V. Ob diese notwendig sind, hängt grundsätzlich nicht von dem Gesundheitszustand des Beihilfeberechtigten ab, so dass die Einholung einer ärztlichen Verordnung nicht dem anzuerkennenden Zweck der Begrenzung der Beihilfe dienen kann. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit der Fahrt eines Beihilfeberechtigten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zu einer Behandlung im Allgemeinen bereits aus der der Beihilfestelle vorliegenden Rechnung für die Behandlung selbst. Ist diese notwendig, so gilt das gleiche für die entsprechenden Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel. Denn die Nutzung dieser Transportmittel ist grundsätzlich die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit für den Beihilfeberechtigten, den Behandlungsort für die Durchführung einer medizinisch notwendigen Behandlung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV zu erreichen. Somit dient das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung von Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel
V nicht nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV der Begrenzung der Beihilfe auf den notwendigen und angemessenen Umfang, sondern stellt ein im Allgemeinen überflüssiges Formerfordernis dar, das die Beihilfegewährung unnötig erschwert und dadurch lediglich eine „Abschreckungswirkung“ bei der Beantragung einer Beihilfe zu dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen entfaltet. Dies steht in keinem sachlich gerechtfertigten Zusammenhang mit dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung von Beihilfeleistungen, so dass eine ärztliche Verordnung von Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zu den in Rede stehenden Behandlungen entgegen dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 BBhV im Allgemeinen nicht verlangt werden darf. Auch sonst sind Gründe, welche die Vorlage einer ärztlichen Verordnung von Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln
V rechtfertigen könnten - wie etwa die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Bewilligungsverfahrens – weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 27 Allerdings wäre die Beklagte berechtigt, die Angemessenheit der Aufwendungen für Fahrten auch mit privaten Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln ausnahmsweise dann von einer ärztlichen Verordnung abhängig zu machen, wenn der Behandlungsort fußläufig zu erreichen ist und gleichwohl Kosten für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln geltend gemacht werden. Auch ist die Kürzung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs zulässig, sofern die Behandlung nicht am nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort vorgenommen wurde. Randnummer 28 Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Beklagte nicht berechtigt, den Beihilfeantrag vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.