1 = NZA 2016, 438; vgl. DLW/Dörner, a.a.O., Rn. 725). Ein weiterer rechtsgeschäftlicher Inhalt, der hier streitgegenständlich zu einem früheren Wirksamwerden der von der Beklagten beabsichtigten Reduzierung der Erstattung der Kilometerpauschale hätte führen können, kommt den Gehaltsabrechnungen folglich nicht zu. Randnummer 56 Unbeschadet dessen ist nach Maßgabe des hier zu beurteilenden konkreten Lebenssachverhalts davon auszugehen, dass die Parteien einen Widerrufsvorbehalt vereinbart haben, dessen Ausübung in der von der Beklagten gewünschten Art und Weise, insbesondere im Hinblick auf den Wirksamkeitszeitpunkt, nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB) entspricht. Danach kommt eine frühere Wirksamkeit als der Vertragsabschluss betreffend ein neues Leasingfahrzeug mit Wirkung ab Vollzug der neuen Vertragsbedingungen nicht in Betracht. Randnummer 57 In dem vertraglichen Bezug genommenen Firmenwagen ABC ist vorgesehen: Randnummer 58 "Die Kilometerpauschale für dienstlich gefahrene Kilometer beträgt z.Zt. 0,45 EUR brutto. Diese Kilometerpauschalge wird ggf. vom ZB Personal überprüft und angepasst." Randnummer 59 Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung des Rechts des Arbeitgebers (ohne Vereinbarung keine einseitige Änderung: BAG 01.02.2006
3), die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur dann statthaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist (BAG 14.12.2011
BfG Nr. 22 - NZA 2012, 663). Davon sind erfasst der Widerruf von Zulagen und freiwilligen betrieblichen Leistungen, sowie eine vom (erweiterten) Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckte Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, wo nur geringere Verdienstmöglichkeiten bestehen; ein Widerrufsvorbehalt ist also bei fehlender Angabe des Widerrufsgrundes nach § 308 Abs. 4 BGB unwirksam (BAG 20.04.2011
12).Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist für den Arbeitnehmer nach 3 308 Nr. 4 BGB insgesamt nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein (BAG 13.04.2010
11; s. LAG Düsseldorf 07.06.2018 - 13 Sa 207/18, LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 56). Ein in einer AGB enthaltener Widerrufsvorbehalt unterliegt neben einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB der Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 772/14,
VG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 38 = BeckRS 2017, 112013). Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe angegeben sein Die Vertragsklausel muss außerdem die Richtung angeben, aus welchem Grund der Widerruf möglich sein soll (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 774/14,
RS 2017, 111180, LAG Rheinland-Pfalz 08.08.2018, 4 Sa 433/17 - LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 33; Stoffels NZA 2017, 1217 ff; s. DLW, Dörner, a.a.O., Kap. 1, Rn. 701.1). Randnummer 60 Beim Widerrufsvorbehalt sagt der Arbeitgeber eine Leistung zunächst unbefristet zu, räumt sich aber zugleich die Möglichkeit ein, durch Ausübung des Widerrufsrechts die Weitergewährung der Leistung zu beenden. Ein derartiger Widerruf muss ausdrücklich vereinbart sein, er ergibt sich nicht aus der zusätzlichen Leistung als solcher (BAG 14.06.1995 - 5 AZR 126/94, NZA 1995, 1194; 23.10.2002
169; 28.04.2004
172). Randnummer 61 Widerrufsvorbehalte unterliegen im Falle ihrer Vereinbarung einer zweistufigen Prüfung (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 57 ff.). Auf der ersten Stufe ist die Rechtsmäßigkeit der Vereinbarung des Widerrufsvorbehalts zu prüfen (S. BAG 11.02.2009
9; 13.04.2010
11; 24.01.2017 - 1 AZR 774/14,
RS 2017, 111108). Auf der zweiten Stufe erfolgt dann die Prüfung der konkreten Ausübung des Widerrufsrechts (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 774/14,
RS 2017, 111108; 24.01.2017 - 1 AZR 772/14,
VG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 38 - BeckRS 2017, 112013; s. DLW/Dörner, a.a.O. Kap. 3 Rn. 716 ff). Randnummer 62 Im Regelfall der gestellten Vertragsklauseln kommt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB in Betracht (BAG 12.01.2005 - 5 AZR364/04, NZA 2005, 465; 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - NZA 2007, 87; 11.02.2009
9; 13.04.2010
11; 24.01.2017 - 1 AZR 774/14,
14). Der Verwender muss insoweit vorgeben, was ihn zum Widerruf berechtigen soll (z.B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers; BAG 20.04.2011
12; 24.01.2017 - 1 AZR 774/14,
RS 2017, 111108; 24.01.2017 - 1 AZR 772/14, BeckRS 2017, 112013; s. Stoffels NZA 2017, 1217 ff.). So kann z.B. eine Widerrufsmöglichkeit für den Fall wirtschaftlicher Verluste des Arbeitgebers vorgesehen werden. Eine solche Bestimmung ist für den Arbeitnehmer zumutbar und benachteiligt ihn nicht (BAG 20.04.2011
12). Randnummer 63 Die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, "übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen", ist z.B. gemäß § 308 Nr. BGB unwirksam (BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465). Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts ist dagegen zulässig, soweit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird. Sind darüber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer selbst tragen muss, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30 % des Gesamtverdienstes (BAG 11.10.2006 - 5 AZR 721/05, NZA 2007, 87). Randnummer 64 Auch kann eine unangemessene Benachteiligung gegeben sein (§ 307 BGB). Letzteres ist dann der Fall, wenn durch den Widerrufsvorbehalt der Kernbestand des Arbeitsverhältnisses betroffen ist. Dieser Fall tritt dann ein, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung - ohne Einflussmöglichkeit des Arbeitnehmers - unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde (BAG 07.10.1982 2 AZR 455/80, AP BGB 620 Teilkündigung Nr. 5). Grundsätzlich hat sich der Widerruf daher auf die für die Charakterisierung des Arbeitsverhältnisses nicht wesentlichen Zusatzbestimmungen zu beschränken (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 59). Der Kernbestand des Arbeitsverhältnisses, zu dem insbesondere die Vergütungspflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gehören, darf dagegen nicht angetastet werden (BAG 31.01.1985 - 2 AZR 393/83, EzBAT BAT § 8 Direktionsrecht Nr. 3 = BeckRS 1985, 30712713). Der Umfang der Arbeitspflicht bzw. die Dauer der Arbeitszeit kann daher im Wege des Direktionsrechts insbesondere dann nicht geregelt werden, wenn hiervon die Höhe der Vergütung abhängt. Das Direktionsrecht erstreckt sich nicht auf die Vergütungsseite des Arbeitsvertrages. Eine Vertragsgestaltung, die dem Arbeitgeber praktisch allein die Bestimmung über Umfang und Grenzen der beiderseitigen Hauptpflichten zuweist, übersteigt das dem Arbeitgeber zustehende allgemeine Weisungsrecht (BAG 31.01.1985 - 2 AZR 393/83, EzBAT BAT § 8 Direktionsrecht Nr. 3). Randnummer 65 Stets bedarf es zudem auf der zweiten Stufe der Prüfung der konkreten Ausübung des Widerrufsrechts (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 774/14,
14; 24.01.2017 - 1 AZR 772/14,
VG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 38 = BeckRS 2017, 112013). Auch wenn die Klausel also selbst angemessen ist, muss die Ausübung des vorbehaltenen Widerrufs im Einzelfall billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB entsprechen (BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465; 21.03.2012
13; 24.01.2017 - 1 AZR 772/14,
VG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 38; s. Stoffels NZA 2017, 1217 ff.). Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen angemessen abgewogen sind. Für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung verbleibt ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, innerhalb dessen dem Arbeitgeber mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen können (BAG 19.03.2014
39; 11.12.2013
38; 24.01.2017 - 1 AZR 774/14 -
14; 24.01.2017 - 1 AZR 772/14-
VG 2001 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 38). Dabei bedeutet die bloße Unterlassung einer Zahlung allein nicht die Ausübung eines Widerrufsrechts (BAG 13.05.2015
41). Die Widerrufsausübung kann dabei z.B. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Randnummer 66 Können durch den Widerruf betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden, dann gebietet und rechtfertigt es das Ultima-Ratio-Prinzip, den Widerruf als das mildere Mittel im Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzulassen (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 62; s. BAG 20.02.1986 - 2 AZR 212/85, NZA 1986, 822). Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Widerrufsklausel wird freilich auch überprüft, ob die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe wirklich vorliegen (BAG 15.08.2000 - 1 AZR 485/99 u.a., BeckRS 2000, 30986859 u.a.). Randnummer 67 In Anwendung dieser Grundsätze genügt die zuvor dargestellte Regelung, um von einem auf der Grundlage von AGB vereinbarten Widerrufsvorbehalt auszugehen. Der Vorbehalt künftiger Änderungen ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut; auch an dem weiteren Merkmal, dass der sachliche Grund für den Widerruf bereits in der Änderungsklausel beschrieben sein muss, fehlt es vorliegend nicht. Er ergibt sich vielmehr aus dem Regelungsgegenstand Kilometerpauschale von selbst; dass andere als wirtschaftliche Gründe im Sinne der Notwendigkeit einer Kostenreduzierung, -anpassung, -optimierung in Betracht kommen könnten, erscheint bei einer Kilometerpauschale nicht vorstellbar. Damit bestehen nach Auffassung der Kammer hinreichende Anhaltspunkte für die Richtung, aus welchem Grund der Widerruf möglich sein soll (BAG 24.01.2017 - 1 AZR 774/14,
14). Randnummer 68 Allerdings erfolgt dann auf der zweiten Stufe die Prüfung der konkreten Ausübung des Widerrufsrechts (BAG 24.01.2017 a.a.O.). Auch wenn die Klausel selbst angemessen ist, muss die Ausübung des vorbehaltenen Widerrufs im Einzelfall billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entsprechen. Davon kann vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten aber nicht ausgegangen werden. Das gilt jedenfalls für den Zeitpunkt des von ihr beabsichtigten Wirksamwerdens der reduzierten Erstattung der Kilometerpauschale. Denn eine Leistungsbestimmung entspricht nur dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen angemessen abgewogen sind. Für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung verbleibt ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, innerhalb dessen dem Arbeitgeber mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen können. Randnummer 69 Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte dafür, dass durch den Teil-Widerruf betriebsbedingte Kündigungen z.B. vermieden werden sollten, ersichtlich nicht bestehen. Abgesehen davon, dass die von der Beklagten geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe nach Inhalt, Ort, Zeit und beteiligten Personen nicht substantiiert dargelegt worden sind, ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich zu berücksichtigen, dass die berechtigten Interessen des Klägers an der jedenfalls einstweiligen Beibehaltung der zuvor erstatteten Kilometerpauschale ersichtlich überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Der Kläger hat in Kenntnis der Beklagten und deren vertraglicher Mitwirkung einen fahrzeugbezogenen Nutzungsvertrag abgeschlossen, bei dem - auch für die Beklagte ersichtlich - die Höhe der von der Beklagten erstatteten Kilometerpauschale einen nicht unerheblichen Berechnungsfaktor darstellt; die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den maßgeblichen Beteiligten werden insoweit auch von der Beklagten ausdrücklich als Gehaltsumwandlung verstanden. Es geht also insoweit ausdrücklich nicht um Beträge, die außerhalb des synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnisses der Arbeitsvertragsparteien stehen. Abgesehen davon, dass, wie dargelegt, eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den reduzierten Betrag erst mit Wirkung für den Neuvertrag bzw. dessen Invollzugsetzung getroffen wurde, ist nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht recht ersichtlich, welche wirtschaftlichen Gründe so gewichtig waren, trotz entgegenstehender berechtigter Interessen des Klägers die Reduzierung der Kilometerpauschale bereits während der Laufdauer des Altvertrages durchzusetzen. Die Beklagte hat insoweit lediglich allgemeine Konsolidierungsbemühungen dargestellt, sie hat auf die Erstattung vergleichbarer Kosten bei Mitbewerbern u.ä. hingewiesen. Tatsächliches Vorbringen dafür, warum all diese - nicht substantiiert dargestellten - Ziele nicht auch durch eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers hätten erreicht werden können, fehlt vollständig. Ein unmittelbarer Bezug des Vorbringens der Beklagten zum Arbeitsverhältnis zwischen den hier maßgeblichen Arbeitsvertragsparteien lässt sich nicht erkennen. Randnummer 70 Folglich ist davon auszugehen, dass der Kläger, wie von ihm klageweise geltend gemacht, die Weiterzahlung der Kilometerpauschale in Höhe von 0,45 € pro gefahrenem Kilometer für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt verlangen kann. Randnummer 71 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Zinsen bereits für die Zeit vor dem 02.05.2017 verlangen kann, bestehen freilich nicht. Randnummer 72 Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung des Klägers insoweit aufzuheben, als sie die Klage teilweise abgewiesen hatte und der Klage nunmehr vollumfänglich stattzugeben. Dagegen war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO. Randnummer 74 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.