeitern unverschämt bestohlen werde, handelt es sich zwar um ehrrührige Anwürfe. Den in leitender Funktion tätigen Adressaten des Schreibens wird eine Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten hinsichtlich von Patienten und Mitarbeitern und die hierdurch ermöglichte Begehung von Straftaten anderer vorgeworfen. Gleichwohl fehlt es im Gesamtkontext des Schreibens an einer erheblichen Ehrverletzung. Die genannten Äußerungen stehen im Kontext eines wirren Schreibens und es ist für jedermann offensichtlich erkennbar, dass keinerlei Bezüge zur Realität mehr bestehen und die Klägerin sich gedanklich in einer „Phantasiewelt“ bewegt. Randnummer 73 Ob das Wort „Gesellen“ im allgemeinen Sprachgebrauch einen ehrverletzenden Inhalt hat, kann dahinstehen. Im Kontext des Schreibens hat die Klägerin trotz an vielen Stellen ihres Schreibens ebenfalls anzutreffender unrichtiger Benutzung der Großschreibung, dieses Wort nicht als Substantiv, sondern als Verb verwendet: Offensichtlich war gemeint, dass der „Oberste Gerichtshof“ „gerechtfertigte Kündigungen“ der Arbeitsverhältnisse der Adressaten des Schreibens herbeiführen könne und die Adressaten sich dann zu Herrn Sch. und auch zu Frau K. gesellen können. Randnummer 74 Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe trotz Abmahnung vom 25.4.2008 auch in jüngster Vergangenheit Hilfe suchende Patienten und Besucher lange warten lassen, da sie im Koran gelesen habe und gegenüber Besuchern unwirsch reagiert habe, obwohl sie zu gegenteiligem Verhalten ermahnt worden sei, ist dieser Sachvortrag schon inhaltlich und zeitlich nicht ausreichend substantiiert. 3. Randnummer 75 Jedenfalls aber fällt die Interessenabwägung im Einzelfall vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus.

  1. a)Randnummer 76 Bei der Interessenabwägung im Einzelfall ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf sowie der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, Geht es wie vorliegend um eine Kündigung aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, bildet der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung ein wichtiges, oft das wichtigste Abgrenzungskriterium. Deshalb können verhaltensbedingte Gründe eine außerordentliche Kündigung in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der Gekündigte nicht nur objektiv und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat. Ausnahmsweise kann auch ein schuldloses oder nur gering schuldhaftes Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen wie etwa Störungen der Sicherheit des Betriebes durch das Fehlverhalten, Störungen durch fortlaufende Tätlichkeiten, schwerste Beleidigungen etc. vorliegen, die eine äußerst schnelle Reaktion des Arbeitgebers erforderlich machen, um ein weiteres derart schwerwiegendes Verhalten zu unterbinden (BAG 21.01.1999 – 2 AZR 665/98-; vgl. auch BAG 03.11.2011 -2 AZR 748/10-, Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 77 Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast darf sich der Arbeitgeber zunächst darauf beschränken, den objektiven Tatbestand einer Arbeitspflichtverletzung darzulegen. Er muss nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorbeugend ausschließen Will der Arbeitnehmer geltend machen, er sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, muss er diese Gründe genau angeben. Beruft er sich auf krankheitsbedingte Gründe kann es erforderlich sein, dass er substantiiert darlegt, woran er erkrankt war und weshalb er deshalb seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen konnte (BAG 03.11.2011, aaO., Rn. 23).
  2. b)Randnummer 78 Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 26.02.2018 (Bl. 199 ff. d.A.) geltend gemacht, sie habe die Schreiben, so auch das Schreiben vom 24. Juli 2017 im Zustand einer akuten Psychose verfasst. Sie hat sich hierbei auf das Fachärztliche Attest des sie behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26.02.2108 berufen und durch das Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verdeutlicht, dass sie bereit ist, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen. In diesem Attest heißt es, dass die Briefe darauf schließen lassen, dass sich die Klägerin beim Verfassen der Briefe in einem psychotischen Zustand mit einer deutlichen Einschränkung der Einsicht und Steuerungsfähigkeit befand. Damit hat die Klägerin ausreichend substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen eine ausreichende Steuerungsfähigkeit nicht bestand. Diese Behauptungen erfolgten auch nicht „ins Blaue hinein“. Für die medizinische Einschätzung des behandelnden Arztes sprechen auch das Schreiben der Klägerin vom 24.07.2017 sowie die nachfolgenden Schreiben vom 11.08.2017 (Bl. 44 f., 47 f. d.A.) und 28.8.2017 (Bl. 52 ff. d.A.), die von starker Verwirrung und ganz erheblichem Realitätsverlust zeugen. Randnummer 79 Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und ggfs. Beweis dafür anzubieten, dass ein krankheitsbedingter Verlust der Steuerungsfähigkeit infolge psychotischer Zustände nicht vorlag, woran es fehlt. Soweit die Beklagte darauf abstellt, das fachärztliche Attest sei Monate nach dem Schreiben der Klägerin vom 24.07.2017 verfasst worden und gebe lediglich die von der Klägerin geschilderte Sichtweise wieder, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dies lediglich Bedeutung für die Frage hätte, ob der Beweiswert des Attestes beeinträchtigt ist, aber nichts daran ändert, dass aufgrund des ausreichend substantiierten Sachvortrags der Klägerin zu ihrer Erkrankung, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich herabsetzte bzw. ausschloss, der Beklagten oblag. Zum anderen zieht der Arzt im genannten Attest eine durchaus nachvollziehbare Schlussfolgerung aus dem Inhalt der genannten Schreiben.
  3. c)Randnummer 80 Keine andere Beurteilung ergibt sich unter Einbeziehung der bei der Beklagten im Jahr 2016 eingegangenen anonymen Schreiben (Bl. 33 f., 38 ff. und 43 d.A.), selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, diese seien von der Klägerin verfasst worden. Randnummer 81 Die Schreiben waren der Beklagten allesamt weitaus länger als 2 Wochen vor Zugang der Kündigung bekannt. Ungeachtet dessen können derart verfristete Kündigungsgründe unterstützend zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden, wenn es sich um gleichartige Verfehlungen handelt und die früheren Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlussfrist bekannt gewordenen in einem so engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlass der Kündigung genommen worden sind (BAG 15.03.2001 -2 AZR 147/00- Rn. 15, juris). Randnummer 82 Wenn die Klägerin diese Schreiben verfasst hat, gelten die obigen Ausführungen unter
  4. b)auch für diese Schreiben. Auch diese sind von starker Verwirrung und einem Verlust des Realitätsbezugs geprägt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Schreiben seien vorwerfbar verfasst worden.
  5. d)Randnummer 83 Ein Sachverhalt, der nach den oben dargestellten Maßstäben eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorwerfbares Verhalten rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Durch das Schreiben vom 24. Juli 2017 werden weder besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen begangen, noch konnte die Beklagte davon ausgehen, dass sich schwerwiegende Vertragsstörungen auch zukünftig wiederholen. Diese Annahme wäre nur berechtigt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Klägerin auch zukünftig aufgrund psychotischer Zustände weitere Pflichtverletzungen schwerwiegender Art begehen werde, was voraussetzen würde, dass eine Behandlung, etwa in Form medikamentöser Einstellung, nicht erfolgversprechend ist bzw. eine Behandlungsbereitschaft der Klägerin nicht bestand. Derartige Anhaltspunkte hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt.
  6. e)Randnummer 84 Die Berufungskammer muss aus den genannten Gründen daher von einem nicht vorwerfbaren Verhalten der Klägerin ausgehen, welches maßgeblich durch eine psychische Erkrankung (Psychose) ausgelöst war. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei ärztlicher Behandlung und medikamentöser Einstellung zu Rückfällen kommen wird, die aufgrund eines Verlustes der vollen Steuerungsfähigkeit mit massiven Störungen des Betriebsfriedens einhergehen werden, sind nicht dargelegt worden. Unter Berücksichtigung von Lebensalter und Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses überwiegt daher das Interesse der Klägerin an einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. 4. Randnummer 85 Auch die außerordentliche Kündigung vom 11. August 2017 mit Auslauffrist bis zum 31. März 2017 ist rechtsunwirksam. Wie bereits ausgeführt, kommt bei Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist nur in Ausnahmefällen in Betracht (BAG 13.05.2015 -2 AZR 531/14-; siehe oben B I 1). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor, da -wie soeben ausgeführt- es bereits an einer Pflichtverletzung fehlt, die so gravierend ist, dass sie im Grundsatz auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte und es nur aufgrund besonderer hier nicht dargelegter Umstände es der Beklagten zumutbar wäre, dennoch die (fiktive) ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. II. Randnummer 86 Auch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 28. September 2017 und die außerordentliche Kündigung vom 16.10.2017 mit Auslauffrist zum 30. Juni 2018, die die Beklagte jeweils auf das Schreiben der Klägerin vom 28. August 2018 stützt, haben das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Beklagte hat bei beiden Kündigungen

§ 626Abs.

2 BGB nicht gewahrt.

  1. Randnummer 87 Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Randnummer 88 Dies ist dann der Fall, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt (Senat
  2. März 2005 - 2 AZR 245/04 - aaO). Solange er die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an. Um den Lauf der Frist nicht länger als notwendig hinauszuschieben, muss eine Anhörung allerdings innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Die Frist darf im Allgemeinen, und ohne dass besondere Umstände vorlägen, die der Arbeitgeber darlegen muss, nicht mehr als eine Woche betragen (vgl. etwa BAG 27.01.2011 -2 AZR 825/09-, Rn15; 02.03.2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 24, juris). Die einwöchige Anhörungsfrist läuft ebenfalls mit Kenntnis des kündigungsauslösenden Vorfalls an (BAG 01.06.2017 -6 AZR 720/15- Rn.66, juris). Wird die Regelfrist zur Anhörung ohne erheblichen Grund überschritten, dann beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit dem Ende der Regelfrist (BAG 31.03.1993 -2 AZR 492/92- Rn. 29; KR-KSchG/Fischermeier, § 626 BGB Rn. 349; APS/Vossen § 626 BGB Rn. 130). Diese Grundsätze gelten auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist (vgl. BAG 23.01.2014 -2 AZR 582/13-, juris).
  3. Randnummer 89 Das Schreiben der Klägerin vom
  4. August 2017 ging am Montag, den
  5. September 2018 bei der Beklagten ein. Sie hatte damit an diesem Tag Kenntnis von dem aus ihrer Sicht kündigungsbegründenden Vorfall. Die Regelfrist zur Anhörung der Klägerin begann damit am
  6. September 2017 und endete mit Ablauf von Montag, dem
  7. September 2017 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Anhörung der Klägerin. Dieser war Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  8. September 2017 gegeben worden. Einen erheblichen Grund zur Überschreitung der Regelfrist von 1 Woche hat die Beklagte nicht dargelegt. Folge der Überschreitung der Regelfrist ist, dass

§ 626Abs.

2 BGB am

  1. September 2017 begann und mit Ablauf des
  2. September 2017 endete. Die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten gem. Schreiben vom
  3. September 2017 ging der Klägerin daher erst nach Ablauf der Kündigungserklärungsfrist zu. Randnummer 90 Erst recht wurde die auf den gleichen Sachverhalt gestützte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist gemäß Schreiben der Beklagten vom
  4. Oktober 2017 nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt.
  5. Randnummer 91 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. Dauerstörtatbestandes. Randnummer 92 Bei „Dauerstörtatbeständen“, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Kündigungssachverhalt und seine betrieblichen Auswirkungen fortwährend neu verwirklichen (z.B. unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit), lässt sich der Fristbeginn nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eindeutig fixieren. Liegt ein solcher Tatbestand vor, reicht es zur Fristwahrung aus, dass die Störung auch noch in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat (BAG 26.11.2009 -2 AZR 272/08- Rn. 15, juris; vgl. etwa ErfK/Niemann,
  6. Aufl., § 626 BGB Rz. 212 ff.). Ein solcher Fall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Randnummer 93 Insbesondere handelt es sich nicht um einen Dauertatbestand, wenn der Arbeitnehmer mehrere Pflichtverletzungen begangen hat und hierdurch ein fortwirkender Vertrauensverlust beim Arbeitgeber entsteht. Es kommt nicht auf die Dauer des Vertrauensverlustes, sondern auf die Dauer der Tatsachen an, die den Vertrauensverlust hervorrufen (BAG 02.03.2006 – 2 AZR 46/05-, Rn. 26, juris). Das Fehlverhalten der Klägerin, auf das die Beklagte die Kündigung stützt, war jedoch abgeschlossen. Selbst wenn die Pflichtverletzungen der Klägerin in Form früherer Schreiben und dem Schreiben vom
  7. August 2017 zu einem Gesamtverhalten zusammengefasst werden könnten, beginnt in derartigen Fällen die Ausschlussfrist mit mit dem letzten Vorfall, den der Arbeitgeber zum Anlass für die Kündigung nimmt (BAG 01.06.2017 -6 AZR 720/15- Rn.65, juris). C. Randnummer 94 Auf die Berufung der Klägerin war daher das angefochtene Urteil wie aus dem Tenor ersichtlich teilweise abzuändern und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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