Grünschnitt auf Privatgrundstücken durch Straßenbaubehörde Leitsatz Keine Verpflichtung der Straßenbaubehörde zur Vornahme von Grünschnittarbeiten auf in privatem Eigentum Dritter stehenden Anliegergrundstücken an öffentlichen Straßen. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Trier,
(2)Abgesehen davon regelt das Landesstraßengesetz vom Grundsatz her aber auch nicht, mit welchen Mitteln – eigene Durchführung oder Heranziehung Dritter hierzu auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage – die Straßenbaubehörde bei der Erfüllung ihrer Unterhaltungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LStrG tätig zu werden hat. Lediglich vereinzelt räumt das Gesetz der Straßenbaubehörde bestimmte Befugnisse ausdrücklich ein, so z. B. im Falle des § 27 Abs. 5 Satz 2 LStrG , wonach in den dort näher umschriebenen Fällen die Kosten der Beseitigung ausnahmsweise durch einen gegen den Eigentümer bzw. den Besitzer gerichteten Leistungsbescheid geltend gemacht werden können. Randnummer 44 Danach kann sich der Beklagte zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht grundsätzlich auch der Mittel des Zivilrechts bedienen. Dies gilt auch für die Geltendmachung für Ansprüchen aus dem Eigentum, insbesondere von solchen nach den §§ 1004 und 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese sind nach zutreffender herrschender Meinung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 1979 – V ZR 46/78 –, OVG NW, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 11 A 701/07 –, und VG Koblenz, Urteil vom 8. August 2008 – 4 K 1831/07 –, jeweils in juris, sowie Bitterwolf in PdK, LStrG, § 27 Ziff. 1, Zeitler, BayStrWG, Art. 29 Rn. 45 m. w. N. und Müller/Schulz, FStrG, § 11 Rn. 12) neben dem Straßenrecht anwendbar – und stellen für den sogenannten „Überwuchs“ von dem Anliegergrundstück auf das Straßengrundstück (vgl. etwa OVG NW und VG Koblenz, a. a. O., sowie Bitterwolf, a. a. O. Ziff. 3.3) sogar die alleinige Rechtsgrundlage für einen Beseitigungsanspruch des Beklagten gegen den Eigentümer bzw. Besitzer dar. Randnummer 45 Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer, sofern sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigungen verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung klagen. Randnummer 46 So kann der Grundstückseigentümer jedenfalls dann, wenn es – wie hier – bereits zuvor Fälle unzulässigen Überwuchses oder des Herabstürzens von Totholz auf sein Grundstück gegeben hat, auch schon vor einem erneuten Überwachsen oder Anfall von Totholz mit einer Unterlassungsklage nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks vorgehen. Geschuldet wird in diesen Fällen nicht nur eine künftige Untätigkeit , sondern vielmehr ein (aktives) Verhalten , welches den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung bewirkt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98.03 –, Rnrn. 9 ff., 13 ff.; Palandt, BGB, § 1004 Rn. 33), vorliegend also etwa ein rechtzeitiges Schneiden bzw. Fällen von Gehölzen, damit diese erst gar nicht über die Grenze wachsen bzw. stürzen können. Randnummer 47 Danach kann der Beklagte im Falle einer gegen § 27 Abs. 2 Satz 1 LStrG verstoßenden Anpflanzung seiner Unterhaltungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LStrG durchaus auch dadurch nachkommen, dass er den Eigentümer des Anliegergrundstückes nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Abhilfemaßnahmen in Anspruch nimmt – sei es hinsichtlich des Überwuchses aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB oder hinsichtlich einer Anpflanzung, welche zwar noch nicht auf das Straßengrundstück vorgedrungen ist, jedoch gleichwohl zu einer Beeinträchtigung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 LStrG zu führen droht, gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Randnummer 48 Dem kann die Klägerin im Übrigen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie nach § 27 Abs. 3 Satz 2 LStrG insoweit nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde tätig werden dürfe. Zum einen bezieht sich § 27 Abs. 3 Satz 2 LStrG („ die Maßnahmen“) auf den vorangehenden Satz 1, der sich in Bezug auf Anpflanzungen allein mit deren Beseitigung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 LStrG durch die Straßenbaubehörde nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Betroffenen befasst. § 27 Abs. 3 Satz 2 LStrG regelt damit allein den Fall einer beabsichtigten Beseitigung durch die Straßenbaubehörde und hat zum Inhalt, dass der Eigentümer bzw. Besitzer „die“ konkret geplanten behördlichen Maßnahmen mit Zustimmung der Behörde an deren Stelle selbst durchführen können soll, etwa um Kosten zu vermeiden. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Eigentümer Anpflanzungen auf seinem Grundstück nicht auch kraft seines Eigentums zurückschneiden und beseitigen dürfte, ist damit hingegen nicht verbunden. Die Zustimmung der Straßenbaubehörde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 LStrG bewirkt vielmehr allein, dass durch das im Einklang hiermit erfolgende eigene Tätigwerden des Eigentümers bzw. Besitzers ein drohender Eingriff seitens der Straßenbaubehörde abgewendet werden kann. Abgesehen davon wäre selbst dann, wenn man dies anders sehen wollte, in einer möglichen Aufforderung des Beklagten an die Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Rückschnitt- bzw. Fällungsarbeiten auf ihren Anliegergrundstücken durchzuführen, jedenfalls aber auch eine Zustimmung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 LStrG zu sehen. Randnummer 49 Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage mangels entsprechender rechtlicher Verpflichtung des Beklagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen, womit auch die Berufung zurückzuweisen war. Randnummer 50 3. Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 51
- a)Ob im Ergebnis möglicherweise etwas Anderes gelten könnte, sofern es sich – wie von der Klägerin vermutet – bei den streitgegenständlichen Anpflanzungen um Schutzeinrichtungen der Straße im Sinne des § 27 Abs. 1 LStrG handeln würde, kann hier letztendlich dahinstehen. Randnummer 52
- aa)Zum einen sind zureichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Laubgehölzen um eine Schutzeinrichtung im Sinne des § 27 Abs. 1 LStrG handeln könnte, deren Anlegung der Beklagte veranlasst und die Klägerin zu dulden hat, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Randnummer 53 Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4. Juli 2019 eine Beweiserhebung „zum Charakter der in Rede stehenden Anpflanzungen als Schutzeinrichtungen für Schneeverwehungen und zur Anpflanzung der betreffenden Pflanzen durch das Land“ im Wege der „Hinzuziehung der Akten des in Rede stehenden Grünstreifen umfassenden Flurbereinigungsverfahren, welches im Jahre 1959 lief“ beantragt hat, handelt es sich um einen unzulässigen „Ausforschungsbeweis-antrag“, mit dem unter lediglich formalem Beweisantritt eine Behauptung aufgestellt wird, für deren Wahrheit nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu näher Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rn. 18a m. w. N.) besteht. Angesichts des Gegenstands der Flurbereinigung, zur Verbesserung der Produktionsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung ländlichen Grundbesitz neu zu ordnen (§ 1 Flurbereinigungsgesetz), fehlt es diesbezüglich nämlich bereits vom Regelungsgegen-stand her an einem hinreichenden Bezug zum Schutz der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur. Randnummer 54
- bb)Unabhängig davon spricht aber auch vieles dafür, dass selbst im Falle des Vorliegens einer Schutzeinrichtung im Sinne des § 27 Abs. 1 LStrG hieraus nicht ohne Weiteres eine Reduzierung des Auswahlermessens der Straßenbaubehörde hinsichtlich der „notwendigen Maßnahmen“ ( § 48 Abs. 1 Satz 2 LStrG ) dahingehend folgen würde, die Beseitigung störender Anpflanzungen selbst vorzunehmen. Denkbar wäre insoweit mit Blick auf die in § 27 Abs. 3 LStrG für nach den Absätzen 1 und 2 verursachte Aufwendungen und Schäden allein vorgesehenen Vergütungs-pflicht ebenso gut eine Veranlassung der notwendigen Arbeiten durch den Eigentümer bzw. Besitzer, denen dann die entsprechenden Aufwendungen lediglich nach § 27 Abs. 4 Satz 1 LStrG zu erstatten wären. Randnummer 55 Entsprechendes gilt auch für ähnlich gelagerte Fallkonstellationen wie etwa diejenigen, dass die Anpflanzung bereits bei Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vorhanden war oder dass die Voraussetzungen für ihre Beseitigung nur deswegen eingetreten sind, weil die Straße neu angelegt oder ausgebaut worden ist (vgl. hierzu etwa § 27 des Sächsischen Straßengesetzes). Randnummer 56
- b)Im Übrigen würde eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme des streitgegenständlichen Grünschnitts auf der Grundlage der §§ 48 i. V. m. 27 Abs. 2 LStrG , da derartige Maßnahmen allein dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 7. April 2009 – 8 ZB 09.767 –, juris, und Bitterwolf, a. a. O., Ziff. 3.3), auch kein einklagbares subjektives Recht der Klägerin auf Durchsetzung dieser Verpflichtung begründen. Randnummer 57 Damit könnte die Klägerin, da angesichts des wie bereits ausgeführt bestehenden Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem Straßenrecht und Zivilrecht ihre eigene Verkehrssicherungspflicht für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unberührt bliebe, auch von daher ihr letztendliches Klageziel einer Freizeichnung von einer eigenen Haftung vorliegend nicht erreichen. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 59 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Randnummer 60 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000, -- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).