Außerordentliche Kündigung eines Autoverkäufers wegen Privatverkaufs eines Pkw Orientierungssatz
(1)Bereits aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass Frau Dr. R den Seat Ibiza ihm persönlich quasi als Vermittlungsprovision übereignet hat. Randnummer 47 Der Kläger selbst war unstreitig nicht Verkäufer des von Frau Dr. R. gekauften Pkw Meriva, so dass der Seat Ibiza nicht als Gegenleistung für den Meriva an den Kläger überlassen werden konnte. Eine Vermittlungsprovision fiel bei dem Privatverkauf des Zeugen H. an die Zeugin Dr. R. nicht an. Randnummer 48 Überließ die Zeugin Dr. R. dem Kläger als bei dem Beklagten angestelltem Verkäufer ihren Seat Ibiza auf dem Betriebsgelände des Autohauses des Beklagten, musste dieser davon ausgehen, dass das Fahrzeug Seat Ibiza nicht ihm persönlich, sondern dem Autohaus bzw. dem Beklagten überlassen werden sollte. Randnummer 49 Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften, die im Rahmen des Unternehmens erfolgen, geht die ständige Rechtsprechung (vgl. nur BGH
- Dezember 2007 - X ZR 137/04 - Rn. 11;
- Mai 1998 - II ZR 355/95 - unter 2.a, jeweils mwN.) davon aus, dass das Rechtsgeschäft im Namen des Inhabers erfolgt, wenn die konkreten Umstände nichts anderes ergeben. Handelt es sich um ein solches unternehmensbezogenes Geschäft, wird allein der Unternehmensinhaber verpflichtet und berechtigt. Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen worden ist (BGH
- Dezember 2007 - X ZR 137/04 - Rn. 11;
- Februar 1985 - III ZR 183/83 - unter 1., jeweils mwN.). Randnummer 50 Die Überlassung des Pkw erfolgte unstreitig auf dem Betriebsgelände des Beklagten. Der Ankauf von gebrauchten Fahrzeugen gehört zum Geschäftsgegenstand des Beklagten. Der Kläger war gerade als Verkäufer bei dem Beklagten angestellt. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nichts Erhebliches vorgetragen, was zu einer von der tatsächlichen Vermutung der Unternehmensbezogenheit abweichenden Beurteilung Anlass geben könnte. Er hat insoweit lediglich behauptet, die Zeugin habe ihm den Seat Ibiza kostenlos übergeben, weil er nach ihrer Auffassung wertlos und nicht mehr verkäuflich sei. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass sie das Fahrzeug dem Kläger als Privatperson und nicht als Verkäufer des Beklagten für das Autohaus überlassen hat. Auch aus der Aussage der Zeugin im Ermittlungsverfahren, die sich der Kläger zu eigen macht, ergibt sich nichts anderes. Dort hat die Zeugin gerade angegeben, sie wisse nicht, ob der Kläger privat oder im Namen des Autohauses D. gehandelt habe, es sei ihr egal gewesen. Unter Zugrundelegung dieser Aussage ist ebenfalls davon auszugehen, dass das Fahrzeug dem Autohaus und nicht dem Kläger in Person überlassen wurde. Umgekehrt war der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages verpflichtet, das Fahrzeug als Vertreter für den Beklagten zu übernehmen. Randnummer 51 Den dem Autohaus bzw. dem Beklagten als seinem Inhaber überlassenen Seat Ibiza durfte der Kläger nicht in eigenem Namen veräußern. Den durch den Verkauf erzielten Erlös durfte er nicht für sich einnehmen. Randnummer 52 c) Aber auch wenn dem Kläger von Frau Dr. R. der Seat Ibiza ausdrücklich zur persönlichen Verwendung überlassen worden wäre, hat er dieses Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Beklagten abgestellt, einen Meister der Firma veranlasst "sich das Auto anzuschauen" und ist schließlich bei dessen Verkauf auf dem Firmengelände der Beklagten an eine dort erscheinende Kaufinteressentin in Wettbewerb mit dem Beklagten getreten. Er hat in diesem Fall die Örtlichkeiten, den Ruf und die Werbemaßnahmen des Beklagten genutzt, um eine Käuferin für den Seat Ibiza zu finden. Erwarb die Käuferin G. den Seat Ibiza, konnte der Beklagte kein anderes Fahrzeug an diese veräußern und durch einen solchen Verkauf Gewinn erzielen. Durch einen Privatverkauf auf dem Firmengelände setzte der Kläger den Beklagten außerdem potentiellen Gewährleistungsansprüchen der Kundin aus, die den Pkw auf dem Firmengelände erwarb und unter Umständen von einem Verkauf durch das Autohaus ausging. Durch die Vermischung von Verkäufen für die Firma mit Firmengewährleistung einerseits und solchen als Privatperson ohne Firmengewährleistung durch den Kläger auf dem Firmengelände des Beklagten ist letzterer der Gefahr von Imageschäden ausgesetzt. Randnummer 53 Hinsichtlich des Verkaufs des Seat Ibiza handelte der Kläger ohne Wissen und Erlaubnis des urlaubsabwesenden Beklagten. Während der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Konkurrenztätigkeit trägt, hat der Arbeitnehmer, der sich auf eine Einwilligung des Arbeitgebers beruft, diese - jedenfalls beim Vorliegen gewichtiger Indizien, die für die Pflichtverletzung sprechen (KR/ Fischermeier ,
- Aufl. 2019, § 626 BGB Rn. 398; vgl. BAG
- März 2009 - 2 AZR 251/07 - Rn. 30 - im Rahmen einer sekundären Behauptungslast substantiiert vorzutragen (BAG
- August 1987 - 2 AZR 226/87 - unter II.2.a; MüKoBGB/ Henssler ,
- Aufl. 2016, BGB § 626 Rn. 173 mwN.; vgl. auch BAG
- Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 16, wonach der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers tragen soll). Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, das sämtliche Vorgehen (gemeint ist hiermit wohl, dass der Seat Ibiza im Hinterhof der Firma D. stand, ein Meister sich das Fahrzeug angeschaute und er sei ins Gewerbegebiet nach Bretzenheim gefahren, um dort die Spur richtig einstellen zu lassen) sei in Absprache mit dem Sohn des Beklagten C. erfolgt, lässt sich aus diesem Vortrag nicht entnehmen, dass der Beklagte einen Privatverkauf des Seat Ibiza genehmigt hätte. Zum einen bleibt offen, ob und inwieweit der Sohn des Beklagten C. berechtigt war, den Beklagten zu vertreten. Zum anderen lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass dem Sohn des Beklagten die Umstände um den Erwerb des Seat Ibiza bekannt waren, und dass er wusste, dass es sich bei dem Seat Ibiza um ein Fahrzeug handelte, das der Kläger als sein eigenes betrachtete und als solches an eine potentielle Kundin des Beklagten auf dessen Betriebsgelände veräußern wollte.
- Randnummer 54 Angesichts des Vorliegens der erheblichen Pflichtverletzung ist es der Beklagten nicht zuzumuten, den Kläger weiter zu beschäftigen. Randnummer 55 Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (vgl. nur BAG
- Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26 mwN.). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG
- Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15;
- Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 39;
- Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - Rn. 18, jeweils mwN.). Randnummer 56 Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG
- November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20 ff.; vom
- Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16 m. w. N.).
- Randnummer 57 Eine Abmahnung war im Streitfall aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens entbehrlich. Ein Arbeitnehmer muss normalerweise davon ausgehen, dass er mit einem Vermögensdelikt zum Nachteil seines Arbeitgebers oder mit Diebstahl oder Unterschlagung von im Eigentum seines Arbeitgebers stehenden Gegenständen ebenso wie mit unerlaubtem Wettbewerb seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Randnummer 58 Die konkreten Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, wieso er ausnahmsweise mit vertretbaren Gründen habe annehmen dürfen, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. Der Beklagte selbst war urlaubsabwesend und konnte dem Kläger beim Verkauf des Seat Ibiza nicht ausdrücklich signalisiert haben, dass ein Eigenverkauf durch ihn in Ordnung gehe. Dass eine Vermischung von Verkäufen für das Autohaus und eigenen Geschäften der Arbeitnehmer im Autohaus ansonsten üblich gewesen sei, hat auch der Kläger nicht behauptet. Dem Kläger musste bewusst sein, dass er als Verkäufer für den Beklagten auftrat und insbesondere auf dem Gelände des Autohauses während seiner Arbeitszeit lediglich für dieses Geschäfte abzuschließen hatte. Er durfte Verkäufe durch das Autohaus nicht mit Privatverkäufen vermischen und solche nicht auf dem Betriebsgelände des Beklagten tätigen, es sei denn es lag ein ausdrückliches Einverständnis des Beklagten vor. Als Verkäufer des Beklagten repräsentierte er das Autohaus gegenüber den Kunden und schloss Kaufverträge für den Beklagten ab. Für diese Tätigkeit ist eine saubere Trennung von Privatgeschäften und -vermögen und für die Firma getätigten Geschäften unabdingbar. Dies ist für jeden Verkäufer und auch für den Kläger klar ersichtlich.
- Randnummer 59 Die fristlose Kündigung ist auch bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles gerechtfertigt ist. Die schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers ist nach Auffassung der Kammer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls für den Beklagten nicht hinnehmbar und führt zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sei es auch nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Dabei hat die Kammer das Lebensalter des Klägers sowie den Umstand berücksichtigt, dass dieser alleinerziehender Vater eines 15jährigen Sohnes bei schwierigen Familienverhältnissen ist. Andererseits hat die Kammer aber auch berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis bei Kündigungsausspruch erst vergleichsweise kurz, nämlich neun Monate bestanden hat. Während dieser Zeit kam es zu mindestens einer Abmahnung wegen unstreitigen Zuspätkommens des Klägers, die auch noch gut drei Monate nach dem abgemahnten Sachverhalt ausgesprochen werden konnte. Die Abmahnung vom
- September 2017 ist zwar vorliegend nicht einschlägig, zeigt aber, dass das Arbeitsverhältnis nicht ungestört verlaufen ist, wenn auch der Kläger darauf hingewiesen hat, dass er zu anderen Gelegenheiten überobligatorische Arbeitsleistungen erbracht haben will. Die Interessenabwägung führt nach Auffassung der Kammer auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn der Kläger die Absicht gehabt hätte, den von ihm bei dem Verkauf des Seat Ibiza erzielten Erlös zur Tilgung seiner beim Beklagten bestehenden Restschulden zu verwenden. Auch in diesem Fall hätte der Kläger auf Kosten des Beklagten einen Vermögensvorteil in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit erzielt. II. Randnummer 60 Die Zweiwochenfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Diese Ausschlussfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG
- Juni 2008 - 2 AZR 190/07 -. Rn. 23 mwN.). Randnummer 61 Nach dem - vom Kläger nicht bestrittenen - Vortrag des Beklagten hat dieser am
- September 2017 Kenntnis vom Sachverhalt bekommen, als die Käuferin des Seat Ibiza ihm gegenüber Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat. Die Kündigung ist dem Kläger
- Oktober 2017 und damit innerhalb von zwei Wochen zugegangen. C. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.