Auslegung - Kündigungserklärung des Arbeitnehmers - Beendigungszeitpunkt - Beweiswert - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Freistellung von der Arbeitsleistung nach Kündigungserklärung Orientierungssatz
(4)Sa 36/06 - NZA -RR 2006, 642). Eine eigene Kündigungserklärung des Beklagten kann darin ferner deshalb nicht gesehen werden, weil eine Kündigung mit Schreiben vom 31. August 2017 eine Beendigung zum in dem Schreiben genannten Beendigungstermin 30. September 2017 hätte gar nicht herbeiführen können, denn die einzuhaltende Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB von 2 Monaten zum Monatsende hätte zu einem Beendigungsdatum 31. Oktober 2017 geführt. Randnummer 104 Die Klägerin handelt auch nicht treuwidrig, indem sie sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31. Oktober 2017 beruft. Die Klägerin hat nach Einholung neuerlichen Rechtsrats bereits 14 Tage nach Ausspruch der Kündigung auf die zutreffende Kündigungsfrist hingewiesen. Insoweit hätte sie nicht einmal die - hier ohnedies nicht anwendbare - Frist des § 4 Abs. 3 KSchG ausgeschöpft. Der Hinweis erfolgte bereits vor dem falsch benannten Ende (30 September 2017), so dass der Beklagte die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hätte einsetzen können. II. Randnummer 105 Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg, soweit das Arbeitsgericht ihn zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 25. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 nebst Zinsen sowie einer Verzugskostenpauschale verurteilt hat. Randnummer 106 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 25. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 lediglich in Höhe von 490,24 € brutto (44,57 Stunden x 11,00 € brutto) nebst Zinsen. 1. Randnummer 107 Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlungen durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer im Streitfall erfüllt. Randnummer 108 Nach Auffassung der Kammer und dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Klägerin im Zeitraum vom 25. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin war in diesem Zeitraum arbeitsunfähig und nicht arbeitsunwillig. Randnummer 109
- a)Im Streitfall über Entgeltfortzahlungsansprüche hat der Arbeitnehmer zu beweisen, dass er arbeitsunfähig war. In der Regel reicht es aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweist. Für solche Bescheinigungen, die unter Beachtung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie ausgestellt worden sind, gilt der Beweis des ersten Anscheins für ihre inhaltliche Richtigkeit. Der Beweiswert einer von dem Arbeitnehmer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist jedoch erschüttert, wenn der Arbeitgeber Tatsachen vorträgt, die zu ernsthaften Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und damit an der Erkrankung des Arbeitnehmers Anlass geben. Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Grund konkreter Umstände erschüttert, ist es wiederum Sache des Arbeitnehmers, seinen Vortrag angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, zu substantiieren und zu beweisen. Randnummer 110 Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 25. bis 29. Juli 2017 eine von U. M. R. ausgestellte Erstbescheinigung vom 25. Juli 2017 und eine Folgebescheinigung vom 31. Juli 2017 desselben Arztes für den Zeitraum vom 25. Juli bis zum 2. August 2017 vorgelegt. Randnummer 111 Der Beklagte hat den Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert. Randnummer 112 Der Beweiswert ist nicht dadurch erschüttert, dass die beiden Bescheinigungen für den Zeitraum vom 25. bis 29. Juli 2017 von einem anderen Arzt (U. M. R.) ausgestellt worden sind als die Bescheinigungen für die Zeit ab dem 1. August 2017 (Dr. med. Ba., Ärztehaus F., D. G.). Zum einen hat die Klägerin eine plausible Erklärung für das Aufsuchen verschiedener Ärzte in den Monaten Juli und August 2017 angegeben. Zum anderen spricht die Tatsache, dass für den 1./2. August 2017 sowie für den 10./11. August 2017 jeweils sich überlappend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von zwei Ärzten vorgelegt wurden, gerade für das tatsächliche Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Die Bescheinigung vom 1. August 2017 für den Zeitraum 1. bis 11. August 2017 wurde außerdem von einem Facharzt für Chirurgie und Durchgangsarzt ausgestellt, von dem besondere Fachkenntnisse in diesem Bereich zu erwarten sind. Randnummer 113 Etwaige Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin werden nach Auffassung der Kammer durch das Arbeitsunfähigkeits-Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse vom 18. August 2017 ausgeräumt, das die Krankenversicherung auf Veranlassung des Beklagten in Auftrag gegeben hat (§ 275 Abs. 1 Ziffer 3a SGB V). In diesem wird zusammenfassend festgestellt, dass auf der Ebene der Fähigkeitsstörungen Einschränkungen ableitbar sind, welche ein unzureichendes Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum seit dem 25. Juli 2017 medizinisch begründen. Angesichts der vom Medizinischen Dienst nachvollzogenen Erkrankung unter anderem mit einer Einschränkung des Leistungsvermögens in Bezug auf die Belastbarkeit der linken Ferse bei stehender Tätigkeit als Fleischereifachverkäuferin vermögen die vom Beklagten vorgetragene streitige Äußerung der Klägerin gegenüber der Zeugin E., sie werde nicht mehr kommen, eine vorangegangene Urlaubsablehnung sowie der vom Beklagten behauptete Umstand, die Klägerin habe sich binnen vier Stunden nach behaupteter Urlaubsablehnung durch die Zeugin F. und ohne im Telefonat diese Arbeitsunfähigkeit zu erwähnen, krankgemeldet, den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Auffassung der Kammer nicht zu erschüttern. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe bei ihrem Arbeitgeber E-Center in B-Stadt in den Kalenderwochen 33 und 34 nach Aussage ihrer dort beschäftigten Kollegin ihren Erholungsurlaub genommen, während sie ihm gegenüber behauptet habe, arbeitsunfähig zu sein, vermag ebenfalls den Beweiswert nicht zu erschüttern. Zum einen wäre der Beweiswert nur dann als erschüttert anzusehen, wenn die Klägerin während ihrer (nach Ansicht des Beklagten nur behaupteten) Arbeitsunfähigkeit tatsächlich einer Arbeitstätigkeit im E-Center nachgegangen wäre. Zum anderen hat die Klägerin eine Bescheinigung der n. m. GmbH vom 9. Oktober 2017 vorgelegt, dass sie im Zeitraum vom 25. Juli 2017 bis zum 16. September 2017 auch im Rahmen ihrer Nebenbeschäftigung weder gearbeitet noch Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat. Randnummer 114
- b)Die Klägerin war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Überzeugung der Kammer ab dem 25. Juli 2017 auch nicht arbeitsunwillig. Randnummer 115 Ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits auf Grund anderer Ursachen entfallen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (BAG, Urteil vom 24. März 2004 - 5 AZR 355/03 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 22; vom 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 17). Randnummer 116 Der Beklagte befand sich nach dem Ende der Elternzeit im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in Annahmeverzug, § 611a Abs. 2 in Verbindung mit §§ 615, 293 ff. BGB. Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung am Morgen des 24. Juli 2017 in der Filiale in B. tatsächlich angeboten. Der Beklagte hat der Klägerin weder vor dem Ende der Elternzeit noch am Morgen des 24. Juli 2017 einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Annahmeverzug des Beklagten war auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin nicht leistungsfähig oder leistungswillig gewesen wäre, § 297 BGB. Im Rahmen des Annahmeverzugs hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande oder objektiv nicht bereit war. Hat der Arbeitgeber Indizien vorgetragen, aus denen auf eine fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers geschlossen werden kann, ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substanziiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig bzw. -unwillig gewesen, als zugestanden. Andernfalls ist der Arbeitgeber für die die fehlende Leistungsfähigkeit bzw. den fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - NJW 2012, 2605). Randnummer 117 Die Klägerin fehlte zur Überzeugung der Kammer nach dem Ende der Elternzeit insbesondere nicht der Leistungswille. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Die Klägerin wollte zur Überzeugung der Kammer weiterhin für den Beklagten arbeiten. Eine Arbeitsunwilligkeit ergibt sich nicht aus der Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe in dem mit ihm geführten Gespräch am 24. Juli 2017 um den Ausspruch einer Kündigung durch ihn gebeten. Diese ohne Kontext zitierte angebliche, bestrittene Äußerung der Klägerin vermag eine Arbeitsunwilligkeit der Klägerin nicht zu belegen. Randnummer 118 Die Zeugin E. hat den Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe auf die Frage ihrer Kollegin, wann sie wieder zur Arbeit komme, erklärt, dass sie nicht mehr bei dem Beklagten arbeiten werde, außerdem habe sie bereits eine neue Stelle bei Ed., nur teilweise bestätigt. Die Zeugin hat ausgesagt, die Klägerin habe an einem ganz normalen Morgen auf einmal dagestanden und auf die Frage: "Ah , kommst du wieder zu uns arbeiten?", geantwortet: "Nein, das wirst du nicht erleben." Aus dieser Aussage der Zeugin E. ergibt sich nicht, dass die Klägerin nach dem Ende der Elternzeit arbeitsunwillig gewesen wäre. Offenbleibt bei einer solchen Aussage, warum die Klägerin davon ausging, nicht mehr beim Beklagten zu arbeiten. Insoweit kommen gleichermaßen Umstände aus dem Bereich der Klägerin als auch solche aus demjenigen des Beklagten in Frage, der die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt trotz Endes der Elternzeit noch nicht zur Arbeit in einer der Zweigstellen eingeteilt hatte. Den Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe zur Begründung auf eine neue Stelle bei Ed. verwiesen und dadurch ihre Arbeitsunwilligkeit dokumentiert, hat die Zeugin nicht bestätigt. Randnummer 119 Eine Arbeitsunwilligkeit der Klägerin hat sich auch nicht in einem Telefongespräch vom 25. Juli 2017 mit der Zeugin F. manifestiert. Die Zeugin F. hat den Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe sich in einem Telefonat mit ihr am 25. Juli 2017 nicht damit einverstanden gezeigt, ihre Tätigkeit am 26. Juli 2017 um 7.00 Uhr in der Filiale in M. aufzunehmen und gegenüber der Zeugin F. erklärt, dass sie zunächst ihren Resturlaub nehmen und ab dem 16. Juli 2017 einen dreiwöchigen Erholungsurlaub antreten wolle, nur zum Teil bestätigt. Die Zeugin F. hat lediglich ausgesagt, dass die Klägerin 3 Wochen Urlaub angesprochen habe. Nicht bestätigt, hat sie den Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin nicht mit einer Arbeitsaufnahme einverstanden gewesen sei. Sie hat vielmehr geschildert, dass die Klägerin gesagt habe, sie sei dann morgen früh um 7.00 Uhr in M.. Eine Arbeitsunwilligkeit der Klägerin dokumentiert sich auch nicht darin, dass diese binnen vier Stunden, nachdem die Zeugin F. ihr - nach deren Aussage - keinen Urlaub bewilligen konnte und ohne im Telefonat mit dieser eine Arbeitsunfähigkeit zu erwähnen, durch ihren Ehemann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte. Angesichts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, deren Beweiswert der Beklagte nicht erschüttert hat, lässt sich aus einem "Verschweigen" der Absicht einen Arzt aufzusuchen ohne dass weitere Gesichtspunkte hinzukommen nicht auf eine Arbeitsunwilligkeit der Klägerin schließen. Für die Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außerdem nicht fest, dass das Telefongespräch vom 25. Juli 2017 überhaupt stattgefunden hat. Für ein Telefongespräch am 25. Juli 2017 spricht kein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise in Betracht kommende Zweifel ausgeschlossen wären. Im Hinblick auf das streitige Telefonat sind die Aussage der Zeugin F. und die von der Klägerin im Zuge ihrer Anhörung gemachten Angaben nicht miteinander vereinbar. Angesichts dieser im Rahmen der Zeugenvernehmung bzw. der Anhörung der Partei gemachten widersprechenden Aussagen ist die Kammer auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände nicht davon überzeugt, dass - wie vom Beklagten behauptet - am 25. Juli 2017 ein Telefongespräch zwischen der Klägerin und der Zeugin F. stattgefunden hat. Der Beklagte hat seinen Vortrag hinsichtlich des Zustandekommens des Telefonats im Laufe des Prozesses geändert. Während er zunächst einen Anruf seiner Lebensgefährtin, der Zeugin F. bei der Klägerin behauptet hat, hat er nach dem Einwand der Klägerin, der Beklagte sowie dessen Lebensgefährtin seien nicht im Besitz ihrer Telefonnummer gewesen, im Berufungsverfahren vorgetragen, die Klägerin habe sich aber am 25. Juli 2017 telefonisch bei der Zeugin F. gemeldet. Die Zeugin F. hat jedoch auch diesen Vortrag nicht bestätigt, sondern ausgesagt, sie habe die Klägerin angerufen, weil sie auf ihre Facebook-Mitteilung keine Bestätigung bekommen habe. Sie habe die Telefonnummer der Klägerin im Büro, aber nicht zu Hause gehabt. Bei ihrer Zeugenaussage hat die Zeugin F. sich hinsichtlich der von ihr angerufenen Telefonnummer der Klägerin korrigiert. Zunächst hat sie die zum Zeitpunkt ihres Anrufs nicht mehr aktuelle Festnetznummer der Klägerin genannt, um diese nach einem Blick auf ihr Handy zu korrigieren. Die Aussage der Zeugin F. ist auch insoweit widersprüchlich als sie angegeben hat, man habe der Klägerin keinen Urlaub gewähren können, weil sie die Urlaubsplanung schon Mitte des Monats für den Folgemonat mache und anderen Mitarbeitern bereits Urlaub gegeben habe. Sie sei auf die Klägerin angewiesen gewesen. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Urlaubsplanung durch die Zeugin F. ist nicht verständlich, warum erst am 24. Juli 2017 um 11.57 Uhr seitens der Zeugin eine Mitteilung an die Klägerin erfolgte, an welchen Tagen und an welchem Ort sie arbeiten sollte. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin F. ergeben sich auch in Zusammenschau mit ihrer Facebook-Nachricht vom 24. Juli 2017. In der Facebook-Nachricht teilte die Zeugin mit, sie „habe keine Telefonnummer mehr“, während sie vor Gericht ausgesagt hat, sie habe die neue Telefonnummer der Klägerin lediglich nicht zu Hause, sondern nur im Festnetztelefon im Büro eingespeichert gehabt, habe die Nachricht aber von zu Hause aus versendet. In der von der Zeugin geschilderten Situation hätte es näher gelegen zu formulieren, sie habe keine Telefonnummer „hier“, „greifbar“, „zu Hause“ oder „zur Hand“. Auch macht es, wenn die Zeugin die Nachricht von zu Hause aus sandte, wenig Sinn, dass die Zeugin als Rückrufnummer für Fragen die Büronummer angegeben hat. Insoweit wäre die Angabe der Mobilnummer der Zeugin oder die zusätzliche Angabe, zu welchen Zeiten die Zeugin im Büro zu erreichen ist (beispielsweise „morgen Vormittag“), zu erwarten gewesen. Nach der Facebook-Nachricht der Zeugin F. bestand auch kein Anlass für ein Telefonat zwischen der Klägerin und der Zeugin F.. Die Zeugin F. hatte der Klägerin bereits per Facebook-Nachricht ihre Beschäftigungstage, den Beschäftigungsort und den täglichen Arbeitsbeginn mitgeteilt. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestand auch kein Zweifel hinsichtlich des konkreten Tags der Beschäftigungsaufnahme durch die Klägerin. Die Elternzeit der Klägerin war beendet. Sie musste daher ihre Beschäftigung vertragsgemäß aufnehmen. Das hat ausweislich der Facebook-Nachricht auch die Zeugin F. - zunächst - so gesehen, die geschrieben hat: „ Bei Fragen kannst du dich bei mir nochmal im Büro melden: 0.!!! Bis dann“. Die Zeugin ging damit zum Zeitpunkt ihrer Facebook-Nachricht davon aus, dass kein Telefonat mehr erforderlich sein würde. Randnummer 120 Auch bei einer Gesamtbetrachtung der von dem Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte lag nach Ansicht der Kammer keine Arbeitsunwilligkeit der Klägerin vor. Randnummer 121
- c)Die Klägerin handelt auch nicht widersprüchlich, wenn sie die Entgeltfortzahlung fordert. Dem Arbeitgeber kann es, handelt der Arbeitnehmer widersprüchlich, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzumutbar sein, Entgeltfortzahlung zu leisten, obwohl alle Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind. Hätte der Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitspflicht schuldhaft verletzt, kann dies ein widersprüchliches Verhalten begründen. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn sich der Arbeitnehmer bereits von dem Arbeitsverhältnis gelöst hatte. Das betrifft die Fälle des längeren unentschuldigten Fehlens, der Ankündigung, nicht mehr zu arbeiten, oder auch der Vorbereitung der Vertragsverletzung. Der Arbeitnehmer begehrt dann die Entgeltfortzahlung trotz der von ihm selbst an den Tag gelegten Distanz zum Arbeitsverhältnis und dessen Pflichten. Wer selbst nicht vertragstreu ist, darf - auf dieselbe Zeit bezogen - nicht volle Vertragstreue erwarten. Das tut der Arbeitnehmer, der zwar Entgeltfortzahlung verlangt, aber ausdrücklich oder konkludent die Verletzung seiner Arbeitspflicht angekündigt hat. Dass es dann zu einer Verletzung nicht mehr gekommen ist, steht dem Verstoß gegen Treu und Glauben nicht entgegen (BAG, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 – AP EntgeltFG § 3 Nr. 17). Randnummer 122 Der Klägerin ist jedoch kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen. Sie war, wie dargelegt, arbeitswillig. 2. Randnummer 123 Nach § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. § 4 Abs. 1 EFZG legt der Entgeltfortzahlung ein modifiziertes Entgeltausfallprinzip zugrunde. Maßgebend ist allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. Es kommt drauf an, welche Arbeitszeit auf Grund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten (BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439, 440 m. w. N.). Randnummer 124 Zur Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist bei einer Stundenvergütung die Zahl der durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Arbeitsstunden (Zeitfaktor) mit dem hierfür jeweils geschuldeten Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zu multiplizieren (BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439, 440 m. w. N.). Randnummer 125 Bei der Bestimmung des Zeitfaktors (der maßgebenden Arbeitszeit) ist von der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers auszugehen. Zu deren Feststellung ist in erster Linie der Arbeitsvertrag maßgebend. Weicht die tatsächliche Arbeitszeit von der vertraglichen Arbeitszeit ab, kommt es darauf an, ob es sich um eine nicht berücksichtigungsfähige Schwankung (Überstunden) handelt oder ob durch eine tatsächliche Veränderung der Tätigkeit eine Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit gegenüber dem Vertragstext vorgenommen worden ist. Maßgebend ist letztlich das gelebte Arbeitsverhältnis, nicht der Vertragstext, wobei es auf die Wirksamkeit der für die individuelle Arbeitszeit maßgeblichen Rechtsgrundlage nicht ankommt (BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439; ErfK/ Reinhard , 19. Aufl. 2019, § 3 EFZG Rz. 6). Es kommt darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Etwaige gesetzliche oder tarifliche Höchstarbeitszeiten dienen dem Schutz des Arbeitnehmers. Sie bewahren den Arbeitgeber nicht vor der Verpflichtung, die darüber hinausgehende Arbeitszeit zu vergüten (BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439, 440). Randnummer 126 Nach § 4 Abs. 1a S. 1 EFZG gehört nicht zum Arbeitsentgelt nach § 4 Abs. 1 EFZG das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Dieses ist im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht fortzuzahlen. Zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt ist dabei auch die Grundvergütung für Überstunden (BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439, 441). § 4 Abs. 1a EFZG erfasst nach seinem Wortlaut und nach Sinn und Zweck auch wiederholt geleistete Überstunden (BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439, 441). Immer muss es sich aber um Überstunden handeln. Überstunden im Sinn von § 4 Abs. 1a EFZG liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet. Leistet der Arbeitnehmer ständig eine bestimmte Arbeitszeit, die mit der betriebsüblichen oder tariflichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, kann von Überstunden nicht gesprochen werden. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände zusätzlich geleistet. Die übliche Arbeitszeit wird vorübergehend verändert. Das ist für jeden Arbeitnehmer individuell zu beurteilen BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439, 441). Randnummer 127 Unterliegt die Arbeitszeit und damit die Entgelthöhe vereinbarungsgemäß unregelmäßigen Schwankungen und kann deshalb der Umfang der ausgefallenen Arbeit nicht exakt bestimmt werden, bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums, dessen durchschnittliche Arbeitsmenge maßgebend ist (BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439, 441). Randnummer 128 Der Referenzzeitraum bezweckt die sichere Erfassung dessen, was die Arbeitsvertragsparteien als regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers gewollt haben. Er ist so zu bemessen, dass das Arbeitsverhältnis mit seinen Besonderheiten möglichst umfassend in den Blick kommt und Zufallsergebnisse vermieden werden. Es handelt sich nicht lediglich um einen Referenzzeitraum zur praktikablen Berechnung des Entgeltausfalls, sondern um die rechtsgeschäftliche Bestimmung der beständigen Arbeitszeit. Deshalb genügt es nicht, einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde zu legen. Wie sich gerade auch aus § 4 Abs. 1a EFZG ergibt, muss die Beständigkeit der Arbeitsleistung - im Hinblick auf mögliche, eben nicht zu berücksichtigende Überstunden - für eine längere Dauer festgestellt werden. Nur dann lässt sich eine „Regelmäßigkeit” im Sinn von § 4 EFZG annehmen (BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439, 442). Randnummer 129 Im vorliegenden Streitfall erscheint es angemessen, einen Vergleichszeitraum von Juni 2013 bis einschließlich Februar 2014 heranzuziehen. Dieser Zeitraum wird den besonderen Eigenarten des vorliegenden Arbeitsverhältnisses gerecht und vermeidet unbillige Zufallsergebnisse. Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast zu der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 EFZG nach Auffassung der Kammer dadurch genügt, dass sie dem Umfang ihrer Arbeitszeit beginnend mit dem Monat Juni 2013 dargelegt hat. Randnummer 130 Das Maß der erforderlichen Substantiierung richtet sich nach der Einlassung des Arbeitgebers. Überstunden hat der Arbeitgeber, wenn sie sich nicht bereits aus dem Vortrag des Arbeitnehmers ergeben, entsprechend der Fassung des § 4 Abs. 1a EFZG einzuwenden. Der Arbeitgeber, der eine aus Überstunden resultierende Minderung der zu berücksichtigenden durchschnittlichen Arbeitszeit geltend macht, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439, 442). Randnummer 131 Im Zeitraum Juni 2013 bis einschließlich Februar 2014 hat die Klägerin 1.604,50 Stunden gearbeitet. Auf 9 Monate gerechnet ergibt sich eine gerundete Arbeitszeit von 178,27 Stunden/Monat. Randnummer 132 Soweit der Beklagte in der zweiten Instanz eingewendet hat, in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Beschäftigungsverbots seien erhebliche Überstunden infolge eines außerplanmäßigen personellen Engpasses in der Filiale, nämlich dem Ausfall der Kollegin B. G. aus familiären Gründen angefallen, ist sein Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Zwar hat die Klägerin den Ausfall der Kollegin G. nicht bestritten, der Beklagte hat es jedoch verabsäumt im Einzelnen vorzutragen, welche konkreten Stunden von der Klägerin zusätzlich wegen des Ausfalls der Kollegin übernommen werden mussten. Zum anderen hat die Klägerin auch im September und Juli 2013 eine ähnlich hohe Stundenzahl erbracht. Randnummer 133 Bei der Berechnung ist von einem Geldfaktor von - zuletzt unstreitigen - 11,00 € brutto/Stunde auszugehen. Randnummer 134 Unter Zugrundelegung der vom Beklagten angegebenen 4 Arbeitstage/Woche ergibt sich bei einer Gesamtstundenzahl von 178,27 Stunden und einer Arbeitsunfähigkeit an 4 von 16 Arbeitstagen eine Anzahl von 44,57 Stunden, für die das Entgelt fortzuzahlen ist. Die Berechnung unter Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten Arbeitstage ergibt keine höhere Forderung gegenüber dem Beklagten. Randnummer 135 Hieraus errechnet sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 25. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2017 in Höhe von 490,24 € brutto (44,57 Stunden x 11,00 €). In dem diesen Betrag übersteigenden Umfang war die Klage auf die Berufung des Beklagten abzuweisen. 3. Randnummer 136 Für den Zeitraum vom 25. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2017 liegt kein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit vor. 4. Randnummer 137 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 614 S. 2 BGB. 5. Randnummer 138 Einen Anspruch auf die Zahlung einer Verzugspauschale hinsichtlich des Verzugs des Beklagten mit der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 25. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 verfolgt die Klägerin im Berufungsverfahren im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018, Az. 8 AZR 26/18, nicht mehr. Das erstinstanzliche Urteil war daher auch insoweit abzuändern. III. Randnummer 139 Die Berufung des Beklagten hat weiter teilweise Erfolg, soweit das Arbeitsgericht ihn zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. August 2017 in 1.960,97 € brutto übersteigender Höhe nebst Zinsen sowie einer Verzugskostenpauschale verurteilt hat. Randnummer 140 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. August 2017 lediglich in Höhe von 1.960,97 € brutto (178,27 Stunden x 11,00 € brutto) nebst Zinsen. In übersteigender Höhe war die Klage auf die Berufung des Beklagten abzuweisen. 1. Randnummer 141 Die Klägerin war im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2017 durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert. Sie hat für diesen Zeitraum Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, nämlich eine Folgebescheinigung vom 31. Juli 2017 für den Zeitraum 25. Juli bis 2. August 2017, festgestellt von U. M. R., B., eine Bescheinigung vom 1. August 2017 für den Zeitraum 1. bis 11. August 2017, ausgestellt von Dr. med. Ba., B-Stadt, eine Erstbescheinigung vom 10. August 2017, ausgestellt vom Ärztehaus F. für den Zeitraum 10. bis 12. August 2017, eine Erstbescheinigung vom 14. August 2017, ausgestellt von D.G., F. für den Zeitraum 14. bis 31. August 2017, eine Folgebescheinigung vom 31. August 2017, ausgestellt von D. G., F. für den Zeitraum 14. August bis 9. September 2017 sowie Folgebescheinigung vom 8. September 2017, ausgestellt von D. G., F. für den Zeitraum 14. August bis 16. September 2017. Der Beklagte hat den Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert. Randnummer 142 Die Klägerin war im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2017 auch nicht arbeitsunwillig. 2. Randnummer 143 Ausgehend von aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen 178,27 Stunden und 11,00 € brutto errechnet sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.960,97 € brutto. 3. Randnummer 144 Für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2017 liegt kein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit vor. 4. Randnummer 145 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 614 S. 2 BGB. 5. Randnummer 146 Einen Anspruch auf die Zahlung einer Verzugspauschale hinsichtlich des Verzugs des Beklagten mit der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2017 verfolgt die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr. IV. Randnummer 147 Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg, soweit das Arbeitsgericht ihn zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 16. September 2017 verurteilt hat. Randnummer 148 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 1. September 2017 bis 16. September 2017 lediglich in Höhe von 1.089,43 € brutto (99,04 Stunden x 11,00 € brutto) nebst Zinsen. In der diese Forderung übersteigenden Höhe war die Klage abzuweisen. 1. Randnummer 149 Die Klägerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1. September 2017 bis 16. September 2017 durch Vorlage einer Folgebescheinigung vom 31. August 2017, ausgestellt von D. G., F. für den Zeitraum 14. August bis 9. September 2017 sowie einer Folgebescheinigung vom 8. September 2017, ausgestellt von D. G.., F. für den Zeitraum 14. August bis 16. September 2017 nachgewiesen. Der Beklagte hat den Beweiswert dieser beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert. Randnummer 150 Die Klägerin war nach Auffassung der Kammer und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Zeitraum auch nicht arbeitsunwillig. 2. Randnummer 151 Bei - wie vom Beklagten behauptet - zugrunde gelegten vier Arbeitstagen von Mi bis Sa war die Klägerin an 10 von 18 Arbeitstagen im September 2017 arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 152 Aus den ausgefallenen 99,04 Stunden und 11,00 € brutto/Stunde ergibt sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.089,43 € brutto. 3. Randnummer 153 Für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 16. September 2017 liegt kein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit vor. 4. Randnummer 154 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 in Verbindung mit § 614 S. 2 BGB. 5. Randnummer 155 Einen Anspruch auf die Zahlung einer Verzugspauschale hinsichtlich des Verzugs des Beklagten mit der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 16. September 2017 verfolgt die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr. VII. Randnummer 156 Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, soweit er erstinstanzlich zur Zahlung von Arbeitslohn bzw. Annahmeverzugsentgelt für den Zeitraum 17. September 2017 bis 30. September 2017 verurteilt worden ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt. Das Urteil erster Instanz war insoweit abzuändern und die Klage im Hinblick auf diesen geltend gemachten Anspruch abzuweisen. Randnummer 157 Die Klägerin kann ihren Anspruch für diesen Zeitraum nicht auf § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Annahmeverzugs nach §§ 615, 293 ff. BGB stützen. Der Beklagte war mit der Annahme der Dienste der Klägerin nicht in Verzug. Für diesen Zeitraum kommt es nicht auf die Frage eines Leistungswillens der Klägerin oder eines Angebots ihrer Arbeitsleistung an. Weder bestand für sie eine Pflicht zur Arbeitsleistung noch für den Beklagten eine Beschäftigungspflicht. Denn der Beklagte hatte die Klägerin durch Schreiben vom 31. August 2017 "unwiderruflich" "unter Anrechnung Ihrer Resturlaubsansprüche" für diesen Zeitraum freigestellt. 1. Randnummer 158 Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gerät. Das setzt nach § 293 BGB voraus, dass der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung nicht annimmt. Ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit, schuldet er dem Arbeitgeber keine Dienste. Er kann sie dem Arbeitgeber nicht anbieten; dem Arbeitgeber obliegt keine Mitwirkungshandlung im Sinn von § 296 BGB. Er braucht dem Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Für die Dauer des Urlaubs oder während einer anderen rechtswirksamen Freistellung von der Arbeit ist dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im Sinn von § 297 BGB vorübergehend rechtlich unmöglich. Der Arbeitgeber kann nicht in Gläubigerverzug geraten (BAG Urteil vom 19. September 2018 - 10 AZR 496/17 - BeckRS 2018, 26985 m. w. N.). 2. Randnummer 159 Im Streitfall hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 2017 „ unwiderruflich “ „ unter Anrechnung Ihrer Resturlaubsansprüche “ freigestellt. Er war auch berechtigt, der Klägerin Urlaub in der Kündigungsfrist zu gewähren, indem er sie nach Ausspruch ihrer Eigenkündigung unter Anrechnung ihrer Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt hat. Randnummer 160 Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Die Freistellung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG). Die Freistellungserklärung ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will (ständige Rechtsprechung, zum Beispiel BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - NZA 2015, 998, 999 Rz. 19; vom 14. August 2007 - 9 AZR 934/06 - NZA 2008, 473, 474 Rz. 10 f., jeweils m. w. N.). Das kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt. Notwendig ist allerdings stets die endgültige Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit überlässt und im Übrigen die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ablehnt oder den Abschluss eines Erlassvertrags im Sinn von § 397 BGB anbietet (BAG, Urteil vom 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - NJW 2007, 2796, 2797 Rz 18). Randnummer 161 Mit Schreiben vom 31. August 2017 hat der Beklagte die Klägerin unwiderruflich unter Anrechnung sämtlicher Resturlaubsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt. Damit ist die Leistungspflicht der Klägerin im Zeitraum vom 17. September 2017 bis zum 30. September 2017, für den eine ausreichende Anzahl an Resturlaubstagen (30 Tage bei Ende der Elternzeit) zur Verfügung stand, erloschen. Der Beklagte konnte für diesen Zeitraum nicht in Verzug mit der Annahme der Leistung der Klägerin kommen, ein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung besteht nicht. 3. Randnummer 162 Ansprüche auf Urlaubsvergütung (§§ 1, 11 Abs. 1 BUrlG) hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht, das Arbeitsgericht hat den Beklagten ausdrücklich zur Zahlung von "Arbeitslohn" verurteilt. IX. Randnummer 163 Die Berufung teilweise Erfolg, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von Urlaubabgeltung verurteilt hat. Randnummer 164 Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von zuletzt beantragten 2.206,80 € brutto nebst Zinsen abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 1.013,80 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 1. Randnummer 165 Die Klägerin kann Urlaubsabgeltung für 22 Tage beanspruchen. Unstreitig hatte die Klägerin zum Ende der Elternzeit noch 30 Resturlaubtage. Davon wurden von dem Beklagten der Klägerin im Zeitraum vom 17. bis 30. September 2017 unter Zugrundelegung der von dem Beklagten angegebenen 4-Tage-Woche 8 Tage gewährt. Im Zeitraum vom 1. bis 16. September 2017 war die Klägerin arbeitsunfähig, so dass insoweit keine Anrechnung auf den Jahresurlaub erfolgt, § 9 BUrlG. Randnummer 166 Im Monat Oktober 2017 wurde der Klägerin von dem Beklagten nicht wirksam Urlaub gewährt. Zum einen ist das Schreiben des Beklagten vom 31. August 2017 nicht dahin auszulegen, dass er die Klägerin auch für den Monat Oktober 2017 unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unwiderruflich freistellen wollte. Nach dem Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 31. August 2017 hat der Beklagte die Klägerin " unter Anrechnung Ihrer Resturlaubsansprüche, unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses " freigestellt. Welchen Zeitpunkt der Beklagte unter der " Beendigung des Arbeitsverhältnisses " verstand, ergibt sich aus dem vorangegangenen Absatz des Schreibens, in dem der Beklagte der Klägerin unter anderem die „ Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2017 “ bestätigt hat. Angesichts dieses klaren Wortlauts vermag auch das der Klägerin erkennbare Interesse des Beklagten, den offenen Resturlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu gewähren, zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Beklagte verfolgt auch im vorliegenden Rechtsstreit seinen Rechtsstandpunkt, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 30. September 2017 geendet hat, Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht folgen sollte, die Klägerin vorsorglich auch für den Monat Oktober 2017 unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche hätte freistellen wollen, liegen nicht vor. Randnummer 167 Zum anderen setzte eine wirksame Urlaubsgewährung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist voraus, dass der Beklagte an die Klägerin vor Antritt des Urlaubs das Urlaubsentgelt gezahlt oder zumindest vorbehaltslos zugesagt hätte. Ein Arbeitgeber gewährt durch eine Freistellungserklärung für den Zeitraum nach dem Zugang einer Kündigung nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 2016 - NZA 2016, 1144 1150 Rz. 68 m. w. N.). Der Beklagte behauptet selbst nicht, er habe entsprechende Zahlungen oder Zusagen vorgenommen. 2. Randnummer 168 Die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs folgt den Regeln des § 11 BUrlG. Da die Klägerin vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig war, sind ausnahmsweise die letzten 13 Wochen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Beschäftigungsverbots zugrunde zu legen. In diesem Zeitraum hat die Klägerin 202,5 Stunden/Monat gearbeitet. Unter Zugrundelegung einer vom Beklagten behaupteten 4-Tage-Woche ergibt sich eine zugrunde zu legende Arbeitszeit von 11,68 Stunden/Tag (202,5 Stunden x 3 Monate : 52 Tage). Multipliziert mit dem Stundenlohn in Höhe von 11,00 € errechnet sich ein Tagessatz in Höhe von 128,48 € brutto, der sowohl den von der von erster Instanz zugesprochenen Betrag als auch den von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Betrag übersteigt. Der Klägerin hat daher einen Anspruch in der von ihr zuletzt verfolgte Höhe, reduziert in Höhe des Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit. Bei 22 abzugeltenden Urlaubstagen hat ein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 1.013,80 € stattgefunden, § 115 SGB X (vgl. Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Trier vom 2. November 2017). Insoweit war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. 3. Randnummer 169 Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB. C. Randnummer 170 Soweit die Berufung keinen Erfolg hatte, war sie zurückzuweisen. Randnummer 171 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.