Klagebefugnis eines Dritten gegen immissionsschutzrechtliche Anordnung Leitsatz Dem zum Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage von deren Betreiberin (Stadt) eingeschalteten Unternehmen fehlt die Klagebefugnis zur Anfechtung einer nur an die Betreiberin gerichteten immissionsschutzrechtlichen Anordnung, die nicht unmittelbar in das zwischen Betreiberin und Unternehmen bestehende Rechtsverhältnis eingreift. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 21. August 2019, 8 L 813/19.NW, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen eine an die Beigeladene gerichtete immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung. Randnummer 2 Sie ist Teil einer Unternehmensgruppe, die unter anderem die Aufbereitung von Bauschutt und Straßenaufbruch betreibt. Im Oktober 1981 richtete sie im Einvernehmen mit der beigeladenen Stadt auf dem der Stadt gehörenden Gelände einer Bauschutt- und Erdaushubdeponie eine Bauschuttaufbereitungsanlage (BSA) ein und nahm den Probebetrieb auf. Mit abfallrechtlichem Bescheid vom 25. Januar 1985 wurde der Stadt die Erweiterung der Deponie sowie die Errichtung und der Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage genehmigt (sog. Abfallwirtschaftszentrum - AWZ -). Am 15. Oktober 1997 wurde der Stadt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bauschuttaufbereitungsanlage auf dem Deponiegelände erteilt. Randnummer 3 Hinsichtlich des Betriebs der Deponie und der Bauschuttaufbereitungsanlage schlossen die Antragstellerin und die Beigeladene vertragliche Vereinbarungen, die die Beigeladene inzwischen im Oktober 2018 aufgekündigt hat. Das Räumungsverfahren ist derzeit beim Landgericht Frankenthal (4 O 92/19) anhängig. Der zuletzt geschlossene Vertrag vom 16. März 2010 nimmt weitgehend Bezug auf den zuvor gültigen Vertrag vom 27. Januar 2000. In dessen Präambel werden die Besitzer von u. a. Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenaushub als berechtigt bezeichnet, diesen im Rahmen der vom Eigenbetrieb Stadtentsorgung der Beigeladenen (ESN) festgelegten Benutzungsordnung zur Deponie zu bringen. Der ESN bediene sich dabei der Antragstellerin als Dritter im Sinne des Abfallrechts. Nach § 1 des Vertrages verpachtet ESN der Antragstellerin das Deponiegelände. Die Antragstellerin verpflichtet sich, die Bauschuttdeponie zu betreiben. Ferner wird der Antragstellerin gestattet, auf dem Gelände eine Bauschuttaufbereitungsanlage auf der Grundlage des Bescheids vom 15. Oktober 1997 aufzustellen und zu betreiben. Nach § 2 des Vertrages muss der Betrieb der Deponie und der Bauschuttaufbereitungsanlage im Einvernehmen mit dem ESN und nach den näher aufgeführten Genehmigungsbescheiden erfolgen. In diesem Rahmen handele die Firma in eigener Regie und auf ihre Kosten. Zukünftige behördliche Auflagen zur Bauschuttaufbereitungsanlage seien von der Firma in eigener Verantwortlichkeit und Kostenlast zu erfüllen. Randnummer 4 Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. April 2013 gegenüber der Beigeladenen eine Beschränkung der Laufzeiten des Brechers sowie eine Reduzierung der Durchsatzleistung von 180.000 t/a auf 68.400 t/a. Randnummer 5 Im Sommer 2017 wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts illegaler Abfallbeseitigung auf der Deponie eingeleitet, die noch nicht abgeschlossen sind. Randnummer 6 Im Januar 2018 bat der Antragsgegner die beigeladene Stadt um nähere Angaben zur Betriebsorganisation. In ihrem Antwortschreiben vom 18. April 2018 sah die Beigeladene hierfür keinen Anlass, da sie nicht Betreiberin des Abfallwirtschaftszentrums auf dem Gelände der Deponie sei. Daraufhin stellte der Antragsgegner mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 29. Juni 2018 gegenüber der Beigeladenen fest, dass sie Betreiberin der Abfallanlagen des Abfallwirtschaftszentrums sei; die Antragstellerin sei lediglich Drittbeauftragte im Sinne des Abfallrechts. Gegen diesen Feststellungsbescheid hat die Beigeladene bei der Behörde Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Randnummer 7 Am 11. Juli 2019 erließ der Antragsgegner – gestützt auf § 17 BImSchG – gegenüber der Beigeladenen die streitgegenständliche Anordnung, Randnummer 8 1. die Bauschuttaufbereitungsanlage auf den ursprünglich genehmigten Zustand zurückzuführen und dem Stand der Technik anzupassen und Randnummer 9 2. prüffähige Unterlagen vorzulegen. Randnummer 10 3. Bis zur Erfüllung dieser beiden Forderungen wurde die Behandlung von Abfällen mittels der Bauschuttaufbereitungsanlage mit sofortiger Wirkung untersagt. Randnummer 11 Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass im Bereich der Bauschuttaufbereitungsanlage zahlreiche Änderungen gegenüber dem genehmigten Zustand erfolgt und schädliche Umweltauswirkungen oder Gefahren zu besorgen seien. Gegenüber einer Stilllegung nach § 20 BImSchG sei die verfügte Maßnahme das mildere Mittel. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen des Gefahrenpotenzials geboten. Randnummer 12 Im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 12. August 2019 hat der Antragsgegner Ziffer 1 der Anordnung vom 11. Juli 2019 aufgehoben und Ziffer 2 dahingehend neu gefasst, dass nunmehr die Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Anlage und der daraus resultierenden Emissionen verlangt wird. Die Beigeladene hat in diesem Erörterungstermin erklärt, sie werde gegen den Bescheid vom 11. Juli 2019 keinen Widerspruch einlegen. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 16. August 2019 gab die Bauaufsichtsbehörde der Beigeladenen der Antragstellerin auf, einen Standsicherheitsnachweis für die Anlage zu erbringen und näher beschriebene Grundstücksflächen nicht mehr zu betreten und zu befahren. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz beantragt. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Anordnung vom 11. Juli 2019 in Gestalt der Änderung vom 12. August 2019 wiederherzustellen, als unzulässig abgelehnt. II. Randnummer 15 Die Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 16 Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Randnummer 17 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Eilrechtschutzantrag der Antragstellerin wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig ist. Randnummer 18 In entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür genügt es, dass die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung gegeben ist. Umgekehrt fehlt die Klagebefugnis, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, NVwZ 2015, 1223 und juris Rn. 14 m. w. N.; Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 C 24.92 –, BVerwGE 95, 133 und juris Rn. 11). Letzteres ist hier der Fall. Randnummer 19 Dabei besteht die Besonderheit des Falles darin, dass die Antragstellerin nicht Adressatin der angefochtenen Verfügung ist, vielmehr eine der Adressatin parallele Belastung geltend macht, weil die Beigeladene von ihren Rechtschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. zur „parallelen Belastung“: Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL 2019, § 42 Abs. 2, Rn. 335 f). Während die Antragstellerin sich in ihrer Stellung als „Betriebsführerin“ der Bauschuttaufbereitungsanlage beeinträchtigt sieht, ist der Antragsgegner allein gegen die Beigeladene eingeschritten, die er als die Betreiberin der Bauschuttaufbereitungsanlage betrachtet, ohne auf das zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin bestehende Rechtsverhältnis abzustellen. Dabei geht die Beigeladene davon aus, dass in das Abfallwirtschaftszentrum - mit Ausnahme von Grünabfällen - keine dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassungs-pflichtige Abfälle gelangen, vielmehr nur gewerbliche Abfälle von Baustellen angedient würden, bei denen es sich um Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten im Sinne von §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG handele (vgl. Schriftsatz vom 19. August 2019, S. 13, Bl. 810 der Gerichtsakte - GA -; zur freiwilligen Verwertung nicht überlassungspflichtiger Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger: Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 90. EL. 2019, KrWG, § 17, Rn. 46). Randnummer 20 Die Antragstellerin wäre „durch den Verwaltungsakt“ in ihren Rechten verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO, „dadurch in Rechten verletzt“ i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn die Behörde bei dessen Erlass gegen Vorschriften des objektiven Rechts verstoßen hätte, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Hierfür wird eine rechtliche Betroffenheit verlangt und nicht bloß tatsächliche Wirkungen, die lediglich reflexhaft eintreten (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42, Rn. 120). Randnummer 21 Der von der Antragstellerin angegriffene Bescheid vom 11. Juli 2019 verlangt von der Beigeladenen in Ziffer 2 der modifizierten Fassung vom 12. August 2019 zum einen die Vorlage prüffähiger Unterlagen zum Zustand der Bauschuttaufbereitungsanlage. Ferner wird der Beigeladenen – bei sinnvollem Verständnis im Anschluss an die Aufhebung von Ziffer 1 der ursprünglichen Anordnung – durch Ziffer 3 der Verfügung bis zur Erfüllung der Forderung gemäß Ziffer 2 „die Behandlung von Abfällen mittels der Bauschuttaufbereitungsanlage mit sofortiger Wirkung untersagt.“ Als Rechtsgrundlage ist § 17 BImSchG genannt, der zum Erlass nachträglicher Anordnungen bei einer genehmigten Anlage ermächtigt. Als Adressat einer solchen Anordnung kommt allein der Anlagenbetreiber in Betracht (vgl. Jarras, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 17, Rn. 11), als den der Antragsgegner – ebenso wie die Antragstellerin – die Beigeladene betrachtet (vgl. den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 29. August 2018). Einen Anspruch darauf, dass die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eingehalten werden, hat grundsätzlich nur der Adressat dieser Anordnung. Dementsprechend hat die Behörde im Grundsatz auch nur die ihn betreffenden Belastungen beim Erlass der Anordnung abzuwägen (vgl. Jarras, a. a. O., § 17, Rn. 45 zur Verhältnismäßigkeitsprüfung). Dritte können durch eine solche Anordnung allenfalls dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn sie durch die Anordnung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt werden und dies etwa im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist. Nichts anderes gilt, wenn man als Rechtsgrundlage für Ziffer 3 der Verfügung auf § 20 BImSchG abstellen wollte (vgl. zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Ermessensausübung in diesem Zusammenhang: Jarras, a. a. O., § 20, Rn. 15 und 37). Randnummer 22 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Anordnung vom 11. Juli 2019 in der modifizierten Fassung nicht unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen wird. Randnummer 23 1. Zunächst kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts berufen. Randnummer 24
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