← Deutschland

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat 10 A 11063/19 Urteil Die generelle Verpflichtung, für die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen fü

Verordnung vorzulegen, verstößt gegen höherrangiges Recht. Leitsatz Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug zu in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BBhV genannten am

§ 31Abs. 2 Satz 1 BBh

V. Ob diese notwendig sind, hängt grundsätzlich nicht von dem Gesundheitszustand des Beihilfeberechtigten ab, so dass die Einholung einer ärztlichen Verordnung nicht dem anzuerkennenden Zweck der Begrenzung der Beihilfe dienen kann. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit der Fahrt eines Beihilfeberechtigten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zu einer Behandlung im Allgemeinen bereits aus der der Beihilfestelle vorliegenden Rechnung für die Behandlung selbst. Ist diese notwendig, so gilt das gleiche für die entsprechenden Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel. Denn die Nutzung dieser Transportmittel ist grundsätzlich die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit für den Beihilfeberechtigten, den Behandlungsort für die Durchführung einer medizinisch notwendigen Behandlung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV zu erreichen. Somit dient das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung von Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel

§ 31Abs. 2 Satz 1 BBh

V nicht nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV der Begrenzung der Beihilfe auf den notwendigen und angemessenen Umfang, sondern stellt ein im Allgemeinen überflüssiges Formerfordernis dar, das die Beihilfegewährung unnötig erschwert und dadurch lediglich eine „Abschreckungswirkung“ bei der Beantragung einer Beihilfe zu dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen entfaltet. Dies steht in keinem sachlich gerechtfertigten Zusammenhang mit dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung von Beihilfeleistungen, so dass eine ärztliche Verordnung von Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zu den in Rede stehenden Behandlungen entgegen dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 BBhV im Allgemeinen nicht verlangt werden darf. Auch sonst sind Gründe, welche die Vorlage einer ärztlichen Verordnung von Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln

§ 31Abs. 2 Satz 1 BBh

V rechtfertigen könnten - wie etwa die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Bewilligungsverfahrens – weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 27 Allerdings wäre die Beklagte berechtigt, die Angemessenheit der Aufwendungen für Fahrten auch mit privaten Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln ausnahmsweise dann von einer ärztlichen Verordnung abhängig zu machen, wenn der Behandlungsort fußläufig zu erreichen ist und gleichwohl Kosten für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln geltend gemacht werden. Auch ist die Kürzung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs zulässig, sofern die Behandlung nicht am nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort vorgenommen wurde. Randnummer 28 Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Beklagte nicht berechtigt, den Beihilfeantrag vom

  1. Oktober 2017, soweit er sich auf die Aufwendungen für die Fahrten zu den ambulanten Operationen am
  2. Mai,
  3. Juni,
  4. Juli und
  5. August 2017 sowie zu den Nachkontrollen am
  6. Mai,
  7. Mai,
  8. Juni,
  9. Juni,
  10. Juli,
  11. Juli,
  12. August und
  13. September 2017 bezieht, allein deshalb abzulehnen, weil der Kläger keine ärztliche Verordnung dieser Fahrten vorgelegt hat. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit der Fahrten grundsätzlich bereits aus der Notwendigkeit der Behandlungen, welche die Beklagte mit der Gewährung von Beihilfe zu den entsprechenden Aufwendungen bereits anerkannt hat. Dass dem Kläger eine Behandlungsmöglichkeit an einem fußläufig zu erreichenden Behandlungsort zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. Randnummer 29 Durfte die Beklagte demnach den in Rede stehenden Beihilfeantrag nicht wegen des Fehlens einer ärztlichen Verordnung der in Rede stehenden Fahrten ablehnen, hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung, so dass seine Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg hat. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Randnummer 31 Die Revision war zuzulassen, da sich im vorliegenden Fall die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftige Frage stellt, ob die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug zu in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BBhV genannten ambulanten Operationen und Behandlungen an nicht fußläufig erreichbaren Orten von der Vorlage einer ärztlichen Verordnung abhängig gemacht werden kann. Randnummer 32 … Randnummer 33 Beschluss Randnummer 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 305,76 € festgesetzt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.