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OLG Koblenz 4. Strafsenat 4 OLG 6 Ss 127/19 Beschluss Strafsache: Darstellung des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher Gerichtsbarkeit wegen Una

Strafsache: Darstellung des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher Gerichtsbarkeit wegen Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts im Einstellungsurteil Leitsatz In einem Einstellungsurteil nach § 260

§ 267; Julius in HK-St

PO, Rn. 32 zu § 267; KMR-Paulus StPO, Rn. 106 zu § 267; auch OLG Hamm MDR 1986, 778, mwN; OLG Köln NJW 1963, 1265). Würde man die pauschale, in tatsächlicher Hinsicht nicht näher belegte Angabe des Tatrichters, dass ein bestimmtes Verfahrenshindernis bestehe oder eine Verfahrensvoraussetzung fehle, für ausreichend erachten, so wäre der betreffende Verfahrensbeteiligte in Unkenntnis des vom Gericht als gegeben unterstellten, aber nicht mitgeteilten Sachverhalts in vielen Fällen gar nicht in der Lage, die Entscheidung sach- und formgerecht anzufechten. Ein derartiger sachlich-rechtlicher Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und der ihm zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. OLG Hamm aaO). Randnummer 15 In den Urteilsgründen muss daher grundsätzlich, von der zugelassenen Anklage ausgehend, in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise dargelegt werden, aus welchen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist, d.h. die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses sind festzustellen und anzugeben (vgl. u.a. Meyer-Goßner/Appl Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl., Rn. 644; KK-Engelhardt StPO 6. Aufl., Rn. 45 zu § 267 StPO; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer aaO, Rn.

§ 267; KMR-Paulus aa

O Rn. 106 zu § 267; E. Schmidt StPO, Rn. 38 zu § 267; auch BGH, Urteil vom 6. März 2002 - 2 StR 530/01, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 13). Der Umfang der Darlegung richtet sich nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der Eigenart des Verfahrenshindernisses. Die angeführten Grundsätze gelten jedenfalls und vor allem dann, wenn … das Verfahrenshindernis von der strafrechtlichen Würdigung der Sache abhängt und eine abschließende Beurteilung darüber, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, nur getroffen werden kann, wenn eine diesbezügliche Beweisaufnahme durchgeführt und entsprechende Feststellungen getroffen wurden. ... An diesen Anforderungen ändert daher auch der Umstand nichts, dass das Revisionsgericht befugt ist, das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. u.a. OLG Hamm MDR 1986, 778 mwN; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer aaO, Rn.

§ 267

). Es hat dieses Verfahrenshindernis vielmehr nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu überprüfen (vgl. auch Senatsurteil vom

  1. Januar 2010 - 1 StR 587/09 - Rn. 12 mwN). Randnummer 16 b) Diesen Anforderungen an ein Einstellungsurteil wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Randnummer 17 Den Urteilsfeststellungen können lediglich die Anklagevorwürfe und die fehlende Strafbarkeit des Wuchers (§ 291 StGB) nach spanischem Strafrecht entnommen werden. Bereits zur Beurteilung, ob möglicherweise trotz fehlender Hinweise in der Anklageschrift Inlandstaten des Wuchers (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) im Sinne der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB vorliegen könnten, fehlen Feststellungen zum Tatgeschehen. Der Senat übersieht nicht, dass der Wucher bereits mit dem Versprechen der Vermögensvorteile vollendet und mit ihrem Gewähren beendet ist (Fischer a.a.O. § 291 Rn. 4 und 15), so dass gegenwärtig nichts für das Vorliegen von Inlandstaten nach § 291 StGB spricht, zumal dieser Tatbestand keine Vermögensverfügung voraussetzt. Darauf, von wo aus die Überweisungen auf das Konto des Angeklagten bei einer spanischen Bank ausgeführt wurden und wo der tatbestandlich nicht vorausgesetzte Schaden eingetreten ist, kommt es deshalb insoweit nicht an. Randnummer 18 Detaillierte Feststellungen zum Tatgeschehen wären aber vor allem deswegen erforderlich gewesen, weil sich den Anklagevorwürfen Hinweise auf weitere Straftatbestände, wie denjenigen der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit einem möglicherweise vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. dazu BGH wistra 1991, 218) im Fall 1 und des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) im Fall 2, entnehmen lassen, bei denen es sich bereits um Inlandstaten im Sinne der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB handeln könnte. Denn beim Betrug ist Erfolgsort im Sinne von § 9 StGB auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge, etwa der Verfügung (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. September 2012 – 1 StR 154/12, StraFo 2013,73). Jedenfalls käme insoweit die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StGB in Betracht, weil das Tatopfer Deutscher war und die Strafbarkeit nach spanischem Recht unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht fernliegt. Die Strafbarkeit des Betrugs nach spanischem Recht hat das Schöffengericht bereits festgestellt. Im Übrigen verlangt § 7 StGB lediglich, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Das Tatortrecht muss lediglich unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt irgendeine Sühnemaßnahme für die Tat vorsehen; der rechtliche Gesichtspunkt kann ein anderer sein (BGH, Urteil vom
  3. Februar 1952 – 1 StR 767/51, BGHSt 2, 161, juris Rn. 4; Fischer a.a.O. § 7 Rn. 6 mwN). Es kommt demnach nur auf die Tatidentität, nicht auf die Identität der auf sie zutreffenden Strafrechtsnormen an (Niemöller NStZ 1993, 171; Fischer aaO). In einem solchen Fall stünde einer Strafbarkeit wegen Wuchers nach § 291 StGB nicht das Verfahrenshindernis der Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts entgegen. Randnummer 19 Erst auf Grund einer vom Tatrichter festzustellenden Sachverhaltsgrundlage lässt sich beurteilen, ob das deutsche Strafrecht auf das von der Anklage umfasste prozessuale Tatgeschehen anwendbar ist und der Angeklagte sich nach deutschem Recht strafbar gemacht hat. Die Frage nach dem Vorliegen des Verfahrenshindernisses der Unanwendbarkeit deutschen Strafrechts ist untrennbar mit den Feststellungen zur Schuldfrage verbunden. Sie setzen eine umfassende Beweisaufnahme und detaillierte Feststellungen voraus, an denen es völlig fehlt. Randnummer 20
  4. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass es in einer erneuten Hauptverhandlung zu einer Verurteilung kommt, unterliegt das Urteil mit den Feststellungen der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Wittlich zurückzuverweisen.

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