sich ziehen könnte. (Rn.66) 3. Das Innehaben einer natürlichen Monopolstellung steht dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse eines Netzbetreibers nicht entgegen. (Rn.71) Verfahrensgang
gehend BVerwG, 22. November 2019, 10 B 13/19, Beschluss
gehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Maßgabe des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -) festlegen kann. Der Kläger gibt an, diese Daten für berufliche und wissenschaftliche Zwecke zu benötigen. Randnummer 2 Mit E-Mail-Schreiben vom
Stellungnahme der Beigeladenen herausgegeben werden könnten. Randnummer 10 Im weiteren E-Mailverkehr erklärte der Kläger, dass ihm die Mitteilung von geschwärzten Fassungen genüge. In der Folge bat der Beklagte die Beigeladene um die Übermittlung der hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzten Fassungen der angefragten Entscheidungen. Randnummer 11 Mit E-Mail-Schreiben vom
Einholung einer Stellungnahme der Beigeladenen zu den Schwärzungen entschied der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2015 über das Auskunftsersuchen des Klägers dahin, dass ihm nur die geschwärzten Fassungen herauszugeben seien. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Herausgabe ungeschwärzter Fassungen schützenswerte Belange der Beigeladenen
Satz 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Rheinland-Pfalz (LIFG) entgegenstünden. Die Schwärzungen beträfen Angaben zu Betriebskosten des Netzes, wobei es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen handle. Die Beigeladene habe ein berechtigtes Interesse an ihrer Nichtverbreitung, da sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beträfen. Dass die Beigeladene eine natürliche Monopolstellung innehabe, schließe ihr Geheimhaltungsinteresse nicht aus. § 71 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sei auch auf Netzbetreiber anwendbar. Zudem sehe § 31 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vor, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht zu veröffentlichen seien. Die Adressfelder seien zu schwärzen gewesen, da sie personenbezogene Daten
2 LIFG enthielten. Randnummer 13 Am 15. Juli 2015 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass die Schwärzungen nicht in Einklang mit dem LIFG stünden. Aus § 74 EnWG ergebe sich eine vollumfängliche Veröffentlichungspflicht, was das überwiegende öffentliche Interesse an der Veröffentlichung belege und der Annahme eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses entgegenstehe. Infolge des Monopolcharakters des Stromnetzbetriebes fehle es an der für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlichen Wettbewerbsrelevanz. Randnummer 14
erneuter Stellungnahme der Beigeladenen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
VfG) und § 71 EnWG sei der Beklagte zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. § 71 EnWG sei auch im Falle der Veröffentlichung anwendbar. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine konkrete Veröffentlichungsbefugnis wie in § 31 ARegV normieren müssen. Dies gelte auch bei einer Monopolstellung, da § 71 EnWG andernfalls leer liefe. Die Anreizregulierung simuliere zudem Wettbewerb, was für die Annahme eines Geheimhaltungsinteresses genüge. Zudem führe die Veröffentlichung zu Vorteilen für andere Unternehmer wie Lieferanten und Verbraucher in der Geschäftsbeziehung mit der Beigeladenen. Randnummer 15 Mit am
Die Schwärzungen des Namens und der Adresse der Beigeladenen seien offenkundig unzulässig. Es handele sich dabei nicht um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da die Beigeladene keine natürliche Person sei. Randnummer 17 Es handle sich bei den geschwärzten Stellen auch nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Voraussetzung für das Bestehen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei die Eignung, die Wettbewerbsposition
haltig zu beeinflussen. Dies sei beim Netzbetrieb als Monopolgeschäft nicht möglich. Aufgrund der Monopolstellung könnten bei Offenlegung der Preiskalkulation keine Wettbewerbsnachteile entstehen, so dass keine wirtschaftlichen Interessen des Monopolunternehmens beeinträchtigt würden. Ein bloß subjektiver
teil oder ein
teil ohne Bezug zur Teilnahme am Wettbewerb genüge nicht. Erforderlich sei eine objektive Geheimhaltungsbedürftigkeit. Es bestehe auch kein potentieller Wettbewerb. Da der Netzbetreiber ein konkurrenzloser Akteur sei, bestehe nicht einmal die theoretische Möglichkeit einer
teiligen Beeinflussung seiner Wettbewerbsposition oder eines wirtschaftlichen Schadens. Randnummer 18 § 74 EnWG sei eine Offenbarungsbefugnis gemäß § 30 VwVfG. Der Gesetzgeber habe mit ihm die Schutzwürdigkeit der zu veröffentlichenden Entscheidungen negiert. § 71 EnWG stehe der Veröffentlichung nicht entgegen, da wegen § 74 EnWG schon kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorläge. § 74 EnWG liefe leer, wenn jedwede konkrete Information zur Netzkalkulation und zu den behördlichen Prüfungen ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis wäre. Randnummer 19 Zudem sei § 74 EnWG unionsrechtskonform auszulegen.
16 der Richtlinie 2009/72/EG (Stromrichtlinie) bestehe eine unionsrechtliche Veröffentlichungspflicht. Davon ausgenommen seien nur wirtschaftlich sensible Informationen, womit nur Daten Dritter gemeint seien, die das Netz nutzen, und nicht Daten des Netzbetreibers. Die regulierungsbehördlichen Entscheidungen und Prüfungen der Netzkostenkalkulation beträfen ausnahmslos Daten des Netzbetreibers. Wegen dieser unionsrechtlichen Vorgaben müsse das Geheimhaltungsinteresse hinter der Veröffentlichungspflicht zurücktreten, sogar wenn wettbewerblich relevante Information betroffen und ein wirtschaftlicher Schaden denkbar wäre. Schließlich ergebe sich auch eine Offenbarungspflicht aus der neueren Rechtsprechung des EuGH, der in der Sache C-162-15 (Degussa / Kommission) entschieden habe, dass die Vertraulichkeit zeitlich eingeschränkt sei. Randnummer 20 Er sei zudem in seinem Recht aus § 28 VwVfG verletzt, da ihm die Stellungnahmen des Netzbetreibers im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt worden seien. Zudem sei sein Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG und § 100 VwGO durch die Schwärzung der Behördenakte des Beklagten verletzt. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 unter Abänderung des Bescheides vom
teilige Auswirkungen auf die Regulierungstätigkeit habe. Die Durchführung und Effizienz der behördlichen Untersuchung und des Verfahrens würden gefährdet, da die Bereitschaft der Netzbetreiber zur Offenbarung unternehmensbezogener Daten verringert werde. Randnummer 32 Insbesondere stehe dem Zugangsanspruch aber § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG entgegen, da die Offenbarung in Rechte des Netzbetreibers an seinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingreife. Die geschwärzten Netzkostendaten und die dazugehörigen Anlagen stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 5 Abs. 6 LTranspG dar. Die Beigeladene habe ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an ihren Kosten und ihrer Kostenkalkulation. Die geschwärzten Stellen beträfen Kosten der Verlustenergie (S. 4 Genehmigung vom
WG. Dieser erfasse nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wie konkrete Netzbetriebskosten. Randnummer 36 § 74 EnWG stelle darüber hinaus keine Offenbarungsbefugnis für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der §§ 30 VwVfG, 71 EnWG dar. Der Wortlaut gehe schon gar nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein. Die für eine Offenbarungsbefugnis erforderliche Abwägung des Gesetzgebers habe nicht stattgefunden. Andernfalls liefe § 31 ARegV leer, der eine spezifische Veröffentlichungsbefugnis für bestimmte Information vorsehe, davon aber Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse explizit ausnehme. Ebenso liefe § 71 EnWG leer. Schließlich sehe auch die Parallelvorschrift des § 26 Telekommunikationsgesetz (TKG), bei verfassungskonformer Auslegung, keine vollständige Veröffentlichung vor. Sinn und Zweck der Vorschrift sei die Information der Allgemeinheit unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Solche könnten nur zum Schutz eindeutig höherer Rechtsgüter der Allgemeinheit veröffentlicht werden. Randnummer 37 Die Veröffentlichung sei auch nicht durch unionsrechtliche Vorgaben geboten. Wirtschaftlich sensible Informationen würden ebenso Daten der Netzbetreiber erfassen. Der Wortlaut beschränke sich nicht auf sensible Daten Dritter oder privater Beteiligter. Wirtschaftlich sensibel sei jede Information, die wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens berühre. Randnummer 38 Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenbarung. Der Kläger habe lediglich ein individuelles Interesse aus seiner beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit geltend gemacht. Das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu amtlichen Informationen zu erhalten, genüge nicht. Eine Einwilligung der Beigeladenen liege nicht vor. Randnummer 39 Die Beigeladene Randnummer 40 stellt keinen Antrag. Randnummer 41 Sie schließt sich dem Vortrag des Beklagten an. Ergänzend führt sie aus, die Klage sei bereits unzulässig. Die Regulierungsbehörde des Beklagten sei weder richtiger Klagegegner noch beteiligtenfähig. Randnummer 42 Eine unzureichende Begründung des Ausgangsbescheides sei jedenfalls durch die Begründung des Beklagten mit Schriftsatz vom 27. April 2016
VfG, eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Klägers zumindest
VfG geheilt. Randnummer 43 Ihre Monopolstellung stehe der Annahme von Geschäftsgeheimnissen nicht im Wege, da diese keine Wettbewerbsrelevanz voraussetzen würde, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse. Ein solches ergebe sich für sie aus dem negativen Einfluss der Veröffentlichung auf ihre Geschäftsbeziehung zu Lieferanten und Fremdkapitalgebern. Sie könne sich auch unabhängig von ihrer Grundrechtsfähigkeit auf Geschäftsgeheimnisse berufen, da auch der Informationsanspruch keine verfassungsrechtliche, sondern nur eine rechtspolitische Grundlage habe. Nicht nur die Netzkosten selbst, sondern auch Informationen, die Rückschlüsse auf diese zuließen, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies gelte für kalkulatorische Abschreibungen, die Rückschlüsse auf die Altersstruktur des Anlagenvermögens ermöglichen würden, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, die Rückschlüsse auf das ansetzbare Eigenkapital zuließe, die Fremdkapitalverzinsung, die Rückschlüsse auf die Kapitalstruktur zulasse und die kalkulatorische Gewerbesteuer, die Rückschlüsse auf die Ertragslage zuließe. Aus § 74 EnWG könne der Kläger keinen Zugangsanspruch herleiten, da er ihm kein subjektiv öffentliches Recht gewähre. Er diene allein dem öffentlichen Interesse an angemessener Transparenz. Randnummer 44 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. I. Randnummer 46 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist bereits gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. § 22 Satz 1 LTranspG kommt demgegenüber nur deklaratorische Wirkung zu. Denn dem Landesgesetzgeber fehlt es an der Gesetzgebungskompetenz für eine aufdrängende Sonderzuweisung (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Randnummer 47 2. Die Klage ist
GO als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft. Der Kläger begehrt die Mitteilung der um Schwärzungen bereinigten Entscheidungen des Beklagten, die ihm mit Bescheid vom 10. Juni 2015 verweigert wurde. Bei der Auskunft über die geschwärzten Stellen der Entscheidungen des Beklagten handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
G sind gegen die Entscheidung über den Informationszugang Widerspruch und Klage zulässig. Der Gesetzgeber selbst hat damit vorgesehen, dass über den Informationszugang
dem LTranspG durch Verwaltungsakt entschieden wird. Denn
GO ist der Widerspruch nur gegen einen Verwaltungsakt und die Ablehnung der Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig. Randnummer 48 3. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG klagebefugt; er hat auch die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO gewahrt. Der Kläger hat das
GO i. V. m. § 22 Satz 2 LTranspG erforderliche Vorverfahren gemäß § 70 VwGO form- und fristgerecht durchgeführt. Randnummer 49 4. Die von dem Kläger zunächst benannte Regulierungskammer ist
GO selbst nicht richtiger Klagegegner, da
der in § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO normierten Regel die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, d.h. gegen den Rechtsträger, zu richten ist, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (sog. Rechtsträgerprinzip). Zur Bezeichnung des beklagten Rechtsträgers lässt § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO allerdings die Angabe der Behörde ausreichen. Vorliegend ist zwar die Regulierungskammer
der Vorschrift des § 2 Landesgesetz zur Einrichtung einer Regulierungskammer (LRegKG) teilrechtsfähig.
KG ist sie unabhängig von allen politischen Stellen, nur dem Gesetz unterworfen und es ist ihr untersagt, Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Rechtsträger im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bleibt jedoch das beklagte Land Rheinland-Pfalz. Die Bezeichnung in der Klageschrift als Beklagte ist gleichwohl für die Zulässigkeit der Klage unschädlich. Denn
GO genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde. II. Randnummer 50 Die Klage ist mangels eines anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit der Kläger die Verletzung seines Akteneinsichtsrechts aus § 100 VwGO geltend macht. Hinsichtlich seines Akteneinsichtsrechts im gerichtlichen Verfahren aus § 100 VwGO ist der Kläger nicht gesondert rechtsschutzbedürftig, da er insoweit dieselben Informationen begehrt, die schon Streitgegenstand seines klageweise geltend gemachten Informationszugangsanspruchs sind. Durch uneingeschränkte Akteneinsicht würde er bereits das Ziel seiner Klage erreichen, ohne dass über seinen Informationszugangsanspruch eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Dadurch würde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen, was nicht der Sinn der §§ 100, 99 VwGO ist (vgl. VG München, Urteil vom 10. November 2010 – M 18 K 09.5755 –, juris, Rn. 15; Bay VGH, Beschluss vom 12. Februar 1990 – 5 C 89.198 –, juris, Rn. 32). Gleiches gilt überdies auch für das Akteneinsichtsrecht aus § 29 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1982 – 1 C 222/79 –, juris, Rn. 17). III. Randnummer 51 Die Klage ist
GO unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Mitteilung der begehrten Entscheidungen der Regulierungsbehörde des Beklagten ohne die vorgenommenen Schwärzungen zusteht. Der dem Kläger dem Grunde
aus § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG zustehende Anspruch auf Informationszugang ist durch Mitteilung der geschwärzten Entscheidungen erfüllt. Ein weitergehender Anspruch ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG ausgeschlossen. Randnummer 52
den Bestimmungen des LIFG gestellt worden sind,
den Bestimmungen des LTranspG zu entscheiden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom
G haben unter anderem natürliche Personen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Der Kläger hat mit seinem E-Mail-Schreiben vom 4. November 2014 den
G erforderlichen Antrag gestellt. Dies war
G in elektronischer Form möglich. Der Beklagte war
G zudem zuständige Stelle, da er über die vom Kläger begehrten Entscheidungen und Informationen verfügt. Randnummer 55 c. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es im Verwaltungsverfahren keiner Anhörung
VfG. Ein Eingriff im Sinne dieser Norm liegt nur vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung eines Beteiligten zu seinem
teil verändert, ihm also eine rechtliche Verpflichtung auferlegt. Kein solcher Eingriff liegt hingegen in der bloßen Ablehnung, einen Verwaltungsakt zu erlassen, der überhaupt erst eine Rechtsposition gewähren soll. In einem solchen Fall hat der Beteiligte schon bei Antragstellung hinreichend Gelegenheit, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46/81 –, juris, Rn. 35; Urteil vom 30. April 1981 - 3 C 135.79 – juris, Rn. 64). Randnummer 56 2. Der dem Grunde
gegebene Informationszugangsanspruch des Klägers ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG ausgeschlossen, soweit er Mitteilung auch der geschwärzten Stellen begehrt. Randnummer 57 a. Der Kläger ist
G als natürliche Person anspruchsberechtigt. Der Geltendmachung eines berechtigten Interesses bedarf es zur Anspruchsberechtigung
der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 LTranspG nicht. Der Informationsanspruch wird unabhängig von einer individuellen Betroffenheit umfassend und voraussetzungslos gewährt (so bereits zum LIFG: OVG RP, Urteil vom
G jedenfalls dem Grunde
anspruchsverpflichtet. Insoweit könnte hier dahinstehen, ob auch die Beigeladene als juristische Person des Privatrechts
G transparenzpflichtig ist. Denn der Kläger richtet seinen Anspruch ausdrücklich nicht gegen die Beigeladene, sondern nur gegen den Beklagten selbst. Die Beigeladene ist, da die Entscheidungen des Beklagten Informationen über sie enthalten, lediglich mittelbar betroffen. Randnummer 59 c. Ergänzend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die Beigeladene selbst
Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG eine grundsätzlich transparenzpflichtige Stelle ist. Denn öffentliche Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LTranspG sind alle im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben; ohne dass es einer gesetzlichen Zuweisung der Aufgabenerledigung bedarf. Bedient sich eine Kommune – wie hier die Stadt Q. – zur Erfüllung einer solchen Aufgabe, wozu insbesondere die Energieversorgung als Teil der Daseinsvorsorge zählt, einer juristischen Person des Privatrechts, besteht dem Grunde
ein Informationszugangsanspruch (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 30 ff.). Randnummer 60 d. Bei den vom Kläger begehrten Entscheidungen des Beklagten handelt es sich dem Grunde
auch um veröffentlichungspflichtige Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 LTranspG .
der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 und 2 LTranspG handelt es sich zunächst um amtliche Informationen. Denn die Entscheidungen dienten insbesondere dem dienstlichen Zweck, die Entgelte der Beigeladenen für den Netzzugang gemäß § 23a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu genehmigen. Über diese verfügt der Beklagte auch im Sinne von § 4 Abs. 2 LTranspG , da es sich um von ihm selbst getroffene Entscheidungen handelt. Sie sind gemäß § 74 EnWG auch dem Grunde
veröffentlichungspflichtig, weil es sich bei den Genehmigungen von Entgelten für den Netzzugang zum Elektrizitätsverteilernetz
WG um Entscheidungen auf Grundlage des
G ausgeschlossen.
dieser Norm ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit Rechte an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 62 a. Der Ausschlussgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG findet zunächst zugunsten der Beigeladenen Anwendung.
seinem Wortlaut und Schutzzweck steht der Anwendbarkeit nicht entgegen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine juristische Person des Privatrechts handelt, die sich in öffentlicher Hand befindet und eine öffentliche Aufgabe – Energieversorgung als Teil der Daseinsvorsorge – wahrnimmt. Der Wortlaut der Vorschrift differenziert weder
juristischen Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts, noch danach, ob eine private oder öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Er knüpft alleine an die Geheimhaltungsbedürftigkeit an (noch zum LIFG: OVG RP, Urteil vom
diesem Schutzzweck kann es maßgeblich nur darauf ankommen, ob ein Unternehmen
wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird (vgl. zum LIFG: OVG RP, Urteil vom
wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird. Randnummer 63 b. Der Anwendbarkeit steht ferner nicht entgegen, dass sich die Beigeladene – wie der Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom
der Legaldefinition des § 5 Abs. 6 LTranspG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Maßgabe von § 17 LTranspG gebotene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Anspruch auf Informationszugang fällt zur Überzeugung der Kammer zugunsten der Beigeladenen aus. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und des Klägers und der Anspruch auf Informationszugang
Maßgabe der in § 1 LTranspG genannten Zwecke muss demgegenüber zurückstehen. Die Transparenz findet insofern ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen (vgl. § 1 Abs. 3 LTranspG ). Randnummer 69 b. Ein Geschäftsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus.
G liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen (dem im Wesentlichen vergleichbar: BVerwG, Beschluss vom
sich ziehen könnte. Der „zielgerichtete Zuschnitt“ einer Lizenzbewerbung könnte maßgeblich durch die Kenntnis der Kosten- und Leistungsparameter des Konkurrenten geprägt werden; diese sind daher beim Geheimnisschutz als ebenso erheblich anzusehen, wie dies bei der Preiskalkulation anerkannt ist, da es gerade solche Angaben sind, die einen Bieterwettbewerb erheblich beeinflussen, dabei die Wettbewerbsposition von Konkurrenten zum
teil der eigenen Stellung im Wettbewerb verbessern und so dem Geheimnisträger einen nicht unerheblichen Schaden zufügen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom
teilige Beeinflussung ihrer Wettbewerbsposition durch Offenlegung ihrer Entgeltkalkulation ist
alledem für die Kammer überzeugend dargelegt worden. Da die wettbewerbsrelevanten Auswirkungen der Offenlegung nur aufgrund einer Prognose festgestellt werden können und damit notwendigerweise mit einer gewissen Unsicherheit verbunden sind, müssen die
teiligen Wirkungen im Wettbewerb
vollziehbar und plausibel erscheinen (vgl. BVerwG, Urteile vom
vollziehbar dargelegt, dass die Betriebsstruktur der Beigeladenen keinen kurzfristigen Veränderungen unterliegt, so dass die Preiskalkulationen der Jahre 2006 und 2007 auch Rückschlüsse auf die Folgejahre zulassen (vgl. OVG RP, Urteil vom
WG ohnehin nur der Entscheidungstenor, nicht aber die Begründung zu veröffentlichen ist (vgl. Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG,
Wortlaut und insbesondere Sinn und Zweck weitestgehend. Beide dienen der Regulierung und Transparenz von durch natürliche Monopole geprägten Märkten. Für eine unterschiedliche Behandlung fehlt ein sachlicher Grund. Randnummer 80 d. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der hier maßgeblichen Normen im Hinblick auf Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (Stromrichtlinie). Diese Bestimmungen sprechen, anders als der Kläger meint, nicht gegen, sondern für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Rahmen von § 74 EnWG. Der Wortlaut differenziert nicht zwischen wirtschaftlich sensiblen Informationen des Netzbetreibers und von Dritten. Gerade der Begriff der Wirtschaftlichkeit deutet sogar eher auf Informationen von Netzbetreibern hin. Denn wirtschaftlich sensibel sind in erster Linie wirtschaftliche Interessen von Unternehmen. Andere Vorschriften der Richtlinie wie Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 27 Stromrichtlinie sprechen im Unterschied zu Art. 37 Abs. 16 der Stromrichtlinie zudem ausdrücklich von „wirtschaftlich sensiblen Information, von denen der Netzbetreiber bei Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt“. Diese Differenzierung legt es wiederum nahe, dass mit wirtschaftlich sensiblen Informationen eigene Informationen des Netzbetreibers gemeint sind. Denn diese erlangt er anders als Informationen über Dritte nicht erst in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit. Dieses Verständnis wird auch vom Sinn und Zweck des Art. 37 Abs. 16 Stromrichtlinie gestützt.
16 Stromrichtlinie sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit zu veröffentlichen. Die Entscheidungen der Regulierungsbehörde betreffen die Tätigkeit der Netzbetreiber und enthalten daher gerade wirtschaftliche Informationen über diese und nicht etwa über einzelne Kunden. Bei dem vom Kläger zugrunde gelegten Verständnis wäre der explizit angeordnete Schutz der Vertraulichkeit danach überflüssig. Randnummer 81 e. Jedenfalls kann der Kläger aus § 74 EnWG keinen individuellen Anspruch auf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen herleiten. Denn § 74 EnWG räumt dem Kläger kein subjektives Recht ein. § 74 EnWG dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen. Er bezweckt nicht den Schutz von Individualinteressen, sondern dient im Interesse der Allgemeinheit der Herstellung von Transparenz auf dem Energiemarkt. Randnummer 82 f. Schließlich wird die Offenbarung der geschwärzten Stellen auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Bekanntgabe gerechtfertigt. Insoweit genügt nicht schon das allgemeine öffentliche Interesse an der Zugänglichkeit amtlicher Informationen. Dieses rechtfertigt bereits den grundsätzlichen Informationszugangsanspruch aus § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG und kann daher nicht zugleich eine Ausnahme vom Ausschlussgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG begründen. Andernfalls würde das öffentliche Interesse stets überwiegen und die von § 16 Abs. 1 und § 17 LTranspG vorgesehene Abwägung im Einzelfall wäre überflüssig (vgl. zum UIG: BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris, Rn. 62). Auch § 74 EnWG kann kein überwiegendes öffentliches Interesse begründen, da dieser wie dargestellt im Lichte des Geheimnisschutzes der Beigeladenen anzuwenden ist und eben nicht zur Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ermächtigt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Offenlegung die gesetzlich gewollte Regel ist und der Geheimnisschutz die begründungsbedürftige Ausnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 –, juris, 120 ff.; Franke in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 19 Rn. 31). Insoweit kann auch auf obige Ausführungen zum Geheimhaltungsinteresse und zur Offenbarungserlaubnis verwiesen werden. Das berufliche und wissenschaftliche Interesse, das der Kläger geltend macht, ist kein öffentlicher, sondern ein individueller Belang des Klägers. Bloß individuelle Interessen können den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 LTranspG nicht überwinden. Randnummer 83 6. Da
alledem kein Anspruch auf Zugang zu den geschwärzten Informationen besteht, kann dahinstehen, ob dem Zugangsanspruch auch
teilige Auswirkungen auf die Tätigkeit des Beklagten
G entgegenstehen. Dagegen spricht zwar, dass die Netzbetreiber gegenüber der Regulierungsbehörde des Beklagten zur Mitwirkung verpflichtet sind (vgl. etwa § 27 Abs. 1 Satz 2, Hs. 2 ARegV) und diese Mitwirkungspflicht
WG notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung von sensiblen unternehmensbezogenen Daten die Bereitschaft der Netzbetreiber gleichwohl verringern könnte, derartige Daten gegenüber dem Beklagten rückhaltlos zu offenbaren. Das Wissen um eine umfassende Veröffentlichung der Daten könnte unter Umständen ein Anreiz dafür sein, Informationen soweit wie möglich zurückzuhalten oder auch manipulativ auf eine mögliche Veröffentlichung hin auszurichten, was eine Erschwerung der regulatorischen Aufgaben des Beklagten im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTranspG möglich erscheinen lässt. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3,162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 85 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz VwGO1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich des Verhältnisses der Informationspflichten
dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz und dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie hinsichtlich des Schutzumfangs von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Stromnetzbetreiber in einem natürlichen Monopol zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.