(2019)eine solch lange Zeitspanne liegt, dass eine Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung nicht mehr möglich ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 2 C 11/09; dort zu einem Zeitraum von 16 Jahren seit der letzten dienstlichen Beurteilung; OVG RP, Beschluss vom 20.8.2012 - 2 B 10673/12.OVG). Statt der Fortschreibung der älteren dienstlichen Beurteilung erfolgt damit die von dem Antragsgegner erstellte fiktive Laufbahnnachzeichnung, mit der fingiert wird, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht (vgl. u.a.: BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 - 2 B 11/14; Beschluss vom 25.6.2014 - 2 B 1.13; Urteil vom 21.9.2006 - 2 C 13/05; OVG RP, Beschluss vom 20.8.2012, a.a.O., dort zu einer fünfköpfigen Vergleichsgruppe im Zeitpunkt der Freistellung des Personalrats) oder wonach der Antragsteller entsprechend seines Rangplatzes in der Vergleichsgruppe in die höhere Besoldungsgruppe einzuweisen ist, sobald ein nächstes nicht freigestelltes Mitglied der Referenzgruppe für eine Einweisung/Beförderung ansteht (BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 2 B 75.13). Weiter verkennt der Personalrat evident, dass auch ein Assessment in der Rechtsprechung als mit heranzuziehendes Auswahlkriterium anerkannt ist (statt Vieler: OVG NRW, Beschluss vom 3.8.2017 - 6 B 831/17). Randnummer 32 Die weitere Begründung des Personalrats zur Zustimmungsverweigerung ist ebenfalls unbeachtlich im Rechtssinne. Danach bewertet der Personalrat die Anwendung verschiedener Auswahlmethoden bei unterschiedlichen Stellen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners als Erlass einer Richtlinie über die personelle Auswahl gemäß § 78 Abs. 3 LPersVG (sic. tatsächlich wäre im Bereich der Beamtenschaft § 79 Abs. 3 Nr. 4 LPersVG zu diskutieren), bei der der Personalrat mitbestimme. Diese Rechtsauffassung ist fernliegend. Denn aus der jeweiligen Verwaltungspraxis des Antragsgegners kann nicht abgeleitet werden, diese Praxis stelle eine Richtlinie dar, die gerade über die personelle Auswahlentscheidung im Einzelfall hinausgeht. Randnummer 33 Bei alledem verkennt die Kammer nicht, dass sich der Antragsgegner nicht ausdrücklich auf die Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung berufen hat. Dies ist rechtlich aber nicht erforderlich. Denn entscheidend für die rechtliche Beurteilung, ob das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß ausgestaltet wurde, ist nicht der Umstand, ob einer der Verfahrensbeteiligten - quasi wie im Falle einer Einrede - den rechtlich zutreffenden Aspekt benennt, der für die Bewertung der Ordnungsgemäßheit des Mitbestimmungsverfahrens maßgeblich ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass hier objektiv-rechtlich Umstände vorliegen, die ausnahmsweise zur Folge haben, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners - trotz Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat - nicht an der fehlenden Zustimmung des Personalrats scheitert. Randnummer 34 2) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 35 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung maßgeblich auch auf die Nichtteilnahme des Antragstellers am Einzel-Assessment gestützt hat. Nimmt ein Bewerber nicht am Assessment teil, darf der Dienstherr dies zu seinen Lasten werten (ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 2.1.2001 - 22 VG 3839/2000). Randnummer 36
- a)Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Vorbereitung seiner Auswahlentscheidung im Rahmen des Auswahlverfahrens die Durchführung eines sogenannten Einzel-Assessments für alle Bewerber um die ausgeschriebene Stelle vorgesehen hat. Beförderungen sind nach dem insoweit in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen nach dem Leistungsprinzip unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht vorzunehmen. Bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hat der Dienstherr einen Beurteilungsspielraum. Es obliegt grundsätzlich dem Dienstherrn zu entscheiden, welchen der Eignung, Leistung und Befähigung zuzurechnenden Umständen er größeres Gewicht beimisst und wie er die fachlichen und persönlichen Anforderungen für die Besetzung einer Beförderungsstelle bestimmt und gewichtet. Die Verwaltungsgerichte sind darauf beschränkt zu prüfen, ob die Entscheidung auf Tatsachenirrtum, Verletzung allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe oder sachfremden Erwägungen beruht oder ob Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben könnten. Randnummer 37
- b)Allerdings muss das gewählte Verfahren generell auch objektiv geeignet sein, aussagekräftige Erkenntnisse für die anstehende Auswahlentscheidung beizutragen. Das wird grundsätzlich der Fall sein, wenn Fähigkeiten, die für das Statusamt angestrebte Verwendung von Bedeutung sind, begutachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.1988 - 2 C 35/86). Eine entsprechend qualifiziert erarbeitete Konzeption und Durchführung des Einzel-Assessments wurde hier von den Beteiligten nicht substantiell in Frage gestellt. Es gibt auch ansonsten keinerlei Hinweise darauf, dass das vorgesehene Einzel-Assessment diesen Anforderungen nicht entsprochen hätte. Randnummer 38
- c)Weiter darf der Dienstherr die hiernach allein ihm obliegende umfassende Eignungsbeurteilung und die ihm dabei zukommende Beurteilungsermächtigung nicht auf außenstehende Dritte übertragen (BVerwG, Urteil vom 22.9.1988, a.a.O.). Dies ist hier nicht erfolgt. Denn das Einzel-Assessment wurde zwar durch einen Dritten - hier das Kompetenz-Center, Consulting-Training-Wirtschaftsmediation - angeboten und durchgeführt. Zudem war ein externer Berater bei der Durchführung des Einzel-Assessments anwesend. Allerdings waren bei dem Einzel-Assessment auch drei verantwortliche Führungskräfte des Antragsgegners anwesend. Diese wurden vom dem Kompetenz-Center eigens durch Unterlagen und Hinweise zum Inhalt und Ablauf des Einzel-Assessments betraut. Die Bewertung des Ergebnisses des Einzel-Assessments erfolgte dann durch Mitarbeiter des Antragsgegners, unter Zugrundlegung der schriftlich fixierten Erkenntnisse der Beobachter des Einzel-Assessments. Eine Verlagerung der Auswahlentscheidung auf einen externen Dritten fand also nicht statt. Randnummer 39
- d)Es ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im streitgegenständlichen Verfahren ein sogenanntes Assessment - das ausdrücklich als Teil des Auswahlprozesses im Anschreiben an die verbleibenden Bewerber vom 21.2.2019 bezeichnet wird - angeordnet hat. Die Absicht des Antragsgegners, auf diesem Weg die Wahrnehmung von Führungsverantwortung zu beobachten, ist rechtlich hier unbedenklich. Dabei ist es mit Blick auf den personalpolitischen Gestaltungsspielraum des Antragsgegners nicht zu beanstanden, wenn dieser neben weiteren Bewertungsgrundlagen sich spezifische Erkenntnisse über die Bewerber, insbesondere über deren jeweilige Fähigkeiten auf dem Gebiet des "Führungsgeschäfts", Informations- und Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Initiative und Selbstständigkeit, Belastbarkeit oder Planungs- und Organisationsfähigkeit verschafft. Denn der Dienstherr ist verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel ist nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 11.5.2011 - 2 BvR 764/11). Randnummer 40
- e)Die Teilnahme an dem Einzel-Assessment war dem Antragsteller auch zumutbar. So verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass das Einladungsschreiben vom 21.2.2019 die verbleibenden Bewerber, also auch den Antragsteller, von der Anberaumung des Einzel-Assessments am 27.3.2019 so rechtzeitig in Kenntnis setzte, dass eine hinreichende Vorbereitung möglich war. Zudem eröffnete diese Vorbereitungsfrist den Bewerbern die Gelegenheit, mit Fragen zu den Modalitäten des Einzel-Assessments an den Antragsgegner heranzutreten. Weiter war auch die von den Bewerbern auszuarbeitende Präsentation mit dem Thema " Präsentieren Sie Ihre Überlegungen, welche Herausforderungen aus Ihrer Sicht für die Kreisverwaltung Germersheim beim Abschieben von abgelehnten AsylbewerberInnen bestehen und welche Interessengruppen in diesem Prozess mitwirken " so allgemein gehalten, dass auch der Antragsteller als freigestelltes Personalratsmitglied mit entsprechender Aufbereitung in der Lage gewesen sein sollte, hierzu eine Präsentation zusammenzustellen. Dies gilt umso mehr, als im maßgeblichen Zeitraum breit über Abschiebefälle, nicht nur im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, berichtet wurde und der spezifische Bezug zur Kreisverwaltung Germersheim durch Rückfragen problemlos hätte hergestellt werden können. Dabei soll hier nochmals darauf hingewiesen werden, dass gerade der Antragsteller als freigestelltes Personalratsmitglied in einer überschaubar großen Kreisverwaltung mit den wesentlichen Kernfragen im Zusammenhang mit Abschiebefällen vertraut sein konnte. Auch die im Einzel-Assessment erbetene Darstellung, "... was Sie aus Ihrer Sicht für die Stelle der Fachbereichsleitung Ordnung, Kommunalaufsicht, Katastrophenschutz in der Kreisverwaltung qualifiziert " lässt keine, seitens des Antragsgegners vorhandene Tendenz erkennen, den Antragsteller - wie dieser meint - in seinem dienstlichen Fortkommen zu hindern. Denn dieses Thema entspricht dem üblichen Inhalt einer Bewerbung oder eines Bewerbungsgesprächs und erfordert keine spezifischen, vom Antragsteller als langjährig freigestelltes Personalratsmitglied nicht zu erwartenden, vertieften Fachkenntnisse aus dem künftig zu führenden Fachbereich. Randnummer 41
- f)Weiter teilt das Gericht die Einschätzung des Antragsgegners, dass insbesondere im Zusammenhang mit der Bewerbung des Antragstellers, über den keine aktuelle Beurteilung vorliegt und für den eine Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 1993 in Anbetracht des verstrichenen Zeitraums ebenfalls nicht möglich ist, das Einzel-Assessment eine taugliche Möglichkeit gewesen wäre, über die Führungsfähigkeiten und die weiteren im Anschreiben an die Bewerber vom 21.2.2019 angeführten Anforderungsmerkmale Erkenntnisse zu erlangen. Randnummer 42
- g)Schließlich geht auch der Einwand des Antragstellers, ein Einzel-Assessment sei überflüssig gewesen, weil es nicht als Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage für die Auswahlentscheidung genutzt werden könne, fehl. Hierzu sei nochmals statt Vieler auf das OVG NRW (Beschluss vom 3.8.2017, a.a.O.) verwiesen. Die Erkenntnisse aus dem Assessment sollten gerade (auch) mit Hilfe eines externen Sachverständigen mit einem entsprechend anderen Blickwinkel gewonnen werden. Randnummer 43
- h)Dabei kann es im Rahmen der vorgenommenen Prüfung nicht darauf ankommen, ob das erkennende Gericht (oder etwa der Antragsteller) ein anders geartetes Auswahlverfahren für sachgerechter bzw. gerechter oder zweckmäßiger hält; entscheidend ist allein, dass der Dienstherr sich - wie oben dargelegt - innerhalb des durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Gestaltungsspielraumes gehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983 - 2 B 103/81; VG Karlsruhe, 12.8.1999 - 2 K 1814/99). Insbesondere verkennt der Antragsgegner ersichtlich nicht, dass im Regelfall die zu erstellende dienstliche Beurteilung eines Bewerbers zuvörderst als Grundlage der Auswahlentscheidung heranzuziehen ist (statt Vieler: OVG RP, Beschluss vom 22.3.2002 - 2 B 10307/02.OVG, dort zum Verhältnis einer dienstlichen Beurteilung zu einem Vorstellungs- und Auswahlgespräch; OVG NRW, Beschluss vom 3.8.2017, a.a.O.; dort zum Verhältnis dienstliche Beurteilung zum Assessment). Ob aber bei einer nicht mehr verwertbaren dienstlichen Beurteilung und der fehlenden Möglichkeit einer Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung letztlich allein auf das Ergebnis des Einzel-Assessments zurückgegriffen werden darf (so OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2019 - 1 B 1301/18), was der Antragsgegner in dem Anschreiben an den Antragsteller im Schreiben vom 21.2.2019 ausdrücklich verneint (" Ein Teil des Auswahlprozesses (...) wird als Einzel-Assessment durchgeführt ") oder ob bei der Zusammenführung des Ergebnisses des Assessments mit anderen Erkenntnissen, im Falle des Antragstellers, etwa dessen Laufbahnnachzeichnungen vom 4.7.2016 oder vom 20.2.2018, eine fehlerfreie Auswahl erfolgt, ist einer gerichtlichen Überprüfung im Zuge eines Konkurrenteneilantrags zugänglich. Es steht dem Antragsteller als Beförderungsbewerber indessen nicht zu, von vornherein dem Dienstherrn vorgeben zu wollen, welche Erkenntnismittel für eine Bewerberauswahl nach seiner Ansicht geeignet sind. Hierdurch wird der Rechtsschutz des Antragstellers nicht eingeschränkt, weil ihm selbst nach der Teilnahme am Einzel-Assessment die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, gegen die Auswahlentscheidung gerichtlichen Rechtsschutz vor einer Beförderung des Beigeladenen in Anspruch zu nehmen. Randnummer 44
- i)Es ist somit rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung maßgeblich auch auf die Nichtteilnahme des Antragstellers gestützt hat. Ein Bewerber um eine Beförderungsstelle ist grundsätzlich gehalten, das vom Dienstherrn (rechtmäßig) ausgewählte Ausleseverfahren zu durchlaufen. Ihm ist es auch zuzumuten, an entsprechenden Eignungstests mitzuwirken. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für den Antragsteller hinsichtlich des angeordneten Assessments. Verweigert aber ein Bewerber um eine Beförderungsstelle zulässigerweise angeordnete Tests, so muss er es hinnehmen, dass die betreffenden Punkte für den Dienstherrn ungeklärt bleiben und er deshalb die erforderliche Überzeugung von der Eignung des Bewerbers möglicherweise nicht gewinnen kann (VG Hamburg, Beschluss vom 2.1.2001, a.a.O.). Der Dienstherr ist dann auch nicht verpflichtet, zu versuchen, die Erkenntnisse auf anderem Wege zu erlangen. So liegt es hier: Der Antragsgegner hat zur Erlangung weiterer Erkenntnisse über bestimmte Fähigkeiten der Bewerber die Durchführung eines Assessments angeordnet. Die Durchführung dieses Tests war dem Antragsteller aus oben genannten Gründen auch zuzumuten; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass über seine Führungsfähigkeiten keine verwertbare Beurteilung vorlag oder hätte erstellt werden können. Indem sich der Antragsteller diesem Eignungstest verweigert hat, konnte der Antragsgegner keine entsprechenden Erkenntnisse gewinnen und verwerten, und es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller bei der abschließenden Auswahlentscheidung nicht zum Zuge gekommen ist. Dieser Auswahlentscheidung lag nicht nur das Ergebnis des Einzel-Assessment des Antragstellers, sondern auch die Abwägung der sonstigen über den Antragsteller vorhandenen Erkenntnisse - vor allem dessen dienstlicher Werdegang - zugrunde. Dass der Antragsgegner bei der Abwägung der beruflichen Tätigkeit, des fachlichen Hintergrunds sowie der einschlägigen Erfahrungen im Bereich der Mitarbeiterführung den Beigeladenen für die Besetzung der Beförderungsstelle ausgewählt hat, ist auch vor dem Hintergrund des vom Antragsgegner als überzeugend gewerteten Einzel-Assessments des Beigeladenen sowie der Nichtteilnahme des Antragstellers an diesem Einzel-Assessment nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat insoweit auch keine substantiierten Einwendungen gegen die Gewichtung der Auswahlkriterien, wie der Antragsgegner sie am 19.4.2019 vorgenommen hat, dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die aktuelle Laufbahnnachzeichnung vom 20.2.2018 nach ihrer derzeitigen Ausgestaltung, auf der Basis verschiedener dort gebildeter Vergleichsgruppen, gleichfalls keine Beförderung des Antragstellers nach der Besgr. A13 indiziert. Dass durch die Bildung einer (fünften) Vergleichsgruppe - der Antragsgegner hat alternativ vier Vergleichsgruppen gebildet, um die Laufbahn des Antragstellers unter mehreren rechtlichen Ansatzpunkten nachzuzeichnen - die Auswahlentscheidung hätte zu Gunsten des Antragstellers erfolgen können, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 ZPO). Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen (ablehnenden) Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen. Randnummer 46 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit der hier ruhegehaltsfähigen Amtszulage (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13.OVG). Eine weitere Reduzierung findet im Eilverfahren nicht statt.