Berufsausbildungsverhältnis - Annahmeverzugsanspruch - Urlaubsabgeltung - Widerklage Orientierungssatz 1. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außer Stande oder subjektiv nicht bereit war. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Fassung des § 297 BGB ("nicht in Verzug, wenn"). Wendet der Arbeitgeber die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es zunächst aus, dass er Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei während des Verzugszeitraums leistungsunfähig bzw. leistungsunwillig gewesen, als zugestanden. Anderenfalls ist der Arbeitgeber für die die fehlende Leistungsfähigkeit bzw. den fehlenden Leistungswillen begründenden Tatsachen beweispflichtig. (Rn.57) 2. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird. (Rn.69) 3. § 12a Abs 1 S 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließt nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs 5 S 1 BGB aus. (Rn.72) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 22. März 2018, 7 Ca 4072/16, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - 7 Ca 4072/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ausbildungsvergütung in Höhe von 5.967,50 EUR brutto abzüglich 1.478,47 EUR netto und abzüglich 1.759,28 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. Dezember 2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 342,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2017 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 - 2 SaGa 2/17 - (Arbeitsgericht Koblenz 7 Ga 51/16) unzulässig ist. 5. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 2.875,05 EUR zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 2/7 und der Beklagte zu 5/7 zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Ausbildungsvergütung, Urlaubsabgeltung und Verzugspauschalen. Der Beklagte nimmt den Kläger im Wege der Widerklage auf Erstattung von Internats-, Prüfungs- und Zusatzqualifikationskosten, Rückzahlung der aufgrund einer einstweiligen Verfügung geleisteten Ausbildungsvergütung und Erstattung der Kosten für eine Strafanzeige in Anspruch. Weiterhin verlangt der Beklagte im Berufungsverfahren widerklagend die Rückerstattung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten Bruttobetrags. Randnummer 2 Der 1996 geborene Kläger nahm aufgrund Berufsausbildungsvertrags vom 20. Februar 2014 (Bl. 546, 547 d. A.) zum 1. August 2014 beim Beklagten, der in B-H-Stadt das Hotel-Restaurant "Z. A. P." betreibt, eine Ausbildung zum Koch auf. In dem für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2017 geschlossenen Berufsausbildungsvertrag der Parteien ist als für den Ausbildungsberuf zuständige Berufsschule die P-K-Schule in B-Ü-Stadt festgelegt, die vom Kläger im Rahmen seiner Ausbildung nach dem sog. "FHG-Modell" jeweils in Berufsschulblöcken besucht worden ist. Nach dem Berufsausbildungsvertrag der Parteien besteht ein Urlaubsanspruch von neun Arbeitstagen im Jahr 2014, 21 Arbeitstagen im Jahr 2015, 21 Arbeitstagen im Jahr 2016 und zwölf Arbeitstagen im Jahr 2017. Die Ausbildungsvergütung beträgt nach dem Berufsausbildungsvertrag 825,00 EUR brutto im dritten Ausbildungsjahr. Randnummer 3 Der Kläger war vom 31. Oktober 2016 bis zum 7. November 2016 krankgeschrieben (Erstbescheinigung vom 02. November 2016, Bl. 663 d. A., und Folgebescheinigung vom 04. November 2016, Bl. 346 d. A.). Unter dem 2. November 2016 übersandte der Kläger dem Beklagten folgendes Schreiben (Bl. 6 d. A.): Randnummer 4 "Hallo Chef, beigefügt sende ich Ihnen meine Krankmeldung. Montag und Dienstag war die Arztpraxis geschlossen. Randnummer 5 Aber es gibt noch etwas anderes zu klären. Als R. am Sonntag von meiner Krankmeldung erfahren hat, hat er gesagt, dass mir folgendes mitgeteilt werden soll: "Der soll verrecken, das Arschloch. Der kann seine Messer und Kochjacken holen. Der braucht nicht mehr kommen." Randnummer 6 Am Montag wurde mir mitgeteilt, dass R. wiederholt hat, dass er mich rausschmeißen will und ich nicht mehr kommen brauche. Später sagte er: "Den schicke ich für eine Woche in Urlaub. Aber ich mache es wie mit der M.. Ich lasse ihn am Donnerstag kommen und teile ihm dann mit, dass er Urlaub hat." Randnummer 7 Das hat er schon einmal getan. Als ich aus meinem letzten Urlaub zurück kam, hat mir R. ebenfalls mitgeteilt, dass mein Urlaub sich verlängert hat. Randnummer 8 Da R. mir in der Vergangenheit auch schon mehrfach mit Schlägen und Verbrennungen gedroht hat, kann und werde ich dieses erbärmliche und bösartige Verhalten jetzt nicht mehr länger tolerieren. Randnummer 9 Ich habe mich niemals darüber beschwert, jeden Tag 12-14 Stunden zu arbeiten oder immer wieder mal die Mittagspause durcharbeiten zu müssen. Ich habe auch schon manches Mal gearbeitet, obwohl bekannt war, dass ich krank war. Das habe ich getan, weil mir der Beruf des Kochs Spaß macht und ich meine Kollegen nicht im Stich lassen wollte. Randnummer 10 Wenn ich aber zuhause bleibe, weil es mir wirklich dreckig geht und ich mich über Nacht mehrfach übergeben muss und dann nach meiner Krankmeldung vom Küchenchef aufs Übelste beschimpft werde, ist das nicht nur absolut asozial, sondern es nimmt engagierten Mitarbeitern jeglichen Spaß an der Arbeit. Randnummer 11 Deshalb bitte ich Sie, R. sehr deutlich klarzumachen, dass ich mir zukünftig solche Unverschämtheiten nicht mehr gefallen lassen werde und er das zukünftig zu unterlassen hat. Weiter erwarte ich, dass R. sich vor allen Beteiligten bei mir für seine Äußerungen zu entschuldigen hat. Randnummer 12 Mit freundlichen Grüßen und bis Samstag, (...)" Randnummer 13 Weiterhin wandte sich der Vater des Klägers mit Schreiben vom 6. November 2016 (Bl. 7, 8 d. A.) an den Beklagten und bat um ein gemeinsames Gespräch. Randnummer 14 Nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vom 4. November 2016 (Bl. 346 d. A.), die der Kläger am gleichen Tag dem Beklagten persönlich übergab, war der Kläger bis Montag, 7. November 2016, krankgeschrieben. Am Dienstag, 8. November 2016, und Mittwoch, 9. November 2016, war das Restaurant wegen Ruhetags geschlossen. Am 10. November 2016 erschien der Kläger zur Arbeit. An diesem Tag war der Beklagte selbst nicht anwesend. Der stellvertretende Küchenchef und Schwiegersohn des Beklagten, Herr R., lehnte die Entgegennahme der Arbeitsleistung ab und schickte den Kläger nach Hause. Randnummer 15 Am 12. November 2016 fand zwischen den Parteien ein Personalgespräch statt, an dem auch der Vater des Klägers und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten teilnahmen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 15. November 2016 (Bl. 9 d. A.), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Berufsausbildungsverhältnis außerordentlich zum 15. November 2016. Randnummer 17 Mit seiner am 28. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 15. November 2016 gewandt. Der Kläger hat nach dem ihm am 22. Juni 2017 mitgeteilten Prüfungsergebnis die Abschlussprüfung bestanden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. September 2017 Widerklage erhoben und - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Erstattung der von ihm verauslagten Internats-, Prüfungs- und Zusatzqualifikationskosten in Höhe von insgesamt 2.503,40 EUR, die Rückzahlung der aufgrund der einstweiligen Verfügung (LAG Rh.-Pf. - 2 SaGa 2/17 -) gezahlten Ausbildungsvergütung in Höhe von 809,97 EUR netto (für die Zeit vom 16. November bis 31. Dezember 2016) und die Erstattung von Kosten für die Erstattung einer Strafanzeige begehrt. Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - klageerweiternd die Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 16. November 2016 bis 30. Juni 2017 in Höhe von insgesamt 6.187,50 EUR brutto abzüglich gezahlter 809,97 EUR netto und abzüglich eines Eigenanteils an den Internatskosten in Höhe von 668,50 EUR netto, Urlaubsabgeltung für 32 Tage in Höhe von 1.218,56 EUR brutto und die Zahlung von Mahnpauschalen in Höhe von 240,00 EUR geltend gemacht. Randnummer 18 Mit Teilurteil vom 7. September 2017 - 7 Ca 4072/16 - hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 15. November 2016 nicht aufgelöst worden ist. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9. Mai 2018 - 2 Sa 427/17 - zurückgewiesen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. September 2018 - 6 AZN 550/18 - als unzulässig verworfen worden. Randnummer 19 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - 7 Ca 4072/16 - verwiesen. Randnummer 20 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt , Randnummer 21 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.187,50 EUR brutto (Ausbildungsvergütung) abzgl. gezahlter 809,97 EUR netto und abzgl. 668,50 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 22 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.218,56 EUR brutto (Urlaubsabgeltung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen; Randnummer 23 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.580,25 EUR brutto (Überstunden) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 24 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 240,00 EUR Mahnpauschale nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 25 Der Beklagte hat beantragt , Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Beklagte hat erstinstanzlich widerklagend zuletzt beantragt , Randnummer 28 1. festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 - 2 SaGa 2/17 , 7 Ga 51/16 Arbeitsgericht Koblenz - unzulässig ist; Randnummer 29 2. den Kläger zu verurteilen, 2.503,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. an ihn zu zahlen; Randnummer 30 3. den Kläger zu verurteilen, an ihn 809,97 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen; Randnummer 31 4. den Kläger zu verurteilen, an ihn 458,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen; Randnummer 32 5. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihn hinsichtlich ihm entstehender Kosten der Rechtsverfolgung für die Strafanzeige vom 18. Juli 2017 gegen den Kläger und Frau Rechtsanwältin E. F. wegen des Verdachts der Erpressung zu erstatten. Randnummer 33 Der Kläger hat den Widerklageantrag zu 1. anerkannt und im Übrigen beantragt , Randnummer 34 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 35 Mit Urteil vom 22. März 2018 - 7 Ca 4072/16 - hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger Ausbildungsvergütung in Höhe von 5.967,50 EUR brutto (für die Zeit vom 16. November 2016 bis 22. Juni 2017) abzüglich 1.478,47 EUR netto (im Klageantrag in Abzug gebrachte Beträge in Höhe der Zahlung von 809,97 EUR und Internatskosten von 668,50 EUR netto), Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.218,46 EUR brutto (12 Tage für das Jahr 2017 und 20 Tage für das Jahr 2016) und 240,00 EUR Mahnpauschale zu zahlen, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat. Ferner hat es auf die Widerklage festgestellt, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2017 - 2 SaGa 2/17 , 7 Ga 51/16 Arbeitsgericht Koblenz - unzulässig ist, während es im Übrigen die Widerklage abgewiesen hat. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 36 Gegen das ihm am 3. April 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. April 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 4. Juli 2018 mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 4. Juli 2018 eingegangen, begründet. Randnummer 37 Der Beklagte trägt vor, er sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht in Annahmeverzug geraten. Der Kläger habe sich gegenüber dem stellvertretenden Küchenchef, Herrn R., für die gesamte 45. Kalenderwoche krankgemeldet. Das Anerbieten der Erbringung einer Arbeitsleistung nach vorheriger Angabe, erkrankt zu sein, sei kein ordnungsgemäßes Anerbieten der Arbeit. Es liege nicht im Ermessen des Arbeitnehmers, sich arbeitsfähig zu melden, wenn tatsächlich Gründe der Arbeitsunfähigkeit, die sogar noch eine Gefährdung anderer nach sich führen könnten, im Raum stünden. Von daher sei es eine zwingende Notwendigkeit gewesen, dass der stellvertretende Küchenchef die Entgegennahme der Arbeitsleistung wegen Gefährdung der Gäste und der Küchenhygiene abgelehnt habe. Falsch sei die Behauptung, Herr R. habe den Kläger an eine andere "Abteilung" verwiesen. Selbst wenn der Annahmeverzug durch eine Bemerkung oder Handlung des Herrn R. verursacht worden wäre, sei dieser spätestens mit dem Personalgespräch am 12. November 2016 beendet worden. Dabei könne das Gespräch vom 12. November 2016 nicht isoliert betrachtet, sondern müsse im Zusammenhang mit der Kündigung gesehen werden. Im Hinblick darauf, dass der Kläger zuvor geäußert habe, dass er erst dann wieder arbeiten werde, wenn sich Herr R. vor der gesamten Küchenmannschaft bei ihm entschuldigen würde, habe der Kläger mit seinem Schweigen im Personalgespräch zum Ausdruck gebracht, dass er eben nicht bereit sei, weiter zu arbeiten. Nachdem das Personalgespräch ohne Ergebnis geendet habe, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, am nächsten Tag zur Arbeit zu kommen. Entgegen der Darstellung des Klägers sei es in dem Personalgespräch am 12. November 2016 nicht zu einer Freistellung gekommen. Wenn der Kläger zuvor durch den stellvertretenden Küchenchef, Herrn R., freigestellt worden wäre, dann nur bis zum Personalgespräch. Einer ausdrücklichen Erklärung, dass er dann wieder arbeiten bzw. seine Ausbildungskraft zur Verfügung stellen müsse, habe es nicht bedurft. Vielmehr hätte der Kläger gemäß § 294 BGB zwischen dem Personalgespräch und der Kündigung seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten müssen. Befinde sich der Arbeitnehmer, wie hier der Kläger, in Leistungsverzug, könne sich dies durch die Kündigung nicht in Annahmeverzug umwandeln. Selbst bei Bejahung des Annahmeverzugs sei ein erzielter oder böswillig unterlassener Zwischenverdienst gemäß § 615 Satz 2 BGB, § 11 KSchG zu berücksichtigen. Gemäß dem erstinstanzlichen Vortrag habe der Kläger mindestens drei Drehtage an einer App von iOS und Android mitgewirkt, die bald herauskommen werde. Eine solche gewerbliche Tätigkeit werde man gewöhnlich nicht unentgeltlich ausüben. Zudem habe der Kläger seit Februar 2017 das Team der molekularen Diagnostik gemäß dem vorgelegten Internetausdruck unterstützt. Ferner sei ein böswillig unterlassener Zwischenverdienst aufgrund der ausdrücklich angebotenen anderweitigen Ausbildung im Restaurant P. in T. zu berücksichtigen. Weiterhin sei der ersparte Eigenaufwand des Klägers in Abzug zu bringen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger in der Ortschaft B-G Stadt mindestens 15 Kilometer entfernt vom Lokal gewohnt habe, seien ersparte Fahrtkosten für zumindest 600 Kilometer pro Monat und eine nicht erforderliche Reinigung von Berufskleidung zu berücksichtigen. Auch der zuerkannte Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht begründet. Ein Zusatzurlaub wegen der Teilnahme des Klägers am FHG-Modell sei nicht vereinbart worden. Ein Tarifvertrag aus Baden Württemberg sei nicht anwendbar, die insofern vorgenommene Allgemeinverbindlichkeitserklärung könne den Wirkungskreis nicht auf Rheinland-Pfalz beziehen. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass der Kläger durch Herrn R. freigestellt worden sei, hätte es die Zeit der bis zum 15. November 2016 vergüteten Freistellung berücksichtigen müssen. Die zuerkannte Mahnpauschale sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - nicht geschuldet. Hinsichtlich der Qualifizierungs-, Prüfungs- und Internatskostenberechnung sei zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten, die zur Rückzahlung begehrt würden, und den bei Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses abzugsfähigen Kosten differenziert worden. Das Arbeitsgericht habe mit dem von ihm vorgenommenen Abzug lediglich das abgezogen, was der Kläger sich als Abzug habe gefallen lassen. Mangels Annahmeverzugs sei der Kläger zur Rückzahlung des im einstweiligen Verfügungsverfahren gezahlten Betrags verpflichtet. Ferner habe der Kläger die Kosten der Rechtsverfolgung für die Strafanzeige vom 18. Juli 2017 zu erstatten. Soweit die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in Zweifel gezogen werde, sei diese Feststellung des Arbeitsgerichts nur im Zusammenhang mit der Definition des Schutzzweckes der Haftungsnorm verständlich. Hier habe das Arbeitsgericht tatsächlich ernsthaft ausgeführt, dass es keine zivilrechtliche Vorschrift geben würde, die dem Schutz vor Erpressung diene. Es sei dargelegt worden, dass der Kläger angekündigt habe, ihn mit Repressalien zu überziehen, zu deren Abwehr notwendigerweise ein Kostenaufwand gegeben sei. Schließlich sei der Kläger zur Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gezahlten Bruttobetrags in Höhe von 5.947,49 EUR verpflichtet. Randnummer 38 Der Beklagte beantragt , Randnummer 39 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. März 2018 - 7 Ca 4072/16 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat, und Randnummer 40 1. die Klage auch insoweit abzuweisen (Abweisung der in Ziffer 1a, b und c des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannten Ansprüche) und den Kläger zu verurteilen, den zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gezahlten Betrag in Höhe von 5.947,49 EUR an ihn zurückzuzahlen, Randnummer 41 und im Wege der Widerklage Randnummer 42 2. den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.503,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 43 3. den Kläger zu verurteilen, an ihn 809,97 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 44 4. den Kläger zu verurteilen, an ihn 458,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 45 5. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm entstehende Kosten der Rechtsverfolgung für die Strafanzeige vom 18. Juli 2017 gegen den Kläger und Frau Rechtsanwältin E. F. wegen Verdachts der Erpressung zu erstatten. Randnummer 46 Der Kläger beantragt , Randnummer 47 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 48 Der Kläger erwidert, das Arbeitsgericht habe seinen Annahmeverzugslohn zutreffend ausgeurteilt. Er habe die Ausbildungsleistung an keine Bedingungen geknüpft. Für ihn sei es eine Selbstverständlichkeit gewesen, nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen, wie es tatsächlich geschehen sei. Entgegen dem Vortrag des Beklagten habe er sich nicht gegenüber Herrn R. für die gesamte 45. Kalenderwoche krankgemeldet. Vielmehr sei er bis zum 7. November 2016 arbeitsunfähig erkrankt und ab dem 8. November 2016 wieder genesen gewesen. Der Beklagte habe selbst nicht vorgetragen, dass Herr R. am 10. November 2016 einen anderen gesundheitlichen Eindruck von ihm gehabt habe. Gemäß seinem erstinstanzlichen Vortrag habe Herr R. ihn am 10. November 2016 zu Herrn S. in die Patisserie geschickt. Als Herr R. ihn freigestellt habe, habe dieser nicht erwähnt, vermeintliche hygienische Bedenken an seiner Arbeitsfähigkeit zu haben, wozu auch keine Anhaltspunkte bestanden hätten. Seine am 10. November 2016 angebotene und für eine halbe Stunde erbrachte Arbeitsleistung widerlege zugleich den Sachvortrag des Beklagten, dass er seine Arbeitsleistung von einer Entschuldigung des Herrn R. abhängig gemacht habe. Auch die Abstimmung eines Gesprächstermins beende den Annahmeverzug nicht. Er habe am Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses festgehalten. Es sei der Beklagte gewesen, der eine Beschäftigung verweigert und im Gespräch am 12. November 2016 nur verschiedene Beendigungsmöglichkeiten eröffnet habe. Auf die Frage, wann er am Folgetag zur Arbeit erscheinen solle, habe der Beklagte geantwortet, dass er bis auf weiteres freigestellt sei. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe die Freistellung mit Kopfnicken bestätigt und sinngemäß ergänzt, dass der Beklagte für die Freistellung keine Begründung brauche. Er habe auch keinen Zwischenverdienst erzielt. Für die angeführte Mitwirkung bei den Filmaufnahmen, die eine Gefälligkeit für einen Freund gewesen sei, habe er keine Vergütung erzielt. Auch wenn es einen in N-Stadt seit Februar 2017 im Team der molekularen Diagnostik arbeitenden A. gebe möge, was sich seiner Kenntnis entziehe, arbeite er jedenfalls weder in N-Stadt noch im Team der molekularen Diagnostik. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, die vom Beklagten angebotenen Ausbildungsstellen für die restliche Ausbildungsdauer anzutreten. Unabhängig davon, dass sein Wohnort nicht 15, sondern nur sechs Kilometer vom Lokal des Beklagten entfernt sei, finde eine Verrechnung mit angeblich ersparten Wegegeldkosten nicht statt. Der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch sei ebenfalls begründet. Es habe keine Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen durch Herrn R. gegeben. Sein Zusatzurlaubsanspruch ergebe sich nicht aus dem Tarifvertrag Baden-Württemberg, sondern aufgrund der Teilnahme am FHG-Modell. Die Anzahl der Schultage im Blockunterricht weiche von derjenigen im üblichen Berufsschulunterricht ab. Wegen der geringeren Anzahl an Berufsschultagen, stehe der Ausbildende, der am FHG-Modell teilnehme, dem Betrieb an mehr Tagen zur Verfügung. Aufgrund dieser "Mehrarbeitszeit" erfolge ein "Ausgleich" durch mehr Urlaubstage. Gemäß der von ihm im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 vorgenommenen Berechnung ergebe sich unter Berücksichtigung der Ausgleichstage für die an den genannten Feiertagen geleistete Arbeit ein noch offener Rest von 44,5 Tagen; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. Dezember 2018 (Bl. 542 - 545 d. A.) Bezug genommen. Zutreffend sei, dass er erstinstanzlich den abzugeltenden Urlaubsanspruch mit 20 Tagen Zusatzurlaub aufgrund des FHG-Modells und des anteiligen Urlaubsanspruchs aus 2017 mit zwölf Tagen geltend gemacht habe. Der Beklagte habe diese Berechnung erstinstanzlich nicht bestritten. Dennoch sei die Berechnung fehlerhaft gewesen. Der Fehler habe zum einen darauf beruht, dass die Differenz zwischen den Urlaubstagen laut Arbeitsvertrag und nach dem FHG-Modell gebildet worden sei. Laut FHG-Modell habe ein Urlaubsanspruch von 83 Tagen (25 + 28 + 30) bestanden, während im Ausbildungsvertrag 63 Tage ausgewiesen seien (9 + 21 + 21 + 12 Tage), was eine Differenz von 20 Tagen ergebe. Zum anderen sei die Ausbildung bereits im Juni und nicht erst im Juli 2017 beendet worden. Schließlich seien fehlerhaft die Ausgleichstage für geleistete Feiertagsarbeit nicht berücksichtigt worden. Der Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 809,97 EUR netto sei bereits mit seinem Anspruch auf Ausbildungsvergütung verrechnet worden und damit erfüllt. Die Kosten der Strafanzeige seien bereits mangels einer Straftat nicht begründet. Randnummer 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 50 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 51 Die Berufung des Beklagten hat hinsichtlich der erstinstanzlich zuerkannten Klageansprüche insoweit Erfolg, als von der Ausbildungsvergütung die im streitgegenständlichen Zeitraum bezogenen Sozialleistungen in Höhe von 1.759,28 EUR in Abzug zu bringen sind, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung lediglich für neun Arbeitstage (anteiligen) Urlaub aus 2017 in Höhe von 342,69 EUR brutto begründet ist und kein Anspruch auf die Mahnpauschalen besteht. Dementsprechend ist auch der im Berufungsverfahren widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleisteten Betrags von 5.947,49 EUR teilweise in Höhe von 2.875,05 EUR begründet. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten unbegründet. I. Randnummer 52 Die Klage ist hinsichtlich der erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche zulässig und in dem aus dem Tenor des Berufungsurteils ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 53 Das Ausbildungsverhältnis der Parteien hat am 22. Juni 2017 mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses geendet (§ 21 Abs. 2 BBiG), womit die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses und die Prozessvoraussetzung des § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG entfallen ist ( vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 13, NZA 2008, 828 ). Randnummer 54 1. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. November 2016 bis zum 22. Juni 2017 einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe von 5.967,50 EUR brutto abzüglich 1.478,47 EUR netto und abzüglich der erhaltenen Sozialleistungen in Höhe von 1.759,28 EUR. Randnummer 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.