Rechtsanwaltshaftung: Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Klageerhebung erst nach Eintritt der Verjährung Leitsatz Ein Rechtsanwalt, der für den Eintritt der Verjährung eines werkvertraglichen Schadensersatzanspruches verantwortlich ist, schuldet seinem Mandanten im Wege der Rechtsanwaltshaftung die Erstattung der Netto-Schadensbeseitigungskosten, wenn bei ordnungsgemäßer Mandatsbearbeitung gegenüber dem Werkunternehmer ein entsprechender Titel noch vor der Rechtsprechungsänderung des BGH (Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17) hätte erstritten werden können. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal 4. Zivilkammer, 20. März 2019, 4 O 376/16 Tenor 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20.03.2019 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung bis zum 15.10.2019. Gründe Randnummer 1 Der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO), der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). I. Randnummer 2 Die Kläger nehmen den Beklagten wegen fehlerhafter Rechtsberatung im Rahmen der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen in Anspruch. Randnummer 3 Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat den Beklagten verurteilt, 60.642,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58.644,68 € seit dem 01.01.2014 sowie aus 1.998,00 € seit dem 01.04.2016 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.399,99 € an die Kläger zu zahlen. Randnummer 4 Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe seine Verpflichtungen aus dem mit den Klägern geschlossenen Anwaltsvertrag verletzt, da er es versäumt habe, den im Zuge des Hausbaus von den Klägern beauftragten Generalunternehmer unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufzufordern. Überdies habe er die Schadensersatzklage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht und Nebenforderungen nicht geltend gemacht. Als kausaler Schaden seien die fiktiven Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 58.644,68 € sowie die den Klägern auferlegten Gerichtskosten in dem gegen den Generalunternehmer erfolglos geführten Verfahren in Höhe von 1.998,00 € erstattungsfähig. Randnummer 5 Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Er trägt vor, bei richtiger Sachbearbeitung wäre nicht die Einreichung einer Schadensersatzklage auf Grundlage der fiktiv veranschlagten Mängelbeseitigungskosten geboten gewesen. Vielmehr hätte als sicherster Weg vor dem Eintritt der Verjährung eine Klage auf Mängelbeseitigung erhoben werden müssen, für die noch nicht einmal eine Fristsetzung notwendig gewesen wäre. Schadensersatz könne daher nur in Höhe der mängelbedingten Wertminderung verlangt werden. Grundlage der Schadensberechnung sei der Vergleich zwischen dem mangelbehafteten Gebäude und einem mangelfreien Gebäude, nicht jedoch die Bewertung fiktiver Mangelbeseitigungskosten. Zumindest sei die Rechtsprechung des BGH vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17) übertragbar und anwendbar, wonach fiktive Mängelbeseitigungskosten nicht verlangt werden können. II. Randnummer 6 1. Die Berufung ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der im Verfahren gegen den Generalunternehmer auferlegten Gerichtskosten in Höhe von 1.998,00 € richtet. Insoweit genügt die Berufungsbegründung nicht den formellen Anforderungen des § 520 Abs.3 ZPO, da sie nicht auf den Streitfall zugeschnitten ist und nicht erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Die Berufungsbegründung setzt sich nur mit der Verurteilung zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten auseinander. Die Verurteilung zur Erstattung der Gerichtskosten findet dagegen keine Erwähnung. Randnummer 7 2. Im Übrigen ist die Berufung zwar verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Klage aus §§ 280 Abs.1, 675 Abs.1, 611, 249 Abs.1 BGB zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.