Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen Orientierungssatz
(2025)). Randnummer 26 Nach diesen Maßstäben wäre die Klage bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten begründet gewesen, wären den Klägern die fiktiven Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 58.644,68 € nebst fehlerhaft nicht beantragter Zinsen zugesprochen und die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten auferlegt worden. Randnummer 27 Dabei ist als pflichtgemäßes Verhalten und somit als Grundlage des Vermögensvergleichs eine vorherige rechtzeitige (erfolglose) Nachfristsetzung und Erhebung der Klage auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten in unverjährter Zeit zu sehen. Randnummer 28 Demgegenüber bringt der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 25.03.2019 zum Ausdruck, aufgrund der zuvor versäumten Fristsetzung zur Nachbesserung sei im letztmöglichen Zeitpunkt in unverjährter Zeit lediglich eine Klage auf Mängelbeseitigung begründet gewesen, weshalb diese einem Vermögensvergleich zugrunde zu legen wäre. Dabei verkennt er jedoch, dass es bei der Beurteilung des pflichtgemäßen Verhaltens nicht auf das zum letztmöglichen Zeitpunkt noch rechtlich mögliche Verhalten sondern auf das seit der Beauftragung pflichtgemäße Verhalten unter Beachtung des Gebots des sichersten Weges ankommt. Danach hätte der Beklagte bereits mit der unstrittig im Januar 2013 erfolgten Übersendung des Gutachtens eine Nachfrist setzen können. Angesichts des ausreichenden Zeitraumes von Januar 2013 bis zum Verjährungszeitpunkt Mitte Dezember wäre sodann eine Klage auf Schadensersatz in unverjährter Zeit möglich gewesen. Dass der Beklagte trotz der bei pflichtgemäßem Verhalten möglichen Klage auf Schadensersatz eine Klage auf Mängelbeseitigung empfohlen hätte und die Kläger sich auch hierfür entschieden hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies insbesondere schon deshalb, da tatsächlich eine Klage auf Schadensersatz erfolgt ist, obwohl auch bei dem tatsächlichen Geschehensablauf eine Klage auf Mängelbeseitigung möglich gewesen wäre. Zudem dürfte eine Klage auf Schadensersatz einer Klage auf Mängelbeseitigung bereits aufgrund der vollstreckungsrechtlichen Probleme der Letztgenannten sowie aufgrund des üblicherweise aufgrund der mangelhaften Leistungserbringung nunmehr fehlenden Vertrauens in den Unternehmer vorzuziehen sein. Schon aufgrund der Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens der Kläger ist deshalb davon auszugehen, dass eine Klage auf Schadensersatz erfolgt wäre. Randnummer 29 Dass im Falle der Nachfristsetzung eine Nachbesserung erfolgt wäre, ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Dabei geht die Ungewissheit bei einem hypothetischen Kausalverlauf, also auch die Ungewissheit darüber, wie die damalige Gegenseite bei pflichtgemäßer Nachfristsetzung des Rechtsanwalts reagiert hätte, zu Lasten des Rechtsanwalts (Heermann, Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage 2017, § 675 Rn. 34). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil er sich auf hypothetische Geschehensabläufe beruft und deren Unaufklärbarkeit auf der von ihm zu vertretenden Pflichtwidrigkeit beruht (BGH NJW 2005, 3071). Randnummer 30 Hätte der Beklagte dem Generalunternehmer rechtzeitig, also mit der Übersendung des Gutachtens im Januar 2013 (erfolglos) eine Frist zur Nachbesserung gesetzt und die Klage auf Schadensersatz sodann vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben, so wäre die Klage vollumfänglich begründet gewesen. Denn die übrigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Generalunternehmer lagen vor. Die Werkleistung war mangelhaft im Sinne des § 633 BGB. Hiervon ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Sinne des § 286 ZPO überzeugt. Der Sachverständige hat nach Inaugenscheinnahme des Objektes nachvollziehbar unter Darlegung der von ihm vorgenommenen Untersuchungen und von den Parteien unangegriffen festgestellt, dass die behaupteten Mängel vorlagen. Es besteht kein Anlass, an der Sachkunde des Sachverständigen oder an der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln. Die Klage gegen den Generalunternehmer war auch in der beantragten Höhe begründet. Dass die Kläger zur Beseitigung der Schäden am Sockelputz des Hauses 2.000 € tatsächlich aufgewendet haben, wurde nach Vorlage der Rechnung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten. Der Sachverständige hat auch festgestellt, dass die behaupteten und in dem Ausgangsverfahren geltend gemachten Kosten zur Beseitigung dieser Mängel erforderlich sind; er hat die Kosten sogar noch höher veranschlagt. Dabei ist unerheblich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr im Falle des Gewährleistungsrechts bei Werkverträgen von einer fiktiven Berechnung der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten Abstand genommen hat (vgl. Urteil des BGH vom 22.02.2019 – VII ZR 46/17). Denn hiermit war ausdrücklich eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung verbunden, die auf die zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens geltende und damit für die im Rahmen der Beurteilung des Schadens allein maßgebliche Rechtslage ohne Einfluss bleibt. Zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens war die Berechnung des Schadensersatzes anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig und gängige Praxis. Der Besteller war stets berechtigt, bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) Zahlung in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, auch wenn diese den Minderwert im Vermögen des Bestellers überstiegen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom
- Juni 2007 - VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567, 1568, juris Rn. 12 f. = NZBau 2007, 580; vom
- März 2005 - VII ZR 321/03, BauR 2005, 1014, juris Rn. 11 = NZBau 2005, 390; vom
- April 2003 - VII ZR 251/02, BauR 2003, 1211, 1212, juris Rn. 13 = NZBau 2003, 375 und vom
- November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84 f., juris Rn. 6). Randnummer 31 Hätte der Beklagte als Nebenforderung den Zinsanspruch geltend gemacht, wären auch diese den Klägern jedenfalls ab Rechtshängigkeit gemäß § 291, 288 Abs. 1 ZPO zugesprochen worden. Bei Einreichung der Klage in unverjährter Zeit und damit spätestens Mitte Dezember und zügiger Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, auf den der Beklagte aufgrund der Vorschrift des § 167 ZPO hätte hinwirken müssen, wäre jedenfalls von einer Rechtshängigkeit am 31.12.2013 auszugehen, sodass Zinsen ab dem 01.01.2014 geschuldet sind. Randnummer 32 Da die Klage begründet gewesen wäre, wären auch die Kosten des Rechtsstreits dem damaligen Beklagten auferlegt worden. Der Schaden der Kläger liegt in den gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 1.998 €. Bei einer vorläufig vollstreckbaren Kostengrundentscheidung wären diese auszugleichenden Kosten ab dem Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen gewesen. Da die Begründetheit der Klage von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abhängig gewesen wäre, wäre die Verfahrensdauer wohl vergleichbar mit dem hiesigen Verfahren gewesen. Insofern wäre bei dieser hypothetischen Betrachtung mit einer vorläufig vollstreckbaren Kostengrundentscheidung im März 2016 zu rechnen gewesen, sodass Zinsen ab dem 01.04.2016 gezahlt worden wären. Randnummer 33 Unabhängig davon wäre der Schaden der Kläger in derselben Höhe auch bei einer Anknüpfung an die unterlassene Nachfristsetzung und unterstellter Mängelbeseitigung entstanden: Auch bei dieser Anknüpfung hat der schadensersatzpflichtige Anwalt den Mandanten gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts stehen würde (Naturalrestitution). Die Kläger sind so zu stellen, als wäre das Werk -durch Nachbesserung infolge der gedachten Fristsetzung- mangelfrei erbracht worden. Gemäß § 250 BGB kann der Gläubiger den Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt. Entsprechend § 281 Abs. 2 ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er die Herstellung ablehnt. Eine endgültige Leistungsverweigerung kann auch in einem prozessualen Verhalten zu sehen sein, etwa einem mehrjährigen Bestreiten der Haftung (Brand, beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Gsell, Stand: 01.07.2018, § 250 Rn. 9). Dies war hier der Fall. Denn der Beklagte hat die Haftung, nachdem er zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach aufgefordert wurde, über mehrere Jahre generell und damit dem Grunde nach abgelehnt. Ersatz in Geld ist der zur Herstellung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 erforderliche Geldbetrag (Oetker, Münchener Kommentar zum BGB,
- Auflage 2019, § 250 Rn. 12 m.w.N.). Um die Kläger so zu stellen, als wäre eine Nachbesserung erfolgt, muss eine Mangelbeseitigung vorgenommen werden, sodass auch bei dieser Anknüpfung der Schaden in den hierzu erforderlichen Kosten der Mangelbeseitigung besteht. Ein Minderwert ist lediglich nach § 251 BGB relevant, für den es jedoch an jeglichem Vortrag fehlt. Soweit der Beklagte auch in diesem Zusammenhang aus der Rechtsprechungsänderung im Bereich des Werkvertragsrechts herleiten möchte, dass die Kläger diesen Schaden nunmehr nicht mehr fiktiv berechnen können, sondern lediglich den Minderwert geltend machen können, ist diese Rechtsprechung auf den unmittelbaren Bereich der werkvertraglichen Gewährleistung beschränkt und auf den Bereich der Schadensberechnung bei der Rechtsanwaltshaftung nicht übertragbar. So hat der Senat bei der Änderung seiner Rechtsprechung ausdrücklich ausgeführt, „die Änderung der Rechtsprechung des Senats beruht auf Besonderheiten des Werkvertragsrechts, die es auch dann rechtfertigen würden, die Bemessung des Schadensersatzes statt der Leistung im Werkvertragsrecht anders vorzunehmen, wenn für das Kaufrecht an der bisherigen Auffassung festzuhalten wäre“. Dabei wird insbesondere darauf abgestellt, dass es im Werkvertragsrecht eines Anspruchs auf Erstattung fiktiver Mängelbeseitigungskosten nicht bedarf, um dem Besteller die Dispositionsfreiheit zu belassen, den Mangel (noch) selbst auf Kosten des Unternehmers zu beseitigen. Im Werkvertragsrecht sei er ausreichend durch die Rechte der Vorschrift des § 637 BGB, die im Kaufrecht keine Entsprechung hat, vor allem auch durch den Vorschussanspruch des § 637 Abs. 3 BGB, geschützt (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2018 – VII ZR 46/17 –, juris Rn. 72). Diese Vorschrift fehlt jedoch (auch) im Bereich der Rechtsanwaltshaftung, weshalb bereits aus diesem Grund eine Übertragung auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Randnummer 34 Als weiterer nach § 249 BGB ersatzfähiger Schaden sind den Klägern die ihnen zur Rechtsverfolgung der Ansprüche gegen den Beklagten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 60.642,68 € in Höhe von 2.016,80 € entstanden. Es wird auf die zutreffende Berechnung auf Seite 8 der Klageschrift (Bl. 25 d.A.) verwiesen. Randnummer 35 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Randnummer 36 Für die Begründung eines Zinsanspruchs im Hinblick auf einen früheren Zinsbeginn fehlt es an jeglichem Vortrag. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Randnummer 38 Beschluss Randnummer 39 Der Streitwert wird auf 60.642,68 € festgesetzt.