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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 429/18 Urteil außerordentliche Kündigung - Unterschlagung - Entbehrlichkeit der Abmahnung § 626 BG

lag und eine Abmahnung entbehrlich war (hier: bejaht). (Rn.41) (Rn.87) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 14. November 2018, 12 Ca 1012/17, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urtei

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

10; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 07.07.

§ 626BGB 2002 Nr. 38; 21.06.2012 Ez

A § 9 KSchG n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013 Seite 6 LS). Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG 27.01.

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

10; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 07.07.

§ 626BGB 2002 Nr.

38). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind (Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht

  1. Auflage 2012 (APS-Dörner/Vossen), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrecht (DLW-Dörner),
  2. Auflage 2019, Kap.
  3. Rn. 1121 ff.). Randnummer 45 Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen. Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde. Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch eine Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden. Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (BAG 15.12.1955 NJW 1956, 807; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 3.7.2003 EzA § 626 BGB 202 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12, 484; 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Randnummer 46 Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbes. nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr ist ein objektiver Maßstab („verständiger Arbeitgeber“) entscheidend, also ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters weiterhin hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste, nicht aber, ob er es tatsächlich hat (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9.6.

§ 626BGB 2002 Nr. 35; 23.10.2008 Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 25; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein. Randnummer 47 Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Randnummer 48 Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zwei-stufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10 EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35). Randnummer 49 Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben Ski-zierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Randnummer 50 Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner/Vossen, § 626 BGB a. a. O.; DLW-Dörner a. a. O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10- EzA-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 - EzA-SD 9/2013, Seite 6 LS). Randnummer 51 Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.

§ 626BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - Ez

A-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 - EzA-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.; APS/Dörner/Vossen). Randnummer 52 Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegen seiner erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen - einstweiligen - Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11- EzA/SD 9/2013, Seite 6 LS). Randnummer 53 Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung „Ultima Ratio“, so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.

§ 626BGB 2002 Nr. 35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11- Ez

A/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.). Randnummer 54 Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus; sie dient der Objektivierung der Prognose (BAG 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67: 12.01.2006 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Sie ist nur dann entbehr-lach, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ge-willt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bei-dürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 , NZA-RR 2010, 297 ; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08, EzA-SD 8/2010 S. 6 LS). Randnummer 55 Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeit-nehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10, EzA-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr. 36; 19.04.2012 Ez

A § 626 BGB 2002 Nr. 39 = NZA-RR 2012, 567;25.10.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA -RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10.06.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32; Preis AuR 2010, 242; Schlachter NZA 2005, 433 ff.; Schrader NJW 2012, 342 ff.; s. LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353; Arbeitszeitbetrug; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356: vorzeitiges Arbeitsende ohne betriebliche Auswirkungen). Randnummer 56 Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 32 = NZA 2010, 1227; 28.10.1971 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245). Randnummer 57 Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010; a. a. O.; 28.10.1971 a. a. O. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O.). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 202 Nr. 4 a. a. O.; 24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 12; 3.7.2003 EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts anderes. Randnummer 58 Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984 EzA § 626 BGB n. F. Nr. 95; 10.6.2010; 19.04.2012 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27). Randnummer 59 Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Randnummer 60 Der Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt insoweit im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Ge-genstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO (BAG 09.06.

§ 626BGB 2002 Nr.

35 = NZA 2011, 1027). Randnummer 61 Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast trifft jede Prozesspartei eine voll-ständige Substantiierungspflicht; sie hat sich eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. Anderer-Seitz darf von keiner Prozesspartei von Verfassungswegen etwas Unmögliches verlangt werden. Der Konflikt zwischen diesen beiden Positionen wird gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen selbst unmittelbar und persönlich beteiligt ist, desto eingehender hat sie substantiiert vorzutragen. Das kann so weit gehen, dass sie auch verpflichtet sein kann, durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Schließlich muss das tatsächliche Vorbringen wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008 EzA § 23 KSchG Nr. 32, Nr. 33). Randnummer 62 Zu den die Kündigung begründen Tatsachen, die der Kündigende vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe (z.B. eine vereinbarte Arbeitsbefreiung, die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Wettbewerbstätigkeit: eine "Notwehrsituation", vgl. LAG Köln 20.12.2000 ARST 2001, 187) für das Verhalten des gekündigten Arbeit-nehmers ausschließen (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, EzA-SD 8/2009 S. i; Notwehr bei tätlicher Auseinandersetzung; 03.11.

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607). Randnummer 63 Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, wie substantiiert der Gekündigte sich auf die Kündigungsgründe einlässt. Der Kündigende muss daher nicht von vornherein alle nur denkbare Rechtfertigungsgründe widerlegen. Randnummer 64 Es reicht insoweit nicht aus, dass der Gekündigte pauschal und ohne nachprüf-bare Angaben Rechtfertigungsgründe geltend macht. Er muss deshalb unter substantiierter Angabe der Gründe, die ihn gehindert haben, seine Arbeitsleistung, so wie an sich vorgesehen, zu erbringen, den Sachvortrag des Kündigenden nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bestreiten. Gleiches gilt dann, wenn sich der Gekündigte anders als an sich vorgesehen verhalten hat (s. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, FA 2009, 221 LS). Randnummer 65 Nur dann ist es dem Kündigenden möglich, diese Angaben zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Beweise anzutreten (BAG 06.08.1987 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 109). Wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich allerdings gegen die Kündigung wehrt und i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (LAG Köln 21.04.2004 LAG Report 2005, 64 LS). Will der Arbeitgeber bspw. die außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen. Wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, wann und wenn er die Beträge abgeliefert hat, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen (LAG Köln 26.06.2006 - 14 Sa 21/06, EzA-SD 19/06, S. 10 LS). Randnummer 66 Die dem kündigenden Arbeitgeber obliegende Beweislast geht auch dann nicht auf den gekündigten Arbeitnehmer über, wenn dieser sich auf eine angeblich mit dem Arbeitgeber persönlich vereinbarte Arbeitsbefreiung beruft und er einer Par-Einvernehmung des Arbeitgebers zu der streitigen Zusage widerspricht. Randnummer 67 In diesem Fall sind allerdings an das Bestreiten einer rechtswidrigen Vertragsverletzung hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Anlasses der behaupteten Vereinbarung, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen sollen, strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.11.1983 EzA § 626 BGB n.F. Nr. 88; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 173 ff.). Randnummer 68 Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, den Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen, ist die streitgegenständliche Kündigung mangels eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam (LAG RhPf 21.05.2010 NZA-RR 2011, 80 ). Randnummer 69 Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Randnummer 70 Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen. Randnummer 71 Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). Randnummer 72 Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. Randnummer 73 Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zwei-fein freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. Randnummer 74 Die Tatsachengerichte haben nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 21.09.2017 - 2 AZR 57/17, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 101 = NZA 2017, 1524). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Randnummer 75 Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt nicht, allein durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 17 = NZA 2018, 1405). Randnummer 76 Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen (BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249). Randnummer 77 Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- und Vermögensdelikte, auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise, unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe des eingetretenen Schadens, als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist nicht nur "unter Umständen", sondern stets, regelmäßig als ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand anzusehen (1. Stufe der Überprüfung). Aufgrund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflichten zur Loyalität hat der Arbeitnehmer auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. Der Arbeitnehmer bricht durch eine Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers (BAG 11.07.2013 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 6 = NZA 2014, 250). Randnummer 78 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht ausgeführt: "

  1. b)Randnummer 79 Bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 20.03.2017 fest, dass der Kläger sich der Unterschlagung zulasten der Beklagten schuldig gemacht hat. Randnummer 80 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger 10 Rollen Bitumenschweißbahnen aus dem Firmenbestand der Beklagten am 17.03.2017 auf der Ladefläche des Firmen-LKW mit zu sich nachhause genommen und in seine Garage verbracht hat. Damit hat er sich fremdes Eigentum rechtswidrig angeeignet. Die Zueignungsabsicht ist durch das Verbringen der 10 Schweißbahnen in seine Garage und durch das Abreißen der Folienummantelung hinreichend nach außen dokumentiert. Randnummer 81 Soweit der Kläger behauptet, beim Beladen der Ladefläche des LKW mit Holz die sich darauf befindlichen 10 Schweißbahnen nicht gesehen zu haben und diese bei Ankunft bei sich zu Hause in seine Garage verbracht zu haben, um sie am Montag wieder auf den LKW zu laden und zur Baustelle zu fahren, ist dieser Vortrag als bloße Schutzbehauptung zu bewerten und ändert insbesondere an der rechtswidrigen Zueignungsabsicht des Klägers nichts. Darüber hinaus hat die Beklagte die Einlassung des Klägers im Einzelnen widerlegt: Randnummer 82 Dies gilt zunächst für seine Behauptung, beim Beladen des LKW dessen Ladefläche nicht habe einsehen können. Denn sie trägt substantiiert vor, dass der Kläger die Ladefläche beim Beladen des LKW auch bei hochgeklappter Brake habe einsehen können, da er 1,78 m groß sei und die hochgeklappte Brake bei 1,51 m ende, mithin nicht auf dessen Augenhöhe. Die genannte Höhe der LKW-Brake ergibt sich durch die vorgelegten Lichtbilder der Beklagten (Bl. 102- 103 d.A). Die Kammer ist aufgrund dessen der Ansicht, dass die Bitumenschweißbahnen auf der Ladefläche des LKW für den Kläger aufgrund ihrer Maße und ihrer Stückzahl deutlich zu erkennen gewesen sein müssen. Infolgedessen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Rollen Bitumenschweißbahnen in Kenntnis deren Anwesenheit auf der Ladefläche des LKW bewusst mit Holz abdeckte, um sie vor den Blicken des Kollegen D. zu verstecken. Randnummer 83 Die Beklagte hat die Einlassung des Klägers, er habe die Bitumenschweißbahnen nur über das Wochenende in seiner Garage zwischenlagern wollen, widerlegt, indem sie substantiiert dargelegt hat, dass die Ummantelungs-Folien der 10 Rollen, auf denen sich die Firmenbezeichnung des Herstellers befindet, am 17.03.2017 bei deren Auffinden durch den Geschäftsführer der Beklagten vollständig abgerissen waren. Das Vorbringen der Beklagten wird auch durch die insoweit als Beweismittel aufgeführten Lichtbilder vom 18.03.2017 (Bl. 29 d.A.) und vom 20.03.2017 (Bl. 43 d.A.) bekräftigt, auf denen erkennbar ist, dass die Folien-Ummantelung aufgerissen worden und die Firmenbezeichnung des Herstellers nicht mehr vorhanden gewesen sind. Die Kammer geht infolgedessen davon aus, dass der Kläger die Rollen Bitumenschweißbahnen entgegen seiner Behauptung gerade nicht zurückbringen wollte, da es ansonsten lebensfremd wäre, die Folien der Rollen auf- und abzureißen. Randnummer 84 Darüber hinaus spricht für eine rechtswidrige Zueignungsabsicht des Klägers auch, dass er nach seiner eigenen Einlassung den Kollegen D. nicht über die Bitumenschweißbahnen und seinen Plan, diese über das Wochenende zwischenlagern zu wollen informiert hat, sondern die Verbringung der Rollen in die Garage gerade in dessen Abwesenheit, mithin geradezu heimlich vorgenommen hat. Das Gericht hält die Einlassung des Klägers insoweit für unglaubhaft und lebensfremd, da nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Kläger den Kollegen D. nicht über die Rollen informiert haben will und diese stattdessen in dessen Abwesenheit, mithin heimlich in seine Garage geräumt hat. Dies ist gerade im Hinblick darauf, dass der Kollege D. den Kläger am Montag mit dem LKW wieder abholen sollte und er ihn spätestens an diesem Tag sowieso über die Bitumenschweißbahnen hätte aufklären müssen, unglaubhaft. Es wäre lebensnah gewesen, diesen und darüber hinaus auch die Geschäftsführer der Beklagten, Herrn M. und Herrn S., darüber zu informieren, um keine derartigen Missverständnisse- oder Verdachtsmomente aufkommen zu lassen.
  2. c)Randnummer 85 Die möglicherweise unzureichende Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung steht der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ebenfalls nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni 2009, NZA 2009, 1136; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. März 2010, a.a.O.). Bei Begründung der Wirksamkeit der Kündigung damit, die Tat sei erwiesen, ist die Anhörung keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Maßgeblich für die Rechtfertigung einer Tatkündigung ist allein, ob im Kündigungszeitpunkt objektiv Tatsachen vorlagen, die dazu führten, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – im Falle der außerordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – unzumutbar ist. Diese objektiven Tatsachen lagen vor (s.o.).
  3. d)Randnummer 86 Zur Wirksamkeit der Kündigung kommt es schließlich nicht darauf an, ob auch die übrigen von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen hinsichtlich der weiteren Gegenstände (in Form der Motorsäge, Kabeltrommel, Verlängerungskabel, Kanister, sowie die Baumaterialien) eine Tatkündigung rechtfertigen oder insoweit einen hinreichend dringenden Tatverdacht begründen. Allein die festgestellte Tat zu Lasten der Beklagten am 17.03.2017 hinsichtlich der unstreitig aus deren Firmenbestand stammendenden 10 Rollen Bitumenschweißbahnen rechtfertigt die ausgesprochene außerordentliche Kündigung, sodass es auf weitere vorgetragene Tatsachen nicht ankommt.
  4. e)Randnummer 87 Die vorliegende Unterschlagung des Klägers führt im Rahmen der Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zum Überwiegen der berechtigten Interessen der kündigenden Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  5. aa)Randnummer 88 Die Kündigung ist nicht unverhältnismäßig. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Randnummer 89 Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010, NZA 2010, 1227). Randnummer 90 Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Abmahnung vorliegend entbehrlich. Das Entwenden von Firmeneigentum (s.o.) stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Die Beklagte war nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel vor Kündigungsausspruch zu verweisen. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht, da deren Hinnahme nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen war. Ein Arbeitnehmer muss normalerweise davon ausgehen, dass er mit einem Vermögensdelikt zum Nachteil seines Arbeitgebers wie hier in Form der Unterschlagung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen, seinen Arbeitsplatz auf Spiel setzt. Randnummer 91 Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. Eine Abmahnung ist zwar dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig (BAG, Urteil vom 14. Februar 1996, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26). Dies ist hier aber nicht der Fall. Es liegt kein Verbotsirrtum vor. Dem Kläger war bewusst, dass sein Handeln vertragswidrig war, wie sich auch daraus ergibt, dass er die entwendeten Gegenstände am 20.03.2017 zurück zur Beklagten brachte. Randnummer 92 Der Kläger konnte trotz seiner 7-jährigen Beschäftigungszeit keinesfalls davon ausgehen, dass die Beklagte es unbeanstandet lassen könnte, wenn er 10 Rollen Bitumenschweißbahnen ohne ihr Einverständnis einfach mitnimmt. Dies ist ein schwerwiegender und aus sich selbst verständlicher Pflichtverstoß.
  6. bb)Randnummer 93 Auch die im Anschluss daran vorzunehmende Interessenabwägung im eigentlichen Sinne fällt zum Nachteil des Klägers aus. Randnummer 94 Bei der Interessenabwägung im engeren Sinne sind einerseits die Schwere der Verfehlung, deren Folgen für den Arbeitgeber, die Betriebsordnung und den Betriebsfrieden, ein eventuell eingetretener Vertrauensverlust sowie die Größe des Verschuldens und der Grad der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. Andererseits sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Lebensalter und die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung von Bedeutung. Randnummer 95 Auf der einen Seite ist zu Gunsten des Klägers seine Betriebszugehörigkeit von 7 Jahren zu berücksichtigen. Auch die Unterhaltspflichten des Klägers sprechen für ihn. Demgegenüber standen das erhebliche Interesse der Beklagten am Schutz ihres Eigentums sowie der erhebliche Vertrauensverlust gegenüber einem Arbeitnehmer, der das Vermögen des Arbeitgebers durch Zueignung von in seinem Eigentum stehenden Sachen verletzt. Einem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden, gewisse Eigentumsdelikte zu dulden. Von einem Bagatelldelikt kann vorliegend keine Rede sein. Randnummer 96 Darüber hinaus wiegt die Art der Tatbegehung schwer. Der Kläger hat durch die Zueignung von 10 Rollen Bitumenschweißbahnen kein Bagatelldelikt begangen. Bei der Durchführung der Tat vermied es der Kläger bewusst, von dem Kollegen D., anderen Mitarbeitern oder Vorgesetzten gesehen zu werden, indem er die Rollen Schweißbahnen auf der Ladefläche des LKW mit Holz verdeckte und diese schließlich am 17.03.2017 bewusst in Abwesenheit des Kollegen D. von der Ladefläche ablud und darüber hinaus in seine Garage verbrachte. Er wollte damit vermeiden, Aufsehen zu erregen und entdeckt zu werden. Ihm fehlte bei der Tatbegehung offenkundig jegliche Einsichtsfähigkeit, dass das von ihm begangene Verhalten falsch bzw. strafbar sein könnte. Das fehlende Unrechtsbewusstsein hat der Kläger insbesondere dadurch zum Ausdruck gebracht, indem er am 20.03.2017 das Firmengelände mit den Worten „Ich nehme mir heute Urlaub!“ und entgegen der Aufforderung des Herrn M., dort zu verbleiben und auf die Polizei zu warten, verlassen hat. Der Kläger hatte insoweit auch kein Interesse, an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, oder gar die fehlenden 3 Rollen Bitumenschweißbahnen zum Firmengelände zu bringen. Auch im Nachhinein hat der Kläger seine Tat nicht gestanden, sondern alles geleugnet. Dies verstärkt das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, was unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das sofortige Beendigungsinteresse der Beklagten überwiegen lässt. Damit ist das Vertrauen der Beklagten in die Redlichkeit des Klägers und damit die für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauensbasis unwiederbringlich zerstört. Randnummer 97 Die anzustellende umfassende Interessenabwägung konnte deswegen nicht zu Gunsten des Klägers ausfallen. Die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegen damit vorliegend in einer Gesamtschau die Interessen des Klägers an dessen Fortbestand. 3. Randnummer 98 Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Absatz 2 BGB hat die Beklagte eingehalten. Randnummer 99 Nach § 626 Absatz 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der sie rechtfertigenden Gründe erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Randnummer 100 Zwischen dem Datum des 17.03.2017, an dem der Geschäftsführer M. die 10 Rollen Bitumenschweißbahnen entdeckte und dem Zugang der Kündigung am 20.03.2017 liegen nicht mehr als 2 Wochen." Randnummer 101 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 102 Folglich ist auch der geltend gemachte Zahlungsantrag unbegründet. Randnummer 103 Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Restgehalts für die Monate März bis Juni 2017 gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, §§ 293 ff. BGB. Denn Annahmeverzugslohn für die Zeit nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung kann der Kläger nicht verlangen. Ein Zahlungsanspruch aus Annahmeverzug gemäß § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag und §§ 615, 293 ff. BGB setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum voraus. Daran fehlt es vorliegend, weil das Arbeitsverhältnis mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet worden ist. Randnummer 104 Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit der Kläger eine unzutreffende Berücksichtigung der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend deshalb, weil ihm nicht gehörende Gegenstände in seinem Besitz befindlich aufgefunden wurden, Sache des Klägers ist, substantiiert sogenannte "Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe" darzulegen; dies folgt auch aus dem Prinzip der Sachnähe, denn niemand außer dem Kläger kann nachvollziehbar darlegen, warum sich die der Beklagten gehörenden Gegenstände in seiner Garage befanden. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es sei ohne weiteres möglich, dass die Ladefläche des LKW in Relation zur Position des Klägers erhöht gestanden habe könne, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für die Kammer schon nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger, der die örtlichen Gegebenheiten aufgrund seiner persönlichen Anwesenheit kennt, derartiges lediglich für möglich hält, statt konkrete, nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen. Soweit der Kläger beanstandet, der Zeuge A. könne bestätigen, dass er, der Kläger, selbst überrascht gewesen sei, als er die Bitumenbahnen unter dem Brennholz entdeckt habe, kann eine derartige Bekundung vorliegend ohne weiteres und insbesondere ohne dass sich an dem gefundenen Ergebnis des Arbeitsgerichts etwas ändert, als zutreffend unterstellt werden. Schon deshalb bedurfte es keiner Vernehmung des Zeugen. Denn dass der Kläger dem Zeugen gegenüber eine derartige Erklärung abgab, mag ohne weiteres der Fall gewesen sein; Anhaltspunkte dafür, dass der ansonsten unbeteiligte Zeuge die Möglichkeit gehabt hätte, zu erkennen, ob es sich bei einer derartigen Bekundung lediglich um ein vorgeschobenes Verhalten handelte, um ihn, den Zeugen, zu täuschen, oder aber, ob der Kläger tatsächlich selbst überrascht war, bestehen nicht. Auch die vom Arbeitsgericht aus dem Umstand, dass die Entfernung der Markierungen auf den Bitumenschweißbahnen für die Zueignungsabsicht des Klägers spricht, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, welche Veranlassung hätte bestanden haben können, diese Markierungen nicht erst unmittelbar vor der baulichen Verwendung der Bitumenschweißbahnen nebst der Verpackung zu entfernen. Aufschluss darüber ergibt das Vorbringen des wiederum sachnahen Klägers nicht. Auch kann zugunsten des Klägers ohne weiteres und insbesondere ohne weitere Beweisaufnahme unterstellt werden, dass er unter Mithilfe des Zeugen A. die Bitumenschweißbahnen nach außen gut sichtbar in die Garage gestellt hat. Denn, auch darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen, ein Erkenntnisgehalt in dem vom Kläger in Anspruch genommenen Sinne kommt diesem Umstand ersichtlich nicht zu. Der Kläger konnte keinesfalls davon ausgehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten an diesem Tag einen Blick in die Garage werfen würde. Auch einer Vernehmung der Zeugin B. A. bedurfte es nicht; insoweit gilt hinsichtlich der Situation des Auffindens und des Einräumens der Bitumenschweißbahnen das zuvor zu dem vom Kläger benannten Zeugen J. A. ausführte. Abgesehen davon hätte die rechtliche Erheblichkeit des tatsächlichen Vorbringens des Klägers insoweit zur Konsequenz, dass die Beklagte die Verpflichtung gehabt hätte, das substantiierte Entlastungsvorbringen des Klägers zu widerlegen, also insoweit unter Beweisantritt vorzubringen, dass das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht zutrifft. Dessen bedurfte es aus den im Einzelnen genannten Gründen vorliegend jedoch nicht. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Randnummer 105 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 106 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 107 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung.

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