A-SD 11/2018 S. 5 = NZA 2018, 708; 07.06.2018 - 8 AZR 96/17, EzA § 241 BGB 2002 Nr. 7 = NZA 2019, 44). Randnummer 54 Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Der Inhalt der Rücksichtnahmepflichten kann nicht in einem abschließenden Katalog benannt werden, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dies gilt auch bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien durchaus gegenläufige Interessen haben können. § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Interessen, sondern zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite. So obliegt dem Arbeitgeber bspw. zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann der Arbeitgeber aber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben bzw. entsprechende Aufklärung zu leisten (BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 - EzA § 312 BGB 2002 Nr. 4 = NZA 2019, 688; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts 15. Aufl. 2019, Kap. 3 Rdnr. 2152 ff). Randnummer 55 Zahlreiche Nebenleistungspflichten des Arbeitgebers hängen unmittelbar mit der Hauptleistungspflicht zusammen (Lohnabrechnung, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen; BAG 29.03.2001 NZA 2003, 105). Diese Nebenleistungspflichten gehören zu den allgemeinen Vertragsförderpflichten. Davon zu unterscheiden sind zahlreiche Schutzpflichten, die überwiegend im Arbeitsrecht durch spezialgesetzliche Regelungen konkretisiert sind. Schutzpflichten zur Wahrung von Rechtsgütern des Arbeitnehmers (Leben, Gesundheit, Persönlichkeitsrecht, Eigentum), die im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag unter Beeinflussung durch den Arbeitgeber bestehen, sind ebenfalls dem allgemeinen Schuldrecht nicht fremd, wie jetzt aus § 241 Abs. 2 BGB (Schutzpflichten als Rücksichtnahmepflichten) hervorgeht (ErfK/
A 2012, 109; krit. Forst NJW 2011, 3477; s. BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00, NZS 2001, 888, 890; LAG Düsseld. 17.01.2001 - 11 Sa 1422/01, BeckRS 2004, 42537 = DB 2002, 1612; Deiseroth AuR 2002, 161 ff.; Müller NZA 2002, 424, 437). Dem Arbeitnehmer darf kein Nachteil daraus entstehen, dass er seine staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt, z.B. eine Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft macht (BAG 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, NZA 2007, 502; LAG SA 14.02.2006 - 8 Sa 385/05, LAGE BGB 2002 § 612a Nr. 2 - BeckRS 2006, 41644; ErfK/
716). Das verfassungsrechtlich geschützte Verhalten des Arbeitnehmers ist auch bei "freiwilligen" Anzeigen zu berücksichtigen (BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00, NZA 2001, 888, 890). Als berechtigte Interessenwahrnehmungspflicht ist jedoch andererseits anzuerkennen, dass der Arbeitnehmer vor Erstattung einer Anzeige den Arbeitgeber auf ihm bisher nicht bekanntes bzw. nicht grob fahrlässig unbekannt gebliebenes gesetzwidriges Verhalten in seinem Betrieb hinweist (s. § 9 Abs. 2 ArbSchG; ErfK/
716;
/Reinfeld AuR 1989, 370; MünchArbR/Reichold § 54 Rn. 41; Müller NZA 2002, 424, 436). Randnummer 69 Auch die an sich berechtigte Anzeige darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden (Übermaßverbot: ErfK/
ArbR/Reichold § 54 Rn. 41; Müller NZA 2002, 424, 436). Wenn bei objektiver Betrachtung erwartet werden kann, der Arbeitgeber werde einer Beschwerde nachgehen, darf der Arbeitnehmer nicht unmittelbar eine Anzeige erheben (BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, NZA 2004, 427). Gerechtfertigt ist die Anzeige aber andererseits jedenfalls dann, wenn der Versuch, innerbetriebliche Abhilfe zu schaffen, erfolglos geblieben ist (LAG Köln 10.07.2003 - 5 Sa 151/03, BeckRS 2003, 13701 - MDR 2004, 41;
/Reinfeld AuR 1989, 372; Münch ArbR/Reichold § 54 Rn. 41). Dabei kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass bei implementierten Compliance-Systemen stets zunächst der Versuch einer innerbetrieblichen Klärung zu fordern ist. Denn zwar verfügen die meisten deutschen Unternehmen über durchaus erfolgreiche und leistungsfähige Compliance-Systeme. Deren Effizienz wird aber in der betrieblichen Praxis durchaus kontrovers diskutiert; ein Whistle-Blower-System kann von den Mitarbeitern z.B. als (überraschende) Misstrauensbekundung seitens der Unternehmensführung verstanden werden, ein anonymes Postfach wie die Einladung oder Aufforderung zum Denunziantentum (Möhrle/Weinen CCZ 2016, 253; s. DLW/Dörner, Kap. 3 Rdnr. 447.8). Mangelnde Transparenz darüber, was mit Hinweisen in einem Hinweisgebersystem eigentlich geschieht, wie verantwortlich geprüft und verfahren wird, kann zudem zu Gerüchtebildung führen und diffuses Misstrauen fördern. Das gilt erst recht dann, wenn unklar ist, ob die Information, die dem Hinweissystem übergeben wird, erkennbar ohne Umwege in das Headquarter gelangt, was ebenfalls zu mangelnder Akzeptanz führen kann (Möhrle/Weinen CCZ 2016, 253). Vor diesem Hintergrund kann nur auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, also auf die tatsächliche betriebliche Praxis und ihre - für den betroffenen Arbeitnehmer vor Ort erkennbar gelebte - faktische Effizienz I.S. des ernsthaften und auch erfolgreichen Bemühens um das Beheben innerbetrieblicher Missstände abgestellt werden (s. Gerdemann RdA 2019, 19 ff). Voraussetzung ist also, dass der Arbeitgeber einen effektiven, dem Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers gerecht werdenden Weg im Rahmen institutioneller Präventionsmaßnahmen bereitgestellt hat (KR/Fischermeier § 626 BGB Rn. 424, Forst NJW 2011, 3481; s. KR/Rachor § 1 KschG Rn. 462; Günther NZA 2010, 367 ff.; Dann/Mengel NJW 2010, 3265 ff.). Randnummer 70 Der Vorrang innerbetrieblicher Abhilfe ist auch dann zu verneinen, wenn dem Arbeitgeber die Gesetzwidrigkeit bekannt ist, von ihm gebilligt wurde, die Beseitigung objektiv unmöglich ist oder vom Arbeitgeber nicht erwartet werden kann (LAG BW 03.02.1987 - 7
717). Das Gleiche gilt, wenn der Verstoß von den gesetzlichen Vertretern des Arbeitgebers begangen wurde (BAG 07.12.2006 - 2 AZR 400/05, NZA 2007, 502). Bei Straftaten dagegen, die sich gegen den Arbeitnehmer selbst richten, kann die Anzeige nicht arbeitsvertraglich unzulässig sein. Ebenso ist es, wenn sich der Arbeitnehmer durch die Nichtanzeige strafbar macht (BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, NZA 2004, 427; ErfK/
717). Anders ist es aber dann, wenn der Anzeigende aus zu missbilligenden und verwerflichen Motiven (Rache, Schädigungsabsicht) heraus handelt (BAG 03.07.2003 - 2 AZR 235/02, NZA 2004, 427; 04.07.1991 - 2 AZR 80/91, BeckRS 1991, 30738133; LAG Hessen 12.12.1987 LAGE § 626 BGB Nr. 28; LAG BW 03.02.1987 - 7
717), es sei denn, dass die Anzeige nicht wider besseren Wissens oder leichtfertig erhoben wurde (LAG Hamm 21.07.2011 - 17 Sa 1669/10, BeckRS 2011, 78049; DLW/Dörner, Kap. 3 Rdnr. 447.9). Randnummer 71 Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden, "umgekehrten Fall", betreffend die Haftung wegen einer Anzeige des Arbeitgebers zum Nachteil des Arbeitnehmers, wie vom Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen, kommt allerdings nur sehr eingeschränkt in Betracht. Randnummer 72 Richtig ist allerdings, dass ein Arbeitgeber - wie ein Arbeitnehmer - durch die Erstattung einer Strafanzeige ein verfassungsrechtlich gebilligtes Recht wahrnimmt. Ihm dürfen ebenso wie einem Arbeitnehmer durch eine nichtwissentliche unwahre oder leichtfertige Strafanzeige keine Nachteile erwachsen, sollte die der Anzeige zugrunde liegende Behauptung sich nachträglich als unrichtig oder nicht aufklärbar erweisen. Maßgeblich ist jedenfalls, dass auch im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dahingehend zu konkretisieren sind, dass sich die Anzeige nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten darstellen darf. Kann bereits der Arbeitnehmer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten sein, vor Erstattung einer Strafanzeige zunächst unternehmensintern Abhilfe zu suchen, gilt dies auch für den Arbeitgeber. Andererseits gilt aber auch insoweit, dass der innerbetrieblichen Aufklärung nicht stets Vorrang einzuräumen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar für den Arbeitgeber besonders schutzwürdige Rechtsgüter betroffen sind einerseits und andererseits sich die Strafanzeige als verhältnismäßig erweist. Insoweit ist allerdings bereits vorab darauf hinzuweisen, dass das beklagte Land keineswegs nur Strafanzeige gegen die Klägerin erstattet hat, sondern durchaus auch Bemühungen unternommen hat, den Sachverhalt intern aufzuklären. Die insoweit gewonnenen Ergebnisse wurden der Staatsanwaltschaft unverzüglich übermittelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt in diesem Zusammenhang der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung erhebliche Bedeutung zu. Zwar trifft es zu, dass diese Vorschriften für öffentliche Arbeitgeber keinen Anlass bieten, grundsätzlich vom maßgeblichen Beurteilungsrahmen abzuweichen. Denn bei Verwaltungsvorschriften handele es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um innerdienstliche Richtlinien, denen keine verbindliche Außenwirkung zukommt. Von daher trifft es zunächst im Grundsatz zu, dass die in ihr für Vertreter des beklagten Landes festgelegte Verhaltensregeln nicht geeignet sind, im Verhältnis zur Klägerin verbindliche Wirkung zu entfalten. Andererseits sind sie für das Arbeitsverhältnis der Parteien aber nicht ohne Bedeutung. Denn insbesondere Ziffer 8 (Vorgehen bei Auftreten eines Korruptionsverdachts) enthält ein abgestuftes Verfahren beim Auftreten von Indizien einerseits und der Feststellung eines Korruptionsverdachts andererseits. Danach haben die Vorgesetzten beim Vorliegen von Indizien den insoweit für eine Korruption sprechenden Umständen nachzugehen; weitergehend besteht die dienstliche Verpflichtung, bei konkreten Korruptionsverdacht unverzüglich den zuständigen Dienstvorgesetzten zu unterrichten, der seinerseits verpflichtet ist, umgehend die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Diese abgestufte Vorgehensweise entspricht in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsprinzip; nicht außer Acht gelassen werden darf insoweit auch, dass die Klägerin den Erhalt dieser Verwaltungsvorschriften ausdrücklich bestätigt hat. Auch wenn damit keine einvernehmliche Vertragsänderung bezogen auf den Arbeitsvertrag erfolgt ist, wurde der Klägerin als Arbeitnehmerin doch eindringlich deutlich gemacht, welche besondere Bedeutung die Bekämpfung von Korruption für das beklagte Land als ihren Arbeitgeber hat. Sie musste also von vornherein bei Vorliegen entsprechender Umstände mit der insbesondere in Ziffer 8 beschriebenen Vorgehensweise des beklagten Landes rechnen, also auch einer umgehenden Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden. Derartigen Verwaltungsvorschriften kann arbeitsrechtlich insbesondere die Funktion einer Selbstbindung des Arbeitgebers zukommen, z.B. bei der Ausübung von billigem Ermessen (§ 315 BGB; Direktionsrecht; s. BAG 24.10.2018 - 10 AZR 19/18). Randnummer 73 Vor diesem Hintergrund war das beklagte Land nach Auffassung der Kammer nicht verpflichtet, vor Anzeigeerstattung weitergehende als tatsächlich geschehene unternehmensinterne Ermittlungen durchzuführen. Die hinreichend gewichtigen Belange des beklagten Landes bestehen in dem umfassenden Bemühen der Korruptionsbekämpfung, das bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachts eine unmittelbare Anzeigeerstattung bei gleichzeitiger Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, wie dargelegt, nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf den dem beklagten Land zur Kenntnis gelangten Lebenssachverhalt darstellt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die bloße Befragung der Klägerin nicht als milderes Mittel zur Zielerreichung (Sachverhaltsaufklärung) bei erheblich niedrigerer Eingriffsintensität angesehen werden. Ob das Ansehen der Klägerin durch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren weniger gefährdet wird, als durch eine betriebsinterne Sachverhaltsaufklärung, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Denn auch durch betriebsinterne Ermittlungsmaßnahmen, also zwingend nicht nur das Überprüfen von Aktenvorgängen, sondern auch die Befragung von Mitarbeitern des beklagten Landes, werden zwangsläufig Dritte involviert, wobei vorliegend aufgrund der im Einzelnen betroffenen Personen ohnehin auch der Kontakt zu externen Dritten unvermeidbar gewesen wäre. Entscheidend für das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts ist dabei nicht, dass ein Anfangsverdacht für die Durchführung von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bejaht wurde. Daraus folgt, insoweit ist dem Arbeitsgericht zu folgen, keineswegs, dass die Anzeigeerstattung dem beklagten Land als einziges Mittel zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stand und eine vorherige Anhörung der Klägerin schlechterdings ausschloss. Allerdings ist unerheblich, ob eine Befragung als milderes Mittel gegenüber der Anzeigeerstattung die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in nicht hinnehmbarer Weise erschwert hätte. Maßgeblich ist vielmehr, dass unabhängig davon, ob Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft oder aber betriebsinterne Ermittlungen durchgeführt worden wären, je nach deren Umfang eine Vielzahl externer und interner Personen involviert gewesen wäre; die Wahl der Vorgehensweise wirkt sich insoweit auf die Zahl der betroffenen Personen nach Auffassung der Kammer nicht aus. Demgegenüber hat die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft den Vorteil, dass sie von vornherein zur objektiven Ermittlung in jeder Hinsicht verpflichtet ist (§ 160 StPO), also auch Tatsachen zugunsten der Beschuldigten nachgehen muss. Zum anderen bestehen wesentlich weitergehende Möglichkeiten, um die erforderliche Sachverhaltsaufklärung durch die Einvernahme von Zeugen zu betreiben. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass das Kernanliegen der Korruptionsbekämpfung auch darin besteht, das Vertrauen der Staatsbürger in die redliche Arbeitsweise der Verwaltung zu schützen. Die Arbeitstätigkeit der Klägerin vollzieht sich im Wesentlichen auch im außerbetrieblichen Raum, in dem sie es mit am Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem beklagten Land interessierten Personen zu tun hat, die häufig untereinander im Wettbewerb stehen. Vor diesem Hintergrund wirken betriebsinterne Ermittlungen, ob zu Recht oder zu Unrecht, bedarf keiner Entscheidung, nach außen hin wesentlich weniger vertrauenerweckend, als die Durchführung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Folglich ist vorliegend nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass nach Maßgabe des hier zu entscheidenden konkreten Lebenssachverhalts ein konkreter Tatverdacht gegen die Klägerin gegeben war, der als so schwerwiegend anzusehen ist, dass das beklagte Land durch die Weiterleitung des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen hat. Randnummer 74 Bei der Beurteilung der insoweit maßgeblichen Umstände ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Modedesigner P. sowohl im Rahmen einer Nebentätigkeit, als auch in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verbunden war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin diesen Umstand zu keinem Zeitpunkt dem beklagten Land angezeigt hat. Des Weiteren ist unstreitig, dass der Klägerin eine Pelzstola zugeeignet wurde, die mit 17.000,--€ einen beträchtlichen Wert darstellt. Nachdem bei dieser konkreten Ausgangssituation erhebliche und teilweise detaillierte, die Klägerin belastende Informationen hinzu kamen, kann entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass von vornherein erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der Vorwürfe bestanden, Zweifel von einer Intensität, die trotz der für das beklagte Land verbindlichen Verwaltungsvorschrift eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft als fernliegend erscheinen lassen musste. Denn auch wenn der insoweit maßgebliche Herr P. rechtskräftig wegen versuchten Betruges verurteilt wurde, ist damit keineswegs die Gewissheit verbunden, dass die detaillierten Angaben zu einzelnen Vorgängen betreffend die Klägerin vollständig frei erfunden waren. Dem steht nicht entgegen, dass Teile der durch Herrn P. mitgeteilten Informationen anhand des Aktenbestandes des beklagten Landes nachprüfbar waren. Denn das gilt eben nur für Teile, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, und berücksichtigt nicht hinlänglich die unstreitig bestehenden zuvor dargestellten unstreitigen Umstände. Insoweit kommt es weniger darauf an, ob die Gefahr bestand, dass die Klägerin nach entsprechender Befragung durch das beklagte Land Beweise vernichten würde, denn eine entsprechende Möglichkeit hätte bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ebenso bestanden. Im Hinblick auf das rechtlich erhebliche Schutzgut korruptionsfreier Verwaltung und die konkrete Arbeitstätigkeit der Klägerin erschien deshalb das Vorgehen des beklagten Landes als verhältnismäßig zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen. Randnummer 75 Ausdrücklich nicht folgt die Kammer der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich der insoweit maßgebliche Prüfungsmaßstab deshalb zugunsten der Klägerin verschoben hat, weil das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis langjährig beanstandungsfrei verlaufen ist. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein entsprechendes Vertrauensguthaben vor vertragswidrigen Verhaltensweisen schützt, besteht nicht. Randnummer 76 Etwas anderes folgt auch nicht aus einer wie inhaltlich auch immer gearteten "entsprechenden" Anwendung der zum Whistleblowing bezüglich Anzeigen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entwickelten Grundsätze. Denn vorliegend ist die Strafanzeige keineswegs leichtfertig erfolgt; das beklagte Land hat ausweislich des Akteninhalts der Staatsanwaltschaft auch keine unwahren Tatsachen mitgeteilt. Das beklagte Land hat die Klägerin nicht grundlos durch die Strafanzeige geschädigt; es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass dafür keinerlei Veranlassung gegeben war. Da vorliegend konkreter Tatverdacht bestand, dass die Klägerin Straftaten während der Erbringung der Arbeitsleistung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis begangen hatte, durfte ein verständiger Arbeitgeber vorliegend Strafanzeige erstatten. Eine vertragliche Nebenpflicht, die nach Maßgabe der hier feststehenden konkreten Umstände dies verbieten könnte, besteht nicht. Randnummer 77 Dagegen kann entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht davon ausgegangen werden, dass eine vertragliche Abbedingung einer gleichwohl als bestehend anerkannten entsprechenden Nebenpflicht gegeben ist. Diesen Anforderungen genügt insbesondere die Inbezugnahme der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung nicht. Denn die Klägerin hat lediglich bestätigt, dass sie auf die Inhalte der Vorschrift hingewiesen wurde. Eine einvernehmliche Vertragsänderung ist damit, wie bereits dargelegt, nicht verbunden. Randnummer 78 Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die Grundrechtsträgerschaft des beklagten Landes in Abrede gestellt hat, ist dem zwar grundsätzlich zu folgen. An dem maßgeblichen Abwägungsmaßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) ändert dies aufgrund der gleichwohl grundsätzlich gleichwertigen beiderseitigen dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Interessen nichts. Das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren macht insoweit deutlich, dass sie mit dem Arbeitsgericht der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für das Erstatten einer Strafanzeige nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorliegend nicht gegeben sind. Dem folgt die Kammer aus den im Einzelnen dargelegten Gründen aber nicht. Dabei ist abschließend darauf hinzuweisen, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns des beklagten Landes der Zeitpunkt der Inkenntnissetzung von den maßgeblichen Umständen ist, nicht aber eine ex-post-Betrachtung. Angesichts der von Herrn P. benannten vielen tatsächlichen Einzelheiten in Verbindung mit unstreitig feststehenden Umständen war die Vorgehensweise des beklagten Landes nicht unverhältnismäßig. Randnummer 79 Insoweit kommt es folglich nicht darauf an, ob ein Verschulden des beklagten Landes zu bejahen ist; entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist allerdings keineswegs davon auszugehen, dass dies aufgrund der Verwaltungsvorschrift betreffend die Korruptionsbekämpfung von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Denn zum einen bedeutet diese Verwaltungsvorschrift keine inhaltliche Veränderung des Arbeitsverhältnisses mit den im einzelnen dargelegten Einschränkungen; zum anderen enthalten Ziffer 8.1, 8.2 durchaus Wertungsspielräume, nämlich insoweit, als es um die Bewertung eines Lebenssachverhalts im Hinblick auf das bloße Vorliegen von Indizien einerseits bzw. eines konkreten Tatverdachts andererseits geht. Randnummer 80 Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob vorliegend überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass die erforderliche Kausalität zwischen einer - hier unterstellten - Nebenpflichtsverletzung des beklagten Landes und dem eingetretenen Schaden substantiiert vorgetragen worden ist. Denn bei Anwendung der Grundsätze rechtmäßigen Alternativverhaltens wäre auch nach dem Vorbringen der Klägerin es jedenfalls nicht zu beanstanden gewesen, wenn das beklagte Land innerbetriebliche Aufklärungsmaßnahmen unternommen hätte. Tatsächliches Vorbringen dafür, dass sie dann von der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung ihrer Interessen Abstand genommen hätte, fehlt allerdings. Randnummer 81 Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Berufung des beklagten Landes aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 83 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.