Errichtung einer Einigungsstelle - Ablehnung des Vorsitzenden - Zielvereinbarungssystem für AT-Angestellte Orientierungssatz 1. Der Arbeitgeber kann bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbe
§§ 100Abs.
2 S. 2 und 3, 87 Abs. 2 form- und fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat seine Beschwerde auch ordnungsgemäß begründet. Randnummer 34
- Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. BAG
- Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11, zitiert nach juris). Randnummer 35
- Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung. Randnummer 36 2.
- Der Betriebsrat hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hinsichtlich seines Hauptantrages erfüllt, mit dem er die vollumfängliche Zurückweisung des Antrags der Arbeitgeberin auf Einsetzung einer Einigungsstelle begehrt. Er hat in der Beschwerdebegründung die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht habe die Einigungsstelle - unzulässigerweise - auf einen zu engen Regelungsgegenstand beschränkt, da sie lediglich AT-Mitarbeiter betreffe, während die gekündigte Betriebsvereinbarung, für die eine Nachfolgeregelung zu finden sei, für sämtliche Mitarbeiter gegolten habe. Damit hat der Betriebsrat - wie im Termin zur Anhörung vor dem Beschwerdegericht ausdrücklich klargestellt - bereits in der Beschwerdeschrift zu erkennen gegeben, aus welchem Grund er die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung ist für die Zulässigkeitsprüfung nicht zu verlangen (vgl. zur Berufungsbegründung: BAG
- Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 7, zitiert nach juris). Randnummer 37 2.
- Auch soweit der Betriebsrat sich in seiner Beschwerdeschrift gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden zur Wehr gesetzt hat, bestehen Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Beschwerdebegründung nicht, obwohl er hierzu erst im Anhörungstermin ausdrücklich einen Hilfsantrag formuliert hat.
§§ 87Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Arb
GG, § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entsprechend ist zwar grundsätzlich die Stellung eines Beschwerdeantrages erforderlich. Sein Fehlen ist jedoch dann unschädlich, wenn im Einzelfalle klar ersichtlich ist, ob nach dem Begehren des Rechtsmittelklägers die gesamte vorinstanzliche Entscheidung oder nur Teile davon aufgehoben werden sollen (vgl. BAG
- Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - Rn. 13, zitiert nach juris). Eine ausdrückliche Antragsformulierung ist nicht erforderlich, wenn sein Inhalt aus der Begründung zweifelsfrei ersichtlich wird (vgl. zur Berufung: BAG
- Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 14, zitiert nach juris). Dies war vorliegend der Fall, da der Betriebsrat sich neben seinem Hauptantrag der vollständigen Zurückweisung des Antrags der Arbeitgeberseite erkennbar hilfsweise gegen die Bestellung der Person des Einigungsstellenvorsitzenden durch das Arbeitsgericht gewendet hat. Es kann daher dahinstehen, ob die Frage der Person des Vorsitzenden ohnehin als ein „weniger“ bereits im ausdrücklich formulierten Hauptantrag des Betriebsrats enthalten war. Der Betriebsrat konnte seinen Hilfsantrag noch im Anhörungstermin vom
- Februar 2019 konkret formulieren. Da das Arbeitsgericht bei nicht offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle gestaltend tätig werden und in jedem Fall eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestellen hat, war die Nennung einer bestimmten Person, wenngleich üblich, für die Bestimmtheit des Antrags nicht erforderlich (vgl. Erfurter Kommentar - Koch
- Aufl. § 100 ArbGG Rn. 2, Germelmann-Matthes-Prütting ArbGG - Schlewing
- Aufl. § 100 Rn. 14). II. Randnummer 38 Die Beschwerde ist in der Sache in Haupt- und Hilfsantrag nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 Abs. 1 ArbGG vorliegen und hat zu Recht den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. V. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern bestellt. Die Beschwerde war mit der sich aus dem Tenor ergebenden, der klarstellenden Antragsauslegung geschuldeten Maßgabe zurückzuweisen. Randnummer 39
- Der Antrag der Arbeitgeberin auf Errichtung einer Einigungsstelle
§ 100Abs. 1 Arb
GG bedurfte ausgehend vom Regelungsgegenstand für die begehrte Einigungsstelle zunächst der Auslegung nach der hierbei heranzuziehenden Antragsbegründung. Der Antrag der Arbeitgeberin ist vom reinen Wortlaut her auf die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über das „Zielvereinbarungssystem Management by Objectives (L-MbO) zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern gerichtet, wie sie die Arbeitgeberin dem Betriebsrat im Entwurf mit Schreiben vom
- August 2018 vorgelegt hat. Da § 100 ArbGG lediglich das Verfahren zur Errichtung der Einigungsstelle nach dem BetrVG betrifft (Germelmann Matthes Prütting - Schlewing
- Aufl. § 100 Rn. 3) und das Ergebnis der Verhandlung bzw. den Spruch der Einigungsstelle nicht inhaltlich vorgegeben werden darf, könnte dem Antrag in seiner wortwörtlichen Form kein Erfolg beschieden sein. Die Arbeitgeberin hat jedoch in erkennbarer Anlehnung an ihre Ausführungen in der Antragsschrift im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht klargestellt, dass mit dem Antrag nicht der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt ausschließlich des von ihr vorgelegten Entwurfs erreicht werden soll, sondern sie die Errichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein Zielvereinbarungssystem zur variablen Vergütung von AT-Mitarbeitern auf der Basis des, jedoch ohne inhaltliche Festlegung auf den konkreten Inhalt des Betriebsvereinbarungsentwurfs L-MbO verfolgt. Randnummer 40
- Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt es ihm nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies wäre grundsätzlich der Fall, wenn die Betriebsparteien in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht den nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehenen Versuch einer gütlichen Einigung unternommen, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen haben; ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn der Antragsteller geltend macht, dass entweder die Gegenseite Verhandlungen über das Regelungsverlangen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (BAG
- März 2015 -7 ABR 4/13 - Rn. 17, zitiert nach juris). Das Arbeitsgericht ist mit ausführlicher und zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Betriebsrat vorliegend in diesem Sinne die Aufnahme der von der Arbeitgeberin angestrebten Verhandlungen zum Regelungsverlangen zumindest stillschweigend verweigert hat und von einer Anrufung der Einigungsstelle ohne den gesetzlich vorgesehenen Einigungsversuch nicht ausgegangen werden kann. Gegen diese Wertung wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde nicht länger. Randnummer 41
- Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 42 a) Der Antrag scheitert nicht an der mangelnden Zuständigkeit der Einigungsstelle iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Randnummer 43 aa)
§ 100Abs. 1 Satz 2 Arb
GG kann ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt. Das Gericht hat im Bestellungsverfahren nicht die Aufgabe, die Zuständigkeit der Einigungsstelle abschließend zu prüfen und positiv oder negativ festzustellen (ErfK-Koch
- Aufl. § 100 ArbGG Rn. 3; Lerch/Weinbrenner NZA 2015, 1228) . Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinn des § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. BAG
- Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz 09.November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 46 , LAG Berlin-Brandenburg
- Juli 2011 - 26 TaBV 1298/11 - Rz. 40, jeweils zitiert nach juris). Die endgültige Klärung der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem Beschlussverfahren vor der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Die von der Einigungsstelle vertretene Rechtsauffassung unterliegt dann der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ( LAG Rheinland-Pfalz
- November 2016 - 7 TaBV 22/16 - Rn. 46 , zitiert nach juris). Randnummer 44 bb) Ausgehend hiervon blieb die Beschwerde ohne Erfolg, soweit sie sich im Hauptantrag gegen die Einrichtung einer Einigungsstelle insgesamt mangels Zuständigkeit richtet. Randnummer 45
(1)Hinsichtlich der von der Arbeitgeberin angestrebten Zielvereinbarungsregelung für die bei ihr beschäftigten AT-Mitarbeiter kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht, welches regelmäßig dem örtlichen Betriebsrat und nicht - wie im Rechtsstreit vom Betriebsrat auch nicht mehr geltend gemacht - dem Konzernbetriebsrat zusteht. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung wird mangels tariflicher oder tarifüblicher Regelungen nicht durch § 77 Abs. 3 BetrVG gesperrt. Nachdem die Arbeitgeberin die für alle Arbeitnehmer geltende Betriebsvereinbarung BV 06/10 zum
- Dezember 2018 gekündigt hat, scheitert die Einrichtung einer Einigungsstelle auch nicht an deren offensichtlichen Unzuständigkeit, weil das Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer wirksamen, ungekündigten Betriebsvereinbarung bereits ausgeübt worden wäre und eine abschließende ungekündigte Regelung auf Betriebsebene bestünde (vgl. LAG Niedersachsen
- Juli 2008 - 1 TaBV 47/08 - Rn. 13 mwN, zitiert nach juris). Randnummer 46
(2)Soweit die Beschwerde meint, die Einigungsstelle sei für den angestrebten Regelungsgegenstand iSd. § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtlich unzuständig, weil die Arbeitgeberin diesen zu eng gefasst habe und die Nachfolgeregelung zur BV 06/10 nicht auf den Kreis der sog. AT-Angestellten zu beschränken sei, vermag die Beschwerdekammer dem nicht zu folgen. Der Arbeitgeber kann bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob er die Leistung gewährt, welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfängerkreis er diese zu erbringen bereit ist (BAG
- Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 30, mwN, zitiert nach juris). Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass die Arbeitgeberin ausweislich des vorgelegten Betriebsvereinbarungsentwurfs, der die Basis für die Verhandlungen in der Einigungsstelle bilden soll, mit dem neuen Zielvereinbarungssystem A. Management by Objectives (L-MbO) einen anderen Zweck verfolgt, als dies bei der bisherigen für alle Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarung 06/10 der Fall war, und hierfür erstmals ein Volumen bereitstellt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der Präambel des Betriebsvereinbarungsentwurfs das neue Zielvereinbarungssystem L-MbO ein Management-Instrument darstellen und daher für außertarifliche Mitarbeiter gelten soll, die aufgrund ihrer Vorgesetztenstellung oder ihrer ausgeübten Tätigkeit einen wichtigen Einfluss auf die Umsetzung und Erreichung der strategischen und wirtschaftlichen Ziele der Gesellschaft haben, während nach der BV 06/10 individuelle Zielvereinbarungen ohne derartige Zielsetzungen möglich waren. Nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 100 ArbGG ist damit jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle auszugehen. Randnummer 47 b) Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich hilfsweise gegen die Person des Vorsitzenden wendet. Hierbei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht die diesbezügliche Entscheidung des Arbeitsgerichts lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen hat (vgl. LAG Baden-Württemberg
- September 2017 - 12 TaBV 7/17 - Rn. 27; LAG Rheinland-Pfalz
- Juli 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 23 , jeweils zitiert nach juris; Erfurter Kommentar - Koch
- Aufl. § 100 ArbGG Rn. 7) oder ob das Landesarbeitsgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. Hessisches LAG
- April 1976 - 5 TaBV 13/76 -, zitiert nach juris; Germelmann-Matthes-Prütting - Schlewing ArbGG
- Aufl. § 100 Rn. 41) . Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgerichts Dr. V. war nach beiden Maßstäben als Vorsitzender der streitgegenständlichen Einigungsstelle einzusetzen. Randnummer 48 aa)
§ 76Abs. 2 Satz 1 Betr
VG ist die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht zu bestellen, wenn sich die Betriebsparteien nicht auf eine bestimmte Person einigen konnten. Dabei dürfen nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur unparteiische Personen bestellt werden, dh. Personen, die von den Betriebsparteien unabhängig sind und auch sonst die Gewähr für eine neutrale Verhandlungsführung bieten. Außerdem sollte die oder der Vorsitzende die für den konkreten Konfliktfall notwendige Sach- und Rechtskunde besitzen und in der Lage sein, die Betriebsparteien zu einer für beide Seiten tragfähigen Kompromisslösung zu führen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18. Juni 2015 - 21 TaBV 745/15 - Rn. 38, mwN, zitiert nach juris). Bei der Bestellung ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge oder Vorschläge der Beteiligten in dem Sinne gebunden, dass es dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen kann (LAG Berlin-Brandenburg 18. Juni 2015 - 21 TaBV 745/15 - Rn. 33, mwN, aaO). Einer Bestellung des vom Antragsteller vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden steht eine nur schlagwortartige Ablehnung durch den anderen Beteiligten nicht entgegen, wobei an die Substantiierung der von einem Beteiligten gegen den Vorschlag des anderen vorgebrachten Bedenken keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen ( LAG Rheinland-Pfalz 12. Juli 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 25 , mwN, aaO). Ausreichend ist die Darlegung nachvollziehbarer, auf Tatsachen beruhender Vorbehalte, die ernsthaft und nicht nur vorgeschoben erscheinen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18. Juni 2015 - 21 TaBV 745/15 - Rn. 38, aaO). Ein schlichtes „Nein“ eines Beteiligten gegen die von der Gegenseite vorgeschlagene Person genügt jedoch nicht. Wird in einem Verfahren nach § 100 ArbGG die Einsetzung einer/s bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragt und diese Person vom anderen am Verfahren beteiligten Betriebspartner ohne nähere Begründung abgelehnt, ist die Ablehnung für die gerichtliche Ermessensentscheidung regelmäßig unerheblich (LAG Baden-Württemberg 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 - Rn. 29, LAG Rheinland-Pfalz 12. Juli 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 25 , mwN, aaO jeweils zitiert nach juris). Randnummer 49
- bb)Gemessen hieran ist die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Dr. V. nicht zu beanstanden. Mit dem Arbeitsgericht geht die Beschwerdekammer davon aus, dass kein Anlass zu Zweifeln an der Sach- und Rechtskunde, Erfahrung oder sonstigen persönlichen Eignung des Richters bestehen. Derartige Bedenken werden von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Dass der Einigungsstellenvorsitzende mit der Überprüfung, Auslegung oder Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst werden kann, ist nach der Geschäftsverteilung des Landesarbeitsgerichts iSd. § 100 Abs. 1 Satz 5 ArbGG ausgeschlossen. Soweit der Betriebsrat in seiner Beschwerde wie bereits erstinstanzlich angeführt hat, aufgrund der Verhandlungsführung in einer vorangegangenen Einigungsstelle kein Vertrauen in den von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden zu haben, stand dies seiner Bestellung nicht entgegen. Der Betriebsrat hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, auf denen seine subjektiven Vorbehalte beruhen könnten. Ob diese ernsthaft und nicht nur vorgeschoben sind, war vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Auch wenn die Anforderungen an die Darlegung der Bedenken eines Beteiligten gegen einen in Aussicht genommenen Einigungsstellenvorsitzenden nicht überspannt werden dürfen, genügt dessen schlagwortartige Ablehnung nicht. Soweit der Betriebsrat in der Beschwerde geltend gemacht hat, die Offenbarung seiner aus einer vorangegangenen Einigungsstelle resultierenden Ablehnungsgründe könne nicht verlangt werden, da anderenfalls in der nachfolgenden Einigungsstelle eine angespannte Verhandlungssituation zu erwarten stehe, vermochte das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen. Die Offenlegung zumindest nachvollziehbarer Tatsachen für die Ablehnung der Person eines vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden dient der Überprüfung, ob subjektive Vorbehalte - ungeachtet deren tatsächlicher Berechtigung - jedenfalls möglich erscheinen und eine Bestellung vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommt, um die seitens des Betriebsrats befürchtete angespannte Verhandlungssituation zu verhindern. Fehlt es jedoch an der Darlegung jeglicher Tatsachen, ist eine derartige Prüfung nicht möglich. Ob herabgesetzte Darlegungsanforderungen in Betracht kommen, wenn die Bedenken eines Beteiligten aus einer parallel bereits tagenden Einigungsstelle resultieren, deren Verhandlungsklima durch die Offenlegung konkreter Vorbehalte eines Beteiligten gegen den amtierenden Einigungsstellenvorsitzenden in einem zeitgleich geführten Verfahren nach § 100 ArbGG für eine weitere Einigungsstelle beeinträchtigt werden könnte (so LAG Berlin-Brandenburg 18. Juni 2015 - 21 TaBV 745/15 - Rn. 41, aaO), kann mangels vergleichbaren Sachverhaltes dahinstehen. Randnummer 50
- c)Die vom Arbeitsgericht auf drei je Seite festgelegte Anzahl der Beisitzer, die die Arbeitgeberin nicht ihrerseits mit einer Beschwerde angegriffen hat, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. C Randnummer 51 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG).