ordnet eine Garantiehaftung an, die dem Vertreter ohne nachgewiesene Vertretungsmacht das verschuldensunabhängige Risiko auferlegt, seine zumindest stillschweigend erfolgte Erklärung, er habe die für den abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig. Das hat zur Folge, dass der Vertragsgegner grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen darf. (Rn.52) 2. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht, die nach § 179 Abs 3
die Haftung des vollmachtlosen Vertreters entfallen lässt, kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Vertragspartner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an dem Bestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die insoweit hätten zweifeln lassen müssen. Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behauptete Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig; erst wenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hätten, kann wieder etwas anderes gelten. (Rn.52)
. Der Beklagte habe eingeräumt, dass er mit der „A. Group“ nichts zu tun habe. Die Haftung folge aus § 179 Abs. 1
. Ansonsten hafte der Beklagte nach § 179 Abs. 2
, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt habe. Er könne dann aber jedenfalls auf Ersatz des Interesses des Klägers an der Durchsetzung der Wirksamkeit des Vertrags in Anspruch genommen werden. Eine arbeitsvertragliche dreimonatige Ausschlussfrist sei nicht zu wahren gewesen, weil die Ansprüche des Klägers auf einer vorsätzlichen rechtswidrigen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhten und folglich von Ausschlussfristen nicht erfasst würden. Er, der Kläger, sei Opfer krimineller Machenschaften des Beklagten geworden. Dieser könne sich nicht damit herausreden, dass er von den Machenschaften der Frau Sch. nichts gewusst habe. Zu keinem Zeitpunkt habe es Erkenntnisse darüber gegeben, dass der Kläger nicht auf die Redlichkeit seines alten Freundes, des Beklagten, habe vertrauen dürfen. Er habe diesem vielmehr blind vertraut und darüber hinaus noch Geldbeträge an Frau Sch. verliehen. Er, der Kläger habe seine bisher selbständig ausgeübte Tätigkeit aufgegeben, um sich der vorliegend vertraglich vereinbarten Tätigkeit widmen zu können. Er habe dem Beklagten und dessen Lebensgefährtin I. Sch. Darlehen in Höhe von 30.000 Euro gewährt und dafür Geld seiner Ehefrau eingesetzt. Das Darlehen sei verbraucht worden. Seine - des Klägers - Ehe sei deshalb zerbrochen. Randnummer 10 Zwischenverdienst müsse er sich auf die Klageforderung nicht anrechnen lassen; die Vorgehensweise des Beklagten stelle eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dar. Wenn der Beklagte sich schon als Geschäftsführer ausgebe, so hafte er auch nach den Grundsätzen der Durchgriffshaftung. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt: Randnummer 12
entgegen, weil diese Vorschriften nur das Vertrauen in das Bestehen der Vertretungsmacht schütze und nicht eingreife, wenn der Vertrag aus anderen Gründen, wie etwa Geschäftsunfähigkeit, nichtig sei. Auch eine Haftung aus c. i. c. komme nicht in Betracht, weil diese verschuldensabhängig und - wie § 179 Abs. 2
- auf das negative Interesse beschränkt sei. Der Kläger habe dazu und insbesondere zur Schadensberechnung insoweit allerdings nichts vorgetragen. Ansprüche aus § 179
bestünden nicht. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Kläger die „A.-Group“ gemäß § 177 Abs. 2
zur Genehmigung des Vertrags aufgefordert habe. Randnummer 19 Er, der Beklagte, sei nicht als Vertreter einer nicht existenten Partei aufgetreten, da die „A. Group“ zweifellos existiere. Dem Beklagten sei durch die Betrügerin I. Sch. Vertretungsmacht für die „A. Group“ erteilt worden, weshalb der Beklagte auch nicht etwa als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Einerseits sei Frau Sch. insoweit sehr überzeugend aufgetreten, habe aber keine Nachweise vorlegen können, dass sie selbst Mitglied der berühmten A.-Familie sei. Auch die übrigen Umstände des Vertragsschlusses seien auffällig gewesen. So habe es zum Beispiel das vermeintliche Betriebsgelände, eine Lagerhalle in H., nicht gegeben. Der Kläger habe Frau Sch. schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom 27.06.2017 selbst kennengelernt und sich deshalb von der Situation "überzeugen“ können. Er habe sich jedoch nicht darum gekümmert, ob die „A. Group“ tatsächlich existiere und dies auch nicht überprüft. Eine Haftung des Beklagten aus § 179 Abs. 1, 2
scheide aus, weil der Kläger gemäß § 179 Abs. 3
die mangelnde Vertretungsmacht ohne weiteres habe kennen müssen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 31.10.2018 - 4 Ca 189/18 abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 109-119 d. A. Bezug genommen. Randnummer 21 Gegen das ihm am 27.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 21.12.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 22.02.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 22.01.2019 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 22.02.2019 einschließlich verlängert worden war. Randnummer 22 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die geltend gemachte Verzugskostenpauschale werde nicht mehr weiter verfolgt; im Übrigen habe der Kläger sich aber an das Firmengeflecht "A. Group", das zwischenzeitlich u. a. als E. NV firmiere, mit Schreiben vom 23.11.2018 gewandt und es aufgefordert, die Genehmigung zu erteilen. Dieses Schreiben werde eigentlich als überflüssig angesehen, da von allen Beteiligten nicht erwartet worden sei, dass eine Genehmigung dieses Arbeitsverhältnisses durch irgendein Unternehmen je erfolgen werde. Eine "A. Group" als solche existiere nicht, der Beklagte habe letztlich irgendeinen Firmennamen gewählt, der bei dem Kläger als Laien die Vorstellung geweckt habe, er habe es mit einem finanziell hoch potenten Arbeitgeber zu tun. Dies habe der Beklagte dann dahingehend ausgenutzt, den Kläger zur Gewährung von Darlehen zu veranlassen, die natürlich dann auch nicht zurückgezahlt worden seien. Der Beklagte habe, ohne dass er jemals irgendeinen Kontakt mit einem vermeintlich insoweit vertretenen Arbeitgeber gehabt habe, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung bereits aufgenommen gehabt und zahlreiche Termine für diesen wahrgenommen und sei auch vom Beklagten weisungsgebunden an verschiedene Örtlichkeiten zur Erledigung von Arbeiten geschickt worden. So habe der Beklagte den Kläger z. B. eingesetzt, um Einkäufe zu erledigen, einen Umzug zu organisieren, etc. Für den Beklagten habe von Anfang an festgestanden, dass es niemals zur Umsetzung des von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrages kommen werde. Folglich sei ein Anspruch des Klägers aus vorvertraglicher Haftung gegeben, weil der Beklagte besonderes Vertrauen außerhalb der Vertretung in Anspruch genommen und gegen die Verpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verstoßen habe. Damit trete der Schadensersatzanspruch nach § 179 Abs. 1
an die Stelle der Erfüllung. Die Parteien hätten sich bereits sehr lange gekannt, sodass beim Kläger ein Vertrauensverhältnis vorhanden gewesen sei. Er habe keinen Zweifel an der Redlichkeit des Beklagten gehabt. Der Beklagten sei die Rechtswidrigkeit seiner Vorgehensweise vollkommen bewusst gewesen. Vorsorglich werde der Zahlungsanspruch auch auf die Rückzahlung des vom Beklagten gemeinsam mit Frau Sch. vereinnahmten Betrages in Höhe von 20.000,00 Euro gestützt. Randnummer 23 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.02.2019 (Bl. 156-159 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 160, 161 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu erkennen, wobei die erstinstanzlich geltend gemachte Schadensersatzpauschale in Höhe von 560,00 Euro zurückgenommen wird, im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene BAG-Rechtsprechung. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.10.2018 - 4 Ca 189/18 - zurückzuweisen. Randnummer 28 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ob die "A. Group" unter dem vom Kläger angegebenen Firmennamen firmiere, werde bestritten. Das Vorbringen des Klägers sei zudem widersprüchlich, weil er zum einen darlege, dass zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtstreits völlig klar gewesen sei, dass eine "A. Group" als solche nicht existiere, er zum anderen jedoch vortrage, bei ihm selbst sei die Vorstellung geweckt worden, er habe es mit einem finanziell hoch potenten Arbeitgeber zu tun. Das Vorbringen des Klägers sei im Übrigen unschlüssig, weil er eine Geldzahlung verlange, obwohl zwischen den Parteien unstreitig sei, dass der Beklagte nie Arbeitgeber des Klägers gewesen sei. Zu den Voraussetzungen der Vertreterhaftung habe der Kläger in beiden Rechtszügen nichts näher vorgetragen. Insgesamt sei nicht erkennbar, warum die angefochtene Entscheidung aus der Sicht des Klägers inhaltlich fehlerhaft sein solle. Randnummer 29 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 26.03.2019 (Bl. 170-173 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Randnummer 31 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.05.2019. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 33 Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 34 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage des Klägers voll umfänglich unbegründet ist und er keinen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten hat, an ihn 104.000,00 Euro netto zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage folglich zu Recht abgewiesen; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, auch insoweit, als sie sich in Höhe von 20.000,00 Euro vorsorglich auf die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Darlehens stützt. Randnummer 35 Das Arbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung wie folgt begründet: Randnummer 36 1. "Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 104.000,00 Euro netto aus § 179 Abs. 1
. Danach ist zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist und wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 37 a) Der Kläger hat - trotz Rüge des Beklagten (Bl. 62 d. A) - nicht dargelegt, wann er wen zur Genehmigung des Vertragsschlusses nach § 179 Abs. 1 i. V. m. § 177 Abs. 2
aufgefordert hat (zur Darlegungs- und Beweislast: Schubert in: MünchKomm-
8. Aufl. § 179 Rn. 64). Die erfolglose Aufforderung zur Genehmigung des Rechtsgeschäfts ist jedoch Anspruchsvoraussetzung, wie sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 179 Abs. 1
ergibt (vgl. auch Mansel in: Jauernig 17. Aufl.
1). Randnummer 38 b) Die Aufforderung zur Genehmigung war vorliegend auch nicht etwa entbehrlich. Davon kann nur ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn der Vertretene außerstande ist, den Vertrag wirksam zu genehmigen, etwa mangels Existenz oder wegen fehlender Rechts- oder Geschäftsfähigkeit. In einem solchen Fall haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1
(Mansel in: Jauernig 17. Aufl.
11). Randnummer 39 Diese Ausnahme war vorliegend aber nicht gegeben. Dass es eine „A. Group“ (etwa als Holding-Gesellschaft in welcher Rechtsform auch immer) gibt, ist zwischen den Parteien letztlich nicht streitig (vgl. Bl. 38 d.A). Der Kläger hat allerdings im Kammertermin angedeutet, dass es schwierig sei, die insoweit verantwortlichen Personen aus der italienischen A. Dynastie ausfindig zu machen. Randnummer 40 c) Der Kläger hat von dem Wahlrecht iSd. § 179 Abs. 1
in der Weise Gebrauch gemacht, dass er Vertragserfüllung fordert, nämlich Zahlung von Annahmeverzugslohn aus § 615 Satz 1
. Danach kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Dieser Annahmeverzug setzt gemäß § 294
ein tatsächliches Angebot der geschuldeten (Arbeits-)Leistung voraus. Die Arbeitsleistung ist also zur rechten Zeit am rechten Ort in der rechten Weise anzubieten. Auch daran fehlte es vorliegend. Randnummer 41 Der Kläger hat hierzu lediglich pauschal vorgetragen, er habe „seine Tätigkeit vertragsgemäß zum
kann der Kläger die begehrte Zahlung von 104.000,00 Euro nicht mit Erfolg fordern, denn auch insoweit fehlt es an der erfolglosen Aufforderung zur Vertragsgenehmigung gegenüber dem Geschäftsherrn, die Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. wiederum Mansel in: Jauernig 17. Aufl.
1). Hinzu kommt, dass die Haftung nach § 179 Abs. 2
allein das negative Interesse umfasst, wonach der Anspruchsteller so zu stellen ist, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde bzw. als hätte er nie vom Vertragsschluss gehört. Danach könnte der Kläger aus § 179 Abs. 2
nicht die Vertragserfüllung (das positive Interesse) verlangen, sondern lediglich Ersatz der Vertragsabschlusskosten (z. B. Fahrtkosten) oder Ersatz eines entgangenen Gewinns infolge des gescheiterten Vertragsschlusses. Auch hierzu fehlt es an nachvollziehbarem (beziffertem) Sachvortrag. Randnummer 43 Diese Ausführungen gelten ebenso für eine mögliche Haftung des Beklagten aus c. i. c. (culpa in contrahendo - Verschulden bei Vertragsschluss) gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249 Satz 1
, die folglich nicht besteht. Randnummer 44 3. Auch die Voraussetzungen einer sog. Durchgriffshaftung, also eines Durchgriffs auf die hinter einer juristischen Person agierenden natürlichen Personen Gesellschafter, Geschäftsführer), liegen nicht vor. Randnummer 45
entgegen. Danach haftet der Vertreter dann nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Randnummer 51 Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entfällt, wenn der Vertragspartner bei der Vornahme des Vertretergeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (s. § 122 Abs. 2
). Grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt zwar grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Vertragsgegner bei Vertragsschluss entweder tatsächlich an dem Bestand der Vertretungsmacht Zweifel hatte oder es jedenfalls erkennbare Gründe gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen (BGH 09.11.2004 - X ZR 101/03 - NJW 2005, 268). Ohne besondere Veranlassung besteht nach der gesetzlichen Risikoverteilung keine allgemeine Nachforschungs- und Erkundigungspflicht des Vertragspartners über den Bestand und den Umfang der Vollmacht (BGH 10.05.2001 - III ZR 111/99 - NJW 2001, 2626). Handelt der Vertreter allerdings für einen noch nicht existierenden Rechtsträger, genügt die Kenntnis des Vertragspartners vom Fehlen der Vertretungsmacht. Nicht erforderlich für den Haftungsausschluss ist die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen von der fehlenden Existenz des vertretenen Rechtsträgers. Dem Vertreter ist die Berufung auf § 179 Abs. 3
zudem nur dann versagt, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen dürfte. Randnummer 52 § 179 Abs. 1
ordnet damit eine Garantiehaftung an, die dem Vertreter ohne nachgewiesene Vertretungsmacht das verschuldensunabhängige Risiko auferlegt, seine zumindest stillschweigend erfolgte Erklärung, er habe die für den abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht, sei richtig (BGH 09.11.2004, a. a. O.; 02.02.2000 - VIII ZR 12/99 - NJW 2000, 1407). Das hat zur Folge, dass der Vertragsgegner zwar grundsätzlich auf die behauptete Vertretungsmacht vertrauen darf (BGH 10.05.2001 - III ZR 111/99 - NJW 2001, 2626). Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht, die nach § 179 Abs. 3
die Haftung des vollmachtlosen Vertreters entfallen lässt (BGH 10.05.2001, a. a. O.), kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Vertragspartner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an dem Bestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die insoweit hätten zweifeln lassen müssen. Ein Vertrauen des Vertragsgegners auf die behauptete Vertretungsmacht ist dann nicht mehr schutzwürdig (BGH 10.05.2001, a. a. O.); erst wenn auch zumutbare Nachforschungen nicht zu einer Aufklärung geführt hätten, kann wieder etwas anderes gelten (BGH 09.11.2004, a. a. O.). Randnummer 53 Vorliegend waren ganz erhebliche Umstände erkennbar gegeben, die den Kläger hätten zweifeln lassen müssen. Das gilt zunächst bereits für den schriftlich vorgelegten Anstellungsvertrag. Denn bereits aus dem wird nicht einmal ersichtlich, um wen es sich bei der A. Group handeln soll. Reine Vermögensmassen, wenn auch mit märchenhaften Mitteln ausgestattet, agieren nicht rechtsgeschäftlich selbst. Insoweit wird neben dem Beklagten weder eine natürliche, noch eine juristische Person benannt, um den es sich als Vertragspartner handeln könnte. Benannt wird lediglich eine Postleitzahl in Wiesbaden, nicht einmal eine Adresse eines Firmensitzes. Noch weniger werden weitere Kontaktdaten angegeben, also Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Postzustellanschrift. Hinzu kommt, dass nach dem letzten Blatt selbst die Angabe zum Arbeitgeber des Anstellungsvertrages A. Group, 6... W., als Vertragspartner unklar ist, weil sich dort neben einem Stempelaufdruck "A. Group, 6... W.", ein weiterer Stempelaufdruck mit dem Inhalt "A. Group, 6… H., GF C.", findet. Hinzu kommen die vertraglich vereinbarten Konditionen einer Nettovergütung von zu Beginn 7.500,00 Euro, bei einer Tätigkeit, die insbesondere die Personalführung erfassen soll. Unstreitig gab es zum fraglichen Zeitpunkt weder ein Firmengelände, noch ein Firmengebäude, einen näher definierten Betriebszweck, zu betreuendes Personal und dergleichen. Allein die Gesamtheit dieser Umstände ist derart ungewöhnlich, dass jegliche Art von Erkundigung des Klägers hinsichtlich des Vertragspartners ebenso wie der Vertretungsmacht für den Beklagten veranlasst war. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, es sei genug Geld vorhanden, man könne in "Saus und Braus" leben. Zugleich hat der Kläger in beiden Rechtszügen - vom Beklagten bestritten - behauptet, an den Beklagten und an Frau Sch. Geld verliehen zu haben, wobei in diese Darlehensgewährung also auch der Beklagte involviert gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen in hohem Maße widersprüchlich ist, musste jede Art von Ansinnen der Gewährung von Darlehen Veranlassung sein, Misstrauen zu hegen und die entsprechenden Auskünfte einzuholen. Nachdem der Kläger all dies unterlassen hat, ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 179 Abs. 3 Satz 1
vorliegend erfüllt sind. Randnummer 54 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine teilweise Klage-/Berufungsstattgabe auch nicht in Höhe eines Betrages von 20.000,00 Euro in Betracht. Der Kläger hat zwar in beiden Rechtszügen behauptet, Darlehen gewährt zu haben. Sein Vorbringen ist aber insoweit in besonderem Maße unklar, widersprüchlich und insbesondere inhaltlich unsubstantiiert, so unsubstantiiert, dass es einem substantiiertem Bestreiten des Beklagten nicht zugänglich ist, der bereits im erstinstanzlichen Rechtszug die Gewährung von Darlehen ausdrücklich bestritten hat. Unklar bleibt zunächst der gewährte Darlehensbetrag; im erstinstanzlichen Rechtszug behauptet der Kläger, 30.000,00 Euro, im zweitinstanzlichen Rechtszug sind davon, warum auch immer, nur noch 20.000,00 Euro verblieben. Wer, wann, wem, welche Beträge gewährt hat, wird nicht substantiiert dargestellt. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Empfängereigenschaft bzw. die Darlehensnehmereigenschaft des Beklagten unklar bleibt. Im erstinstanzlichen Rechtszug ist wesentlich eher nach dem Vorbringen des Klägers von einer Darlehensgewährung an Frau Sch. auszugehen. Auch werden keinerlei Einzelheiten hinsichtlich des Darlehenszeitraums, der Modalitäten einer ordentlichen Kündigung, des Vorliegens der Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung, der Erklärung einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages vorgetragen. Nach alledem kommt also auch eine teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht. Randnummer 55 Folglich war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 57 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.