Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer; Umsatzsteuergleichheit; Einheit der Rechtsordnung; Abwälzbarkeit; EU-Recht, Spielbanken; Erdrosselungswirkung bei 19 %-Steuersatz vom Einspielergebnis Leitsatz 1. Im Bereich der Spielgerätesteuer mangelt es nicht an der Gesetzgebungskompetenz des Landes und nicht an der Satzungskompetenz der steuerhebenden Gemeinde. (Rn.20) 2. Durch die Erhebung der Spielgerätesteuer erfolgt bei der gebotenen bundesweiten Betrachtung keine Störung der verfassungsrechtlichen Finanzkonzeption und keine verfassungsrechtlich bedenkliche Kompetenzverschiebung. (Rn.23) 3. Zum Begriff der Bagatellsteuer. (Rn.25) 4. Die Entscheidung des BVerfG zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss vom 13.4.2017, 2 BvL 6/13) steht der Erhebung der Vergnügungssteuer nicht entgegen. (Rn.26) 5. Die Spielautomatensteuer als Aufwandsteuer ist keine der Umsatzsteuer gleichkommende Steuerart. (Rn.27) 6. Die Vorgaben der Spielverordnung stehen der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Spielautomatensteuer nicht entgegen. (Rn.29) 7. Die Einheit der Rechtsordnung wird durch die Spielverordnung sowie den Glücksspielstaatsvertrag nicht in Frage gestellt. (Rn.32) 8. Die Erhebung der Spielgerätesteuer verstößt weder gegen Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie (juris: EGRL 112/2006), noch gegen Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (juris: AEUV). (Rn.36) 9. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken verstößt nicht gegen das Gebot der Abgabengleichheit. (Rn.39) 10. Die Prüfung, ob eine Spielgerätesteuer erdrosselnde Wirkung entfaltet, bedarf nicht zwingend eines Gutachtens oder einer sonstigen Beweiserhebung über die betriebswirtschaftliche Situation des besteuerten Unternehmens. (Rn.43) 11. Einzelfall einer nicht erdrosselnden Steuererhebung auf der Basis eines Steuersatzes von 19 v.H. des Einspielergebnisses. (Rn.46) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Randnummer 2 Sie betreibt seit Dezember 2016 das Automatenaufstellergewerbe im Stadtgebiet der Beklagten. Aufstellort ist eine Spielhalle der GG GmbH, deren Geschäftsführer identisch mit dem Geschäftsführer der Klägerin ist. Im Stadtgebiet der Beklagten üben 14 Unternehmen mit insgesamt 18 Konzessionen das Gewerbe des Automatenaufstellers aus. Randnummer 3 Die Beklagte erhebt Vergnügungssteuer auf der Basis ihrer Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 26.3.2012 (VgnStS). Der Steuersatz belief sich in den Jahren 2016 und 2017 auf 19 v.H. des Einspielergebnisses. Randnummer 4 Mit hier streitigen Bescheiden vom 23.6. (für April 2017), 26.6. (für Mai 2017), 27.6. (für März 2017) sowie drei Bescheiden vom 13.7.2017 (für Dezember 2016 bis Februar 2017) setzte die Beklagte gegen die Klägerin Vergnügungssteuer i.H.v. 16.356 € für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen fest. Randnummer 5 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, beantragte mit Blick auf laufende Gerichtsverfahren die Aussetzung des Verfahrens und trug zur Begründung im Wesentlichen vor: Es mangle der Beklagten an der Steuerhebungskompetenz. Es erfolge eine unzulässige Verschiebung des steuerlichen Aufkommens. Die Festsetzung der Vergnügungssteuer entfalte erdrosselnde Wirkung. Die Vergnügungssteuer sei nicht abwälzbar und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) - insbesondere im Verhältnis zu Spielbanken - und Art. 12 GG. Die fehlende Anrechnung der Umsatzsteuer sei nicht rechtens. Randnummer 6 Die Beklagte verwies darauf, dass die Besteuerung sich im Rahmen der durch die Rechtsprechung geschaffenen Grundsätze bewege. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2018 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die Beklagte habe von ihrer Satzungsbefugnis im Rahmen des § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 24 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) Gebrauch gemacht. Der Steuertatbestand der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei erfüllt. Nach § 9 Abs. 1 VgnStS bemesse sich die Steuer für das Halten von Geräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk nach dem Einspielergebnis jedes einzelnen Gerätes je Monat. Die Einspielergebnisse seien von der Klägerin mitgeteilt worden. Die Beklagte habe den in ihrer Haushaltssatzung festgelegten Steuersatz korrekt angewandt. In dem von der Klägerin angeführten Verfahren vor dem BFH (Az. II R 31/15) habe der BFH die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers inzwischen bestätigt und Verstöße gegen Art. 3 und 12 GG verneint. Auch aus dem Verfahren vor dem BVerwG (Az.: 9 C 22.14) könne nichts Anderes geschlossen werden. Im Hinblick auf eine mögliche Erdrosselungswirkung werde dort lediglich ein Systemwechsel mit drastischen Steuererhöhungen als problematisch angesehen. Einen solchen Systemwechsel habe es aber in Pirmasens nicht gegeben. Schließlich könne die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf das Verfahren vor dem VGH Mannheim (Az. 2 S 330/17) argumentativ nicht durchdringen. Die dortige Normenkontrollklage sei abgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bestätigt worden. Ein Ruhen des Verfahrens sei nicht mehr angezeigt. Randnummer 8 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (15.1.2019) erhob die Klägerin am 15.2.2019 die vorliegende Klage. Randnummer 9 Sie trägt unter Vertiefung ihrer im Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen vor: Sie sei Mieterin der besteuerten Geräte. Diese würden in der Spielhalle der GG GmbH aufgestellt. Die Vergnügungssteuer und die Gerätemiete würden durch die GG GmbH an die Klägerin abgeführt. Von dem verbleibenden Umsatz erhalte die GG GmbH 80 % bis 100 %. Die Klägerin sei also mit 0 % bis 20 % am Umsatz der GG GmbH beteiligt. Diese zwei Gesellschaften seien als ein Gesamtbetrieb zu behandeln. Die Besteuerung habe erdrosselnde Wirkung. Hierzu verweise sie auf ein Urteil des VG Leipzig vom 20.12.2018 (Az.: 6 K 1315/14). Das Gericht habe einen Steuersatz von 5 % auf den Spieleinsatz als erdrosselnd bewertet. Dies komme einem Steuersatz von 21 % auf das Einspielergebnis nahe. Zudem verweise sie auf das OVG Sachsen (Urteil vom 24.2.2016 - 5 A 251/10). Dieses habe einen Steuersatz von 7,5 % auf den Spieleinsatz beanstandet, was einem Steuersatz von 37,5 % auf das Einspielergebnis nahe komme. Eine ausstehende Entscheidung des VG Halle (Az.: 4 A 1/18) sei dem vorliegenden Verfahren vorgreiflich. Dort habe das Gericht ein Gutachten zur Wirkung eines Steuersatzes von 15 % auf das Einspielergebnis eingeholt. Ausweislich diverser Zusammenstellungen und Anlagenkonvolute verbleibe ihr - der Klägerin - kein angemessener Reingewinn, was Art. 12 GG verletze. Denn eine Einkommenserzielung sei mangels Abwälzbarkeit der Steuer nicht mehr möglich. Auch durch die Restriktionen der Spielverordnung (SpielV) bedingt könne sie die Vergnügungssteuer nicht mehr auf die Spieler abwälzen. Bei der Vergnügungssteuer handle es sich um keine Aufwandssteuer mehr. Die Erhebung der Vergnügungssteuer gehe vielmehr über den örtlichen Wirkungskreis hinaus, da das Steueraufkommen von Bund, Land und Kirche berührt würden, indem Steuerverschiebungen zu Lasten des Bundes, des Landes und der Kirche erfolgten. Es handle sich bei der Vergnügungssteuer auch nicht um eine Bagatellsteuer, da 3,5 % des gemeindlichen Gesamtsteueraufkommens auf die Vergnügungssteuer entfiele. Hierdurch erfolge eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz, wie sie der Finanzverfassung zu entnehmen sei. Sie rüge weiter einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und einen Verstoß gegen Art. 3 GG, insbesondere im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken. Die Erhebung der Vergnügungssteuer verletze zudem Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), denn die Besteuerung komme einem Betriebsverbot gleich. Sie - die Klägerin - werde außerdem in ihren Rechten aus Art. 15 bis 17 der Grundrechtecharta - GRCh - (Berufsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Grundrecht auf Eigentum) verletzt. Ein Gutachten des geprüften Betriebswirts G. U. vom 21.7.2019 bestätige die klägerischen Standpunkte, insbesondere zur erdrosselnden Wirkung der Besteuerung. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 26.8., 23.8., 27.6 und vom 13.7.2017, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2018, aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie erwidert: Die Steuererhebung bewege sich im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung. Im maßgeblichen Zeitraum seien 18 Lizenzen für insgesamt 14 verschiedene Aufsteller erteilt gewesen. Da in diesem Zeitraum zwei Aufstellerwechsel stattgefunden hätten, seien insgesamt 16 verschiedene Aufsteller im Stadtgebiet ansässig gewesen. Pro vergebener Lizenz hätten nur 12 Spielgeräte aufgestellt werden dürfen. Dies entspreche bei 18 vergebenen Lizenzen maximal 216 Spielgeräten. Der tatsächliche Gerätebestand belaufe sich auf 209 Spielgeräte. Kein anderer Aufsteller habe gegen die Besteuerung Einwände oder Widerspruch erhoben. Nur die Klägerin habe sofort nach dem Beginn ihrer Tätigkeit im Stadtgebiet Widerspruch erhoben. Selbst gegen die Erhöhung des Steuersatzes auf 23 % ab dem Jahr 2019 seien von anderen Betreibern keine Einwände erhoben worden. Anträge mit Bezug auf Billigkeitsmaßnahmen o.ä. seien in dem maßgeblichen Zeitraum keine gestellt worden. In zwei Fällen sei Ratenzahlung gewährt worden, was unterschiedliche Gründe haben könne, aber keinen Hinweis auf eine Ursächlichkeit der Vergnügungssteuererhebung zulasse. Dies spreche gegen die behauptete Erdrosselungswirkung der Besteuerung. Der vor dem VG Leipzig verhandelte Fall sei anders gelagert gewesen. Ohnehin komme es nicht darauf an, ob der Betrieb der Klägerin rentabel sei. Art. 12 GG gewährleiste keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung. Randnummer 15 Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vier Beweisanträge der Klägerin abgelehnt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Vorverfahrensakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist unbegründet. Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 26.8., 23.8., 27.6 und vom 13.7.2017, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2018, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 18 A) Die Festsetzung der Vergnügungssteuer für den hier maßgeblichen Zeitraum findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 105 Abs. 2a GG; § 5 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. der Vergnügungssteuersatzung sowie hinsichtlich des Steuersatzes i.V.m. Nr. 4.3.1.1.1 der Haushaltssatzung (HhS) 2016 und 2017 der Beklagten. Randnummer 19 B) Die Erhebung der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08). Randnummer 20 C) Es mangelt hier nicht an der Normgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz und der Satzungskompetenz der Beklagten. Randnummer 21 Die Normgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz für § 5 Abs. 4 KAG steht vor dem Hintergrund des Art. 105 Abs. 2a GG außer Zweifel (vgl. ebenso zu anderen Bundesländern: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15; BFH, Urteil vom 21.2.2018 - II R 21/15). Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG dürfen unter kompetenziellen Gesichtspunkten örtliche Aufwandsteuern bundesgesetzlich geregelten Steuern zwar nicht gleichartig sein. Dieses Gleichartigkeitsverbot erfasst jedoch nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Andernfalls wären die Länder an der Regelung solcher Steuern schon im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehindert. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG würde entgegen der erkennbaren Intention des Verfassungsgebers leerlaufen (BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89). Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gelten demnach als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.). Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer erhoben wird, entspricht dem Typus der herkömmlichen örtlichen Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18). Kompetenzrechtlich unbedenklich ist zudem die Rechtmäßigkeit eines neuen, höheren Steuersatzes (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, 29.6.2017 - 9 C 7.16; OVG NW, Beschluss vom 21.12.2016 -14 A 2374/16). Für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist es also unerheblich, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Randnummer 22 Weiter besitzt die Beklagte in Anbetracht der dem Bestimmtheitsgebot genügenden gesetzlichen Übertragung der Besteuerungskompetenz durch § 5 Abs. 4 KAG ihrerseits die Kompetenz zum Erlass der streitbefangenen Vergnügungssteuersatzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 20.7.2017 - 2 S 1671/16). Randnummer 23 D) Eine Störung der verfassungsrechtlichen Finanzkonzeption und des Steuerverteilungsmechanismus nach Art. 105 ff. GG ist nicht gegeben. Randnummer 24 Insbesondere erfolgt keine verfassungsrechtlich bedenkliche Verlagerung der Steuereinnahmen zu Lasten anderer steuerhebungsberechtigter Körperschaften. Die Zahlung der Vergnügungssteuer ist vielmehr auf eine Abwälzung auf den Steuerträger angelegt, mit der Folge, dass der Unternehmer als Steuerschuldner wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet werden (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.). Randnummer 25 Eine auch im Gutachten des staatlich geprüften Betriebswirts G. U.. vom 21.7.2019 behauptete Verschiebung des Steueraufkommens zugunsten der Beklagten und zum Nachteil des Bundes, des Landes Rheinland-Pfalz und der Kirchen mag zwar punktuell - also für den Bereich der Besteuerung der Automatenaufsteller im Stadtgebiet der Beklagten - zutreffen. Sie berührt allerdings die verfassungsrechtlich vorgegebene, bundesweite Zuordnung der jeweiligen Steuerarten zu den jeweiligen steuerhebungsberechtigten Körperschaften, insbesondere die Art. 105 und 106 GG, schon aus den unter Punkt C) der Entscheidungsgründe genannten Erwägungen nicht im Kern. Dies gilt auch deshalb, weil die Auswirkungen der Vergnügungssteuer beispielsweise auf das gesamte Körperschafts- und Einkommenssteueraufkommen, den Solidarbeitrag, die Kirchensteuer und die Gewerbesteuer bestenfalls marginal sind. Denn letztere Steuerarten werden nicht nur von der Spielautomatenbranche, sondern von allen, diesen Steuern unterworfenen Steuerschuldnern erbracht. Ob eine von der Klägerin postulierte Verschiebung des Steueraufkommens stattfindet, darf sich daher nicht auf die Betrachtung einer Gruppe von Steuerschuldnern beschränken. Eine Verschiebung des Steueraufkommens in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise findet bei der gebotenen erweiterten Betrachtung der steuerlich relevanten Eckdaten nicht statt. Denn allein das Gesamtaufkommen der Einkommenssteuer belief sich bundesweit 2017 auf 73,6 Mrd. €, was einer Steigerung von 5,6 % entsprach. Die Körperschaftssteuer belief sich auf 29,3 Mrd. €, was einem Plus gegenüber dem Vorjahr von 6,3 % entsprach; die Steuereinnahmen von Bund und Ländern in 2017 beliefen sich auf 674,6 Mrd. €; die Steuereinnahmen insgesamt auf etwa 734,5 Mrd. € (vgl. hierzu https://www.bundesfinanzministerium.de). Die Kirchensteuer belief sich 2017 zudem auf gerundet 12,1 Mrd. € (vgl. hierzu: https://de.statista.com). Dass in Anbetracht dieser Zahlen von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Verschiebung des Steueraufkommens oder einer Störung des Steuerverteilungsmechanismus des Grundgesetzes keine Rede sein kann, selbst wenn man das gesamte (nicht nur durch Spielautomatenaufsteller abgeführte) Vergnügungssteueraufkommen 2017 bundesweit mit 1,048 Mrd. € ansetzt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die hier keineswegs vollständigen Zahlenzusammenstellungen belegen zudem auch, dass bei der von der Klägerin und vom Gutachter angerissenen verfassungsrechtlichen Diskussion die Vergnügungssteuer hinsichtlich ihres Gesamtaufkommens, verglichen mit den soeben angeführten Steuerarten, eine Bagatellsteuer darstellt; ihre volkswirtschaftliche Bedeutung ist nach wie vor gering. In Rheinland-Pfalz beträgt der Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtsteueraufkommen der Gemeinden rund 1,6 %. Die Auffassung der Klägerin, die Steuer sei aufgrund der Überschreitung der von ihr genannten Grenzen des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesfinanzministerium, bzw. des Deutschen Steuerzahlerinstitutes nicht zulässig, trägt vor diesem Hintergrund nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man von einem Anteil der Vergnügungssteuer am Gesamtsteueraufkommen der Beklagten von über 3 % ausgeht. Das klägerseits angeführte BVerfG-Teilurteil vom 10.5.1962 (Az.: 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76) ergibt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in Abschn. C.I.1. des Urteils ausgeführt, die Vergnügungssteuer gehöre zu den "kleinen indirekten Steuern, die heute von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden", daraus aber nicht gefolgert, sie dürfe die Steuerpflichtigen oder die Steuerträger nur geringfügig belasten. Denn der Begriff der Bagatellsteuer bezieht sich nicht auf die Belastungswirkung aus Sicht des Steuerschuldners (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat es vielmehr als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, dass die Einführung oder Erhöhung einer Vergnügungssteuer, die am Rande der Rentabilität arbeitenden Veranstalter u.U. zur Einschränkung oder Einstellung ihres Betriebes zwingt (ebenso: BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Der dem Beweisantrag zu Ziffer 3 zugrundeliegende Rechtsstandpunkt der Klägerin entspricht der hier dargestellten aktuellen Rechtsprechung zur "kleinen Steuer"/"Bagatellsteuer" nicht. Es kommt zur Beurteilung der Konformität der Besteuerung (Stichwort "Bagatellsteuer") im Rahmen der Art. 105 ff. GG nicht auf die unter Ziffer 3 unter Beweis gestellten Steuer-Einnahmeverhältnisse der Beklagten an. Der Beweisantrag betrifft zudem eine, insoweit keiner Beweiserhebung zugängliche Rechtsfrage, nämlich die Bewertung, ob die Vergnügungssteuer ihrer Höhe nach im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen " überhöht " ist. Ob die Bedeutung der Vergnügungssteuer angesichts des Steuersatzes und der Bedeutung für den Haushalt der Beklagten also nicht mehr als gering einzustufen ist, betrifft - wie der Wortlaut des Beweisthemas bereits impliziert - eine anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu beantwortende Rechtsfrage durch das Gericht. Die Rechtsfrage beantwortet das Gericht - wie die aktuelle Rechtsprechung - dahingehend, dass die Bedeutung der Vergnügungssteuererhebung von Spielgeräteaufstellern nach wie vor im Rechtssinne gering ist. Randnummer 26 E) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Kernbrennstoffsteuer (Beschluss vom 13.4.2017, a.a.O.) steht der Erhebung der Vergnügungssteuer nicht entgegen. Randnummer 27 In dieser Entscheidung wird weder erstmalig klargestellt, dass die Finanzverfassung einen Steuertypus vorgibt, der ein allgemeines Steuererfindungsrecht ausschließt, noch stehen die dortigen Aussagen zum Steuererfindungsrecht der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer entgegen. Denn ausgeschlossen wird dort nur ein allgemeines Steuererfindungsrecht. Dieser Beschluss ändert an den hier beachtlichen rechtlichen Vorgaben hingegen nichts; vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht dort ausdrücklich erklärt, dass es dem Gesetzgeber innerhalb der durch Art. 105 und 106 GG vorgegebenen Typusbegriffe offensteht, neue Steuern zu erfinden und bestehende Steuergesetze zu verändern (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18). Weiter betrifft diese Entscheidung primär den Bereich der steuerlichen Ertragsverteilung. Dort dürfen keine an Art. 105 f. GG vorbeigehenden Kompetenzverschiebungen erfolgen. Diese stehen hier im Bereich der Umsatz- und Vergnügungssteuer nicht im Raum (s.o.). Ein steuerrechtliches Abstandsgebot, wie es das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13.4.2017, a.a.O.) fordert, kommt in der vorliegenden Fallkonstellation zweier unterschiedlicher Steuertypen schon deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, weil der Anknüpfungspunkt sich bei der Besteuerung durch Vergnügungssteuer zum einen und bei der Umsatzsteuer zum anderen unterscheidet. Der bei der Vergnügungssteuer besteuerte Aufwand ist letztlich das Vergnügen des Spielers (und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), während die Umsatzsteuer an von dem individuellen Aufwand losgelöste Lieferungen und Leistungen anknüpft (§ 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG -). Damit ist die Vergnügungssteuer keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 - 9 B 40.09). Indem die Vergnügungssteuer also im Kern an die Einkommensverwendung des Spielers knüpft, nicht aber an die Einkommenserzielung des Unternehmers, unterscheidet sich die Vergnügungssteuerproblematik maßgeblich von der Kernbrennstoffsteuerthematik (ebenso: BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Deshalb verstößt die Vergnügungssteuererhebung auch nicht gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gebot der Typusbildung und nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot im Bereich der steuerrechtlichen Kompetenzregelungen der Art. 105 f. GG. Die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts formulierten Vorbehalte gegen die "Erfindung" einer weiteren Bundessteuer - dort nur formal ausgestaltet als Verbrauchsteuer - greifen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht (s. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt C) und D) der vorliegenden Entscheidungsgründe). Insbesondere Veränderungen im Maßstab und in der absoluten Höhe berühren den Typus der Vergnügungssteuer als herkömmliche Aufwandsteuer nicht (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht am 7.3.2017 (a.a.O.) eine kompetenzielle Zuordnung des "Rechts der Spielhallen" zum Bund und des Rechts der Geldspielgeräte zu den Ländern für unbedenklich erklärt. Es hat bei seinen weiteren Ausführungen zu Abstandsgeboten und Verbundverboten keine Bedenken mit Blick auf die Besteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen angemeldet. Vielmehr hat das BVerfG die gesetzgeberischen Erkenntnisse zu den von Geldspielgeräten in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren als schwere Gefahren für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft akzeptiert. Es hat staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht - vor dem Hintergrund der dort näher beschriebenen Zunahme der Spielhallen und der in ihnen aufgestellten Geldspielgeräte - ausdrücklich eingefordert. Schließlich hat es ausgeführt, dass die Länder insofern die Einschätzung der Suchtforschung und -beratungspraxis zugrunde legen durften, dass die Einschränkung des Angebots und die Reduzierung des Gesamtumsatzes bei Spielhallen aus suchtpräventiver Sicht vorzugswürdige Mittel darstellen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht also auch im Falle einer Umsatzreduzierung in Spielhallen, wie sie durch spielhallenspezifische Regelungen, aber auch durch steuerliche Lenkungseffekte eintreten kann, keine verfassungsrechtlichen Bedenken angemeldet - auch nicht vor dem Hintergrund des klägerseits thematisierten steuerrechtlichen Abstandsgebots.Insbesondere schließt die Begrenzung auf die herkömmlichen kommunalen Steuern mit örtlich begrenztem Wirkungskreis und begrenzter Belastungsintensität nicht aus, dass der Satzungsgeber den Lenkungszweck der Steuer deutlicher in den Vordergrund rücken und den Finanzierungszweck zurücktreten lässt (BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.). Der Schutz von Verbrauchern sowie der Sozialordnung schließt daher auch die Bekämpfung der Spielsucht mit ein ( OVG RP, Beschluss vom 6.8.2019 - 6 B 10860/19 , zu Wettbüros). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.) hat dementsprechend entschieden, dass die Kernbrennstoffsteuer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht der Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer entgegensteht. Randnummer 28 F) Daran anknüpfend ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Randnummer 29 Aufwandsteuern sind (wie die Verbrauchsteuern) im Regelfall indirekte Steuern, bei denen Steuerschuldner und Steuerträger - d.h. die natürliche oder juristische Person, die die Steuerlast im wirtschaftlichen Ergebnis trägt - nicht identisch sind. Indessen ist die Steuer auf Abwälzung auf den Steuerträger angelegt mit der Folge, dass die Unternehmer als Steuerschuldner von der Steuerlast wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet werden (BVerfG, Beschluss vom 13.4.2017, a.a.O.). Es entspricht also dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16), was auch für eine Spielgerätesteuer gilt, die steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89). Mit einer örtlichen Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG dürfen - wie bereits dargelegt - auch Lenkungszwecke mitverfolgt werden; die Lenkung kann Haupt- oder Nebenzweck sein. Einer zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf es dafür nicht. Unschädlich ist auch, dass die angestrebte Lenkungswirkung bei den Haltern der Spielgeräte und deren unternehmerischen Entscheidungen ansetzen muss und sich nur mittelbar auf die Spieler auswirken kann. Solange die Steuer auf Abwälzung angelegt ist, steht das der Lenkungswirkung nicht entgegen (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O. und Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Die Vergnügungssteuer knüpft an die gewerbliche Veranstaltung von Automatenspielen an. Steuerschuldner ist das Unternehmen, das die Spielautomaten öffentlich zur Benutzung gegen Entgelt aufstellt und somit das Vergnügen veranstaltet. Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Steuer darauf abzielt, die mit der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Diesen Erwägungen trägt die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten Rechnung, indem sie das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zum Steuergegenstand macht (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 VgnStS), den Geräteaufsteller als Steuerschuldner heranzieht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VgnStS) und als Steuermaßstab auf das Einspielergebnis abstellt (§ 9 Abs. 1 VgnStS). Die Steuer knüpft also im Kern an die Einkommensverwendung des Spielers, nicht aber an die Einkommenserzielung des Unternehmers an (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Ohnehin lässt die Rechtsprechung die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne genügen, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Es reicht also aus, dass die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.). Die rechtlichen Rahmenbedingungen können und dürfen eine solche Abwälzbarkeit erschweren, solange dies nicht dazu führt, dass die Erwirtschaftung von Gewinn rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014 - 6 C 11322/13.OVG). Letzteres ist nach den vorstehenden Ausführungen, aber auch mit Blick auf Punkt K der Entscheidungsgründe hier gerade nicht der Fall. Randnummer 30 Aus diesem Grund kommt auch dem Einwand der Klägerin keine entscheidende Bedeutung zu, dass die regulierenden Vorgaben der Spielverordnung der Abwälzbarkeit entgegenstünden. Die gewerbe- und glücksspielrechtlichen Regelungen wie die der SpielV 2006, denen die Spielgerätebetreiber unterliegen, führen allerdings zu Einschränkungen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums. Dies ist bei der Prüfung, ob die Steuer auf die Spieler abgewälzt werden kann, ebenso zu berücksichtigen wie die Belastung mit weiteren Steuern wie die Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaft- und Gewerbesteuer und mit sonstigen notwendigen Kosten (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Hier ist aber zu beachten, dass die aktuellen Beschränkungen in den §§ 13 Nr. 2, 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SpielV bereits seit Ende 2014 in Kraft sind. Zum anderen sind auch die Konkurrenten der Klägerin an diese Vorgaben gebunden. Davon losgelöst lassen aber die Vorgaben der Spielverordnung der Klägerin immer noch unternehmerischen Raum und sind grundsätzlich mit der Erhebung von Vergnügungssteuer vereinbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 7.3.2017, a.a.O.). Randnummer 31 Aus den unter den Punkten C) bis F) der Entscheidungsgründe gemachten Ausführungen wird zusammenfassend ersichtlich, dass die Abwälzung der Vergnügungssteuer in verfassungsrechtlicher Hinsicht gerade nicht in systemwidriger Weise "...zu Lasten der gemäß Art. 106 GG Berechtigten an den Ertragssteuern (...) sowie den Kirchen“ geht. Dieser Ansatz wurde in der Rechtsprechung, wie sie unter den angegebenen Gliederungspunkten ausführlich beleuchtet wird, unter normkompetenziellen Gesichtspunkten und unter Darlegung der verfassungsrechtlichen Finanzkonzeption mehrfach widerlegt. Der Beweisantrag Ziffer 4 ist damit abzulehnen. Denn hinsichtlich der unter Beweis gestellten Steuerverschiebung kommt den örtlichen Steuerverhältnissen (hier der Steuerlast der Automatenaufsteller im Satzungsgebiet der Beklagten) keine auch nur annähernd begründbare Bedeutung für die Frage zu, ob bei einer bundesweit gebotenen Betrachtung die Belastung mit Vergnügungssteuer verfassungsrechtlich zu norm- oder finanzkonzeptionell erheblichen Verschiebungen vor dem Hintergrund der Art. 105 Abs. 2a ff. GG führt. Ein darüberhinausgehendes Recht der Klägerin auf eine steuerlich "gleichmäßige Zuteilung" oder eine Steuerveranlagung "entsprechend der Finanzverfassung" (hier insbesondere mit Bezug zum Verhältnis der Vergnügungssteuer zu Ertragssteuern) besteht nicht. Daneben betrifft die Beantwortung der Frage, ob die Vergnügungssteuer einen begrenzten örtlichen Wirkungskreis hat oder darüber hinausgeht und ob das Aufkommen an Vergnügungssteuer (...) im Verhältnis zum Gesamtsteueraufkommen für die Beklagte überhöht ist, zuvörderst rechtliche Erwägungen, die im Rahmen der Urteilsfindung allein dem erkennenden Gericht obliegen. Dem Beweisantrag Ziffer 4 liegt damit der unzutreffende rechtliche Ansatz der Klägerin zugrunde, dass sich die Frage der Höhe der Besteuerung, vor dem norm- und finanzkonzeptionellen Hintergrund des Art. 105 Abs. 2a GG, anhand der Steuerverhältnisse der Automatenaufstellerbranche im Satzungsgebiet der Beklagten klären lässt. Dass dies nicht der Fall ist, wurde oben bereits dargelegt. Randnummer 32 G) Ein Verstoß gegen Grundsatz der Widerspruchsfreiheit bzw. der Einheit der Rechtsordnung liegt nicht vor. Randnummer 33 Denn die Spielverordnung (mit der Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen und das Verbundverbot) ist verfassungskonform, auch im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O.). Die anderweitige Rechtsauffassung der Klägerin dringt in Anbetracht der eindeutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht durch. Zudem unterliegen auch größere Spielhallen verordnungsrechtlichen Einschränkungen, die der Eindämmung der Spielsucht dienen. So gelten die in § 1 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) gesetzten Ziele (Suchtbekämpfung etc.) auch für Automatenaufsteller von Glücksspielgeräten in großen Spielhallen sowie für deren Betreiber. Weitere Vorgaben, wie Abstandsregeln ( § 25 Abs. 1 GlüStV ), das Verbot von Verbundhallen ( § 25 Abs. 2 GlüStV ) sowie Sperrzeiten und Werbebeschränkungen ( § 25 GlüStV ) gelten ebenfalls für große Spielhallen. Dass § 29 GlüStV , § 11a Abs. 1, 3 und 4 des Landesgesetzes zum Ersten Glücksspielstaatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (LGlüG) sowie mittelfristig die Beschränkung auf 12 Geldspielgeräte je Spielhalle (§ 3 Abs. 2 SpielV) übergangsweise abgemildert und aus Bestandsschutzgründen abweichende Regelungen ermöglichen, steht der Konsistenz der die Spielhallen eindämmenden Regelungen nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O.). Randnummer 34 H) Die Erhebung von Vergnügungssteuer neben der Umsatzsteuer ist rechtlich unbedenklich. Randnummer 35 Denn die Vergnügungssteuer ist - wie oben dargelegt - keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.).Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer vielmehr zweifelsfrei verneint werden (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.). Denn die Umsatzsteuer besteuert den getätigten Umsatz mit dem Spielgerät, während die Vergnügungssteuer das Vergnügen des Spielenden und dessen Leistungsfähigkeit als Bemessungsmaßstab heranzieht. Randnummer 36 I) Weiter ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 MwStSystRL vereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Randnummer 37 Nach dieser Bestimmung gilt, dass unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, Abgaben u.a. auf Spiele und Wetten, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe dürfen auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH, Urteil vom 24.10.2013 - C-440/12). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vergnügungssteuererhebung mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Weiter hat die Vergnügungssteuer nach den obigen Ausführungen nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (so bereits BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.). Die Erhebung von Vergnügungssteuer neben der Umsatzsteuer verstößt daher nicht gegen das unionsrechtliche Gleichartigkeitsgebot (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O., dort wird im Einzelnen ausgeführt, dass die Vergnügungssteuer zwei von vier Merkmalen einer Umsatzsteuer nicht erfüllt und daher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zulässig bleibt; ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.8.2013 - 9 BN 1.13).Die Einschränkungen der Spielverordnung verhindern per se nicht die Abwälzung der Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher und stehen in Folge dessen auch nicht der Erhebung der Vergnügungssteuer entgegen (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, a.a.O.). Randnummer 38 J) Auch verletzt die Erhebung von Vergnügungssteuer nicht Art 56 AEUV (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Randnummer 39 Die Dienstleistungsfreiheit ist zwar auf die Betreiber von Spielhallen anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).Auch stellennationale Rechtsvorschriften, die, ohne einen Übergangszeitraum oder eine Entschädigung der Spielhallenbetreiber vorzusehen, den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar (EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-98/14, dort zur Verfünffachung der Vergnügungssteuer).Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Eine Maßnahme, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, verletzt also nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht die Dienstleistungsfreiheit (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.). Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte stellt nur dann ein Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr dar, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 21.2.2018, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf die unter K) folgenden Ausführungen sowie unter Beachtung des durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O.) akzeptierten Ziels der Eindämmung der Spielsucht, hier ersichtlich nicht vor. Für eine mittelbare Diskriminierung gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.). Denn die Steuerpflicht und die Höhe der Steuer hängen nicht davon ab, ob der Halter der Spielgeräte seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland hat. Soweit die Klägerin beanstandet, dass der von staatlicher Seite angestrebten Eindämmung der Spielsucht (etwa durch die Vorgaben der Spielverordnung) kein "kohärentes System", sondern erhebliche Werbebemühungen in anderen Spiel- und Vergnügungsbereichen entgegenstehen, trifft dies als Zustandsbeschreibung teilweise zu. Allerdings betrifft die klägerseits angeführte Rechtsprechung zum Erfordernis einer kohärenten Begrenzung des Glücksspiels nicht die "gewöhnliche" Erhebung von Vergnügungssteuer. Vielmehr lag der einschlägigen Entscheidung die Verfünffachung der Steuer zugrunde; in dieser Konstellation forderte der EuGH (Urteil vom 11.6.2015, a.a.O.) das erwähnte "kohärente System". Eine Verfünffachung der Vergnügungssteuer liegt hier aber nicht vor. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Spieler an Geldspielautomaten in Spielhallen und anderen Aufstellorten sich typischerweise von Besuchern einer Spielbank unterscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 7.3.2017, a.a.O.: " Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken liegt in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten "; BVerwG, Beschluss vom 10.12.2015 - 9 BN 5/15). Gleiches gilt auch für Lottospieler oder Spieler im Internet. Die zweifelsfrei sehr offensive Werbung für andere Glücksspielarten betrifft also - trotz einiger Überschneidungen des Zielpublikums - typischerweise unterschiedliche Personengruppen und in diesem Kontext auch teilweise unterschiedliche Spiel- und Vergnügungsarten. Randnummer 40 K) Eine auf Art. 12 GG bezogene erdrosselnde Wirkung geht von der Vergnügungssteuerfestsetzung hier nicht aus. Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl ist nicht anzunehmen, weil die Besteuerung es nicht unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 1.3.1997, a.a.O.). Randnummer 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.