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OLG Zweibrücken 6. Zivilsenat 6 VA 1/19 Beschluss Einsichtsrecht in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper: Anspruch auf Übersendung

Einsichtsrecht in interne Geschäftsverteilungspläne einzelner Spruchkörper: Anspruch auf Übersendung von Kopien; Rechtsmissbräuchlichkeit des Begehrens Orientierungssatz

  1. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung von Kopien senatsinterner Geschäftsverteilungspläne. Die §§ 21e, 21g GVG gewähren nur ein Recht auf „Einsichtnahme“ in die Geschäftsverteilungspläne (Anschluss OLG Hamm,
  2. August 2018, I-15 VA 30/18). (Rn.13)
  3. Das Begehren des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich, wenn er Einsicht in Geschäftsverteilungspläne von Gerichten und Spruchkörpern begehrt, mit denen er offensichtlich überhaupt nichts zu tun hat. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend OLG Zweibrücken
  4. Zivilsenat,
  5. April 2019, 6 VA 1/19, Beschluss nachgehend BGH,
  6. Januar 2020, IV ZA 14/19, Beschluss Tenor I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt. II. Der Antrag des Antragstellers vom
  7. April 2019 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG wird zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht. IV. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt. V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom
  8. Januar 2019 Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des
  9. Zivilsenates für das Jahr 2019 begehrt, wobei er ausweislich des genannten Schreibens um Übersendung von Kopien des genannten Planes gebeten hat (Bl. 7 d. A.). Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  10. Februar 2019 hat der Antragsgegner eine Übersendung des Geschäftsverteilungsplans abgelehnt und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts verwiesen (Bl. 30/31 d. A.). Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  11. Februar 2019 hat der Antragsteller für die beabsichtigte Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 23 EGGVG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 1 - 6 d. A.). Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  12. April 2019 lehnte der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit ab (Bl. 64 - 67 d. A.). Randnummer 5 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschlussinhalt verwiesen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  13. April 2019 stellte der Antragsteller dann den streitgegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Bl. 73/74 d. A.). Randnummer 7 Der Antragsgegner wendet sich gegen diesen Antrag. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Randnummer 9
  14. Der Antrag des Antragstellers ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Randnummer 10 Zwar muss davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am
  15. April 2019 die Antragsfrist des § 26 Abs.1 EGGVG (ein Monat) abgelaufen gewesen ist, weil nach Aktenlage der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom
  16. Februar 2019 dem Antragsteller spätestens am
  17. Februar 2019 zugegangen sein muss. Der Antragsteller hat aber bereits am
  18. Februar 2019 Prozesskostenhilfe für sein Begehren beantragt. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag, solange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (Zöller/Greger, ZPO
  19. Auflage § 233 RdNr.23 „Prozesskostenhilfe“). Ein solcher Fall liegt hier vor. Randnummer 11 Nachdem der ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss am
  20. April 2019 ergangen ist und der Antragsteller bereits am
  21. April 2019 den hier streitgegenständlichen (unbedingten) Antrag gestellt hat, ist ihm - wie unter Ziffer I des Tenors geschehen - Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Randnummer 12
  22. In der Sache bleibt das Begehren des Antragstellers ohne Erfolg. Randnummer 13 a) So besteht nach der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung von Kopien senatsinterner Geschäftsverteilungspläne. Die §§ 21 e, 21 g GVG gewähren nur ein Recht auf „Einsichtnahme“ in die Geschäftsverteilungspläne (vgl. zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur die Darstellung in der hiervon abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  23. Juni 2019, Az. 14 VA 12/19). Randnummer 14 Der Senat schließt sich der bisher herrschenden Auffassung an und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Entscheidung des OLG Hamm vom
  24. August 2018, Az.1 -15 VA 30/
  25. Randnummer 15 b) Der Senat geht vorliegend auch davon aus, dass das Begehren des Antragstellers rechtsmissbräuchlich ist. So begehrt der Antragsteller Einsicht in Geschäftsverteilungspläne von Gerichten und Spruchkörpern, mit denen er offensichtlich überhaupt nichts zu tun hat. Randnummer 16 Wie bereits in dem die Prozesskostenhilfe ablehnenden Senatsbeschluss vom
  26. April 2019 ausgeführt, hat der Antragsteller bis zuletzt nicht dargelegt, welches (berücksichtigungswürdige) Interesse er hat, Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des
  27. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu nehmen. Randnummer 17 Es bleibt daher dabei, dass den Antragsteller die bereits in dem Senatsbeschluss vom
  28. April 2019 angenommene Motivation antreibt. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird verwiesen. Randnummer 18 Die vorgenommene Bewertung wird auch gestützt durch den Inhalt des zu den Akten gereichten Schreiben des Direktors des Amtsgerichts Recklinghausen an den Bundesgerichtshof vom
  29. Mai 2019, Az. 1 AR 10/19 und die ebenfalls zu den Akten gereichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
  30. Mai 2018, Az. 15 VA 17/18, auf deren beider Inhalt auch Bezug genommen wird. Randnummer 19 Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Begehrens des Antragstellers rechtfertigt auch dessen Zurückweisung. Randnummer 20
  31. Weil der Antrag des Antragstellers erfolglos geblieben ist, hat er die Gerichtskosten zu tragen. Randnummer 21 Anlass zur Anordnung einer Kostenerstattung (§ 30 EGGVG) besteht nicht. Randnummer 22
  32. Weil hinsichtlich der Verpflichtung zur Übersendung von Kopien von internen Geschäftsverteilungsplänen - gerade auch im Falle des Antragstellers - auch andere Rechtsauffassungen vertreten werden (vgl. z.B. Entscheidung des OLG Stuttgart vom
  33. März 2019, Az. 14 VA 2/19), wird die Rechtsbeschwerde gem. § 29 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2 EGGVG zugelassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.