(1)Zunächst stand dem Kläger zu 1) ungeachtet der abgeschlossenen Bewirtschaftungsverträge aufgrund seines Altbesitzes kein verfestigter Anspruch auf Gewährung staatlicher Zuwendungen als Ausgleich für übernommene Naturschutzmaßnahmen zu. Randnummer 35 Denn auf die Gewährung der Zuwendungen bestand nach dem staatlichen Förderprogramm kein Anspruch. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift (VV) des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom
- Juni 2017 „Programm zur Förderung extensiver Erzeugungspraktiken im Agrarbereich aus Gründen des Umweltschutzes und des Landschaftserhalts (Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft – EULLa), die nach Nr. 9.1 mit Wirkung vom
- Januar 2015 in Kraft getreten ist und auf der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) beruht. Mit diesem Programm soll ein wirksamer Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums geleistet werden; durch die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland sollen Biotope mit dem Ziel eines vernetzten Biotopsystems geschaffen werden (Nr. 1.1 VV). Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Zuwendungen, die den Einkommensausfall ausgleichen oder weitgehend vermindern sollen (Nr. 1.2 VV). Nach Nr. 1.4 VV besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Randnummer 36 Für den Kläger zu 1) eröffnete der Zuschnitt seines Altbesitzes daher zunächst nur eine Chance auf Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages und dies nur, sofern sichergestellt war, dass die Verpflichtungen des von ihm verfolgten Programmteils für die Dauer des Verpflichtungszeitraums erfüllt würden (Nr. 5.5 und 5.8.1 VV). Für den vom Kläger zu 1) gewählten Programmteil M „Vertragsnaturschutz Acker“, Variante „Anlage von Ackerrandstreifen zum Schutz von Ackerwildkräutern“ (Nr. 3.13.1 VV) sieht Nr. 6.2.4 VV die Möglichkeit einer Antragstellung auch bei kürzeren Laufzeiten nicht vor. Randnummer 37
(2)Soweit der Kläger zu 1) einen Eingriff in die sich aus den beiden Bewirtschaftungsverträgen vom 20. Juli 2015 und vom 2. Juni 2016 ergebenden Rechtspositionen geltend macht, hat er ebenfalls einen eigentumskräftigen Anspruch auf Erhalt der Zuwendungen für die gesamte Vertragslaufzeit nicht dargetan. Randnummer 38 Denn die vertraglich vereinbarten Zuwendungsansprüche standen von vorneherein unter dem Vorbehalt, dass der Vertragszweck (hier die Anlage und Bewirtschaftung von Ackerrandstreifen zum Schutz von Ackerwildkräutern gemäß Nr. 3.13.1 und Nr. 6.1.13 VV) über die gesamte Vertragslaufzeit erfüllt und nicht durch flurbereinigungsbedingten Flächenverlust vereitelt wird. Kann der Landwirt seine Pflicht, die Nutzungsberechtigung an den beantragten Flächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums sicherzustellen (Nr. 5.5 und Nr. 5.8.1 VV sowie Nr. 1 und Nr. 5.1 der abgeschlossenen Bewirtschaftungsverträge [vgl. hierzu das im Widerspruchseinzelheft – Bl. 81 ff. – enthaltene Muster des Vertrages]), nicht erfüllen, entfallen gemäß Nr. 5 VV die Zuwendungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere Nr. 5.4 VV – Sicherstellung der Nutzungsberechtigung – und Nr. 5.8.1 VV – Einhaltung der Verpflichtungen des Programmteils für die gesamte Dauer des Verpflichtungszeitraums –). Beruht das Unvermögen des Zuwendungsempfängers auf Flächenverlusten infolge eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz, wird er allerdings nach Nr. 8.6.3 VV und Nr. 6.3 des Bewirtschaftungsvertrages von der bei Flächenverlusten aus anderem Grund bestehenden Pflicht zur Rückzahlung auch bereits erhaltener Zuwendungen befreit. Damit stellen die Förderbestimmungen die Landwirte von dem Risiko frei, dass ihnen die in die Verträge eingebrachten Bewirtschaftungsflächen während des Bewirtschaftungszeitraums durch Maßnahmen der Flurbereinigung entzogen werden. Tritt dieser Fall ein, kann der Landwirt die auf der Grundlage des Altbesitzes erlangten Zuwendungen behalten und mit den neu zugeteilten Flurstücken neue Bewirtschaftungsverträge abschließen, so wie dies der Kläger zu 1) auch praktiziert hat. Randnummer 39 Hieraus ergibt sich: Ebenso wie ein Landwirt vor Abschluss von Vertragsnaturschutzvereinbarungen keinen Anspruch auf Gewährung staatlicher Zuwendungen für übernommene Naturschutzmaßnahmen hat, ist ein solcher Anspruch auch nicht aufgrund der vom Kläger zu 1) abgeschlossenen Bewirtschaftungsverträge entstanden. Denn der darin für die Vertragslaufzeit vereinbarte Zuwendungsanspruch stand von vorneherein unter dem Vorbehalt, dass der Zuwendungsempfänger den Besitz an den vertraglichen Flurstücken nicht durch Maßnahmen der Flurbereinigung verliert. Wie in jedem Fall des durch die Bodenordnung ausgelösten Besitzwechsels verliert er die sich aus der spezifischen Lage und dem Zuschnitt des Altbesitzes ergebenden Nutzungsmöglichkeiten, um dafür die sich aus dem neuen Besitz ergebenden Chancen zu gewinnen. Randnummer 40
- b)Darüber hinaus und jedenfalls werden die von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Nachteile nicht durch das dem Flurbereinigungsverfahren zugrundeliegende Unternehmen herbeigeführt. Randnummer 41 Die fehlende Kausalität ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass es sich nach dem Flurbereinigungsbeschluss vom 26. August 2005 um ein sogenanntes kombiniertes Verfahren handelt, bei dem nicht nur der unternehmensbedingte Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt, sondern auch die allgemeinen Produktions- und Arbeitsbedingungen der Landwirtschaft verbessert werden sollen (vgl. zum kombinierten Verfahren: Wingerter, a. a. O., § 87, Rn. 30). Der hier von dem Kläger zu 1) beklagte Verlust an einer Vielzahl von Einwurfgrundstücken mit entsprechend großem Umfang an Randflächen bzw. mit einer Flächengröße von jeweils unter 2 ha zur Inanspruchnahme der pauschalierten Förderung nach Nr. 6.1.13 Abs. 3 VV beruht nicht auf dem Ziel, dem Straßenbauunternehmen die benötigten Flächen zuzuteilen und den unternehmensbedingten Landverlust auf einen größeren Kreis Betroffener zu verteilen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Der Wegfall des kleinteiligen Besitzes des Klägers zu 1) wurde vielmehr zur Erreichung des mit dem Verfahren ebenfalls bezweckten allgemeinen flurbereinigungsrechtlichen Ziels angeordnet, die Produktions- und Arbeitsbedingungen der Landwirtschaft durch Bildung großer Bewirtschaftungsflächen zu erleichtern (§§ 1, 37 Abs. 1 und 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG). Randnummer 42 Zwar war das Straßenbauunternehmen Anlass für das Flurbereinigungsverfahren. Der Verlust an kleinteiligem Besitz mit der sich daraus ergebenden Chance auf eine umfangreiche Ackerrandstreifenförderung und die Abfindung mit wenigen großen Grundstücken geschah jedoch aus allgemeinen agrarstrukturellen Zwecken. Mithin fehlt es an dem für § 88 Nr. 5 FlurbG erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang des geltend gemachten Nachteils mit dem Unternehmen. Randnummer 43
- c)Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) ist die Versagung des geforderten Nachteilsausgleichs auch mit den Grundrechten vereinbar. Randnummer 44 Soweit die oben wiedergegebenen Vorschriften des einfachen Rechts Regelungen der Berufsausübung darstellen, beruhen sie auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, die angesichts der mit einer Flurbereinigung ohnehin verbundenen Umstellungen nicht zu übermäßig belastenden Nachteilen führen. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gem. Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 [405 f.]; Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 BvR 2233/17-, BayVBl. 2018, 378 und juris, Rn. 11). Aus denselben Gründen scheidet eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus, da sich die getroffenen Regelungen als verhältnismäßige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erweisen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 – 1BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 [212]; Beschluss vom 23. Mai 2018 – 1 BvR 97/14, 1 NBvR 2392/14 -, NJW 2018, 3007, Rn. 79). Randnummer 45 2. Der Kläger zu 1) kann den geltend gemachten Ausgleich auch nicht aus dem Gebot wertgleicher Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) oder der Pflicht zum Ausgleich vorübergehender Nachteile (§ 51 FlurbG) herleiten. Randnummer 46
- a)Der Kläger zu 1) ist durch die Zuteilung mit den im Nachweis des neuen Bestandes näher bezeichneten sechs Flurstücken mit einer Flächengröße von 0,2128 ha, 0,5494 ha 0,8904 ha, 3,4607 ha, 7,3284 ha und 8,0283 ha (vgl. Bl. 15 des Widerspruchseinzelheftes) wertgleich in Land abgefunden. Randnummer 47 Dies ergibt sich aus der ausführlichen Stellungnahme der Flurbereinigungsbehörde vom 18. Dezember 2017 (Bl. 102 ff. des Widerspruchseinzelhefts), der der Kläger zu 1) – vorbehaltlich der streitgegenständlichen Ausgleichsproblematik – nicht widersprochen hat. Randnummer 48 Insbesondere ist auch die Gestaltung der Abfindung unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG wertgleich erfolgt. Nach dieser Vorschrift sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Randnummer 49 Für die Wertgleichheit der Abfindung kommt es auf den objektiven Nutzungswert der Fläche für jedermann an; abzustellen ist auf die im Boden liegenden Ertragsbedingungen, unabhängig von der individuellen Wirtschaftsweise; auch alternativ (ökologisch) bewirtschaftete Flächen sind wie konventionell bewirtschaftete Flächen zu bewerten (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. April 2019 – 9 C 10748/18.OVG – [Verlust humusreichen Bodens für einen Ökolandwirt], RdL 2019, 329 und juris, Rn. 18 f.; Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 28, Rn. 3b). Umstellungsprobleme bei ökologisch wirtschaftenden Betrieben sind gegebenenfalls als vorübergehende Nachteile gemäß § 51 FlurbG auszugleichen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. April 2019, ebenda, juris, Rn. 19 und 30 m. w. N.). Randnummer 50 Mit der Abfindung des Klägers zu 1) mit teilweise sehr großen Flurstücken ist die Flurbereinigungsbehörde ihrer Verpflichtung aus § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG nachgekommen. Danach müssen Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Der Kläger hat in dem dafür vorgesehenen Termin keinen qualifizierten Planwunsch dahingehend geäußert, nur mit solchen Flurstücken abgefunden zu werden, die ihm wegen der Länge der Randflächen und/oder der pauschalen Fördermöglichkeit für Kleinparzellen gemäß Nr. 6.1.13 Abs. 3 VV in möglichst großem Umfang die weitere Teilnahme am Ackerrandstreifenprogramm ermöglicht. Dies hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Im Übrigen begründet die Niederschrift über den Planwunschtermin am 1. Februar 2016 als öffentliche Urkunde vollen Beweis ihres Inhalts (vgl. § 417 ZPO). Randnummer 51
- b)Schließlich kann der Kläger zu 1) den geltend gemachten Nachteilsausgleich auch nicht aus der Bestimmung in § 51 FlurbG herleiten. Randnummer 52 Danach sind ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, durch Geld oder in anderer Art auszugleichen. Randnummer 53 Dem Kläger zu 1) entsteht durch den Verlust von bislang für die Ackerrandstreifenförderung geeigneter Flurstücke kein vorübergehender, im Verhältnis zu anderen Teilnehmern besonderer Mehraufwand, wie etwa dem zur Humusanreicherung eines Abfindungsflurstücks gezwungenen ökologisch wirtschaftende Landwirt. Der Kläger zu 1) hat sich lediglich darauf einzustellen, dass ihm aufgrund der großteiligen Abfindung nicht mehr im selben Umfang wie bisher geeignete Flächen für den Ackerrandstreifenschutz zur Verfügung stehen. Hierbei handelt es sich jedoch um die zwangsläufige Folge aus der Erfüllung der flurbereinigungsrechtlichen Pflicht gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken auszuweisen. Randnummer 54 In dem Verlust an einer Vielzahl kleinteiliger Flurstücke als zwangsläufige Folge einer gelungenen Arrondierung des Grundbesitzes liegt daher kein vorübergehender Nachteil, der durch einen zeitlich und gegenständlich begrenzten Aufwand zu beheben wäre. Vielmehr hat sich der Kläger zu 1) auf die neue Lage einzustellen und – wie geschehen – auf der Grundlage der ihm zugeteilten Flurstücke neue Bewirtschaftungsverträge abzuschließen. Würde zu dem durch Zusammenlegung vieler kleinteiliger zu wenigen großen Flurstücken eingetretenen flurbereinigungsrechtlichen Vorteil noch zusätzlich ein Ausgleich für Nutzungsoptionen aufgrund der Kleinteiligkeit des Altbesitzes gewährt, käme dies einer nicht gerechtfertigten Überkompensation gleich. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Für die zurückgenommene Klage fallen keine Gebühren an (§ 147 Abs. 3 FlurbG). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind deshalb nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie mangels Antragstellung ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 56 Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG. Randnummer 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 58 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Randnummer 59 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).