Voraussetzungen des Anspruchs auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie; Bestimmtheitsanforderungen an den Klageantrag Leitsatz 1. Macht der Käufer - nach erfolgtem Modellwechsel - einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines typgleichen Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion geltend, genügt sein Klageantrag den vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Erfordernissen, wenn die technischen Merkmale des übereignet verlangten Fahrzeugs - verbunden mit dem Adverb "zumindest" - im Einzelnen bezeichnet sind. (Rn.33) 2. Eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie ist (ausnahmsweise) nicht geschuldet, wenn bereits zwei Monate vor Abschluss des Kaufvertrages der bevorstehende Modellwechsel öffentlich angekündigt worden war, bei Abschluss des Kaufvertrages das Nachfolgemodell bestellbar war und dem Käufer bekannt war, dass es sich bei dem on ihm bestellten Fahrzeug um ein "Auslaufmodell" handelte, welches er bewusst aus ökonomischen Gesichtspunkten unter Inanspruchnahme des für das Auslaufmodell gewährten Preisvorteils erwarb. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend LG Mainz, 23. Mai 2018, 4 O 160/17 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz, Az. 4 O 160/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, einer Kfz-Händlerin für Reimportfahrzeuge, die Nachlieferung eines (fabrikneuen) Ersatzfahrzeugs des Modells Skoda Superb Combi aus der aktuellen Serienproduktion, Zug um Zug gegen Rückübereignung des von ihm erworbenen, seiner Ansicht nach mangelhaften Fahrzeugs. Randnummer 2 Der Kläger erwarb aufgrund Bestellung vom 03.02.2015 von der Beklagten einen Pkw Skoda Superb Combi „Elegance+“ 2,0 TDI Green Tec, 170 PS, 125 KW, 6 Gang, „Modell 2015“ mit den im Vertragsangebot vom 03.02.2015 aufgeführten weiteren Ausstattungsmerkmalen und der darin aufgeführten Mehrausstattung zu einem Kaufpreis von 30.685 € (tatsächlich in Rechnung gestellt: 30.535 €). Randnummer 3 Das Fahrzeug des Klägers verfügt über einen mit Dieselkraftstoff betriebenen Motor der Baureihe EA 189, für den die Typgenehmigung nach VO [EG] Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden VO [EG] Nr. 715/2007) erteilt wurde. Randnummer 4 Das Klägerfahrzeug ist werkseitig mit einer Motorsteuerungsgerätesoftware ausgestattet, die, erkennend, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet, mit Hilfe zweier Abgasrückführungsmodi den Stickstoffdioxidausstoß dahingehend steuert, dass der auf dem Prüfstand angezeigte Wert gegenüber dem tatsächlichen Wert im Fahrbetrieb reduziert ist. Randnummer 5 Mit der Begründung, die dergestalt eingebaute Software mit Fahrzykluserkennung und Steuerung der Abgasrückführung begründe einen unbehebbaren Mangel des von ihm im Februar 2015 erworbenen Fahrzeugs, verlangt der Kläger die Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs des Typs Skoda Superb Combi aus der aktuellen Produktion mit den im Klageantrag näher bezeichneten technischen Ausstattungsmerkmalen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des von ihm erworbenen Vorgängermodells. Randnummer 6 Er vertritt die Auffassung, der technische Mangel des von ihm erworbenen Fahrzeugs sei nicht behebbar. Selbst die - beklagtenseits angebotene - Installation eines von der Vehicle Certification Agency (im Folgenden VCA) mit Sitz in Großbritannien als zuständiger Typgenehmigungsbehörde genehmigten Software-Updates führe nicht zu einer Mängelbeseitigung und stelle daher keine ordnungsgemäße Nachbesserung dar. Das mit einer solchen Software ausgestattete Fahrzeug würde - so der Kläger - auch dann die gültigen Bestimmungen über den Schadstoffemissionsausstoß nicht einhalten, jedenfalls führe die Umrüstung zu einer Verkürzung der Gesamthaltbarkeit des Fahrzeugs, zu einem höheren Kraftstoffverbrauch, einer höheren Geräuschemission und zu einer stärkeren Reparaturanfälligkeit infolge eines erhöhten Abgasausstoßes. Schließlich verbleibe auch bei einer derart vorgenommenen Nachbesserung ein merkantiler Minderwert des mängelbehafteten Fahrzeugs. Randnummer 7 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 8 1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an ihn ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Skoda Superb 2,0 I TDI, FIN: TMB...24, Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Skoda Superb 2,0 I TDI, FIN: TMB...24 nachzuliefern; Randnummer 9 2. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet; Randnummer 10 3. ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 14 Mit am 23.05.2018 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Modellreihe für den aufgrund vorhandener Umschaltlogik mangelhaften Pkw sei unmöglich geworden (§ 275 BGB). Die grundsätzlich bestehende gewährleistungsrechtliche Option, die Nachlieferung eines mängelfreien Fahrzeugs verlangen zu dürfen, erstrecke sich im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Modellwechsel und die damit einhergehende Produktions- und Liefereinstellung des von dem Kläger erworbenen Vorgängermodells Skoda Superb Combi Elegance+ nicht auf ein Fahrzeug der aktuellen Serienproduktion; das Nachfolgemodell sei mit einem Motor der höheren Schadstoffklasse ausgestattet und mit sonstigen, über ein bloßes „Facelift“ hinausgehenden Veränderungen versehen worden und stelle daher kein gleichartiges und gleichwertiges Objekt dar. Randnummer 15 Wegen der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Randnummer 16 Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens greift der Kläger das landgerichtliche Urteil mit der Berufung an und verfolgt sein in erster Instanz geltend gemachtes Klagebegehren weiter. Randnummer 17 Er beantragt unter klarstellender Beschreibung der technischen Ausstattung des mit der Klage verlangten Neufahrzeugs, Randnummer 18 das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 19 1. ihm ein neues Fahrzeug Skoda Superb Combi aus der aktuellen Produktion mit zumindest den folgenden technischen Merkmalen Randnummer 20 - Motorisierung: 2,0 TDI mit mindestens 125 KW - Außenfarbe: grau metallic - Leichtmetallfelgen - 12-V Steckdose in der Mittelkonsole und im Kofferraum - Ablagentasche an den Rückseiten der Vordersitze - LED-Akku Taschenlampe im Kofferraum - Aeroscheibenwischer vorne - Außenspiegel elektrisch und beheizt in Wagenfarbe, automatische Außenspiegelabblendung - automatische Innenspiegelabblendung - Becherhalter hinten und vorne - beheizbare Vorder- und Rücksitze, beheizbare Windschutzscheibe - Berganfahrassistent - Reifendrucküberwachung - Bi-Xenonscheinwerfer mit LED-Tagfahrlicht, dynamischem Kurvenlicht, adaptive Frontscheinwerfer - Dachreling eloxiert - Dreipunkt-Sicherheitsgurte hinten - Höheneinstellbare Dreipunkt-Sicherheitsgurte vorn, mit Gurtstraffern - Servolenkung - Elektrisch einstellbare Vordersitze, Fahrersitz mit Memory-Funktion, Fußraumbeleuchtung - Elektronische Stabilisierungskontrolle (ESC) - Antiblockiersystem (ABS) - Antriebsschlupfregelung (ASR) - Motorschleppmomentregelung (MSR) - Hydraulischer Bremsassistent (HBA) - Elektronische Differenzialsperre - Fahrer- und abschaltbarer Beifahrerairbag - Fahrer-Knieairbag - Seitenairbags vorne und hinten, Kopfairbags - Höheneinstellbare Kopfstützen - Einstellbare Lendenwirbelstützen in den Vordersitzen - Fahrlichtassistent (Tunnellicht, Coming- und Leaving-Home-Funktion) - Regensensor - Elektrische Fensterheber - Ablagefächer im Kofferraum - Geschwindigkeitsregelanlage - Getönte Scheiben - Klimaautomatik - Gurtanlegesignalisation - Beleuchtetes Handschuhfach - Heckscheibenwischer - Diebstahlwarnanlage mit Innenraumüberwachung und Neigungssensor - Elektrisches Panoramaschiebedach mit Sonnenschutzrollo - Elektrische Heckklappe - Müdigkeitserkennung - Lederlenkrad mit Multifunktionstasten - Variabler Ladeboden im Kofferraum - Multifunktionsanzeige, Radio-Navigationssystem mit Touchscreen-Farbdisplay, 2 SD-Kartenslots, digitaler Radioempfang, Telefonfreisprecheinrichtung, USB-Anschluss - Umklappbare Rücksitzlehne - Scheinwerferreinigungsanlage - Sicherheitsleuchten in den Türen - Sonnenblende auf Fahrer- und Beifahrerseite mit Make-up Spiegel - Start-Stopp-System mit Bremsenergie-Rückgewinnung - Fußmatten vorne und hinten - Türeinstiegsleisten - Zentralverriegelung mit Funkfernbedienung - Innenraumbeleuchtung, 2 Leseleuchten hinten, Beleuchtung im Kofferraum - ISOFIX-Vorbereitung auf den äußeren Rücksitzen - Ladekantenschutz - LED-Rückleuchten - Mittelarmlehne hinten mit Durchlademöglichkeit - Mittelarmlehne vorn mit Ablagefach - Nebelscheinwerfer mit integriertem Abbiegelicht - Parksensoren hinten Randnummer 21 nachzuliefern Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs Skoda Superb 2,0 I TDI, FIN: TMB...24; Randnummer 22 2. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet; Randnummer 23 3. die Beklagtenpartei zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.256,24 freizustellen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Wegen der Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Mainz sowie die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Randnummer 27 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 28 Dem Kläger steht - unter besonderer Berücksichtigung der inhaltlichen Ausgestaltung des hier zu beurteilenden Vertragsverhältnisses - ein Anspruch auf Ersatzlieferung eines typgleichen Neufahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion nicht zu. Randnummer 29 Im Ansatz zu Recht ist das Landgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht - ohne dies explizit zu problematisieren - davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist; jedenfalls in der nachträglich klarstellend konkretisierten Form des Klageantrags, in dem die wesentlichen technischen Ausstattungsmerkmale des begehrten Neufahrzeugs enumerativ aufgeführt werden, bestehen aus Sicht des Senats keine Bedenken, dass die prozessualen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hier eingehalten sind. Randnummer 30 Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die hinreichend konkretisierte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag legt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens des Klägers fest und ist damit ein wesentliches Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes. Er bindet das Gericht und schafft zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung. Vor diesem Hintergrund muss der Antrag verständlich und eindeutig sein. Randnummer 31 Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Klageantrag nach der Rechtsprechung des BGH im allgemeinen dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954). Im Falle eines Antrags auf Herausgabe bzw. Übergabe eines Gegenstandes muss dieser so genau wie möglich bezeichnet werden, damit er im Falle einer Zwangsvollstreckung identifiziert und von anderen, gleichartigen Gegenständen unterschieden werden kann. Randnummer 32 Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers in der mit Schriftsatz vom 06.03.2019 gestellten Form gerecht. Randnummer 33 In diesem Antrag sind die technischen Merkmale des übereignet verlangten Fahrzeugs - verbunden mit dem Adverb „zumindest“ - im Einzelnen bezeichnet und genügen damit den vorgeschriebenen verfahrensrechtlichen Erfordernissen. Randnummer 34 Auch der BGH hat in seinem, einen insoweit im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt betreffenden Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (NJW 2019, 1133) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass an die Bestimmtheit des Klagebegehrens keine zu hohen Anforderungen gestellt und die Entscheidungsbefugnis des Gerichts in nicht zulässiger Weise verengt werden dürfe. Das Prozessrecht solle das materielle Recht verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung erschweren oder vermeidbar verhindern. Randnummer 35 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das von dem Kläger im Februar 2015 erworbene Fahrzeug Skoda Superb Combi Elegance+ mit einem hohen Ausstattungsgrad versehen war, so dass auch die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus der Nachfolgemodellreihe diesem Ausstattungsprofil entsprechen sollte. Dabei ist zu beachten, dass der Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens nicht nur durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt werden, sondern der Klageantrag unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen ist (BGH NJW 2019, a. a. O.). Randnummer 36 Die Berufung des Klägers scheitert daher nicht schon an der vermeintlichen Unzulässigkeit seiner Klage infolge mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags. Randnummer 37 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zunächst zutreffend zu der Feststellung gelangt, dass das Anspruchsbegehren des Klägers vorliegend nach den gewährleistungsrechtlichen Grundsätzen der §§ 434 ff BGB zu beurteilen ist. Randnummer 38 Die mit einer Umschaltlogik versehene, im Fahrzeug des Klägers verbaute Motorsteuerungssoftware begründet einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Insoweit geht auch der Senat davon aus, dass das Klägerfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO [EG] Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Randnummer 39 Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 10 VO [EG] Nr. 715/2007 ist als Abschalteinrichtung ein Konstruktionsteil anzusehen, das bestimmte Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Randnummer 40 Ausgehend von dieser weitgefassten Definition erfüllt das im Fahrzeug des Klägers verbaute Steuerungselement die technischen Merkmale einer Abschalteinrichtung, da die im Fahrzeug des Klägers installierte Software gerade dem Zweck diente, in Abhängigkeit vom erkannten Fahrzyklus durch die Aktivierung zweier verfügbarer Modi den Grad der Abgasrückführung und damit die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems zu steuern. Randnummer 41 Im Hinblick auf die dem Regelungszweck entsprechend (engen) Voraussetzungen, unter denen die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung zulässig ist, kann von einem Ausnahmetatbestand i. S. d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO [EG] Nr. 715/2007 im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Wirkungsweise der beanstandeten Software besteht gerade darin, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um die (nur in dieser Weise erreichbaren) Grenzwerte sicherzustellen und einen im normalen Fahrbetrieb tatsächlich nicht vorhandenen Wirkungsgrad des Emissionskontrollsystems zu suggerieren. Dass diese softwaregesteuerte Beeinflussung des Emissionsverhaltens eines Fahrzeugs einen der in Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit.
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